Grundstückseigentümer ermitteln.

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  1. Avatar von OS92
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    Standard Grundstückseigentümer ermitteln.

    Grundstückseigentümer anhand Flurstück lässt sich ermitteln, wenn dafür eine berechtigte Interesse besteht.
    Es sind aber viele Grundstücke, die im Besitz Stadt/Gemeide sind.
    Gibt es ein Weg um herausfinden, welche Flurstücke im Besitz Gemeide/Stadt sind ?

    Oder anders gesagt: Ist es irgendwo veröffentlicht alle Immobilien zu sehen, wo der Eigentümer eine Gemeide ist?

  2. Avatar von Zapp73
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    Standard AW: Grundstückseigentümer ermitteln.

    Handelt es sich um ein neues Baugebiet? Oder zB um ein entwickeltes Gewerbegebiet? „Viele Grundstücke“ kann ja alles bedeuten …

    Zur letzten Frage: nein, es ist generell - anders als in anderen Staaten - in D nicht generell veröffentlicht (im Sinne von generell einsehbar) welche Grundstücke/Immobilien einer Gemeinde gehören. Andererseits darf eine Gemeinde eine entsprechende Anfrage auch nicht verweigern …

  3. Avatar von OS92
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    Standard AW: Grundstückseigentümer ermitteln.

    Ich bin auf der Suche nach einem renovierungsbedürfigten Haus.
    Es gibt Gemeide, wo viele unbewohnte Häuse stehen.
    Ich dachte mir, wenn ich eine Möglichkeit zu sehen hätte was überhaupt einer Gemeide gehört, dann kann ich mir in meinem Umkreis aussuchen was für mich evtll. interessant wäre und erst dann über konkrete Objekt nachfragen.

    Danke für deine Antwort

  4. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Grundstückseigentümer ermitteln.

    Gehe zum zuständigen Amtsgericht, Grundbuchamt!

    Stelle dich vor, mit PA und bringe dein Anliegen vor und der bitte um Auskunft über das Grundstück, Straßenname und Nr. zur Kontaktaufnahme zwecks Kauf. Möglicherweise erhalten sie dann auch ein Grundbuchauszug mit den möglichen Lasten erstellt.

    Wegerechte von Wasser, Stromleitung, Abwasser und anderen Lasten aus der Abteilung III.

    In Abteilung I stehen immer die aktuellen Eigentümer! Aber wer unter Betreuung steht, das steht woanders drinnen nämlich beim Familiengericht! Also zwei Wege und folglich auch der dritte Weg nämlich das Wertgutachten, durch einen vereidigten Prüfer!

    Denn schauen Sie hier nach!
    Ohne eigenes Verschulden Gerichtsfehler – Familie muss Haus räumen und abreißen
    Die Walters leben seit mehr als zehn Jahren in ihrem Haus im brandenburgischen Rangsdorf. Nun müssen sie ausziehen, weil ein Gericht versäumt hat, den rechtmäßigen Erben zu kontaktieren. Anfechtung ausgeschlossen.
    In der Urteilsbegründung lässt der Vorsitzende Richter erkennen, dass seinem 5. Zivilsenat bewusst sei, welch schwerwiegende Folgen das Urteil für eine Familie habe. Doch die Rechte des Eigentümers wögen vor dem Gesetz schwerer, stellt Richter Christian Odenbreit vom Brandenburger OLG am Donnerstag klar.
    Daher muss die Familie jetzt ohne eigenes Verschulden ihr Eigenheim und das Grundstück innerhalb eines Jahres räumen und das Haus auf eigene Kosten abreißen lassen – weil das AG Luckenwalde bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks in Rangsdorf einen schweren Fehler gemacht hat.
    Bei Zwangsversteigerung erstanden
    Die Familie hatte das etwa 1000 Quadratmeter große Grundstück 2010 bei der Zwangsversteigerung im Amtsgericht Luckenwalde regulär erworben. Das Bauland wurde versteigert, weil der Erbe des Grundstücks Schulden bei der Stadt Freiburg hatte und angeblich nicht erreichbar war. Nachdem die Familie einen hohen Kredit aufgenommen, dort ihr Haus gebaut hatte und 2012 mit zwei kleinen Kindern eingezogen war, meldete sich der Erbe ein Jahr später und forderte das Grundstück vor Gericht zurück.
    Das LG Potsdam entschied daraufhin im Jahr 2014, dass das AG versäumt habe, nach dem Erben in ausreichendem Maße zu suchen. Daher sei die Zwangsversteigerung nicht rechtens und der Erbe weiterhin Eigentümer des Grundstücks seiner verstorbenen Tante. Dies wurde nun vom OLG bestätigt.
    Familie muss Entschädigung für Nutzung des Grundstücks zahlen
    Dem Urteil zufolge muss die Familie außerdem dem Eigentümer, einem in der Schweiz lebenden US-Bürger, für die Nutzung des Grundstücks eine Entschädigung in Höhe von gut 6000 Euro zahlen. Und dann ist da noch die Grundschuld in Höhe von 280.000 Euro plus Zinsen für die Baukosten, die die Familie schnell tilgen muss. Denn: »Im Ergebnis hat die Familie das Grundstück so zu übergeben, wie es vor dem Zuschlag bei der Versteigerung war«, sagt Odenbreit. Eine Revision ist nicht zugelassen.
    Die Familie hofft nun, dass das Land wegen des Behördenfehlers den Schaden ersetzt. »Wir warten auf ein Gesprächsangebot des Landes«, sagte Vater Philipp Walter, der wie seine Frau nicht zu der Urteilsverkündung erschienen war, am Donnerstag auf Anfrage. Weiter wollte er sich nicht äußern.
    Das Justizministerium reagierte prompt: Es sei eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden, die das Urteil umfassend analysieren werde, teilte das Ministerium nach dem Urteil mit.
    Ziel sei, Amtshaftungsansprüche wegen des Behördenfehlers außergerichtlich zu klären.
    Das Land stehe in der Verantwortung, die durch den Fehler bei Gericht verursachten materiellen Schäden zu ersetzen, sagte Justizministerin Susanne Hoffmann. Dabei gehe es um einen möglichen finanziellen Ausgleich, aber auch um weitere Optionen. »Ich bin zuversichtlich, dass wir gemeinsam mit der Familie eine sachgerechte Lösung finden werden, durch die weiteres Leid vermieden wird«, sagte Hoffmann.
    OLG verordnet Abriss des Hauses
    Das LG hatte in einem ersten Verfahren die vom Eigentümer geforderte Räumung des Grundstücks und den Abriss des Hauses abgelehnt, weil sich die Familie auf Treu und Glauben berufen könne.
    Doch auch hier wog für den Zivilsenat des OLG das Eigentumsrecht schwerer.
    Bliebe die Familie dort wohnen, könne der Eigentümer das Grundstück nicht nutzen und es bliebe »wirtschaftlich eine leere Hülle«, sagte Odenbreit.
    Auch das Haus sei dem Eigentümer nicht zuzumuten, sagte der Vorsitzende Richter.

    Da der Erbe es nicht wolle, müsse er es auch nicht bezahlen oder für den Abriss aufkommen. Und mit der Räumungsfrist von einem Jahr sei das Gericht der Familie entgegengekommen, so Odenbreit.

    Die gravierenden finanziellen Folgen könnten durch das Land Brandenburg abgemildert werden.

    »Das ist nur schwer erträglich«
    Gerichtssprecherin Vera Krüger-Velthusen erklärte nach dem Urteil, nach solch einem Behördenfehler hätten die Betroffenen grundsätzlich Anspruch auf staatliche Entschädigung.
    Der Fraktionschef von BVB/Freie Wähler im Landtag, Péter Vida, erklärte, das Urteil rüttele am Gerechtigkeitsempfinden vieler Menschen. »Eine Familie, die sich vollkommen korrekt verhalten hat, muss nun ihren Lebensmittelpunkt räumen. Das ist nur schwer erträglich«, sagte Vida. Das Ministerium müsse den Schaden schnell beheben. »Der schnellste und menschlichste Weg: Das Grundstück dem Eigentümer abkaufen und der Familie dann kostenlos übereignen«, so Vida. Auf jeden Fall hat das Land der Familie gegenüber unverzüglich rechtsverbindlich zu erklären.
    Also so einfach ist das nicht am besten leben die Verkäufer noch!

    bruno68

  5. Avatar von OS92
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    Standard AW: Grundstückseigentümer ermitteln.

    Danke für Interesse.

    In deinem Beispiel war die Immobilie noch im Besitz einer Peron (Grundbuch).
    So wie ich verstehe hat die Gemeide es zwangversteigert, denn der Besitzer Schulden hatte und sich kein Erbschaft gemeldet hat.
    Danach vor Verjährung hat sich doch jemand von Erbschaft gemeldet.


    Ich wollte mehr nach Objekten suchen, die aus welchem Grund nicht mehr im privat Besitz sind, sondern im Besitz der Gemeide.
    Also entweder die Gemeide war schon längst im Besitz aber aus welchem Grund das Haus nicht renovieren/pachten/mieten könnte.
    Oder aus einem anderen Grund ist so eine Immobilie in diesem Moment im Besitz von Gemeide (zb Herrenlose Immobilien?)

  6. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Grundstückseigentümer ermitteln.

    Nun, OS92,

    Das Grundstück war in der Hand der Gemeinde, es fiel an die Gemeinde, weil sichtbar kein Erbe vorhanden war! Aber eine Verjährung besteht laut § 197 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt bei 30 Jahre und ABS. 2 lebenslang, weil ständig wiederkehrend ist!
    § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
    (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
    1.
    2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
    3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
    4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
    5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
    6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

    (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
    Zudem muss beachtet werden:
    § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
    Der Erbe kann von jedem, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
    § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
    (1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
    (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
    Genau das ist ihr Geschäftsmodell, Häuser kaufen, deren Wert eher einem Totalschaden wegen Einzug des schwarzen Schimmels entsprechen. Über 31 Jahre keine Abgaben bezahlt haben. Und deren Abrisskosten wegen dem Schwamm und schwarzen Schimmel den Wiederverkaufswert völlig übersteigt.
    Schwarzer Schimmel: Wie gefährlich er ist und was dagegen hilft
    Schwarzer Schimmel breitet sich gerne in Räumen mit hoher Luftfeuchtigkeit aus. Doch wie gefährlich ist er und was kannst du dagegen tun? Hier erfährst du mehr über den Schimmelpilz und wie du ihn effektiv bekämpfst.
    Schwarzschimmel ist eine Pilzart, die sich im Wohnraum vor allem in feuchten Umgebungen wie Bad, Keller oder Waschküchen ausbreitet. Dabei gibt es jedoch nicht den einen Schwarzschimmel, sondern viele verschiedene Schwärzepilze – also dunkel gefärbte Schimmelpilze –, die allesamt als Schwarzschimmel bezeichnet werden. Schwarzer Schimmel hinterlässt auf den befallenen Flächen dunkle Flecken, die sich typischerweise kreisförmig ausbreiten.
    Schimmelpilzsporen breiten sich über die Luft aus und können so größere Strecken zurücklegen. Stimmen Luftfeuchtigkeit und Temperatur, können sich die Sporen in Innenräumen schnell vermehren.
    Wie gefährlich Schimmelpilze sind, hängt von der jeweiligen Gattung ab. Um diese zu bestimmen, ist meist eine Laboranalyse notwendig. Als schädlich gelten beispielsweise die Schwarzschimmelarten „Aspergillus niger“ (auch Gießkannenschimmel genannt) und „Alternaria alternata“. Diese setzen schädliche Schimmelpilzsporen – sogenannte Mykotoxine – im Raum frei, die für den Menschen gesundheitsschädigend sind.
    Schwarzschimmel kann so zu Allergien und Asthma führen sowie Atemwege und Augen reizen. Gefährlich wird dies vor allem, wenn du Schwarzschimmel über längere Zeit ausgesetzt bist.
    Als man braucht nicht mal Rauchen um Krank zu werden, da hilft schon eine Bruchbude zu kaufen und selber sanieren zu wollen!
    Eh, wo bleibt der Gewinn!

    bruno68

  7. Avatar von Zapp73
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    Standard AW: Grundstückseigentümer ermitteln.

    Zitat Zitat von OS92
    Ich bin auf der Suche nach einem renovierungsbedürfigten Haus.
    Es gibt Gemeide, wo viele unbewohnte Häuse stehen.
    Ich dachte mir, wenn ich eine Möglichkeit zu sehen hätte was überhaupt einer Gemeide gehört, dann kann ich mir in meinem Umkreis aussuchen was für mich evtll. interessant wäre und erst dann über konkrete Objekt nachfragen.

    Danke für deine Antwort
    Dann ist der einfachste Weg, die Gemeinde direkt zu fragen. Allerdings hast Du einen Denkfehler: längst nicht jedes renovierungsbedürftige und/oder unbewohnte Haus gehört oder fällt kurzfristig der Gemeinde zu. Die Gemeinden haben auch gar kein Interesse an abgenutzten/baufälligen Buden, weil damit mehr Ärger als Gewinn verbunden ist. Aber fragen kostet nichts.

    Anderer Weg: Nachbarn oder Ortskundige fragen, wem das Haus gehört, das bekommt man idR schon raus.

    Den Grundbuchauszug samt Abt II und III bekommt man beim Grundbuch nur, wenn der Eigentümer zustimmt. Welche Belastungen auf einem Grundstück ruhen, geht einen potentiellen Käufer erst mal gar nichts an. Rechtsprechung hat sich auch gerade erst dahingehend geändert, dass man den Eigentümernamen erfahren darf - das war noch bis letztes Jahr (iirc) gar nicht möglich, zumindest nicht offiziell/legal über Grundbuchamt oder Gemeinde etc.

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    Standard AW: Grundstückseigentümer ermitteln.

    @Zapp73,

    das reicht doch, nur den Namen des Eigentümers zu erfahren. Herum fragen in Ort weckt Neider und löst oder könnte eine Hetze auslösen.

    "Sieh mal der hat kein Geld! "Der verscheuert sein Elternhaus!...

    Zudem bei einer Finanzierung muss die Einsicht auf das Grundbuch zugestimmt werden! Es könnte ja ein "vergessenes" Vorkaufsrecht eingetragen sein!

    Gruß bruno68

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