Nachlasskonto

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  1. Avatar von Nimmerklug
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    Standard Nachlasskonto

    Hallo an Alle,
    aus einer Erbengemeinschaft kann ein Miterbe nicht persönlich vor Ort sein um das Konto
    aufzulösen.
    Der Miterbe soll eine Haftungserklärung unterschreiben. Das will er aber gerade nicht. Er will, daß nur von der
    Bank die Überweisung seines Erbanteils erfolgt und nicht durch die Miterben. Entsprechende Ligitimation wurde der
    Bank übermittelt.
    Welche Möglichkeiten gibt es in diesem Fall? Gibt es darüber vielleicht auch eine Gerichtsentscheidung?
    Darf sich eine Mitarbeiterin der Bank oder Sparkasse über die vom Miterben widerrufenen Kontovollmacht für einen
    anderen Miterben hinwegsetzen? Wenn Sie vorher bestätigte einen Sperrvermerk angelegt zu haben?

  2. Avatar von Nimmerklug
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    Standard AW: Nachlasskonto

    Sorry, vorsichtige Nachfrage. Kennt sich hier keiner mit meinem
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  3. Avatar von hanes
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    Standard AW: Nachlasskonto

    Die Foren Fachleute sind momentan anderweitig beschäftigt.

  4. Avatar von Nimmerklug
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    Standard AW: Nachlasskonto

    Zitat Zitat von hanes
    Die Foren Fachleute sind momentan anderweitig beschäftigt.

    Bitte um Beantwortung meiner Fragen. Das sollte doch in einem Fachforum möglich sein. Wenn nicht sofort dann
    doch wenigstens nicht nur mit so einer Antwort.
    Ich würde hier nicht anfragen und mich extra registrieren lassen wenn es nicht wichtig wäre. Auß erdem kann ich mir sehr gut vorstellen, daß
    dieses Thema viele interessiert.

  5. Avatar von FloHH
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    Standard AW: Nachlasskonto

    Ich finde offen gestanden den Sachverhalt schon schwer zu verstehen.

    Es gibt also eine Erbengemeinschaft, die sich in der Erbauseinandersetzung befindet (?) Gegenstand des Nachlasses ist ein Girokonto des Erblassers (?) , über das nun wer eine Kontovollmacht hatte bzw. erteilt hat ? Und wer hat nun was wem gegenüber widerrufen ? Und die erwähnte Legitimation ist ein Erbschein ?

    Und inwiefern ist es ein Problem, dass die Bank sich weigert, eine Auszahlung direkt an alle Erben vorzunehmen ? Über §§ 2039 und 2040 BGB darf die Bank normalerweise nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten . Wenn sie auf die Idee kommt, nur an einen der Miterben alles auszuzahlen ( so klingt das in Deiner Darstellung ) , muss sich der eine Miterbe ja besonders legitimiert haben , etwa indem er als Testamentsvollstrecker agiert (?) ...

    Wenn die Bank von Dir eine Haftungsfreistellungserklärung haben möchte ( so verstehe ich Dich ), scheint die Erbfolge indes aus Sicht der Bank ihr gegenüber noch gar nicht vernünftig belegt zu sein. Mit dieser Erklärung möchte sich die Bank nämlich dagegen absichern, dass nach Auszahlung des Erbteils auf einmal noch ein Erbe wie Kai aus der Kiste auftaucht und auch noch etwas haben möchte - und die Bank dann in Regress nehmen könnte ...

    Also, kurz und klein : Deine Sachverhaltsdarstellung reicht noch nicht so ganz aus, um hier einen sinvollen Rat zu geben ...

  6. Avatar von Nimmerklug
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    Standard AW: Nachlasskonto

    Zitat Zitat von FloHH
    Ich finde offen gestanden den Sachverhalt schon schwer zu verstehen.

    Es gibt also eine Erbengemeinschaft, die sich in der Erbauseinandersetzung befindet (?) Gegenstand des Nachlasses ist ein Girokonto des Erblassers (?) , über das nun wer eine Kontovollmacht hatte bzw. erteilt hat ? Und wer hat nun was wem gegenüber widerrufen ? Und die erwähnte Legitimation ist ein Erbschein ?

    Und inwiefern ist es ein Problem, dass die Bank sich weigert, eine Auszahlung direkt an alle Erben vorzunehmen ? Über §§ 2039 und 2040 BGB darf die Bank normalerweise nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten . Wenn sie auf die Idee kommt, nur an einen der Miterben alles auszuzahlen ( so klingt das in Deiner Darstellung ) , muss sich der eine Miterbe ja besonders legitimiert haben , etwa indem er als Testamentsvollstrecker agiert (?) ...

    Wenn die Bank von Dir eine Haftungsfreistellungserklärung haben möchte ( so verstehe ich Dich ), scheint die Erbfolge indes aus Sicht der Bank ihr gegenüber noch gar nicht vernünftig belegt zu sein. Mit dieser Erklärung möchte sich die Bank nämlich dagegen absichern, dass nach Auszahlung des Erbteils auf einmal noch ein Erbe wie Kai aus der Kiste auftaucht und auch noch etwas haben möchte - und die Bank dann in Regress nehmen könnte ...

    Also, kurz und klein : Deine Sachverhaltsdarstellung reicht noch nicht so ganz aus, um hier einen sinvollen Rat zu geben ...
    Erstmal vielen Dank. Und ja in der Aufregung und Kurzhaltung sehe ich ein, daß es noch keinen sinnvollen Rat geben kann. Es geht um mehrere Vorgäge. Ich versuche noch einmal
    Es gibt 3 Erben, Erbengemeinschaft. Es gibt ein Girokonto und ein Sparkonto (Nachlasskonten) Es sind noch Nachlassforderungen offen. Ein Erbe hat eine Vollmacht für das Sparkonto- über den Tod hinaus. Und wollte dieses schon am liebsten vor der Beerdigung auf sein Konto überschreiben lassen. Erbe 1 und 2 waren sich darüber einig. Erbe 3 war dagegen, da noch Nachlassverbindlichkeiten bestehen und das Erbe erst nach Bereinigung auseinandergesetzt werden soll. Deshalb hat Erbe 3 die Kontovollmacht über den Tod hinaus bei der Sparkasse widerrufen. Nach einem Rückruf von der Sparkasse wurde dem Erben 3 bestätigt, daß wenn ein Erbe widerruft ein Sperrvermerk in das Konto hinterlegt wird. Im übrigen verzichtet die Sparkasse sogar auf Erbschein oder Testament mit Eröffnung, da sich die Sparkassenangestellte und der Verstorbene (Konteninhaber) sehr gut und jahrelang kannten.
    Meine Frage hierzu: Was ist wenn die Sparkasse den Widerruf vom Erben 3 plötzlich nicht akzeptiert hat und die Überweisung an Erben 1 doch vorgenommen hat. Was sollte oder kann Erbe 3 dann tun?
    Weiter wurde mit der Sparkasse besprochen (tel.) eine Haftungserklärung zu unterschreiben (alle 3) und dann wäre die Sparkasse "raus" und die 3 Erben sollen sich unter einander einigen... Dem hat Erbe 3 auch widersprochen (vorerst) weil gerade das nicht gewünscht ist. Erbe 3 will von der Sparkasse nach Nachlassverbindlichkeits- Bereinigung seinen Antrag übertragen haben.
    Darüber scheint die Sparkasse nicht erfreut zu sein...denn auch auf Aufforderung den aktuellen Kontenstand mitzuteilen antwortet die Sparkasse nicht und ruft auch nicht an.
    Weiter wurde mit der Sparkasse besprochen, daß sich Erbe 3 in jedem Falle, da nicht vor Ort sein kann, legitimieren muß, damit dieSparkasse weiß, daß es auch Erbe 3 ist. Dazu ging Erbe 3 zur hiesigen Sparkasse legte seinen PA vor. Die überaus freundliche Mitarbeiterin kopierte und bestätigte mit Stempel und Unterschrift zur Weitergabe an die Sparkasse (Nachlasskonto. Sie wieß Erbe 3 noch darauf hin, daß es sehr gut möglich ist, die Abwicklung von hieraus zu machen. Erbe 3 muß nicht zur Kontenauflösung mit seiner 2 anderen Erben vor Ort sein, wo das Nachlasskonto geführt wird.Dies ist mit der Legitimierung möglich.
    Davon will aber die Sparkasse wo sich das Nachlasskonto befindet nichts wissen und wollte in hauseigener Rechtsabteilung nach der Möglichkeit fragen. Hierzu hat Erbe 3 keine Mitteilung auf Nachfrage erhalten. Erbe 3 weiß auch aus Erfahrung, daß selbst die Volksbank unbürokratisch seit Erbteil überwiesen hat, das war vor 3 Jahren.
    Meine Frage was kann nun Erbe 3 tun, damit er nicht vor Ort sein muß, da er weit entfernt wohnt. Haben generell Sparkassen so schon praktiziert?

  7. Avatar von FloHH
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    Standard AW: Nachlasskonto

    Zitat Zitat von Nimmerklug
    Meine Frage hierzu: Was ist wenn die Sparkasse den Widerruf vom Erben 3 plötzlich nicht akzeptiert hat und die Überweisung an Erben 1 doch vorgenommen hat. Was sollte oder kann Erbe 3 dann tun?
    Gegenfrage : wie ist denn der Widerruf erfolgt ? Schriftlich ? Oder durch einen Plausch am Telefon ( so klingt das im Kontext ein bisschen ) . Ist der Widerruf schriftlich gegenüber der Bank und dem Vollmachtsinhaber erfolgt, stellt sich die Frage gar nicht. Dann darf die Sparkasse diesen nicht nicht akzeptieren ( vorsicht: doppelte Verneinung ;-) ) - es sei denn, sie hat nachvollziehbar und berechtigt Zweifel an der Eigenschaft von Erbe 3 als Erbe - denn nur ein Erbe kann logischerweise ein postmortale Vollmacht des Erblassers widerrufen. Liegt kein schriftlicher Widerspruch vor , dann ist die Debatte eh müssig . Solche Erklärungen kann man ( logischerweise ) nicht telefonisch rechtswirksam abgeben ...
    Aber um auf den Kern der Frage zu kommen : Sollte die Sparkasse widerrechtlich den Widerruf der Vollmacht durch einen Miterben nicht akzeptieren und entgegen des Widerrufs handeln, könnte sie sich evtl. in diesem Fall gegenüber Erben 3 schadenersatzpflichtig gemacht haben . Dies setzt aber voraus, dass Erben 3 dadurch kausal ein Schaden entstanden ist ...

    Zitat Zitat von Nimmerklug
    denn auch auf Aufforderung den aktuellen Kontenstand mitzuteilen antwortet die Sparkasse nicht und ruft auch nicht an.
    Auch hier wieder : wie ist die Aufforderung erfolgt ? Schriftlich ? Dann hat Erbe 3 - sofern er als Erbe gegenüber der Sparkasse legitimiert ist - klar einen Rechtsanspruch auf Auskunft , der - im Zweifel - auch einklagbar wäre. Ruft man und fragt, hat man diesen Anspruch glücklicherweise nicht. Wäre auch sehr schwierig, wenn Hans und Franz bei Banken anrufen und Kontenstände abfragen könnte ...

    Zitat Zitat von Nimmerklug
    Weiter wurde mit der Sparkasse besprochen, daß sich Erbe 3 in jedem Falle, da nicht vor Ort sein kann, legitimieren muß, damit dieSparkasse weiß, daß es auch Erbe 3 ist. Dazu ging Erbe 3 zur hiesigen Sparkasse legte seinen PA vor. Die überaus freundliche Mitarbeiterin kopierte und bestätigte mit Stempel und Unterschrift zur Weitergabe an die Sparkasse (Nachlasskonto. Sie wieß Erbe 3 noch darauf hin, daß es sehr gut möglich ist, die Abwicklung von hieraus zu machen. Erbe 3 muß nicht zur Kontenauflösung mit seiner 2 anderen Erben vor Ort sein, wo das Nachlasskonto geführt wird.Dies ist mit der Legitimierung möglich.
    Davon will aber die Sparkasse wo sich das Nachlasskonto befindet nichts wissen und wollte in hauseigener Rechtsabteilung nach der Möglichkeit fragen. Hierzu hat Erbe 3 keine Mitteilung auf Nachfrage erhalten. Erbe 3 weiß auch aus Erfahrung, daß selbst die Volksbank unbürokratisch seit Erbteil überwiesen hat, das war vor 3 Jahren.
    Meine Frage was kann nun Erbe 3 tun, damit er nicht vor Ort sein muß, da er weit entfernt wohnt. Haben generell Sparkassen so schon praktiziert?
    Das verstehe ich gar nicht ... Was habt ihr bzw. haben die Erben denn da vor Ort in der Sparkasse vor ? Für die Auseinandersetzung der Nachlasskonten muss doch überhaupt niemand "vor Ort" sein - außer der tippende Mitarbeiter der Sparkasse ?

    Ich hoffe jedenfalls , dass Du als offensichtlicher Erbe 3 Dich mit Erbe 1 und 2 einigen kannst ... Streit ums Erbe ist sicher nie im Sinne desjenigen, um dessen Nachlass es geht ...

    Ansonsten - da Du nach Gerichtsentscheidungen gefragt hast : auf die Schnelle ist mir nur eine Entscheidung des BGH bekannt , in der die bevollmächtigte Nichterbin versuchte, durch Kontoumschreibung dem Erben den Kontenzugriff zu entziehen. Ich weiss aber nicht, ob das auf Deinen Fall anwendbar ist ...

    https://www.meyer-koering.de/de/meldungen/bgh-transmortale-kontovollmacht-berechtigt-grundsaetzlich-nicht-zur-umschreibung-des-kontos-25-05-2009.1059/




  8. Avatar von Nimmerklug
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    Standard AW: Nachlasskonto

    Also herzlichen Dank für die ausführlichen Erklärungen.
    Widerruf erfolgte schriftlich per E-mail und mit Hinweis der Beglaubigten Legitimation. Daraufhin erfolgte dann der Anruf von der Sparkasse, daß das Konto einen Sperrvermerk bekommen hat.
    Gleiches trifft auch auf die Forderung zu mir den Kontostand mit zu teilen.
    jetzt nicht verstehe ist, daß die Sparkasse alle 3 Erben aus der Erbengemeinschaft vor ORT haben muß um die Auflösung und die Überweisungen durch zu führen und damit das Konto gesChlossen wird. So sagte man mir das. ICH kann aber nicht vor Ort sein. Und da sagte sie, es würde dann nur mit der Haftungserklärung gehen weil dann Erbe 1 die ÜBERWEISUNG MACHT.
    Das will ich nicht, weil ich dann meinem Geld hinterher laufen muß.
    Wie ist der Ablauf denn möglich, wenn ich nicht vor Ort sein kann die beiden anderen aber schon oder brauchen die auch nicht persönlich dort hin.

  9. Avatar von FloHH
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    Standard AW: Nachlasskonto

    Wie gesagt: mir erschließt sich nicht, aus welchem Grund alle Erben zeitgleich vor Ort in der Sparkasse sein müssen , um die Auseinandersetzung abzuschließen. Möglicherweise / vermutlich benötigt die Sparkasse Unterschriften von allen Erben .

    Um die Kuh vom Eis zu bekommen gibt es meines Erachtens drei Ansätze:

    1.) Erbe 1 und 2 erledigen an Tag x das, was in der Sparkasse zu erledigen ist . Erbe 3 macht das an Tag y. Der Vollzug der Auseinandersetzung erfolgt dann nach Tag y

    2.) Erbe 3 bevollmächtigt ( schriftlich und sicherheitshalber mindestens notariell beglaubigt ) Erbe 1 oder 2 ihn an Tag x zu vertreten

    3.) Erbe bevollmächtigt z.B. einen Rechtsanwalt, ihn im Termin an Tag x in der Bank zu vertreten.

    2.) und 3.) gehen aber nur, wenn das , was in der Sparkasse zu erledigen ist nichts ist, was der höchstpersönlichen Anwesenheit bedarf. Vielleicht klärst Du daher am Besten vorab mal, was die da eigentlich mit euch Dreien da konkret veranstalten wollen ...

  10. Avatar von Nimmerklug
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    Standard AW: Nachlasskonto

    Nochmals vielen Dank. Ich weiß auch nicht was das soll. Aber wie läuft es denn normalerweise ab. Wohlgemerkt bei einer Erbengemeinschaft.
    Und komisch ist auch, daß die hiesige Sparkasse meint es sei von hier aus ebenso möglich zu erledigen. Sicherlich geht es um die Unterschrift von Erbe 3
    Auf jeden Fall melde ich mich nochmal bei neuen Erkenntnissen.

  11. Avatar von FloHH
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    Standard AW: Nachlasskonto

    Nun ja ... „Normalerweise“ rauft sich die Erbengemeinschaft zusammen und löst den Nachlass im Sinne des Verstorbenen auf . Da gibt es dann auch Deine Probleme nicht , weil der eine dem anderen vertraut.
    Konkret heisst das , dass die Miterben einen der Ihren mit der Abwicklung gegenüber der Bank beauftragen und bevollmächtigen, auch in ihren Namen alle erforderlichen Erklärungen abzugeben.

    Mitunter bekommen sich die Protagonisten aber auch in die Haare . Und dann gibt es kein „Normalerweise“ mehr . Die Abwicklung hängt dann davon ab , wie sehr man sich zofft ... Was ich aber in Deinem fall das erste Mal höre ist, dass die Bank alle Miterben zeitgleich einbestellen möchte. Wenn das klappt, ist das natürlich immer praktisch - in einem Termin hat man das Ding erledigt. Es ist aber absolut kein Muss ...

  12. Avatar von schober53
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    Standard AW: Nachlasskonto

    Kleine Ergänzung: die Banken und auch die Sparkassen haben da manchmal so ihre eigenen Regeln. Die stehen nicht im Gesetz, aber die Banken wollen sich selbst schützen oder wagen sich auch mal unangemessen aus der Dekcung, wenn sie einen der Beteiligten gut kennen. In solchen Fällen gehen eigentlich nur 2 Strategien:
    A: Man spielt das Spiel der Sparkasse mit, also man schleimt sich dort persönlich ein und geht im Zweifelsfall auch persönlich vorbei.
    B. Man sucht sich einen Anwalt und pocht auf seine Rechte. Häufig geht das schon mit einem kurzen Schreiben unter Anwaltsbriefkopf, dafür würde ich aber nicht endviel zahlen. VIelleciht erst mal unverbindlich beraten lassen, manche Anwälte machen das erst mal kostenlos, zum Beispiel https://www.anwalt-prime.de oder https://www.erbrecht-anwalt.de/kurzanfrage/.
    Viel Glück dabei.

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    Standard AW: Nachlasskonto

    Hallo und vielen Dank für noch eine Antwort.
    Ja, zwischenzeitlich stellt sich die Sparkasse ziemlich blöd an. Ich habe noch einmal gebeten, mir mit zu teilen was es für Möglichkeiten gibt, wenn man als Mirerbe einer
    Erbengemeinschaft nicht vor Ort sein kann um das Nachlasskonto aufzulösen.

    ...Einen Anwalt beauftragen, bekam ich zur Antwort und oder sich einig zu sein mit den Miterben und einem die Vollmacht erteilen. Beides kommt nicht in Frage.
    Ansonsten sehr, sehr gern alle zusammen vorstellig werden bei der Sparkasse.
    Es geht doch nur um ein Sparkonto und um ein Girokonto. Ich verstehe auch nicht warum das so kompliziert sein soll.
    Ich habe darum gebeten, mir einen Überweisungsbeleg zu schicken, ausfüllen- unterschreiben und zurück an die Sparkasse, oder?
    Nein, nein das geht nicht.
    Alle sollen zusammen eine Unterschrift leisten...
    Es kann doch gar nicht sein, daß ich der Einzige bin der nicht vor Ort sein kann in einer Nachlasssache. Das kommt doch sicher öfter vor.
    Welchen Vorschlag soll ich der Sparkasse denn noch machen?
    Definitiv kann ich nicht vor Ort sein und das Konto mit meinen Miterben zusammen auflösen.

    Im Übriegen erkennt die Sparkasse den Widerruf zur Vollmacht meines Miterben nicht an. So etwas geht nur wenn sich alle aus der Erbengemeinschaft darüber einig sind?...
    Das habe ich aber anders nachgelesen... Ich bin sprachlos und lasse alles erstmal so wie es ist, oder?