Hallo,
meine Sparkasse hatte 2023 eine Phillips Stockdividende gebucht und korrigiert. Die Steuerbescheinigung und der entsprechende Steuerbescheid von Finanzamt waren insoweit korrekt. 2024 wurde diese von der KSK nochmals korrigiert. Zu diesem Zeitpunkt bestand kein Depot und keine Kontoverbindung mehr. Ich habe lediglich eine Buchungmitteilung über Storno und höhere NeuBuchung erhalten. Beides als "Unbare Erträge aus Kapitalmaßnahmen" ohne Steuer, usw. und es gab auch keine Steuerbescheinigung. Erst durch den Steuerbescheid 2024 bin ich auf das Problem aufmerksam geworden. Das Finanzamt fordert die Steuer für den kompletten neu gebuchten Ertrag ein, nicht nur für die Differenz. Die darauf folgende Kommunikation war (auch nach mehr als 45 Jahren Kundenbeziehung in allen Finanzbelangen) seitens der KSK nicht mehr offen und unbelastet. Die Aussage ist: "Der Steuergesetzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass wir in solchen Fällen nur die Bruttobeträge melden dürfen und keine Hinweise geben oder Verrechnungen vorzunehmen haben. Dieses obliegt gemäß dem Steuergesetz dem Steuerpflichtigen". Zumindest habe ich dadurch erfahren, dass der Stornobetrag einem Verlustverrechnungskonto zugewiesen wurde. Das bedeutet, da ich jetzt davon weiß, kann ich mir eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese mit der Steuererklärung 2026 einreichen. Dann würde dieser, falls ich jemals wieder Erträge aus dieser Einkunftsart haben sollte, was unwahrscheinlich ist, irgendwann mit diesen verrechnet werden und dann auch noch mit einem dann anzuwendenden Steuersatz, der geringer als 2023 sein wird.
Meine Recherchen haben ergeben:
1. Die Neubewertung in 2024 stellt keinen steuerlichen Zufluss dar, sondern lediglich eine interne Korrektur einer bereits im Jahr 2023 zugeflossenen Stockdividende.
2. Eine Meldung als Kapitalertrag für 2024 ist daher unzutreffend (§ 11 EStG – Zuflussprinzip).
3. Die Zuweisung des Stornos zum Verlustverrechnungstopf ist steuerlich unzulässig, da kein realer Verlust durch Veräußerung oder Ausfall entstanden ist, sondern lediglich eine buchhalterische Korrektur vorgenommen wurde.
Deswegen fordere ich (was die KSK ablehnt):
• unverzüglich eine Korrekturmeldung an das zuständige Finanzamt vorzunehmen,
• eine korrigierte Steuerbescheinigung für 2024 zu übermitteln,
• die fehlerhafte Buchung im Verlustverrechnungstopf rückgängig zu machen