Arbeitsamt informieren bei Zuspruch auf Abfindung nach Kündigungsschutzklage?

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3Antworten
  1. Avatar von Danjel
    Danjel

    Standard Arbeitsamt informieren bei Zuspruch auf Abfindung nach Kündigungsschutzklage?

    Hallo,

    ich würde gerne mal wissen, mein Vater hat nach seiner Kündigungsschutzklage das Verfahren gewonnen. Es wurde ihm eine entsprechende Abfindung zugesprochen. Muss er das nun dem Arbeitsamt melden? Sie sollten nur noch wissen, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist handelt.

    Wer hat hierzu mehr Informationen?

    Danjel

  2. Avatar von 65432
    65432

    Standard AW: Arbeitsamt informieren bei Zuspruch auf Abfindung nach Kündigungsschutzklage?

    Dein Vater hätte dem Arbeitsamt eigentlich den Beginn des Verfahrens melden müssen. Das Arbeitsamt macht nämlich in solchen Fällen sicherheitshalber einen sog. Anspruchsübergang gegenüber dem alten Arbeitgeber geltend, um die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung nicht auszuschließen.

  3. Avatar von Leonide
    Leonide

    Standard AW: Arbeitsamt informieren bei Zuspruch auf Abfindung nach Kündigungsschutzklage?

    Das Arbeitsamt möchte - verständlicher Weise - das ausgezahlte Arbeitslosengeld absichern. Wenn Dein Vater das AA-Anspruchübergangsschreiben sich noch einmal vornehmen könnte, wird er sehen, dass der Beschluss der Klage dem Arbeitslosenamt mitzuteilen ist...

  4. Avatar von Hilmer
    Hilmer

    Standard AW: Arbeitsamt informieren bei Zuspruch auf Abfindung nach Kündigungsschutzklage?

    Zitat Zitat von Leonide
    Das Arbeitsamt möchte - verständlicher Weise - das ausgezahlte Arbeitslosengeld absichern. Wenn Dein Vater das AA-Anspruchübergangsschreiben sich noch einmal vornehmen könnte, wird er sehen, dass der Beschluss der Klage dem Arbeitslosenamt mitzuteilen ist...
    In diesem Fall hat er sowieso nichts zu befürchten, die Klage hat zum Ergebnis einer Abfindungszahlung geführt, die ja den gesetzlichen Bestimmungen entsprach, oder?

    Also, hat die Zahlung der Abfindung keine Auswirkung auf die Zahlung des ihm gesetzlich zustehenden Arbeitslosengeldes!!!

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