Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist ausgesprochen kompliziert geregelt. Leben Eltern zusammen, und sind beide Elternteile erwerbstätig bzw. dauerhaft krank, behindert oder in der Ausbildung, können die Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten abgesetzt werden. Und zwar für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr bis zu einer Obergrenze von 6.000 Euro, die zu 2/3 als Werbungskosten anerkannt werden.

Einen interessanten Beitrag zu diesem Thema hat unser Autor Oliver Mest in unserem Blog veröffentlicht!

Was haltet Ihr davon?

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AG Finanzen