Diesel-Widerrufsjoker

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  1. Avatar von S. Schweers
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    Standard Diesel-Widerrufsjoker

    Werte Forumsmitglieder und Mitleser,


    in diesem Forum mit dem Thema "Abgas-Skandal Dieselgate" ist viel und kenntnisreich geschrieben worden. Viele offene Fragen - was für tatsächliche und rechtliche Konsequenzen haben Updates, -wie sind die Chancen eines Prozesses, -wie ist die Beweislast verteilt, -trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten etc. wurden behandelt.


    Ein wichtiger Hinweis fehlt aber noch, und er ist in meinen Augen ein eigenes Thema wert.


    Der Diesel-Widerrufsjoker. Er betrifft alle, die den Autokauf mit einem Darlehen finanziert haben.


    Wie vielleicht vielen schon von Immobiliendarlehen bekannt, waren auch die Autokredite mit Widerrufsbelehrungen zu versehen. Auch hatten die Autobanken Informationspflichten zu erfüllen. Entsprachen die Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen und/oder wurden die Informationspflichten nicht erfüllt, hörte die eigentlich nur zweiwöchige Widerrufsfrist nicht auf zu laufen. D.h., der Widerruf des Darlehens ist heute noch möglich.


    Im Fall der Autodarlehen bringt der Widerruf auch den Kaufvertrag zu Fall, da beide sog. verbundene Geschäfte bilden. Der Widerruf des Darlehens bewirkt somit sowohl die Aufhebung des Darlehens als auch die Auflösung des Kaufvertrags. Bei der Rückabwicklung tritt die Autobank an die Stelle des Verkäufers. Im Ergebnis erhält der Autokäufer/Darlehensnehmer seine Anzahlung und die Raten zurück und gibt seinen Wagen der Bank. Ggf. hat er sich die gefahrenen Kilometer anzurechnen. Die Restschuld muss er nicht zahlen. Er wird also so gestellt, als hätte er nie gekauft.


    Vorteil: Keine Beweisschwierigkeiten, kein Gutachterkrieg, keine engen Verjährungsfristen.


    Es gibt bereits zwei Urteile: LG Berlin 4 O 150/16 und LG Arnsberg I-2 O 45/17.


    Mir liegen mehrere Autokreditverträge vor, u.a. der VW Bank und der Mercedes Bank. Alle enthalten Fehler.


    Mehr Informationen hier: www.diesel-widerruf.de.

    Wenn diese Verlinkung nicht gerne gesehen ist, bitte ich um Nachricht des Moderators.



    Gerne beantworte ich Rückfragen.

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    danke, aber da dass Ansprüche nach § 826 BGB betrifft, gehört das an sich nicht hierher

  3. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Hat jemand hier Prozess-Erfahrungen mit der Toyota Bank und/ oder dem LG Köln? Gerne auch per PN.

  4. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    so, jetzt ist die MFK gegen die Mercedes Benz Bank AG zumindest nur als unzulässig abgewiesen worden. Angesichts der Tatsache, dass man dort unbedingt (mE aus reinen Marketinggesichtspunkten) unbedingt die erste Klage dieser Art erheben wollte, hatte man dort auch nichts Besseres verdient.

  5. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Wenn ich mich nicht irre, kann der BGH, so denn Revision eingelegt wird, womit zu rechnen ist, auch in der Sache entscheiden. Dies zumindest dann, wenn das OLG nach Zurückverweisung auch nicht anders entscheiden könnte als der BGH es tut. Da es sich um reine Rechtsfragen handelt, spricht viel dafür. D.h., wir kriegen vielleicht schon im frühen Sommer die große Entscheidung?...

  6. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    das glaube ich nicht. Selbst wenn der BGH die Zulässigkeit annimmt und entscheidet, rechne ich vor Sommer 2020 da mit keiner Entscheidung.

  7. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Prozessuale Situation:

    Ich trage beweisbewehrt vor, dass der Kläger die Vertragsunterlagen nicht vollständig erhalten hat.

    Beklagte Bank bestreitet das und regt Vorlage der Unterlagen, die der Kläger angeblich erhalten haben soll, nach § 142 ZPO an.

    Landgericht ordnet die Vorlage an.

    Aus meiner Sicht ist das klar eine vorweggenommene Beweiswürdigung und rechtfertigt einen Befangenheitsantrag.

    Wie sehen die Kollegen das?

  8. Avatar von sebkoch
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    was genau ordnet das Gericht denn an. Die Vorlage dessen, was der Kläger tatsächlich erhalten hat oder die Vorlage, was er angeblich erhalten hat. Ersteres fände ich ja okay, letzteres natürlich nicht.

  9. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Ich habe für den Kläger Darlehensunterlagen eingereicht und unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Kläger mehr (d.h. die ESM und die Darlehensbedingungen) nicht bekommen hat und auch nicht herausgeben kann.

    Beklagte hat behauptet, dass der Kläger ESM und Bedingungen erhalten habe und beantragt, dass das Gericht die Vorlage durch den Kläger anordnen möge.

    Gericht ordnet an: "Kläger hat im Termin … die ihm vollständig übergebenen Vertragsunterlagen … vorzulegen."

    -Aus meiner Sicht ist das nur mit einem unaufmerksamen Lesen meines Schriftsatzes oder mit einer eindeutigen Voreingenommenheit zu erklären.

  10. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    LG Berlin, 38 O 62/18 (nicht von mir erwirkt) zur örtlichen Zuständigkeit:

    aa. Das Landgericht Berlin ist für die Klage sachlich zuständig gemäß den §§ 23, 71 Abs. 1 GVG und örtlich zuständig nach § 29 Abs. 1 ZPO.
    Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO, der auch nach der Umwandlung eines Vertrags in ein Rückabwicklungsverhältnis aufgrund eines Widerrufs anwendbar bleibt (Toussaint, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 30. Edition, Stand: 15.09.2018, § 29 Rn. 15), ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit einer negativen Feststellungsklage ist der Ort, an dem der Kläger die von ihm geleugnete Leistungspflicht zu erfüllen hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017, I-17 U 144/16, juris Rn 41; Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 29 Rn. 71). Wo der Erfüllungsort (Leistungsort) im Sinne des § 29 ZPO liegt, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Der Leistungsort ist dabei für jede einzelne Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag gesondert zu ermitteln.
    Leistungsort für die vorliegend vom Kläger geleugneten Pflichten zur Zahlung von Zins und Tilgung aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrags ist Berlin (vgl. Beurskens, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 01.10.2017, § 270 Rn. 38; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 29 Rn. 22). Gemäß § 269 Abs. 1 BGB gilt – wie § 270 Abs. 4 BGB ausdrücklich klarstellt – auch für Geldforderungen der Grundsatz, dass im Zweifel die Leistung an dem Orte zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Der Kläger als Schuldner der Verpflichtung zur vertragsgemäßen Zahlung von Zins und Tilgung hatte im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags seinen Wohnsitz in Berlin.
    Es liegt – anders als die Beklagte meint – auch keine Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen durch bloße Umformulierung des Feststellungsantrags vor. Denn die von der Beklagten insofern in den Blick genommene positive Feststellung, dass sich das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, deckt sich gerade nicht im Sinne einer bloßen Umformulierung mit dem Antrag auf negative Feststellung, dass nach Widerruf keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr bestehen. Auch das Argument der Beklagten, dass sich die negative Feststellungsklage lediglich als Zwischenfeststellungsklage darstelle, deren örtliche Zuständigkeit dem vorrangigen Leistungsantrag auf Erstattung der bereits entrichteten Raten folge, überzeugt insofern nicht, da die begehrte negative Feststellung vorliegend weiter reicht als die Entscheidung über die bereits gezahlten Raten.

  11. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Das OLG Köln hatte, wie wohl vielen bekannt, entschieden, dass

    a) Widerrufsinformationen mit der "0,00%" -Formulierung klar und verständlich wäre,
    b) nicht ausdrücklich auf das Kündigungsrecht gm. § 314 BGB hingewiesen werden müsste,
    c) mit Blick auf die VfE die Bezugnahme auf finanzmathematische Rahmenbedingungen ausreichend wäre.

    Az.: 24 U 112/18. Revision wurde zugelassen.

    Revision wurde auch eingelegt. Aktenzeichen: XI ZR 11/19.

    Man darf gespannt sein, was der BGH dazu sagt. Ob es zu einer Entscheidung kommt.

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Vielleicht hat hierzu jemand einen Rsprnachweis oder Literatustelle, die mich erleuchtet.

    Zahlreiche Kfz-Finanzierungsverträge listen ja in der Widerrufsinformation neben dem Kaufvertrag auch diverse Verischerungsverträge als verbundene Verträge auf. Weiter wird dann nach § 358 Abs. 1 BGB darauf verwiesen, dass der Widerruf eines verbundenes Vertrags zum Wegfall des Darlehensvertrags führt. Auch wenn schon umstritten ist, ob ein Widerruf nach § 8 VVG im Rahmen des § 358 Abs. 1 BGB überreicht reicht, dazu MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2019, BGB § 358 Rn. 10, sehen die Widerrufsinformationen dies so vor.

    Dann stellt sich aber die Anschlussfrage, ob durch den Wegfall des Darlehensvertrags dann auch die weiteren verbundenen Verträge (insbesondere der Kaufvertrag) in Wegfall gerät. Das müsste mE so sein, Gefunden habe ich dazu ausdrücklich aber nichts.

  13. Avatar von RA-Franz
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Zitat Zitat von sebkoch
    Vielleicht hat hierzu jemand einen Rsprnachweis oder Literatustelle, die mich erleuchtet.

    Zahlreiche Kfz-Finanzierungsverträge listen ja in der Widerrufsinformation neben dem Kaufvertrag auch diverse Verischerungsverträge als verbundene Verträge auf. Weiter wird dann nach § 358 Abs. 1 BGB darauf verwiesen, dass der Widerruf eines verbundenes Vertrags zum Wegfall des Darlehensvertrags führt. Auch wenn schon umstritten ist, ob ein Widerruf nach § 8 VVG im Rahmen des § 358 Abs. 1 BGB überreicht reicht, dazu MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2019, BGB § 358 Rn. 10, sehen die Widerrufsinformationen dies so vor.

    Dann stellt sich aber die Anschlussfrage, ob durch den Wegfall des Darlehensvertrags dann auch die weiteren verbundenen Verträge (insbesondere der Kaufvertrag) in Wegfall gerät. Das müsste mE so sein, Gefunden habe ich dazu ausdrücklich aber nichts.
    Sehe ich auch so. Eine andere Sichtweise würde Sinn und Zweck der §§ 358 ff BGB konterkarieren. Dafür spricht m.E. auch Gestaltungsziffer 5 der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB:

    "Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestaltungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen."

  14. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Einem Aufsatz zu dem Thema Teil-Widerruf (passt nicht ganz) kann ich entnehmen, dass MünchKommBGB-Wendehorst (Fn. 2), § 312 g Rn. 9 ff. eine passende Fundstelle enthalten könnte.
    Der Ausatz ist in VUR 2016, 291.
    MüKo habe ich leider nicht zur Hand.

  15. Avatar von RA-Franz
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Hat jmd. zufällig folgendes Urteil zur Hand (Widerruf Leasingvertrag)?

    Landgericht München I, Urteil vom 20.12.2018 - 10 O 9743/18

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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Vw muss Auto umtauschen
    Konzern verliert im Dieselskandal drei Fälle vor Oberlandesgericht
    Von Christian Rath und Stefan Winter
    Karlsruhe. VW hat vor Gericht eine Schlappe gegen Dieselkläger erlebt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat drei VW-Käufern recht gegeben, die vom Konzern die Nachlieferung eines fabrikneuen Nachfolgemodells verlangen. Das Besondere: Sie müssen auch keine Entschädigung für die jahrelange Nutzung ihrer Autos zahlen, entschied das OLG. Die Kunden könnten Neuwagen im Austausch für ihre bis zu zehn Jahre alten Autos verlangen. Rechtskräftig sind die Urteile aber noch nicht.
    Es geht in den drei Verfahren um einen VW Touran, einen VW Sharan und einen Audi A 3 mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189 und Manipulationssoftware.
    VW verweigert den Austausch der Autos bisher mit zwei Argumenten: Zum einen seien die jeweiligen Modelle gar nicht mehr lieferbar, und ihre Nachfolger unterschieden sich grundlegend von den Kundenautos. Zum anderen werde die Abgasmanipulation durch die kostenlos angebotenen Softwareupdates beseitigt. Die Kunden hätten also keinen Schaden.
    In den verhandelten Fällen verlangten die Kunden den Austausch Anfang 2016 allerdings zu einer Zeit, als es noch gar keine Updates gab. Das Karlsruher Gericht folgt nun als erstes Obergericht einem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs: Der Käufer habe Anspruch auf ein fabrikneues Exemplar des Nachfolgemodells – auch wenn dieses mehr Leistung und eine bessere Ausstattung hat. VW teilte mit, die Urteile seien fehlerhaft und kündigte Revision an. Dass das OLG überhaupt ein Urteil sprechen konnte, ist eine Überraschung. In der Regel verhindert VW Urteile der oberen Instanzen, indem man sich mit den Klägern vergleicht. Die Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision zum BGH zu. Nach Meinung von Rechtsanwalt Ralf Stoll, der das Urteil erstritten hat, könnte die Entscheidung vor allem für künftige Audi- und Daimler-Fälle von Bedeutung sein.

  17. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Spannende Fälle. Ich bin mal auf die Urteilsbegründungen gespannt, ob der nachfolgende Satz tatsächlich entscheidend ist:

    "In den verhandelten Fällen verlangten die Kunden den Austausch Anfang 2016 allerdings zu einer Zeit, als es noch gar keine Updates gab."

    Es klingt nämlich so, dass man letztlich schon Nacherfüllung durch Neulieferung verlangt haben muss, bevor es ein Update gab. Würde dann zumindest bei mir liegende Fälle nicht betreffen. Was mich an den Fällen eher überrascht, ist, wie das Gericht über die Verjährung weg gekommen ist. denn das sind ja Gewährleistungsansprüche und die waren laut Sachverhalt verjährt (Käufe in den Jahren 2009, 2011 und 2013), wenn man dem Händler keine Arglist unterstellt, was ich für nicht begründbar halte. Dazu müsste man ihm das Wissen von VW zurechnen.

  18. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Mitunter war die Volkswagen AG auch selbst Verkäuferin, womit sich dann die Verjährungsfrist wegen Arglist doch verlängert.

  19. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Stimmt, aber nach der PM des OLG KA klingt das vorliegend nicht so

  20. Avatar von yvom
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Hallo superas,

    ich war mal neugierig und hab deine Beispielrechnung auch ausprobiert, weil mich dieser extreme Unterschied zwischen den beiden Rechnern doch gewundert hat

    Beim Rechner von Hahn steht unter dem Rechner selbst ja genau aufgelistet, wie die Gesamtrückzahlung zustande kommt. Unter anderem steht dort zu den Zinsen:
    "Die Nutzungsentschädigung beträgt jeweils fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB. Sie liegt in Ihrem Fall bei 5.388,44 €" - also ungefähr der Betrag, den du auch ausgerechnet hattest!

    Der Rechner von Kraus Ghendler zeigt mir dagegen in der Erklärung überhaupt keine Zinsen an, die der Verbraucher bekommen könnte. Ich glaube, dass auch nicht alle Anwälte diese Zinsen bei den Klagen einfordern...das ist wohl von Kanzlei zu Kanzlei unterschiedlich. Und dementsprechend dann auch in den Rechnern berücksichtigt oder nicht.

    Die Nutzungsentschädigung, die die Bank für die gefahrenen Kilometer bekommt muss man in jedem Fall noch abziehen und da ich nicht weiß, wie viele Kilometer du in deinem Beispiel gefahren bist, wusste ich nicht, was ich hier angeben sollte. Aber wenn ich einfach mal von 100.000 Kilometern ausgeh, zeigt mir Hahn eine Rückzahlung von 28.000 Euro an und Kraus Ghendler von 19.000 Euro. Der Unterschied ist durch die bei Kraus Ghendler nicht vorhandene Berechnung der Zinsen bedingt und die bereits an die Bank zu zahlende Nutzungsentschädigung wird wohl auch etwas unterschiedlich berechnet, liegt vermutilch an der angesetzten maximalen Laufleistung...

    Im Zweifel einfach mal die Unterlagen einreichen und von einem Menschen statt einem Rechner prüfen lassen

  21. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Diesel-Widerrufsjoker

    Man muss zwischen Verträgen bis und ab dem 13.06.2014 unterscheiden. Bei letzteren bekommt der Verbraucher nach § 357a BGB (neu ab 13.06.2014) keinen Nutzungsersatz.

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