Diesel-Widerrufsjoker

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  1. Avatar von S. Schweers
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    Standard Diesel-Widerrufsjoker

    Werte Forumsmitglieder und Mitleser,


    in diesem Forum mit dem Thema "Abgas-Skandal Dieselgate" ist viel und kenntnisreich geschrieben worden. Viele offene Fragen - was für tatsächliche und rechtliche Konsequenzen haben Updates, -wie sind die Chancen eines Prozesses, -wie ist die Beweislast verteilt, -trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten etc. wurden behandelt.


    Ein wichtiger Hinweis fehlt aber noch, und er ist in meinen Augen ein eigenes Thema wert.


    Der Diesel-Widerrufsjoker. Er betrifft alle, die den Autokauf mit einem Darlehen finanziert haben.


    Wie vielleicht vielen schon von Immobiliendarlehen bekannt, waren auch die Autokredite mit Widerrufsbelehrungen zu versehen. Auch hatten die Autobanken Informationspflichten zu erfüllen. Entsprachen die Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen und/oder wurden die Informationspflichten nicht erfüllt, hörte die eigentlich nur zweiwöchige Widerrufsfrist nicht auf zu laufen. D.h., der Widerruf des Darlehens ist heute noch möglich.


    Im Fall der Autodarlehen bringt der Widerruf auch den Kaufvertrag zu Fall, da beide sog. verbundene Geschäfte bilden. Der Widerruf des Darlehens bewirkt somit sowohl die Aufhebung des Darlehens als auch die Auflösung des Kaufvertrags. Bei der Rückabwicklung tritt die Autobank an die Stelle des Verkäufers. Im Ergebnis erhält der Autokäufer/Darlehensnehmer seine Anzahlung und die Raten zurück und gibt seinen Wagen der Bank. Ggf. hat er sich die gefahrenen Kilometer anzurechnen. Die Restschuld muss er nicht zahlen. Er wird also so gestellt, als hätte er nie gekauft.


    Vorteil: Keine Beweisschwierigkeiten, kein Gutachterkrieg, keine engen Verjährungsfristen.


    Es gibt bereits zwei Urteile: LG Berlin 4 O 150/16 und LG Arnsberg I-2 O 45/17.


    Mir liegen mehrere Autokreditverträge vor, u.a. der VW Bank und der Mercedes Bank. Alle enthalten Fehler.


    Mehr Informationen hier: www.diesel-widerruf.de.

    Wenn diese Verlinkung nicht gerne gesehen ist, bitte ich um Nachricht des Moderators.



    Gerne beantworte ich Rückfragen.

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Zitat Zitat von S. Schweers
    Bisher wurden meine Klagen auch an das Gericht verwiesen, in dessen Bezirk die Bank ihren Sitz hat. Aus durchsichtigen Gründen.

    Dabei ist LG Stuttgart ja für MB-Bank-Darlehensnehmer durchaus positiv, LG Heilbronn für FCA-Bank-Darlehensnehmer leider negativ.
    Dass das LG Stuttgart für Mercedes-Darlehensnehmer positiv ist, ist übrigens auch nur ein Gerücht. Bei der 25. Kammer ist es wohl nur eine Einzelrichterin, von der die zwei oder drei positiven Urteile kommen. Der Rest der Kammer sieht es wohl anders.

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Zitat Zitat von sebkoch
    kann ich so nicht sagen, jedenfalls Göhmann für Mercedes ist ja eine bekannte "Größe". BMW und VW sind dagegen mit anderen Kanzleien aktiv. Santander werde ich die nächsten Tage sehen
    also die Santander lässt sich durch Ettrich aus Frankfurt vertreten. Das ist auch eine aus den Immobiliendarlehen bekannte "Größe" ;-)

  4. Avatar von RA-Franz
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    CMS Hasche Sigle für Opel.

    v. Behr, Ludewig, Söhngen für VW (Leasing).

  5. Avatar von Egon
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Guten Abend zusammen.

    Ich trage mich mit dem Gedanken, meine Autofinanzierung vom Juni 2016 zu widerrufen. Ich habe verstanden, dass fehlende bzw. falsche Angaben in der Widerrufsbelehrung grundsätzlich Anlass für die ewige Widerrufbarkeit sein können.

    In meinem Fall wurde in die Widerrufsbelehrung allerdings überflüssige Hinweise aufgenommen, die keine Geltung für meinen Finanzierungsvertrag haben: Die Belehrung enthält unter dem Punkt „Besonderheiten bei weiteren Verträgen" den Hinweis, dass der Darlehensnehmer bei Widerruf des Darlehensvertrages auch an die Restschuldversicherung nicht mehr gebunden ist. Ich habe aber keine Restschuldversicherung abgeschlossen. Insofern ist dieser Hinweis gegenstandslos bzw. obsolet.

    Es besteht mancherorts die Auffassung, dass ebendiese obsoleten Hinweise, die eben gerade keine Geltung für den konkreten Vertrag haben, nicht in die Belehrung aufgenommen werden dürfen, da dies dem Gebot der Eindeutigkeit und Klarheit widerspricht.

    Folgt man dieser Auffassung, entspräche die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag nicht den gesetzlichen Vorgaben und wäre deshalb auch heute widerrufbar.

    Ich erkundige mich höflich danach, ob es hierzu Meinungen gibt.

  6. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Hallo Egon,

    nun die finanzierenden Banken berufen sich hierzu immer auf das Urteil des BGH, Versäumnisurteil vom 21.2.2017 – XI ZR 467/15, Rz 50, nachdem ein Vertrag für verschiedene Konstellationen geeignet sein muss und daher auch Sachverhalte mit regeln kann, die im konkreten Fall nicht vorliegen. Das wird von den Instanzgerichten auch (nach meiner Kenntnis) so übernommen (auch wenn man das für den Rechtsstand ab 11.06.2010 durchaus anders sehen kann, siehe dazu BGH vom 24. Januar 2017 XI ZR 66/16, Rz 11).

    Damit alleine würde ich es eher nicht versuchen, aber es gibt ja zahlreiche Ansatzpunkte.

  7. Avatar von Egon
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    Zitat Zitat von sebkoch
    Hallo Egon,

    nun die finanzierenden Banken berufen sich hierzu immer auf das Urteil des BGH, Versäumnisurteil vom 21.2.2017 – XI ZR 467/15, Rz 50, nachdem ein Vertrag für verschiedene Konstellationen geeignet sein muss und daher auch Sachverhalte mit regeln kann, die im konkreten Fall nicht vorliegen. Das wird von den Instanzgerichten auch (nach meiner Kenntnis) so übernommen (auch wenn man das für den Rechtsstand ab 11.06.2010 durchaus anders sehen kann, siehe dazu BGH vom 24. Januar 2017 XI ZR 66/16, Rz 11).

    Damit alleine würde ich es eher nicht versuchen, aber es gibt ja zahlreiche Ansatzpunkte.

    Vielen Dank, tendiere auch zu dieser Sichtweise. Ich schaue mal ...

  8. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Bei vielen Anfragen stellt sich heraus, dass die Vertragsunterlagen von den Verkäufern als Vermittlern der Bank nicht vollständig an die Darlehensnehmer ausgehändigt wurden. Es fehlen z.B. die Darlehensbedingungen. Für mich ist gut vorstellbar, dass die Autohändler hier nachlässig waren, zumal es sich ja nicht um ausgebildete Bankkaufleute handelt. Sprich, ich glaube den Mandanten. Es fehlen dann natürlich die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen.

    M.E. wird dieser Aspekt noch zu nachrangig behandelt.

  9. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    ist aus dem Forum ggfs am Freitag jemand vor Ort in Stuttgart, wo die MFK gegen die Mercedes Benz Bank verhandelt wird?

  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    was man so aus den Medien entnehmen kann, scheint die Verhandlung am OLG S am Freitag ja eher nicht so toll gelaufen zu sein. Weiß jemand genaueres?

  11. Avatar von S. Schweers
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    Nein, leider nicht. Sollte das OLG Zweifel an der Begründetheit haben, wäre es wohl besser, wenn es gleich wegen Unzulässigkeit abweist und gar nicht zur Begründetheit kommt.

    -Etwas anderes: Was spricht dagegen, bei der Bank den Kaufpreis einzuklagen, anstatt die bisher gezahlten Raten, kombiniert mit einem Feststeller, dass nichts mehr aus dem DV geschuldet werde?

    Ich erhoffe mir eine erleichterte Argumenation bei der örtlichen Zuständigkeit. Es geht dann eindeutiger um den Kaufvertrag.

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    nun es spricht dagegen, dass man bei Rückzahlung des vollen Kaufpreises überkompensiert wäre und eben nur Anspruch auf Rückzahlung dessen hat, was man selbst geleistet hat (also Raten und Anzahlung). Das ist aus meiner Sicht schlicht unbegründet.

  13. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    hat jemand inzwischen eigentlich gerichtlich schon Erfahrungen mit dem Widerruf von Leasingverträgen (insbesondere in Hinblick auf die Berechnung des Nutzungsersatzes in diesen Fällen)

  14. Avatar von S. Schweers
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    Mein erster Termin in einem Leasingfall ist Anfang Juli vor dem LG Düsseldorf...

  15. Avatar von RA-Franz
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    Leider nicht, Verfahren ziehen sich wie Kaugummi...

  16. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Nach Anrufung des Versicherungsombudsmannes beruft sich die Advocard nicht mehr darauf, dass die Musterfeststellungsklage vom VN wegen Kostenminderungsobliegenheit vorzuziehen sei und Kostendeckung für die Klage nicht erteilt werden könne.

  17. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Irgendwie nicht so viel los hier. Gibt es ein anderes Forum, wo das Thema intensiver behandelt wird?

  18. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    jetzt gibt es zumindest mal ein halbwegs begründetes Urteil, dass das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers örtlich zuständig ist.

    LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018 - 1 O 632/18, BeckRS 2018, 30943 „26I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aurich folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags und des mit diesem verbundenen Kaufvertrags. Der für die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfüllungsort ist bei der Rückabwicklung von vertraglichen Schuldverhältnissen der Ort, an dem sich die Kaufsache nach Widerruf des Vertrages befindet (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 29, Rn. 25 „Kaufvertrag“ m. w. N.). Da sich das streitgegenständliche Fahrzeug am Wohnort der Klägerin in L. befindet, ist mithin das Landgericht Aurich örtlich zuständig.

    Ich hoffe, in den Fällen FCA und Santander lassen sich die Gerichte da auch überzeugen.

  19. Avatar von RA-Franz
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Zitat Zitat von sebkoch
    jetzt gibt es zumindest mal ein halbwegs begründetes Urteil, dass das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers örtlich zuständig ist.

    LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018 - 1 O 632/18, BeckRS 2018, 30943 „26I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aurich folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags und des mit diesem verbundenen Kaufvertrags. Der für die örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfüllungsort ist bei der Rückabwicklung von vertraglichen Schuldverhältnissen der Ort, an dem sich die Kaufsache nach Widerruf des Vertrages befindet (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 29, Rn. 25 „Kaufvertrag“ m. w. N.). Da sich das streitgegenständliche Fahrzeug am Wohnort der Klägerin in L. befindet, ist mithin das Landgericht Aurich örtlich zuständig.

    Ich hoffe, in den Fällen FCA und Santander lassen sich die Gerichte da auch überzeugen.
    Ein erster Anfang. Leider hat dieses Argument in meinen Fällen bislang wenig Anklang bei den bayerischen Gerichten gefunden. Ausnahmslos wurde bisher alles weiterverwiesen. Hierbei wird seitens der Gerichte immer wieder explizit darauf hingewiesen, dass diese Sichtweise nicht auf Fälle der vorliegenden Art, namentlich mit Kaufvertrag verbundener Darlehensvertrag, Anwendung finden könnte (natürlich ohne nähere Begründung).

    Daher durfte ich gestern vor dem LG Darmstadt gegen die Opel Bank GmbH verhandeln. Trotz der Tatsache, dass der zuständige Einzelrichter bereits zuvor mehrfach in identisch gelagerten Fällen die jeweilige Klage abgewiesen hatte, konnte im Rahmen einer gütlichen Einigung zumindest ein vierstelliger Vergleichsbetrag erstritten werden. Es kann sich also nach wie vor lohnen.

  20. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    aber mit dem LG Aurich hat man jetzt mal ein Gericht, dass - bei einem verbundenen Vertrag, auch hier handelt es sich m den Widerruf einer Autofinanzerung (übrigens auch Opel Bank) - es anders sieht. Das dürfte es den Gerichten zumindestens schwerer machen.

  21. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Es gibt einen aktuellen Aufsatz in der NJW 12/2019 mit dem Thema

    Vorteilsanrechnung beim Schaden Ersatz für Abgas manipulierte Diesel-Fahrzeuge

    Von dr. Jan Bruns

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