Fiktiver Schadensersatz bei Kursverlust wegen Rückabwicklung Immobilienkauf

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  1. Avatar von tamagotsch
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    Standard Fiktiver Schadensersatz bei Kursverlust wegen Rückabwicklung Immobilienkauf

    Hallo,

    ich habe mal eine Frage in die Runde.

    Es wurde eine Immobilie verkauft, Verkauf ist abgeschlossen.

    Der Käufer strebt eine Rückabwicklung des Kaufvertrages an. Wenn diese Rückabwicklung erfolgreich sein sollte, verlangt der Käufer alle entstandenen Kosten zurück.

    Zusätzlich macht er aber auch einen Schadensersatz geltend. Er sagt, er hat für den Kauf Aktien verkauft. Diese haben heute einen höheren Wert. Er möchte die Differenzen von dem damaligen Kauf und dem heutigen Widerbeschaffungswert als Schadensersatz haben.

    Doofe Frage: Geht das so durch? Ist das berechtigt und auch durchsetzbar?

    Ich habe mal gegoogelt, aber das scheint ein unüblicher Fall zu sein.


    Viele Grüße,
    Tamagotschi

  2. Avatar von tneub
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    Standard AW: Fiktiver Schadensersatz bei Kursverlust wegen Rückabwicklung Immobilienkauf

    Nimm einen Anwalt! Der darf Rechtsberatung durchführen und bewahrt dich ggf. vor größerem Schaden.

  3. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Fiktiver Schadensersatz bei Kursverlust wegen Rückabwicklung Immobilienkauf

    jep, tneub,

    das liegt voll im RDG.

    Allerdings stehen bei hohen Kaufsummen, auch enorme Anwaltskosten im Raume. Deshalb diese Frage wohl.

    Wie soll man Schadensersatz gelten machen wollen? Warum? Denn es bestand keine Pflicht zu Verkauf von Vermögensgegenständen. Eine einfache Depotabtretung mit 70 % ige Beleihung wäre ausreichend gewesen.
    Damit wäre der Vermögenszuwachs bei ihm weiter gelandet!

    Demnach lag es in ihrer Sphäre, diese verlustreiche Aktion zu vermeiden. Fehlende Sachkompetenz kann nur von 3. sprich von Vermittlern erbracht werden, da dieser gefehlt hat! Kann dafür kein Schadensersatz verlangt werden.
    Ausnahme wäre: "Wenn der Gläubiger schriftlich verlangt hat, Depotwerte zu verkaufen!"; damit wäre ein sachlicher Zusammenhang darstellbar. Und die Rückabwicklung, wäre um dann auch den Vermögensschaden, durch den entgangenen Gewinn, auch von Aktien wäre möglich.

    bruno68

  4. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Fiktiver Schadensersatz bei Kursverlust wegen Rückabwicklung Immobilienkauf

    Grundsätzlich ist das denkbar, denn der Geschädigte muss so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, § 249 Abs. 1 BGB. Es wird der Schaden nach der sog. Differenzhypothese ermittelt.

    Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre, so etwa BGH IX ZR 167/13

    Das dürfte dann allerdings eine Beweisfrage werden.

    In der Tat sollte sich das allerdings ein Kollege dann konkret ansehen.

  5. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Fiktiver Schadensersatz bei Kursverlust wegen Rückabwicklung Immobilienkauf

    So einfach wird das nicht.

    Eine Frau wollte eine Rückabwicklung ihre private Rentenversicherung!

    Sie vertrat die Ansicht, dass eine bAV finanziell besser gewesen wäre, was allerdings nur eine Behauptung darstellte. Einen mathematischen Beweis konnte sie nicht antreten, daher war eine gerichtliche Niederlage schon vor Beginn zu erwarten. Diese trat auch ein!

    Ihr Fehler waren:

    - kein Zeuge (weil kein Makler der in Regress nehmbar war)
    - keine Unterlagen, oberhalb von Werbung außer den Versicherungsunterlagen
    - keine Vergleichsunterlagen der Besserstellung durch eine bAV.
    - keine finanzielle Errechnung der Besserstellung, während der Spar- und Rentenphase, selbst unter Miteinrechnung der steuerlichen Vorteile, inkl. Verzinsung

    - des Weiteren kann man nicht die Versicherung AB mit der Versicherung CD, mit unterschiedlichen Versicherungen (Private Renten v. versus bAV) vergleichen

    Hier wäre die Ausnahme, wenn die Versicherung durch einen Makler oder V. Berater vermittelt wurden wäre. Diese würden dann als eigenständige Person gegenüber den Kunden haften. Wegen der fehlerhaften Auswahl.

    Der gebundene Vertreter nur wegen der Vermittlung des falschen Produktes (Private Renten v. versus bAV nur von der Versicherung AB, weil er für diese auch vermittelt) haftbar, dass der gebundene Vertreter überraschend im Lager der Versicherer steht und damit als Zeuge für den Kunden überraschender entfällt. Das dürfte ein erhebliches Mehrrisiko für eine gerichtliche Niederlage bedeuteten.

    Das war meine Meinung zum Thema Eigenabschluss

    Wer Rückabwickeln will, der steht stets bei Eigenabschluss auf der Verliererseite! Weil genötigten Information nicht vorliegen, die ein erfolgreiches Rückabwickeln ermöglichen!

    bruno68

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