Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW

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  1. Avatar von Lippi
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    Standard Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW

    Hallo zusammen,

    ich habe seit kurzem ein Kleingewerbe mit Kleinunternehmerregelung.

    Ich bin Arbeitnehmer in Vollzeit und möchte nebenbei einer kleinen nebenberuflichen Tätigkeit nachgehen. Eine kleine Bearatungsleistung an diverse Unternehmen im Hotelbereich, ca. einmal im Quartal. Der Umsatz wird 15.000€ pro Jahr nicht überschreiten.

    Natürlich möchte ich auch hier versuchen möglichst den Gewinn zu schmälern und gewisse Ausgaben bei der EÜR zu verrechnen.
    Daher bin ich jetzt bei dem Thema PKW angekommen.

    Nun habe ich folgende drei Varianten mit jeweils ein paar Fragen:


    Variante 1:
    Ich habe einen eigenen PKW (privat) und fahre täglich mit diesem zu meinem Vollzeit Job und bekomme hier klassisch die Fahrtkostenpauschale bei meiner Einkommenssteuererklärung.
    Bei meinem Kleingewerbe muss ich ca. alle zwei Wochen einmal zum Kunden. Mein PKW gehört nicht zum Betriebsvermögen.

    1.1 Kann ich hier nun 0,30 € je km in Ansatz bringen und bei der EÜR abziehen?
    1.2 Muss ich Tankquittungen sammeln oder ist dies mit den 0,30 € abgegolten?


    Variante 2:
    Ich habe einen eigenen PKW (privat) und fahre täglich mit diesem zu meinem Vollzeit Job und bekomme hier klassisch die Fahrtkostenpauschale bei meiner Einkommenssteuererklärung.
    Bei meinem Kleingewerbe muss ich ca. alle zwei Wochen einmal zum Kunden. Mein PKW gehört nicht zum Betriebsvermögen.
    Meine Frau hat ebenfalls einen privaten PKW.

    Nun bin ich auf das Thema "PKW-Ehegatten-Mietmodell" gestoßen. Sprich meine Frau vermietet mir ihren PKW, um diesen für mein Kleingewerbe zu nutzen (einmal alle zwei Wochen). Ich kann diese Mietausgaben bei der EÜR angeben und für sie hat es ebenfalls Vorteile.

    2.1 Akzeptiert das Finanzamt eine PKW-Miete überhaupt, wenn ich doch eigentlich einen eigenen PKW habe, hiermit täglich zu meinem Hauptjob fahre und auch die Fahrtkostenpauschale absetze?

    Annahme: Sie vermietet mir ihren PKW zu 0,50€ je km. Ich fahre für mein Kleingewerbe ca. 1.000 km pro Jahr. Sie würde somit 500 € aus der Vermietung beweglicher Gegenstände einnehmen. Meine Frau wiederum kann deshalb als Werbungskosten eine Pauschale von 0,30 € pro km steuerlich geltend machen, also 300 € sodass unter'm Strich noch 200 € an Einnahmen stehen bleiben. Die Freigrenze pro Jahr sind 256 € und sollen natürlich nicht überschritten werden.

    2.2 Ist diese Annahme so korrekt und umsetzbar?
    2.3 Muss das Geld für die Miete überhaupt "fließen" oder reicht die fiktive Berechnung für die EÜR?

    Vorteil: Ich hätte 500 € Ausgaben im Jahr mit dem Kleingewerbe. Sie kann 300 € als Werbungskosten geltend machen und muss die restlichen 200 € auch nicht versteuern. Die 500 € würden ihr somit nur "rübengeschoben" und schmälern dabei zusätzlich den Gewinn meines Kleingewerbes.

    2.4 Ist diese Annahme so korrekt?


    Variante 3:
    Ich habe keinen eigenen PKW. Meine Frau hat einen eigenen PKW, welchen ich täglich nutze und hiermit zu meinem Vollzeit Job fahre. Klassisch gebe ich auch hier bei meiner Einkommenssteuererklärung die Fahrtkostenpauschale an.

    Bei meinem Kleingewerbe muss ich ca. alle zwei Wochen einmal zum Kunden. Der PKW meiner Frau gehört natürlich nicht zu dem Betriebsvermögen meines Kleingewerbes.

    Nun kommt wieder das Thema "PKW-Ehegatten-Mietmodell" (siehe Variante 2):

    3.1 Akzeptiert das Finanzamt grundsätzlich die Fahrtkostenpauschale (meines Vollzeitjobs), auch wenn es nicht mein eigenes Fahrzeug ist?
    3.2 Akzeptiert das Finanzamt das o.g. Mietmodell, wenn ich privat doch tagtäglich keine Miete für den PKW zahle und nun für das Kleingewerbe Miete zahlen soll?


    Vermutlich ergeben sich mit der Zeit weitere Fragen oder Möglichkeiten, welche ich dann einfach kommentieren würde

    Über eure Hilfe / Unterstützung würde ich mich riesig freuen!
    Vielen Dank im voraus und einen schönen Abend euch

    Viele Grüße
    Sven

  2. Avatar von tneub
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    Standard AW: Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW

    Ohne Garantie auf Richtigkeit:
    Ich glaube, es kommt nur Variante 1 in Betracht. Beim Ehegattenmodell müsste sie das Fahrzeug der Vermietung zuordnen und könnte Abschreibung etc. geltend machen. Dann könnte Sie es aber selbst nicht nutzen oder müsste die Privatnutzung versteuern.

    PS: mit den 30 Cent ist alles abgegolten. Tankquittungen brauchst du nicht zu sammeln

  3. Avatar von Lippi
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    Standard AW: Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW

    Danke schonmal @tneub!

    Wann und in welchem Umfang prüft das Finanzamt die Abrechnung bzw. das steuerliche Absetzen der 0,30€?

    Ich habe vermeintlich einen Kunden in Hamburg, mit dem ich aber alles ausschließlich digital abgewickelt habe. Es wird einen Endrechnung gestellt. Bei der EÜR würde ich aber einmal insgesamt 600 km (hin & zurück) x 0,30€ bei den Fahrtkosten angeben.
    Würde das Finanzamt hier schon irgendwelche Nachweise haben wollen oder reicht dann wohl schlicht die gestellt Rechnung für den Kunden in Hamburg aus, dass die mir die Fahrt „glauben“?

  4. Avatar von tneub
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    Standard AW: Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW

    Wenn ich dich richtig verstanden habe, bist du also tatsächlich einmal dahingefahren und machst dafür eine Reisekostenabrechnung für 600km zu je 0,30€.
    Das Finanzamt kann die gefahrenen Km natürlich nur bedingt prüfen. Da der PKW nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, hast du natürlich auch keine Aufbewahrungspflichten von Rechnungen, Tankbelegen etc. In der Reisekostenabrechnung könntest du auch noch Verpflegungsmehraufwendungen absetzen, wenn deine Abwesenheitszeit länger als 8h war.
    Man beachte aber auch, dass so ein Nebengewerbe dauerhaft Gewinn abwerfen sollte, um nicht als Liebhaberei gewertet zu werden.

  5. Avatar von Lippi
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    Zitat Zitat von tneub
    Wenn ich dich richtig verstanden habe, bist du also tatsächlich einmal dahingefahren und machst dafür eine Reisekostenabrechnung für 600km zu je 0,30€.
    Das Finanzamt kann die gefahrenen Km natürlich nur bedingt prüfen. Da der PKW nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, hast du natürlich auch keine Aufbewahrungspflichten von Rechnungen, Tankbelegen etc. In der Reisekostenabrechnung könntest du auch noch Verpflegungsmehraufwendungen absetzen, wenn deine Abwesenheitszeit länger als 8h war.
    Man beachte aber auch, dass so ein Nebengewerbe dauerhaft Gewinn abwerfen sollte, um nicht als Liebhaberei gewertet zu werden.
    Ja genau, ich bin einmal nach Hamburg gefahren, habe dort aber mehrere unterschiedliche Kunden. Entsprechend würde ich aber bei jedem Kunden / Projekt einmal diese Strecke angeben (obwohl ich sie insgesamt nur einmal gefahren bin), weil ja alle Projekte unabhängig von einander betrachtet werden / laufen.

    Spricht 4x 600 km obwohl ich nur 1x 600 km tatsächlich gefahren bin… der Verpflegungsmehraufwand von 14€ pro Tag käme in diesem Fall auch 4x (und nicht 1x) dazu.

    Gewinn wirft das Gewerbe bestimmt noch 5stellig ab am Ende. Also Liebhaberei ist das definitiv nicht.

  6. Avatar von tneub
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    Standard AW: Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW

    Reicht man den Finger, nimmt er die Hand.

    Da die Firmen vermutlich immer an anderen Orten in Hamburg sitzen, sind es vermutlich immer unterschiedliche km. Aber klar, wenn du 4 mal dorthin gefahren bist und jeweils über 8h abwesend warst, kannst du 4 Reisekostenabrechnungen erstellen.

  7. Avatar von Lippi
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    Standard AW: Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW

    Wie genau wirkt sich das Arbeitszimmer bei der steuerlichen Absetzbarkeit mit einem Kleingewerbe als Nebenberuf aus?
    Ich bin Vollzeit berufstätig ohne Homeoffice. Also der Mittelpunkt meiner beruflichen Tätigkeit ist nicht das Arbeitszimmer zu Hause.

    Jedoch ist dies natürlich bei meinem Kleingewerbe nebenberuflich der Fall, weil ich selbstredend von dort aus arbeite. Es ist ein richtiges Arbeitszimmer, mit allem drum & dran. Keine Couch, kein Bett. Entsprechend ist ja das Arbeitszimmer der volle Mittelpunkt meines nebenberuflichen Gewerbes.

    Kann ich auch sämtliche Kosten absetzen (anteilsmäßig der Größe des Zimmers) oder bin ich auf die 1.250 € jhrl. begrenzt?
    Gibt es diese 1.250 € überhauet noch? Mittlerweile kann man doch sogar 1.260 € als Pauschale angeben oder alles was drüber nachweisen, oder?

  8. Avatar von Franziska
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    Standard AW: Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW

    Zitat Zitat von tneub
    Reicht man den Finger, nimmt er die Hand.

    Da die Firmen vermutlich immer an anderen Orten in Hamburg sitzen, sind es vermutlich immer unterschiedliche km. Aber klar, wenn du 4 mal dorthin gefahren bist und jeweils über 8h abwesend warst, kannst du 4 Reisekostenabrechnungen erstellen.

    Das geht solange gut bis einer vom FA mal nicht so dumm ist wie andere denken. Es könnte jemand auf die Idee kommen die Aufzeichnungen auf Plausibilität zu prüfen.

    Alle zwei Wochen zum Kunden ? Ein Kunde 600 km ? Sind schon 14.400 km bei 24 Fahrten/ Jahr . Ist das richtig ?

    Das FA "glaubt" Dir erstmal alles. Bis ev. geprüft wird. Dann bist Du dran mit Erklärungen.

    Meine Meinung. Erhöhe Deine Betriebsausgaben anderweitig. Das haut Dir ggf. ein Anwärter um die Ohren. Steuern hinterzogen. Vorgemerkt.

    Gruss F.

  9. Avatar von Lippi
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    Standard AW: Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW

    Zitat Zitat von Franziska
    Das geht solange gut bis einer vom FA mal nicht so dumm ist wie andere denken. Es könnte jemand auf die Idee kommen die Aufzeichnungen auf Plausibilität zu prüfen.

    Alle zwei Wochen zum Kunden ? Ein Kunde 600 km ? Sind schon 14.400 km bei 24 Fahrten/ Jahr . Ist das richtig ?

    Das FA "glaubt" Dir erstmal alles. Bis ev. geprüft wird. Dann bist Du dran mit Erklärungen.

    Meine Meinung. Erhöhe Deine Betriebsausgaben anderweitig. Das haut Dir ggf. ein Anwärter um die Ohren. Steuern hinterzogen. Vorgemerkt.

    Gruss F.
    Nein, nein. Zu den Kunden in Hamburg fahre ich nur jeweils 1-2 mal, nicht alle zwei Wochen.

    1. Muss ich bei der Entfernungspauschale von 0,30 € / km etwas beachten?
    Ich nutze das Auto meiner Frau (unentgeltlich), um gelegentlich (1mal im Monat) zu meinen Kunden zu fahren und würde je km hier die 0,30 € ansetzen. Die restliche Zeit wird das Fahrzeug ausschließlich privat genutzt. Die betriebliche Nutzung entspricht also ca. 12/365 Tage im Jahr = weniger als 10%.


    Beim Thema "Betriebsausgaben erhöhen" bzw. weitere Kosten / Ausgaben sinnvoll beim Kleingewerbe absetzen, bin ich aktuell dran.
    Daher nun (wie bei meinem vorherigen Post) aktuell beim Thema Arbeitszimmer dran

    => Deswegen kann mir auch vielleicht einer da helfen


    2. Kann ich bei meinem Arbeitszimmer die volle Pauschale in Höhe von 1.260 € ansetzen?
    Ich habe ein richtiges AZ mit Schreibtisch, abschließbarer Tür, Schränken, Sideboards, Drucker, Bildschirmen etc. keine Couch, kein Bett, kein TV. Es stehen keine anderen Büroräumlichkeiten zur Verfügung. Ich arbeite für mein Kleingewerbe lediglich nebenberuflich, aber auch nur Samstags aus meinem AZ. Somit sollte hier der Mittelpunkt meiner gesamten betrieblichen Tätigkeit (des Kleingewerbes) zutreffen.

    3. Spielt es für die Absetzbarkeit des AZ meines Kleingewerbes, sprich als Gewerbetreibender eine Rolle, ob der Mittelpunkt meiner beruflichen Tätigkeit des Vollzeitjob / als Arbeitnehmer zu 100% im Büro und nicht in meinem häuslichen AZ ist? Hier wird die Pendlerpauschale abgesetzt. Nach meinem Verständnis werden doch beide Tätigkeiten / Einnahmen separat voneinander betrachtet oder irre ich mich da?

    4. Kann ich bei meinem VZ Job die Pendlerpauschale erhalten und bei meinem Kleingewerbe das AZ absetzen?

    5. Wenn ich nur einen Tag die Woche für mein Kleingewerbe arbeite, darf ich dann nur 1/5 oder gar 1/7 der 1.260 € ansetzen oder spielt das keine Rolle?

    6. Sollte der Punkt „Mittelpunkt meiner gesamten betrieblichen Tätigkeit“ meines Kleingewerbes (als Gewerbetreibender) zutreffen und meine tatsächlichen Kosten des AZ weitaus höher sein, als die 1.260 €, kann ich die tatsächlichen Kosten (anteilig AZ von Gesamtfläche) dann allesamt geltend machen? Spielt auch hier die geringfügige Tätigkeit (1 Tag pro Woche) meines Kleingewerbes eine Rolle?

    7. Da ich Eigentum habe, worauf muss ich beim absetzen der Abschreibung der Immobilie achten? Kann ich hierauf auf „freiwillig“ verzichten, um späteren möglichen Problemen (Steuerfalle) beim Verkauf der Immobilie aus dem Weg zu gehen? Ich will ja schließlich nicht in die Steuerfalle tappen und bei einem Verkauf der Immobilie Steuern für das AZ nachzahlen müssen...

  10. Avatar von IckeAusM
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    Standard AW: Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW

    Da ich selbst seit nunmehr 15 Jahren dem Kleinunternehmertum fröhne und selbst gelegentlich noch den einen oder anderen Kundeneinsatz fahre, gebe ich kurz meinen Senf zum Besten.

    Nachdem Du als Kleingewerbetreibender im Rahmen deiner EkSt. Erklärung ohnehin eine EÜR anzufertigen hast, werden die Ausgaben für das Fahrzeug bzw. die Fahrkosten direkt dort mit angegeben.

    Ich für meinen Teil habe irgendwann einmal wohlwollend 50ct./km veranschlagt. Diese Pauschale ergibt sich aus jährlicher Versicherung + Steuer welche auf den Kilometer runterskaliert werden, sowie den gemittelten Kraftstoffverbauch und den Kraftstoffkosten (ebenfalls auf den Kilometer runtergerechnet) und dann nochmal 5ct./km Verschleiss. Auch wenn die errechnete Wahrheit irgendwo bei ~30ct./km liegt, sofern kein Wertverlust hinzukommt. Trotzdem rechne ich stets mit 50ct./km.

    Das bringe ich in meiner EÜR zum Abzug, schreibe dann für den jeweiligen Posten noch dazu "Anfahrt zu RE1234 vom 01.01.2023" und dann die Summe der jeweiligen Anfahrt. Es müssen keine Kilometer angegeben werden oder irgendwelche Dinge konstruiert werden die einem im Zweifel früher oder später auf die Füße fallen. Der Gewinn wird direkt geschmälert und fertig! Das ist die einfachste Lösung und bleibt am Ende der Rechnung ohnehin Jacke wie Hose! Ich persönlich würde da nun nicht noch ein riesigen Aufwand deswegen veranstalten. Kannst Du zwar machen, bringt Dir am Ende aber nichts!

    Ansonsten kannst Du freilich alles zum Abzug bringen, was mit deinem Kleingewerbe zu tun hat. Homepage, Webhosting, Werbung, Neuanschaffungen, BGA etc. - alles ziemlich unkompliziert und entspannt über die EÜR!

    Diese Fisinmatenten mit 1x fahren und 4x abrechnen würde ich mir an Deiner Stelle sparen. Die Finanzbehörden sind nicht ganz blöd. Insbesondere wenn sich mal eine Nachforderung von Belegen ergibt und dann weder die Tankquittungen, noch die Rechnungsangaben deiner ausgehenden Rechnungen oder Raporte so etwas hergeben. Das kann ganz schnell nach hinten los gehen und dann wirst Du richtig auseinandergenommen!

    Wie das mit dem Arbeitszimmer bzw. Büro ausschaut weiß ich nicht. Habe mich irgendwann mal dazu eingelesen, aber habe es gelassen, weil es doch recht aufwendig ist, für das was am Ende bei rum kommt. Das was dann einer der Knackpunkte sein könnte wäre bspw. dass die Räumlichkeiten bereits in Deinem Eigentum als Privatmann stehen. Jetzt könnte man freilich eine kleine Miete veranschlagen, das beißt sich jedoch mit dem Selbstkontrahierungsverbot! Abgesehen davon Du dann in Deiner EkSt. Erklärung diese Miete wiederrum als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angeben müsstest - Klassischer Fall von "linke Tasche rechte Tasche" und es käme nichts bei rum!

    Ich würde so viel wie möglich über die EÜR angeben und mir der Einfachheit halber weitere Kinkerlitzchen sparen, insbesondere weil sich daraus kein kalkulatorischer Vorteil ergibt. Solange alles plausibel und in sich schlüssig ist, wird erfahrungsgemäß auch nicht nachgebohrt und die EÜR als gegeben angesehen.

  11. Avatar von tneub
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    Standard AW: Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW

    Zitat Zitat von IckeAusM
    Da ich selbst seit nunmehr 15 Jahren dem Kleinunternehmertum fröhne und selbst gelegentlich noch den einen oder anderen Kundeneinsatz fahre, gebe ich kurz meinen Senf zum Besten.

    Nachdem Du als Kleingewerbetreibender im Rahmen deiner EkSt. Erklärung ohnehin eine EÜR anzufertigen hast, werden die Ausgaben für das Fahrzeug bzw. die Fahrkosten direkt dort mit angegeben.

    Ich für meinen Teil habe irgendwann einmal wohlwollend 50ct./km veranschlagt. Diese Pauschale ergibt sich aus jährlicher Versicherung + Steuer welche auf den Kilometer runterskaliert werden, sowie den gemittelten Kraftstoffverbauch und den Kraftstoffkosten (ebenfalls auf den Kilometer runtergerechnet) und dann nochmal 5ct./km Verschleiss. Auch wenn die errechnete Wahrheit irgendwo bei ~30ct./km liegt, sofern kein Wertverlust hinzukommt. Trotzdem rechne ich stets mit 50ct./km.
    Da du abweichend von den steuerlichen Pauschalsätzen einen individuellen Km Satz ermittelt hast, hast du natürlich auch eine entsprechende Beweislast, wie du den km Satz ermittelst. Das muß man nicht jedes JAhr machen, aber über einen repräsentativen Zeitraum. Demzufolge sollten zumindest für diesen Zeitraum Tankbelege aufbewahrte werden.

    Zitat Zitat von IckeAusM
    Diese Fisinmatenten mit 1x fahren und 4x abrechnen würde ich mir an Deiner Stelle sparen. Die Finanzbehörden sind nicht ganz blöd. Insbesondere wenn sich mal eine Nachforderung von Belegen ergibt und dann weder die Tankquittungen, noch die Rechnungsangaben deiner ausgehenden Rechnungen oder Raporte so etwas hergeben. Das kann ganz schnell nach hinten los gehen und dann wirst Du richtig auseinandergenommen!
    Beim Ansatz von Pauschalen gibt es für die Belege keine Aufbewahrungspflichten für die Tankquittungen. Deswegen sind es ja Pauschalen.



    Dein Ansatz
    Zitat Zitat von IckeAusM
    wohlwollend 50ct./km veranschlagt.
    Zitat Zitat von IckeAusM
    Auch wenn die errechnete Wahrheit irgendwo bei ~30ct./km liegt, sofern kein Wertverlust hinzukommt. Trotzdem rechne ich stets mit 50ct./km.
    ist daher steuerlich deutlich kritischer zu sehen, als der Ansatz des TEs.

  12. Avatar von bruno68
    bruno68 ist gerade online

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    Standard AW: Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW

    Lass diese abartige Rechnerei,

    zum Thema km-Pauschale

    gehe auf Google gebe, die beiden Wohn- und Firmendaten ein.

    Zudem deine ausgestellten Rechnungen an den Kunden werden, zwischen beiden Finanzämter ausgetauscht!

    Und man muss verstehen, dass die Verwendung des Kfz an der 50 % Grenze geht. Übersteigt die Fahrtätigkeit für die Nebentätigkeit, die 50 % Grenze überschritten, wird automatisch die 1 % Regel vom Finanzamt angewendet.

    Zum Thema Privat und Betriebsvermögen

    Auch diese ist obsolet, dies wäre nur möglich, wenn privat und der Nebentätigkeit, durch eine juristische Person, wie eine Nebentätigkeit GmbH, OHG. OHG&Co. KG, SE oder AG. möglich. Die Haftung erfolgt deshalb direkt auf das Gesamtvermögen deiner Person oder Familie.

    Zum Thema Sozialverbeitragung,

    - ob die Einnahmen nach den StK. 1 oder 6 zu versteuern ist,

    - aber bei der Einordnung in die StK.1 könnten die Einnahmen der Sozialpflicht rückwirkend für 4 Jahre unterliegen! 18 % Rente bei 60.000 € Einnahmen sind 11.000 €, 18 % GKV = 11.000 €

    muss der Steuerberater beantworten.

    Zum Thema Vermögen

    Leider zeigt und erfasst die EUR, eben nicht den wahren Erfolgsverlauf, denn die pauschal Steuern bleiben außerhalb der Berechnung. Um aber die wahren Vermögensgrößen zu erfassen, müssen die neutralen Kosten auch in die Steuerrechnung einbezogen werden, um die echten Gewinne persönlich zu ermitteln.

    bruno68

  13. Avatar von tneub
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    Wie immer nur Schwachsinn von Bruno.

  14. Avatar von IckeAusM
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    Zitat Zitat von tneub
    Beim Ansatz von Pauschalen gibt es für die Belege keine Aufbewahrungspflichten für die Tankquittungen. Deswegen sind es ja Pauschalen.
    Sicherlich, doch ich persönlich halte es für kritisch, wenn man vier Fahrten abrechnen will, obwohl nur eine Fahrt tatsächlich stattgefunden hat, weil die Kunden alle in der selben Zielstadt sind. Die Strecke zwischen den einzelnen Kunden mal ausgeklammert. Anhand von Arbeitsnachweisen wie bspw. Raporten, ausgestellten Rechnungen (jeweils mit Datum) könnte jedoch ein findiger Mitarbeiter im Rahmen einer Nachprüfung auf den Trichter kommen, dass da geschummelt wurde und wenn dann noch ein wenig weiter nachgebohrt wird, könnte es unangenehm werden, insbesondere wenn dann über den Kunden quergeprüft wird. Das passiert zwar alles sehr selten, doch ich würde es nicht darauf ankommen lassen.

    Zitat Zitat von tneub
    Dein Ansatz ist daher steuerlich deutlich kritischer zu sehen, als der Ansatz des TEs.
    Nein. Ich hätte der Vollständigkeit halber noch ergänzen sollen, dass ich statt Hin- UND Rückweg nur eine Tour mit 50ct./km gelten mache. Ausgehend von 2x 30ct./km die ich sonst belegfrei ansetzen könnte, fehlen sogar noch 10ct./km bzw. ist das sogar zu meinen Ungunsten gerechnet. Ich weiß gerade nicht, was damals meine Motivation war das so zu machen. Ich glaube dass ich mir damals gedacht habe: "Eine Fahrt zahlt der Kunde und die andere das Finanzamt (bzw. schmälert meinen Gewinn)." - so oder so ähnlich.

    In Anbetracht der paar Euro aufs Jahr ist das absolut vernachlässigbar, da es andere Mittel und Wege gibt, die Summe unter dem Rechenstrich in der EÜR nennenswert zu drücken - ohne dass dies angreifbar wäre. Aber danke für den Reminder - gut dass man das nochmal angesprochen hat.

  15. Avatar von tneub
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    Zitat Zitat von IckeAusM
    Sicherlich, doch ich persönlich halte es für kritisch, wenn man vier Fahrten abrechnen will, obwohl nur eine Fahrt tatsächlich stattgefunden hat, weil die Kunden alle in der selben Zielstadt sind. Die Strecke zwischen den einzelnen Kunden mal ausgeklammert. Anhand von Arbeitsnachweisen wie bspw. Raporten, ausgestellten Rechnungen (jeweils mit Datum) könnte jedoch ein findiger Mitarbeiter im Rahmen einer Nachprüfung auf den Trichter kommen, dass da geschummelt wurde und wenn dann noch ein wenig weiter nachgebohrt wird, könnte es unangenehm werden, insbesondere wenn dann über den Kunden quergeprüft wird. Das passiert zwar alles sehr selten, doch ich würde es nicht darauf ankommen lassen.
    Ich habe bestimmt schon 20-30 Betriebsprüfungen verantwortet. Dazu dann noch eine Vielzahl an Umsatzsteuerprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen, Lohnsteuerprüfungen usw. Fahrtkosten ist aus meiner Sicht ein Punkt, was ganz schlecht geprüft und quergeprüft werden kann. Natürlich nur, wenn man es nicht übertreibt. (was bei 4 Fahrten zu tatsächlicher Kundschaft definitiv nicht gegeben ist). Der Anschein spricht ja dafür, also müsste das Finanzamt beweisen, dass es nicht so ist. Da ist jedes Fahrtenbuch 1000-fach risikoreicher.


    Zitat Zitat von IckeAusM
    Nein. Ich hätte der Vollständigkeit halber noch ergänzen sollen, dass ich statt Hin- UND Rückweg nur eine Tour mit 50ct./km gelten mache. Ausgehend von 2x 30ct./km die ich sonst belegfrei ansetzen könnte, fehlen sogar noch 10ct./km bzw. ist das sogar zu meinen Ungunsten gerechnet. Ich weiß gerade nicht, was damals meine Motivation war das so zu machen. Ich glaube dass ich mir damals gedacht habe: "Eine Fahrt zahlt der Kunde und die andere das Finanzamt (bzw. schmälert meinen Gewinn)." - so oder so ähnlich.

    In Anbetracht der paar Euro aufs Jahr ist das absolut vernachlässigbar, da es andere Mittel und Wege gibt, die Summe unter dem Rechenstrich in der EÜR nennenswert zu drücken - ohne dass dies angreifbar wäre. Aber danke für den Reminder - gut dass man das nochmal angesprochen hat.
    Bei Reisekosten geht man immer von gefahrenen km aus, im Gegensatz zur Wohnung / Arbeitsstätte, wo man die einfache Entfernung ansetzt.
    Auch wenn wenig, verschenkst du letztendlich dir zustehendes Geld. Das jetzt jemanden zu raten ist meines Erachtens nicht so sinnig.
    Deine Idee an Sich ist aber auch nicht verkehrt.
    Ich habe vor ca. 20 Jahren mal für Fahrten zu Weiterbildungen höhere Kosten als die 30 Cent nachgewiesen und angesetzt. Das sollte prinzipiell auch im betrieblichen Bereich funktionieren, insbesondere durch gestiegene Anschaffungspreise (und damit die höhere Abschreibung auf 6 Jahre) und durch gestiegene Tankkosten könnte das bei relativ wenig gefahrenen km pro Jahr funktionieren. Weniger als 30 Cent anzusetzen sehe ich aber nicht als sinnvoll an.

  16. Avatar von Lippi
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    Danke euch auf jeden Fall für die ausführlichen und helfenden Rückmeldungen!

    ich habe nochmal eine Frage:

    Ich habe eine Rechnung welche auf meine Privatperson ausgestellt ist, diese aber von meinem Kleingewerbe gezahlt werden soll, weil die gekauften Sachen auch hierfür sind.

    Mein Kleingewerbe / Kleinunternehmen ist ja theoretisch meine Privatperson, jedoch im Namen mit der Ergänzug der Tätigkeit, also „XYZ Consulting - Max Mustermann“. Adresse ist natürlich privat als auch bei dem Gewerbe genau die gleiche.

    Reicht es bei der ausgestellten Rechnung also aus, dass nur Max Mustermann drauf steht (+die adresse) um die Rechnung als Ausgabe bei dem Gewerbe zu verrechnen oder muss die gesamte Gewerbebezeichnung „XYZ Consulting - Max Mustermann“ dort stehen?

  17. Avatar von tneub
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    Also zunächst muss man unterscheiden, um welche Steuerart es geht.

    Einkommensteuerlich und handelsrechtlich aus meiner Sicht gar kein Problem, da die Vorgaben wie eine Rechnung auszusehen hat nur im Umsatzsteuer in §14 USTG geregelt ist.
    Umsatzsteuerlich riskiert man bei einer falsch ausgestellten Rechnung den Vorsteuerabzug. (§15 USTG in Verbindung mit §14 USTG)

    Daraus ergeben sich mehrere Fragen:
    Frage 1: hast du überhaupt einen Vorsteuerabzug oder bist du umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer nach §19 USTG.
    Frage 2: falls kein Kleinunternehmer um welchen Rechnungsbetrag handelt es sich? Kleinbetragsrechnungen bis 250€ brutto haben Erleichterungen, da reichen letztlich Quittungen

    Wenn das auch nicht in Frage kommt, dann schaut man sich §14 (4) USTG an:

    (4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
    1.
    den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

    2.
    die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    3.
    das Ausstellungsdatum,
    4.
    eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
    5.
    die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
    6.
    den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
    7.
    das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
    8.
    den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
    9.
    in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
    10.
    in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
    Soweit meine Rechtskenntnisse noch langen, kann nur ein Unternehmer nach HGB einen Firmennamen tragen. Du wirst nach BGB behandelt und hast daher nur zu deinem Namen eine Ergänzung.
    Ich würde daher behaupten, dass nach §14 (4) Nr. 1 USTG dein Name für einen Vorsteuerabzug ausreicht.

    Das stellt aber nur eine Privatmeinung dar und gibt keine Garantie auf Richtigkeit.


    Hier auch noch als Ergänzung ein Link zur Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
    https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__31.html

  18. Avatar von IckeAusM
    IckeAusM ist offline

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    Standard AW: Kleingewerbe / Kleinunternehmen: PKW

    Zitat Zitat von tneub
    Auch wenn wenig, verschenkst du letztendlich dir zustehendes Geld.
    Deswegen sage ich ja, danke für den Reminder. Manchmal sind Dinge so sehr eingeschliffen, dass man sich da gar keine Rübe drum macht. Meine EÜR ist in aller Regel in fünf Minuten aus dem Rechnungsprogramm in Elster übertragen, weshalb ich die recht stiefmütterlich behandele und dann gar nicht mehr weiter drüber nachdenke. Für die EkSt. Erklärung 2023 werde ich das beherzigen

    Zitat Zitat von Lippi
    Ich habe eine Rechnung welche auf meine Privatperson ausgestellt ist, diese aber von meinem Kleingewerbe gezahlt werden soll, weil die gekauften Sachen auch hierfür sind.

    Mein Kleingewerbe / Kleinunternehmen ist ja theoretisch meine Privatperson, jedoch im Namen mit der Ergänzug der Tätigkeit, also „XYZ Consulting - Max Mustermann“. Adresse ist natürlich privat als auch bei dem Gewerbe genau die gleiche.

    Reicht es bei der ausgestellten Rechnung also aus, dass nur Max Mustermann drauf steht (+die adresse) um die Rechnung als Ausgabe bei dem Gewerbe zu verrechnen oder muss die gesamte Gewerbebezeichnung „XYZ Consulting - Max Mustermann“ dort stehen?
    In aller Regel ist das Jacke wie Hose, eben weil Du als natürliche Person auftrittst. Es sieht natürlich schöner aus, wenn die Rechnung Deinem Kleingewerbe mittels "XYZ Consultig - Max Musterknabe" direkt zugeordnet werden kann, wenn aber nur "Max Musterknabe" draufsteht, ist das auch völlig egal.

    Wichtig ist, dass im Geschäftsverkehr zuerst "Max Musterknabe" steht und dann (am besten in einem neuen Absatz) "XYZ Consultig". Sonst wärst Du im Zweifel ein Scheinkaufmann bzw. könnte man Dir das so auslegen und dann gelten für Dich ausnahmslos alle Rechte und Pflichten nach HGB! Sowohl gegenüber Lieferanten als auch gegenüber Kunden! Davon spricht Dich dann auch nicht der obligatorische Zusatz in Deinen ausgehenden Rechnungen "Nach §19 UStG (...) keine ausgewiesene MwSt. bla bla bla" frei, sofern Du davon Gebrauch machst.

    Ich habe mir für meinen Teil angewöhnt alle Warenbestellungen auf "Max Musterknabe" laufen zu lassen, nachdem ich branchenbedingt auch mit Hardware zu tun habe. Irgendwann habe ich mir zum Privatvergnügen Hardware beim Händler meines Vertrauens bestellt, musste aber aufgrund von Inkompatibilitäten etwas retournieren. Dieser Widerruf wurde jedoch nicht akzeptiert, weil eben nicht nur der Name "Max Musterknabe" auf der Rechnung stand, sondern auch - Macht der Gewohnheit - der Zusatz "Max' Wundertüte". Egal wie eindeutig die Zurechnung für den privaten Gebrauch auch war, bleibt man dann darauf sitzen.

    Daher bestelle ich auch für das Kleingewerbe nur noch als "Max Musterknabe" um im Zweifel mein Widerrufsrecht ausüben zu können, welches einem als Gewerbetreibender verwehrt bleibt. Sollte dann doch mal ein Auftrag platzen, geht der ganze Bumms zurück und ein finanzieller Schaden ist damit abgewendet, fertig!

    Gegenüber dem Kunden trete ich freilich als "Max Mustermann, Max' Wundertüte" auf.

  19. Avatar von Lippi
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    Zitat Zitat von tneub
    Also zunächst muss man unterscheiden, um welche Steuerart es geht.

    Einkommensteuerlich und handelsrechtlich aus meiner Sicht gar kein Problem, da die Vorgaben wie eine Rechnung auszusehen hat nur im Umsatzsteuer in §14 USTG geregelt ist.
    Umsatzsteuerlich riskiert man bei einer falsch ausgestellten Rechnung den Vorsteuerabzug. (§15 USTG in Verbindung mit §14 USTG)

    Daraus ergeben sich mehrere Fragen:
    Frage 1: hast du überhaupt einen Vorsteuerabzug oder bist du umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer nach §19 USTG.
    Frage 2: falls kein Kleinunternehmer um welchen Rechnungsbetrag handelt es sich? Kleinbetragsrechnungen bis 250€ brutto haben Erleichterungen, da reichen letztlich Quittungen

    Wenn das auch nicht in Frage kommt, dann schaut man sich §14 (4) USTG an:



    Soweit meine Rechtskenntnisse noch langen, kann nur ein Unternehmer nach HGB einen Firmennamen tragen. Du wirst nach BGB behandelt und hast daher nur zu deinem Namen eine Ergänzung.
    Ich würde daher behaupten, dass nach §14 (4) Nr. 1 USTG dein Name für einen Vorsteuerabzug ausreicht.

    Das stellt aber nur eine Privatmeinung dar und gibt keine Garantie auf Richtigkeit.
    Ich bin Kleinunternehmer nach §19 UStG und somit nicht Vorsteuerabzugsberechtigt.

    Der Rechnungsbetrag lautete 4.760 € (brutto). Hierbei handelt es sich um den Kauf einer Geschäftsausstattung eines insolventen Unternehmens.
    Gesamt: 3x iPhone, 1x Schreibtisch, 2x Laptop, 1x MacBook, 1x Headset, 1x Lautsprecher + diverse Kleinigkeiten.

    => Stellt das ein Problem dar?


    Zitat Zitat von IckeAusM

    In aller Regel ist das Jacke wie Hose, eben weil Du als natürliche Person auftrittst. Es sieht natürlich schöner aus, wenn die Rechnung Deinem Kleingewerbe mittels "XYZ Consultig - Max Musterknabe" direkt zugeordnet werden kann, wenn aber nur "Max Musterknabe" draufsteht, ist das auch völlig egal.

    Ich habe mir für meinen Teil angewöhnt alles auf "Max Musterknabe" laufen zu lassen, nachdem ich branchenbedingt auch mit Hardware zu tun habe. Irgendwann habe ich mir zum Privatvergnügen Hardware beim Händler meines Vertrauens bestellt, musste aber aufgrund von Inkompatibilitäten etwas retournieren. Dieser Widerruf wurde jedoch nicht akzeptiert, weil eben nicht nur der Name "Max Musterknabe" auf der Rechnung stand, sondern auch - Macht der Gewohnheit - der Zusatz "Max' Wundertüte". Egal wie eindeutig die Zurechnung für den privaten Gebrauch auch war, bleibt man dann darauf sitzen.

    Daher bestelle ich auch für das Kleingewerbe nur noch als "Max Musterknabe" um im Zweifel mein Widerrufsrecht ausüben zu können, welches einem als Gewerbetreibender verwehrt bleibt. Sollte dann doch mal ein Auftrag platzen, geht der ganze Bumms zurück und ein finanzieller Schaden ist damit abgewendet, fertig!
    Das ist ein sehr guter Tipp Werde ich mir definitiv auch angewöhnen!

  20. Avatar von IckeAusM
    IckeAusM ist offline

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    Ich habe meinem Post geschwind noch einen wichtigen Absatz hinzugefügt. Das bitte auch beachten! Manchmal kann es im Leben so blöd laufen, so blöd kann man gar nicht denken!

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