Gerichtsentscheidungen und Termine

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    Standard Gerichtsentscheidungen und Termine

    Eine Übersicht zu verbraucherfreundlichen Gerichtsentscheidungen bei test.de wird dort fortlaufend aktualisiert und ist gegliedert in:

    • Klagen von Autobesitzern
      • gegen die Volkswagen AG
      • gegen Autohändler
      • gegen Rechtsschutzversicherer

    • Klagen von Aktionären
      • gegen die Volkswagen AG
      • gegen Rechtsschutzversicherer



    Falls Ihr neue Kenntnisse über weitere Gerichtsentstermine oder Entscheidungen habt, beschreibt sie bitte in diesem Thread hier - idealerweise mit folgenden Angaben:

    • Gericht
    • Datum der Entscheidung (bzw. des Termins)
    • Aktenzeichen


    Vielen Dank für Eure Hilfe!

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Folgendes ist wieder ein anderes (und älteres) Urteil des LG Regensburg:

    Landgericht Regensburg, Urteil vom 21.11.2016
    Aktenzeichen: 6 O 409/16 (3)
    Klägervertreter: Rechsanwälte Ißler & Schnetzer, Neustraubling
    Besonderheit: Das Landgericht Regensburg verurteilte ein Autohaus dazu, einen VW Touran 1,6 TDI zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu erstatten. Die Verwendung der sogenannten „Schummelsoftware“ stelle einen Sachmangel dar. Nachdem der Käufer des Autos den Händler zur Nacherfüllung aufgefordert und eine Frist gesetzt hatte, war er zum Rücktritt berechtigt, urteilte das Landgericht Regensburg.

    Quelle: test.de

    Ich erwähne es, da ich hierzu folgenden Artikel fand:
    https://www.br.de/nachrichten/oberpf...sburg-100.html

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    VW-Prozess in Würzburg
    Kunde fühlt sich von Volkswagen betrogen
    Ein Beitrag von: Hack, Sascha
    Stand: 15.02.2017
    Mehr dazu dort: https://www.br.de/nachrichten/vwproz...zburg-100.html


    Allerdings passierte in der Verhandlung offenbar nicht viel:
    VW-Prozess in Würzburg
    VW-Anwälte schließen Vergleich nicht kategorisch aus

    Der erste Prozess gegen VW am Landgericht Würzburg ist nach wenigen Minuten vertagt worden. Beide Seiten sind einem Vergleich offenbar nicht abgeneigt. Bis zur Urteilsverkündung am 12. April haben die Parteien Zeit, Vorschläge zu erarbeiten.
    Von: Sascha Hack
    Stand: 15.02.2017
    Mehr dazu dort: https://www.br.de/nachrichten/unterf...zburg-100.html

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    LG Münster, 14.03.2016 - 11 O 341/15 => OLG Hamm - 28 U 64/16 (anhängig)

    Am 21. Februar 2017, 12:00 Uhr, verhandelt der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Saal B-302 des Oberlandesgerichts Hamm den Rechtsstreit eines VW-Kunden aus Menden gegen ein Autohaus aus Münster.

    Der klagende Kunde verlangt vom beklagten Autohaus die Rücknahme eines im September 2013 für ca. 37.000 Euro erworbenen VW-Tiguan. Der VW-Tiguan verfügt über eine Software, die Abgaswerte - nach Auffassung des Klägers – in unzulässiger Weise beeinflusst. Im Hinblick hierauf begehrt der Kläger in erster Linie die Rückgabe des Fahrzeugs, hilfsweise die Beseitigung des Mangels, weiter hilfsweise die Lieferung eines neuen, mangelfreien Fahrzeugs.
    Mehr dazu dort:
    https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/...017_/

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    • LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.11.2016 - 13 O 9160/15
      • OLG Nürnberg - 6 U 2474/16 (anhängig) - Ein Verhandlungstermin sei noch nicht anberaumt.


    Mehr dazu dort:
    https://www.br.de/nachrichten/mittel...andal-102.html
    https://www.nordbayern.de/region/fuer...haus-1.5508048

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine



    Das OLG Hamm teilt mit, dass der für den 21.02.2017 angesetzte Verhandlungstermin aufgehoben wurde:
    https://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/...aufgehoben.pdf

    Es finden Vergleichsverhandlungen zwischen den streitenden Parteien statt.

    Siehe auch dort:
    https://www.wp.de/region/sauer-und-s...209672943.html

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    Klage gegen Pforzheimer Audi-Händler im VW-Skandal

    Karlsruhe/Pforzheim. Im VW-Dieselskandal klagt eine Geschäftsfrau aus Oberderdingen gegen den Pforzheimer Audi-Händler, der ihr im Jahr 2012 das Modell Q3 verkauft hatte.

    Bekanntlich befindet sich auch diese Marke unter dem Dach des Wolfsburger Konzerns. Nachdem die VW-Machenschaften bekannt geworden sind, wonach eine Steuerungssoftware unzulässige Manipulationen ermöglicht und damit der Entzug des Betriebs durch das Kraftfahrt-Bundesamt droht, möchte die Frau ihr Fahrzeug (derzeit rund 80 000 Fahrkilometer auf dem Tacho) gegen ein neues ersetzt haben. Damaliger Neupreis: rund 40 000 Euro. Der Händler lehnt dies ab.

    Die Vertreter von Kläger und Beklagtem tauschten gestern am Landgericht Karlsruhe ihre Argumente aus. Da keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, setzte Richter Johannes Jungmann die Verkündung des Urteils schließlich für den 6. April um 14 Uhr in Karlsruhe an.
    Mehr dazu dort:
    https://www.pz-news.de/wirtschaft_art...d,1150723.html

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    Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit aufgrund der Installation einer Manipulationssoftware

    LG Bückeburg 2. Zivilkammer, Urteil vom 11.01.2017, 2 O 39/16


    § 323 Abs 1 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 347 Nr 2 BGB, § 348 BGB, § 440 S 1 BGB

    Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.654,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2016 Zug- um- Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Caddy mit der Fahrgestellnummer WV...5 zu zahlen.
    2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 24.02.2016 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. benannten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


    Interessant ist m.E. auch folgende Feststellung des Gerichts:
    Der Verdacht eines Folgemangels ergibt sich vorliegend aus dem vom Kläger substantiiert und plausibel vorgetragenen Zielkonflikt zwischen Stickoxidwerten und Kohlendioxidwerten, aus der naheliegenden Frage, warum der Hersteller die jetzt beabsichtigten Nachbesserungsmaßnahmen nicht bereits bei der Motorentwicklung berücksichtigte sowie aus der von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 22.02.2016 selbst ausgedrückten Unsicherheit der folgenlosen Mängelbeseitigung („Es ist unser Ziel, dass die Maßnahmen keinen nachhaltigen Einfluss auf Verbrauch und Fahrleistung haben werden.“).
    Falls jemand ein paar technische Hintergrund-Infos bzgl. des Zielkonflikts zwischen Stickoxidwerten und Kohlendioxidwerten liefern kann, bitte hier schreiben. Danke!


    Der Volltext des Urteils ist dort verügbar:
    https://www.rechtsprechung.niedersach...&showdoccase=1

    Übersicht bei dejure: https://dejure.org/2017,3295

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Folgende Liste ist nicht mit der von test.de abgeglichen und Klageabweisungen fehlen dort sowieso. Ggf. sind aber auch neue verbraucherfreundliche Urteile/Infos dabei. Ob die jeweiligen Infos zur Rechtskraft so stimmen, weiß ich nicht. Alle Angaben sind - wie immer - ohne Gewähr.


    A. Ansprüche gegen den Hersteller



    Schadenersatz bejaht


    LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16 (nicht rechtskräftig)
    Gericht verurteilt VW zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer gegen Rückgabe des Wagens; es bejaht als erstes Gericht in Deutschland eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) und den Tatbestand des Betrugs durch die Manipulation der Motorsteuerung
    Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition



    Schadensersatz verneint


    LG Ellwangen, Urteil vom 10.6.2016, Az. 5 O 385/15 (nicht rechtskräftig)
    Kein Anspruch wegen arglistiger Täuschung durch Händler/Volkswagen-AG; keine Haftung der Volkswagen-AG gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
    VW Polo




    B. Ansprüche gegen den Verkäufer


    Rückgaberecht des Käufers verneint


    LG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2016, Az.5 O 2580/15
    GmbH als Käufer gegen VW als Leasinggeber; Gericht sieht Anfechtung als unwirksam an, da falscher Anfechtungsgegner
    Modell nicht bekannt


    LG Berlin, Urteil noch nicht veröffentlicht, Az. 63 O 12/16
    Gericht bezweifelt, dass der erhöhte Schadstoffausstoß ein Sachmangel ist; es sieht es als fraglich an, ob der Schadstoffausstoß Teil der Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag ist.
    Skoda Superb


    LG Braunschweig, Urteil vom 27.9.2016, Az.78 O 585/16
    Nähere Informationen zum Urteil liegen noch nicht vor
    VW Touran TDI 2.0


    LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016, Az. 6 O 413/15
    Gericht lässt Mangelfrage offen, Kläger habe keine Frist zur Nachbesserung gesetzt; keine arglistige Täuschung durch Händler
    Audi A4 Avant


    LG Regensburg, Urteil vom 12.5.2016, Az. 6 O 67/16
    Gericht bejaht Mangel; die vom Kläger gesetzte Frist sei aber nicht angemessen; zudem sei Mangel nicht erheblich; keine arglistige Täuschung, ein arglistiges Handeln des beklagten Händlers scheide mangels Kenntnis aus
    Golf Cabrio 2.0 TDI


    LG Paderborn, Urteil vom 09.06.2016, Az. 3 O 23/16
    Gericht bejaht Mangel, Kläger habe aber keine Frist zur Nachbesserung gesetzt; keine arglistige Täuschung durch Händler, „Beklagte als Verkäuferin habe zwar für Mängel eines Produkts im Rahmen des Gewährleistungsrechts einzustehen, könne aber nicht für jegliches (Fehl-)Verhalten des Herstellers haftbar gemacht werden“.
    VW Golf VI Variant 2.0 TDI (140 PS)


    LG Braunschweig, Urteil vom 24.5.2016, Az. 8 O 129/16
    Käufer klagte auf „Austausch“ des Fahrzeugs im Rahmen der Garantie; Gericht ist der Auffassung, Mangelhaftigkeit könne dahinstehen, da kein Anspruch aus Garantie.
    Audi Q3


    LG Paderborn, Urteil vom 17.05.2016, Az. 2 O 381/15
    Gericht bejaht Mangel, Kläger habe aber keine Frist zur Nachbesserung gesetzt; keine arglistige Täuschung durch Händler; Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, wann welche verantwortlichen Personen im Konzern Kenntnis von dem Einsatz der Software hatten, was für eine etwaige Wissenszurechnung erforderlich wäre; selbst eine unterstellte arglistige Täuschung der Beklagten führe im vorliegenden Fall nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung.
    Modell nicht bekannt


    LG Dortmund, Urteil vom 12.05.2016, Az. 25 O 6/16
    Gericht bejaht Mangel, dieser sei aber nicht erheblich, somit kein Rücktrittsrecht; keine arglistige Täuschung durch Händler; Hersteller der Kaufsache sei nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers
    VW Beetle Cup 2.0 TDI (140 PS)


    LG Ravensburg, Urteil vom 12.5.2016, Az. 6 O 67/16
    Nach Auffassung des Gerichts liegt zwar ein Mangel vor, dieser sei aber nicht erheblich, somit kein Rücktrittsrecht
    VW Golf Plus 1.6 TDI BlueMotion


    LG Frankenthal, Urteil vom 12.5.2016, Az. 8 O 208/15
    Keine arglistige Täuschung durch Händler; keine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt
    Audi A3 Sportback 2.0 TDI


    LG Ellwangen, Urteil vom 09.05.2016, Az. 4 O 21/16 (nicht rechtskräftig)
    Nach Auffassung des Gerichts liegt zwar ein Mangel vor, dieser sei aber nicht erheblich
    Modell nicht bekannt 2.0 TDI


    LG Frankenthal, Urteil vom 5.4.2016, Az. 7 O 488/15
    Das klägerische Vorbringen begründet weder arglistige Täuschung noch Vorliegen eines Mangels
    VW Golf Plus Trendline 2.0 TDI


    LG Bochum, Urteil vom 16.3.2016, Az. I-2 O 425/15
    Mangel ist nicht so erheblich, dass er einen Anspruch auf Rücktritt begründen könnte
    VW Tiguan Cup 4Motion BlueMotion 2.0 TDI


    LG Münster, Urteil vom 14.3.2016, Az. 011 O 341/15
    Die vom Kläger gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung war nach Auffassung des Gerichts nicht angemessen
    VW Tiguan


    LG Stralsund, Urteil vom 3.3.2016, Az. 6 O 236/15 (nicht rechtskräftig)
    Berufung ist anhängig beim OLG Rostock (Az. 1 U 44/16).
    Rücktritt unbegründet, da Kläger die vorrangige Nachbesserung ausdrücklich abgelehnt hat; eine Entbehrlichkeit nach § 323 Abs. 2 BGB weder dargetan noch ersichtlich; keine arglistige Täuschung durch Händler; „man wird nicht ernsthaft annehmen können, dass auch deren Vertragshändler eingeweiht waren, … insbesondere ist der Fahrzeughersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Vertragshändlers, also des Verkäufers“
    Skoda Fabia



    Rückgaberecht des Käufers bejaht


    LG Potsdam, Urteil vom 04.01.2017, Az. 6 O 211/16 (nicht rechtskräftig)
    Mangelhaftigkeit dadurch, dass das Fahrzeug mit einem EA 189-Motor nicht die bei vergleichbaren Fahrzeugen übliche Beschaffenheit aufweist; Warten auf Nachbesserung von mehr als 6 Monaten unzumutbar; Umstände wie merkantiler Minderwert behindern Kläger in seiner Entschlussfreiheit bei Wiederverkauf; dies sei ausreichend, um Erheblichkeit des Mangels zu bejahen.
    VW-Passat


    LG Aachen, Urteil vom 06.12.2016, Az. 10 O 146/16 (nicht rechtskräftig)
    Soweit ersichtlich beschäftigt sich das Gericht erstmals mit der Frage, ob die Teilnahme an der Rückrufaktion dazu führt, dass der Käufer sich nicht mehr auf seinen erklärten Rücktritt berufen kann; es kommt zum Ergebnis, dass die Durchführung des Software-Updates nicht dazu führe, dass sich der Käufer nicht mehr auf den erklärten Rücktritt berufen könne; der Kläger sei gerade nicht frei in seiner Entscheidung, das Software-Update aufspielen zu lassen. Ferner nimmt das Gericht eine erhebliche Pflichtverletzung an, die es dem Käufer ermöglicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten; für den Käufer sei nicht abzusehen, ob die Korrektur der Manipulationssoftware negative Auswirkungen auf übrige Emissionswerte, Kraftstoffverbrauch und Motorleistung haben würde und ob die umfassende Berichterstattung zum Abgasskandal sich negativ auf den zu erzielenden Wiederverkaufspreis auswirken werde; das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Käufer dem Autohaus jedenfalls dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, wenn das Autohaus eine Nachbesserung ernsthaft und endgültig ablehnt und den Käufer auf die VW-Rückrufaktion verweist.
    VW Tiguan


    LG Braunschweig, Urteil vom 02.12.2016, Az. 6 O 735/16 (nicht rechtskräftig)
    Gericht sieht schon im Einbau der Software einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel; eine angemessen lange Frist zur Nacherfüllung sei fruchtlos verstrichen; die Tatsache, dass nach Ablauf eines Jahres noch nicht klar sei, ob und wie der Mangel behoben werden könne, spreche gegen die Unerheblichkeit
    Besonderheit: VW ist Verkäuferin des Fahrzeugs
    VW Tiguan 4Motion 2.0 TDI


    LG Regensburg, Urteil vom 21.11.2016, Az. 6 O 409/16 (nicht rechtskräftig)
    Mangelhaftigkeit dadurch, dass die gesetzlichen Vorgaben nur aufgrund der manipulierten Software eingehalten werden. Nacherfüllung muss angesichts von derzeitigen Perspektiven und Prognosen bei 1.6 l Modell nicht mehr weiter abgewartet werden. Umstände wie merkantiler Minderwert und Unsicherheit des Erfolgs der Maßnahmen überwiegen, um Erheblichkeit des Mangels zu bejahen.
    VW Touran 1.6 TDI


    LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2016, Az. 301 O 96/16 (nicht rechtskräftig)
    Das Gericht sieht in der im Pkw installierten Software einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel; eine angemessen lange Frist zur Nacherfüllung sei fruchtlos verstrichen; ferner handele es sich nicht um einen unerheblichen Mangel; Tatsache, dass nach Ablauf eines Jahres noch nicht klar sei, ob und wie der Mangel behoben werden könne, spreche gegen die Unerheblichkeit; die Unsicherheit, ob und wann eine vollständige Nachbesserung möglich ist, falle dem beklagten Autohaus zur Last.
    Audi Q3 2.0 l TDI (140 PS) 6-Gang


    LG München II, Urteil vom 15.11.2016, Az. 12 O 1482/16 (nicht rechtskräftig)
    Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Betriebserlaubnis von Gesetzes wegen erloschen sei und dass der Vortrag, es würde keine illegale Abschalteinrichtung verwendet werden, offensichtlich falsch sei; "Dass die Behörden an diesen Umstand momentan für Hunderttausende Kraftfahrzeugführer keine Folgen knüpfen, ist für sich genommen für § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO unerheblich, da die Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt - unabhängig von behördlichen Maßnahmen." Damit widerspricht das Gericht der Ansicht von VW, dass das Fahrzeug über alle erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfüge; soweit ersichtlich, hat bisher kein Gericht mit einer derartigen Begründung gegen einen Händler entschieden; das Gericht ist zudem der Ansicht, Nachbesserung sei unzumutbar; eine Frist zur Nachbesserung musste daher nicht gesetzt werden.
    VW Golf


    LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.10.2016, Az. 2-23 O 149/16 (nicht rechtskräftig)
    Fahrzeug ist mangelhaft, weil es nicht genüge, dass es nach Auffassung des Gerichts – noch – über die erforderlichen Genehmigungen verfügt; darüber hinaus eigne sich das Fahrzeug in unbearbeiteter Form auch nicht zur dauerhaften Verwendung; da bei Verweigerung der Überarbeitung mit dem Verlust der Betriebserlaubnis zu rechnen sei; Mangel sei aufgrund der Ungewissheit künftiger Mangelbeseitigung und der im Raum stehenden schwerwiegenden Folge des Verlusts der Betriebsgenehmigung erheblich
    Audi A3 2.0 TDI


    LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016, Az. 3 O 66/16 (nicht rechtskräftig)
    Schon das Vorhandensein einer Umschaltlogik, welche auf dem Prüfstand in den NOx-optimierten Modus 1 (mit einer erhöhten Abgasrückführungsrate) und im normalen Fahrbetrieb in einen Modus 0 (mit reduzierter Abgasrückführung) schaltet, enttäusche berechtigte Erwartungen des Kunden an die übliche Beschaffenheit von Fahrzeugen vergleichbarer Art und stelle einen Mangel dar; angemessene Frist zur Nacherfüllung jedenfalls nicht länger als 3 Monate und 3 Wochen; Mangel auch angesichts ernsthaft zu befürchtender negativer Auswirkungen auf Kfz-Parameter und Marktpreis nicht unerheblich.
    Modell nicht bekannt 2.0 TD


    LG Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016, Az. 4 O 202/16 (nicht rechtskräftig)
    Das Gericht sieht in der im Pkw installierten Software einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel; eine angemessen lange Frist zur Nacherfüllung sei fruchtlos verstrichen; ferner handele es sich nicht um einen unerheblichen Mangel; die Tatsache, dass nach Ablauf eines Jahres noch nicht klar sei, ob und wie der Mangel behoben werden könne, spreche gegen die Unerheblichkeit; die Unsicherheit, ob und wann eine vollständige Nachbesserung möglich ist, falle dem beklagten Autohaus zur Last.
    Skoda Fabia 1.6 l TDI


    LG Dortmund, Urteil vom 29.09.2016, Az. 25 O 49/16 (nicht rechtskräftig)
    Mangelhaftigkeit zeigt sich daraus, dass der Motor die Vorgaben im Prüflaufstand nur aufgrund der manipulierten Software einhält und nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden. Befürchtungen, dass die Beseitigung der Abschalteinrichtung negativ auf Emissionen, Verbrauch und Leistung haben, machen weiteres Zuwarten auf Nacherfüllung unzumutbar. Mangel nicht zuletzt wegen schlechterer Wiederverkaufswerte nicht unerheblich.
    Skoda Yeti 2.0 TDI


    LG Krefeld, Urteile vom 14.9.2016, Az. 2 O 72/16 und Az. 2 O 83/16 (nicht rechtskräftig)
    Den klagenden Kunden sei nicht zumutbar, dem Vertragshändler die in solchen Fällen im Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen. Zum Zeitpunkt des Rücktritts sei noch nicht klar gewesen, ob die geänderte Software zur Motorsteuerung vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt werde, wann dies geschehe und wann die Fahrzeuge der Kläger nachgerüstet würden; der Mangel der Fahrzeuge sei trotz möglicherweise nur geringer Nachbesserungskosten nicht als unerheblich anzusehen.
    Audi A6
    Audi A1


    LG Oldenburg, Urteil vom 1.9.2016, Az. 16 O 790/16 (nicht rechtskräftig)
    Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verwendung der sogenannten „Schummelsoftware“ einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel dar; der Käufer eines Neufahrzeugs dürfe davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nicht lediglich durch entsprechende Programmierung der Motorsteuerung, die den Prüfstandlauf erkennt, eingehalten werden; auch stelle es einen Sachmangel dar, dass das Fahrzeug nun einem Software-Update unterzogen werden müsse, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren.
    Seat Alhambra


    LG Lüneburg, Urteil vom 2.6.2016, Az. 4 O 3/16 (nicht rechtskräftig)
    Gericht sieht erhöhten Schadstoffausstoß als erheblichen Sachmangel, da der tatsächliche Ausstoß von Stickoxiden von der vertraglichen Vereinbarung abweiche; unter Berücksichtigung der Besonderheiten des VW Abgasskandals bedürfe es keiner längeren Nachbesserungsfrist als 2 Monate. Besonderheit: Da der Kläger das Fahrzeug teilweise über einen Darlehensvertrag finanziert hatte, stellte das Gericht fest, dass die finanzierende Bank künftig keine Zahlungen mehr herleiten könne. Bei Kaufvertrag und Darlehensvertrag handele es sich um verbundene Verträge, so dass der Kläger dem Darlehensvertrag den Rücktritt entgegenhalten könne.
    VW Passat Variant Comfortline BlueMotion 1.6 TDI


    LG München I, Urteil vom 17.5.2016, Az. 23 O 23033/15 (nicht rechtskräftig)
    [COLOR=#ff0000] Berufung ist anhängig beim OLG München (Az. 20 U 2258/16).
    Erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung; Gericht führt darüber hinaus aus: erhöhter Schadstoffausstoß sei erheblicher Sachmangel; zweifelhaft, ob Behebung dieses Mangels ohne gleichzeitige Einbußen beim Kraftstoffverbrauch oder der Motorleistung überhaupt möglich sei. Angemessene Frist zur Behebung des Mangels sei inzwischen verstrichen. Frist von inzwischen über einem halben Jahr "auf keinen Fall mehr angemessen". Besonderheit: Das beklagte Autohaus ist nach Auffassung des Gerichts hundertprozentige Konzerntochter, das sich das Wissen über die manipulierten Abgaswerte seitens VW zurechnen lassen müsse.
    Seat Ibiza Style 1.6



    Österreich:

    Landesgericht Linz, Urteil vom 14.06.2016, Az. 45 Cg 35/15h (nicht rechtskräftig)
    Gericht bestätigte Rückabwicklungsanspruch, da Fahrzeug nicht Euro 5-Abgasnorm entspreche; Fahrzeug habe nicht die üblicherweise vorausgesetzten vertragswesentlichen Eigenschaften, es würde ein Irrtum vorliegen, der zur Anfechtung des Vertrages berechtige
    VW Touran

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    Nacherfüllungsanspruch (Ersatzlieferung) des Käufers bejaht


    LG Stuttgart, Versäumnisurteil vom 20.10.2016, Az. 7 O 68/16
    Nähere Informationen liegen noch nicht vor
    VW Tiguan 2.0 TDI


    LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017, Az.: 7 O 967/16 (nicht rechtskräftig)
    Gericht verurteilt Händler zur Lieferung eines neuen Fahrzeugs aus aktueller Produktion; da das Fahrzeug mangelhaft sei, könne der Kläger frei wählen, ob er nachbessern lässt (Teilnahme an dem Rückruf) oder die Neulieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verlangt, ohne eine Nutzungsentschädigung bezahlen zu müssen; nach Ansicht des Gerichts liegt keine sogenannte Unmöglichkeit für den Händler vor; der Händler konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Nachbesserung erheblich kostengünstiger sei als die Lieferung eines neuen Fahrzeuges.
    Seat Alhambra



    Nachbesserungsanspruch des Käufers bejaht


    LG Münster, Urteil vom 14.3.2016, Az. 011 O 341/15 (siehe oben)
    Nachdem Rücktritt verneint wurde, steht dem Kläger nach Auffassung des Gerichts wegen der Mangelhaftigkeit des Pkw dagegen der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Mangelbeseitigung zu.
    VW Tiguan



    Minderungsanspruch des Käufers bejaht


    AG Weiden i.d.O, Urteil vom 23.9.2016, Az. 1 C 90/16
    Nähere Informationen liegen noch nicht vor
    VW Tiguan 2.0 TDI (Leasingfahrzeug)



    Prozesskostenhilfe-Antrag


    OLG Celle, Beschluss vom 30. 06. 2016, Az. 7 W 26/16
    PKH gewährt; Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware im Sinn des § 434 Abs. 1 BGB mangelbehaftet; ungeklärt sei die Frage, ob dieser Mangel etwa mittels eines Software-Updates folgenlos für das Fahrzeug beseitigt werden kann; keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB; der Vertragshändler müsse sich das Wissen des Pkw-Herstellers nicht zurechnen lassen.
    „Der Abgasskandal, von dem unzählige Fahrzeuge betroffen sind, wirft diverse schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt sind. Für einen derartigen Fall gilt, dass es verfassungsrechtlich unzulässig ist, schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren durchzuentscheiden. Diese Fragen müssen einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden.“
    Skoda Yeti 2.0 TDI


    OLG Hamm, Beschluss vom 21.6.2016, Az. 28 W 14/16
    PKH gewährt; Käuferin habe mit hinreichender Erfolgsaussicht einen bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhandenen Sachmangel geltend gemacht; ob die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin gewählte Art der Nacherfüllung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigern dürfe, sei derzeit noch nicht abschließend und sicher festzustellen. Über diesen Einwand sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
    VW Polo Trendline 1.6 TDI



    Beweissicherungsantrag als unzulässig abgelehnt


    LG Siegen, Beschluss vom 28.4.2016, Az. 2 OH 1/16
    Zwischen den Parteien unstreitig, dass Mangel vorliegt; nach Ansicht des Gerichts möchte der Antragsteller das Nachbesserungsrecht umgehen, indem festgestellt wird, dass Mangel nicht nachbesserungsfähig sei; weder ersichtlich noch vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass und aus welchen Gründen die Nachbesserung ausgeschlossen sei; der Antragsteller (Kfz-Besitzer) hatte beantragt, dass das Gericht einen Kfz-Sachverständigen beauftragt, ein Gutachten zu folgendem Thema einzuholen: „Das Fahrzeug Volkswagen Tiguan mit der Fahrgestell-Nr. XXX weist einen die Abgassteuerung beeinflussenden Mangel auf (Manipulationssoftware), welcher nicht ohne erhöhten Kraftstoffverbrauch oder geringere Motorleistung behebbar ist.“. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.
    VW Tiguan



    Feststellungsinteresse verneint


    LG Flensburg, Urteil vom 14.04.2016, Az.7 O 97/15
    Zur Hemmung etwaiger Sachmängelhaftungsansprüche wollte der Käufer feststellen lassen,
    • dass das beklagte Autohaus verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung sämtliche Mängel sowie deren Ursachen an dem Audi zu beseitigen, die aufgrund des Umstandes bereits vorhanden sind oder noch entstehen werden, dass die in dem Dieselmotor verwandte Software den Ausstoß von Stickoxid (NOx) im Prüfstand optimiert.
    • die Beklagte zugleich verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Verwendung der Software im Dieselmotor seines Audi bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.
    Feststellungsinteresse verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte so umfassend auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, dass die Ansprüche des Käufers jedenfalls derzeit bis zum 31.12.2016 durchsetzbar sind (Anmerkung: Inzwischen wurde in anderen Fällen der Verzicht bis 31.12.2017 erklärt.)
    Audi Q5 2.0 TDI quattro

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Terminübersicht: Klagen von Pkw-Käufern ( „Diesel-Thematik“) für März 2017

    Die zuletzt mit Presseinformation Nr. 2/17 vom 31.01.2017 aktualisierte Terminübersicht über die mündlichen Verhandlungen des Landgerichts Braunschweig für Klagen von Pkw-Käufern im Zusammenhang mit der sogenannten „Diesel-Thematik" wird wie folgt aktualisiert (zur Vereinfachung wird auch bei Klägerinnen und klagenden Unternehmen der Begriff „Käufer" verwendet):
    Montag, 27.03.2017, 12.00 Uhr 6 O 184/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)

    ...
    Mehr dazu dort:
    https://www.landgericht-braunschweig....17-151604.html

  12. Avatar von benny203
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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Ich wollte mal Danke sagen, für die ganze Arbeit, die Ihr Euch hier macht. Man bekommt nen richtig guten Überblick!

    Grüße benny

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Danke, es gibt sogar einen Knopf dafür.


    Die o.g. Liste stammt übrigens vom ADAC (über Umwege erhalten) und ist (wenn auch ein paar Tage älter) als PDF-Download verfügbar:
    Die Clubjuristen aktualisieren fortlaufend die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht, um Verbraucher über die wichtigsten Entscheidungen rund um die VW-Abgasthematik zu informieren
    Download-Link:
    https://www.adac.de/_mmm/pdf/VW%20Ab..._17_274179.pdf

    Mehr dazu dort:
    https://www.adac.de/infotestrat/fahr...cePageId=48490

  14. Avatar von eugh
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    Arnsberg: Sieben Klagen nach VW-Abgasskandal


    Von Arndt Brunnert

    • Sieben Klagen zum VW-Abgasskandal vor dem Landgericht Arnsberg
    • Richter befassen sich am Freitag (03.03.2017) mit den Fällen
    • Mehrere Käufer verklagen Autohäuser oder den VW-Konzern
    • Sie fordern Schadenersatz, neue Autos oder die Rückgabe ihrer Wagen
      ...
      Verklagt haben die Käufer Autohäuser und in zwei Fällen auch den Konzern selbst. Der bestreitet negative Folgen der Nachrüstung. Möglicherweise wird das Gericht auch Gutachter damit beauftragen, die Folgen der Nachrüstung zu untersuchen.
    Mehr dazu dort:
    https://www1.wdr.de/nachrichten/westf...sberg-100.html


    Edit:
    Die Urteilsverkündung ist für den 24.03.2017 geplant:
    https://www.radiosauerland.de/sauerla...4d0ae4a99.html

    Hoffentlich werden die Urteile dann auch veröffentlicht. Falls nicht, kann man ggf. bei der Geschäftsstelle des LG anonymisierte Abschriften erbitten.

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Der Volltext des Urteils des LG Braunschweig vom 29.12.2016 - 6 O 58/16 - ist nun verfügbar:
    https://dejure.org/2016,54097

    Siehe auch test.de:
    https://www.test.de/Abgasmanipulatio...18330-5038098/

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    LG Paderborn - 4 O 231/16

    Das Datum des Urteils ist mir unbekannt.

    https://www.nw.de/lokal/kreis_paderbo...s-zurueck.html

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    LG Köln, 02.03.2017 - 2 O 317/16

    Schlagworte: Arglist

    Normen: BGB § 346 Abs. 1; BGB § 437 Nr.2; BGB § 323 Abs.5 s.2

    Leitsätze:
    Ein Kraftfahrzeug weist einen Sachmangel auf, wenn die Motorsteuerung so programmiert ist, dass der Stickoxidausstoß nur auf den Prüfstand reduziert wird. Ein solcher Sachmangel ist erheblich, auch wenn er mit einem geringen Kostenaufwand durch ein Software-Update behoben werden kann. Die Erheblichkeit des Sachmangels folgt insbesondere aus der Arglist der Herstellerin. Auch beim Kauf von einem freien nicht vertraglich mit der Herstellerin verbundenen Händler spielt die Arglist der Herstellerin eine Rolle für die Erheblichkeit des Sachmangels, wenn dieser nur durch ein von der Herstellerin bereitgestelltes Software-Update behoben werden kann.

    Tenor:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.067,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.2.2016 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Typ/Modell: VW Passat 2.0l TDI CR DPF BMT DSG CL/3C/Limousine/Euro-5, Fahrgestellnummer: ####, zu zahlen.
    2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Rücknahme des im Tenor zu 1 bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug ist.
    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin.
    5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


    Volltext des Urteils:
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/k..._20170302.html

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    Landgericht Bochum, Urteil vom 01.03.2017
    Aktenzeichen: I-4 O 244/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Jordan Fuhr Meyer Rechtsanwälte, Bochum
    Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass die Arag verpflichtet ist, die Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber dem VW-Konzern und dem Vertragshändler zu tragen. Sowohl die Klage gegen den Vertragshändler als auch die gegen VW direkt hätten Aussicht auf Erfolg, urteilte das Landgericht Bochum. Das hatte im Sommer 2016 noch in dem ersten Urteil zum VW-Skandal eine Klage auf Sachmangelhaftung abgewiesen. Weitere Details in der Pressemitteilung der Klägeranwälte zum Urteil.
    [neu 14.03.2017]


    Quelle:
    https://www.test.de/Abgasmanipulatio...18330-5038098/

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    Standard Mindestens 2 Klagen beim VG Schleswig anhängig: 3 A 26/17 und 3 A 30/17

    Es sind mindestens 2 Klagen beim VG Schleswig anhängig: 3 A 26/17 und 3 A 30/17

    Ein Sprecher des zuständigen Verwaltungsgerichts Schleswig konnte einen Eingang der Klage der Umwelthilfe noch nicht bestätigen. Dort sind bereits zwei andere Klagen der Organisation gegen das Bundesamt anhängig. "Ein Termin steht aber noch nicht fest."

    Die Umwelthilfe will das KBA mit einer anderen Klage aus dem Oktober 2016 dazu verpflichten, die Typzulassung für ein Modell des Opel-"Insignia" zurückzunehmen (Az.: 3 A 26/17 und 3 A 30/17). Eine dritte Klage der Organisation aus dem Januar 2016 zielt dagegen darauf ab, Akteneinsicht im Falle der Rückruf-Anordnung für VW-Dieselfahrzeuge zu erhalten (Az. 6 A 48/16).
    Quelle:
    https://www.n-tv.de/wirtschaft/Umwelt...e19745188.html

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Zitat Zitat von eugh
    Terminübersicht: Klagen von Pkw-Käufern ( „Diesel-Thematik“) für März 2017

    Die zuletzt mit Presseinformation Nr. 2/17 vom 31.01.2017 aktualisierte Terminübersicht über die mündlichen Verhandlungen des Landgerichts Braunschweig für Klagen von Pkw-Käufern im Zusammenhang mit der sogenannten „Diesel-Thematik" wird wie folgt aktualisiert (zur Vereinfachung wird auch bei Klägerinnen und klagenden Unternehmen der Begriff „Käufer" verwendet):
    Montag, 27.03.2017, 12.00 Uhr 6 O 184/16 (Käufer gegen VW als Hersteller)
    ...
    Im o.g. Verfahren am LG Braunschweig (6 O 184/16) scheinen Vergleichsverhandlungen zwischen den streitenden Parteien stattzufinden, denn der Termin für den 27.03.2017 wurde aufgehoben:

    https://www.landgericht-braunschweig....k--152089.html

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    Standard AW: Pkw-Besitzer - Gerichtsentscheidungen und Termine

    Landgericht Köln, Urteil vom 02.03.2017
    Aktenzeichen: 2 O 317/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägerinvertreterin: Rechtsanwältin Nurdan Ertogan, Köln
    Besonderheit: Das Landgericht Köln verurteilte einen freien Autohändler zur Erstattung des Kaufpreises für VW Passat 2.0 TDI abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Leitsatz zum Urteil: „Ein Kraftfahrzeug weist einen Sachmangel auf, wenn die Motorsteuerung so programmiert ist, dass der Stickoxidausstoß nur auf den Prüfstand reduziert wird. Ein solcher Sachmangel ist erheblich, auch wenn er mit einem geringen Kostenaufwand durch ein Software-Update behoben werden kann. Die Erheblichkeit des Sachmangels folgt insbesondere aus der Arglist der Herstellerin. Auch beim Kauf von einem freien nicht vertraglich mit der Herstellerin verbundenen Händler spielt die Arglist der Herstellerin eine Rolle für die Erheblichkeit des Sachmangels, wenn dieser nur durch ein von der Herstellerin bereitgestelltes Software-Update behoben werden kann.“
    [neu 17.03.2017 Klägerinvertreterin ergänzt]


    Landgericht Regensburg, Urteil vom 04.01.2017
    Aktenzeichen: 7 O 967/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
    Besonderheit: So verbraucherfreundlich hat bisher noch kein Gericht entschieden. Michael Hammer, Vorsitzender der 7. Kammer des Landgerichts Regensburg, verurteilte ein Autohaus dazu, dem Käufer eines Seat Alhambra 2.0 TDI einen nagelneuen Wagen des gleichen Typs liefern und den alten zurückzunehmen. Begründung: Der Käufer dürfe wählen, ob er Nachbesserung oder Neulieferung fordere. Die Neulieferung darf der Händler nur verweigern, wenn sie für ihn mit im Verhältnis zur Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und die Nacherfüllung für den Kläger keine erheblichen Nachteile bringt. Daran fehle es, urteilte Michael Hammer. Zum einen sei der Mangel erheblich. Wenn die Nachrüstung unterbleibt, muss der Kläger damit rechnen, dass ihm die Zulassung für den Wagen entzogen wird und er ihn nicht mehr benutzen darf. Außerdem sei zweifelhaft, ob die Nachrüstung ohne Nachteile möglich sei, und schon die Zweifel daran müsse der Kläger nicht akzeptieren. Besonderheit des Nachlieferungsanspruchs: Besitzer von Skandalautos müssen sich keine Entschädigung für bereits vor der Nachlieferung gefahrene Kilometer anrechnen lassen.
    [neu 17.03.2017: Ergänzung zur Besonderheit des Nachlieferungsanspruchs]


    Landgericht Stralsund, (Versäumnis-)Urteil vom 10.03.2017
    Aktenzeichen: 4 O 396/16
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
    Besonderheit: Erneut ein wünschenswert verbraucherfreundliches Urteil: Ein Autohaus aus dem Raum Stralsund muss dem Käufer eines Skoda Superb Combi 2.0 TDI einen fabrikneuen Wagen mit korrekter Abgassteuerung liefern. Eine Entschädigung für die mit dem Skandalauto bereits gefahrenen Kilometer muss er sich nicht anrechnen lassen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass das Autohaus sich mit der Rücknahme des alten Wagens im Verzug befindet und es die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers bezahlen muss. Es handelt sich um ein Versäumnisurteil. Das beklagte Autohaus hat sich zunächst nicht verteidigt. Das Gericht prüft dann nur auf der Grundlage der Darstellung des Falls durch den Kläger, ob ihm die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Das verurteilte Autohaus kann - und wird wohl auch - Einspruch einlegen und seine Einwände zur Geltung bringen.
    [neu 17.03.2017]


    Quelle:
    https://www.test.de/Abgasmanipulatio...18330-5038098/

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