Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Geldsparer 1
    Geldsparer 1 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Moin,

    ich habe heute eine Deckungszusage für den Außergerichtlichen Bereich von der ARAG bekommen.

    Wie schon berichtet habe ich die RSV erst im Januar abgeschlossen und im Februar habe ich Widerrufen. Voraussetzung für die RSV war, dass es kein Neubau war. Eine Wartezeit gab es nicht. Also ist die Versicherung für Interessierte zu empfehlen.
    Ich war ja skeptisch.

    Leider hat die DSL-Bank vorher Verhandlungsangebote meinerseits ingnoriert.

    Jetzt geht es wahrscheinlich gerichtlich weiter.

    Wenn es was Neues gibt melde ich mich.

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Um Missverständnissen vorzubeugen:

    Der Darlehenswiderruf wurde gerichtlich abgesegnet. Nur die Rückabwicklung der Lebensversicherung lehnten die Bundesrichter ab.
    Hat eigentlich jemand den Urteilstext des LG Stade? (Urteil vom 06.03.2013, Az 5 O 66/12)

  4. Avatar von streunekatze
    streunekatze ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Schauma
    Wie ihr ja wisst hat die DKB Berufung eingelegt, ich habe soeben mit meinem Anwalt gesprochen, wie oben schon benannt warten jetzt alle auf das Urteil welches am 23.6 vorm BGH gefällt werden soll. Mein Anwalt meint, dass wir wenn eine Berufungsbegründung vorlegt werden sollte, wird das OLG Brandenburg nicht vor dem 23.6 tätig werden.
    und was denkst Du, warum die so weit gehen? Auf meine Frage warum Berufung hier die Antwort meines Anwalts:
    "eine Berufung ist nicht ausgeschlossen. Jedoch kenne ich nur solche Berufungsurteile (Kammergericht und OLG Brandenburg) in welchen jeweils zugunsten der Verbraucher entschieden worden ist."
    Hoffe mal der hat Recht..

  5. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auch das Urteil OLG Celle wäre bestimmt interessant..

    Gibt es denn hier jemand mit Juris-Zugang?

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da muss ich wie gesagt leider passen, aber RA Wedekind hat bei test.de nachgelegt:
    RAWedekind schrieb am 05.05.2015 um 18:58 Uhr:


    BGH Pressemitteilung Nr. 76/2015 (05.05.2015) Link

    Verhandlungstermin: 23. Juni 2015
    BGH-Aktenzeichen: XI ZR 154/14 (XI. Senat = 'Bankrechts-Senat')
    Vorinstanzen
    LG Hamburg, Urt. v. 04.07.2013 - 328 O 441/12
    OLG Hamburg, Urt. v. 26.02.2014 - 13 U 71/13
    Quelle:
    https://www.juris.de/jportal/portal/...enachricht.jsp
    ... als Ergänzung für alle die gerne selber nachlesen wollen ...
    Und anbei der Text der Pressemitteilung selbst (falls der Link oder der Text verlorengehen sollten):
    Terminhinweis des BGH: Verwirkung eines Widerrufsrechts

    Der BGH wird sich am 23.06.2015 mit der Frage nach der Verwirkung eines Widerrufsrechts befassen.

    Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch. Die Kläger übernahmen mit Übernahmeverträgen vom 19.03.2007 zum 01.03.2007 zwei zuvor von Dritten mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge. Außerdem unterzeichneten sie zwei Widerrufserklärungen. Die Darlehen lösten sie zum 31.12.2008 ab. Mit Schreiben vom 28.12.2011 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Übernahmeverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt hat, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Dezember 2011 bereits abgelaufen war, und ob – unterstellt, die Kläger seien nicht ordnungsgemäß belehrt worden und die Widerrufsfrist nicht angelaufen – das Widerrufsrecht zumindest verwirkt ist.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat u.a. ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen seien zwar fehlerhaft und daher nicht geeignet gewesen, die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in Gang zu setzen. Die Angabe zum Anlaufen der Widerrufsfrist in den Widerrufsbelehrungen habe weder § 355 Abs. 2 BGB noch Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen. Vielmehr habe sie die falsche und irreführende Deutung zugelassen, die Frist könne schon mit der Übersendung noch nicht unterschriebener Vertragsunterlagen (also eines Angebotes der Bank) beginnen.

    Das Widerrufsrecht, das grundsätzlich der Verwirkung unterliege, sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Dezember 2011 aber verwirkt gewesen. Eine Verwirkung sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Verbraucher zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf hätten mehr als vier dreiviertel Jahre, zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf hätten drei Jahre gelegen (Zeitmoment). Die Beklagte habe nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten stehe (Umstandsmoment). Die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten sei auch durch die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrungen nicht ausgeschlossen gewesen. Da die Kläger die Widerrufsbelehrungen und die Verträge zur Übernahme der Darlehen gleichzeitig, nämlich am 19.03.2007, unterzeichnet hätten, hätten sie trotz ihres rückwirkenden Eintritts in die Darlehensverträge zum 01.03.2007 die Belehrungen nicht so verstehen können, dass ihnen ein Widerruf schon bei Unterzeichnung des Übernahmevertrages nicht mehr möglich gewesen sei.

    Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

    Vorinstanzen
    LG Hamburg, Urt. v. 04.07.2013 - 328 O 441/12
    OLG Hamburg, Urt. v. 26.02.2014 - 13 U 71/13

    Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 76/2015 v. 05.05.2015
    Außerdem gibt es bei test.de noch ein paar neu eingestellte Urteile, die noch nichts rechtskräftig sind (und z.T. auch schon hier im Thread erwähnt wurden). Die Urteile, wo bei test.de Besonderheiten hervorgehoben werden, erlaube ich mir, noch einmal hier zu zitieren, z.B.:
    PSD Bank Nürn*berg eG, Darlehens*vertrag vom 24.03.2009
    Land*gericht Nürn*berg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015 (nicht rechts*kräftig)
    Aktenzeichen: 6 O 9499/14
    Klägerin*vertreter: Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg
    Besonderheit: Der Darlehens*vertrag enthielt zwei unterschiedliche Widerrufs*belehrungen. Die eine bezog sich auf Rege*lungen zu Fern*absatz*geschäften. Obwohl die Klägerin den Vertrag bereits im August 2011 außer*ordentlich gekündigt hatte, war der im Oktober 2014 erklärte Widerruf wirk*sam, urteilte das Land*gericht Nürn*berg-Fürth. Die Bank muss jetzt die Vorfälligkeits*entschädigung in Höhe von genau 9 596,23 Euro erstatten, wenn das Urteil rechts*kräftig wird.

    Sparda Bank Baden-Württem*berg eG, Darlehens*verträge vom 07.03. und 08.03.2006
    Land*gericht Stutt*gart, Urteil vom 13.03.2015 (nicht rechts*kräftig)
    Aktenzeichen: 12 O 267/14
    Kläger*vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
    Besonderheit: Das Land*gericht Stutt*gart hält die Rück*abwick*lung nach der Methode Winneke für richtig. So formuliert es, wie die Rück*abwick*lung vorzunehmen ist: „In der Folge des Widerrufs hat der Kläger (= Kreditnehmer, Anm. d. Red.) (...) die zum Zeit*punkt des Widerrufs noch offene Darlehens*valuta zurück*zuzahlen. Weiter hat der Kläger der Bank einen Wert*ersatz für die Nutzungs*möglich*keit der Darlehens*summe zu zahlen (...). Der Kläger seiner*seits erhält alle gezahlten Zinsen zurück (...). Weiter erhält der Kläger aus dem Zins*anteil der Raten von der Beklagten (= Bank, Anm. d. Red.) einen Nutzungs*ersatz.“

    Team*bank AG, Kredit*vertrag vom 13.05.2008
    Land*gericht Essen, Urteil vom 08.01.2015
    Aktenzeichen: 6 O 353/14
    Ober*landes*gericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 17.03.2015
    Aktenzeichen: I-31 U 40/15
    Kläger*vertreter: SH Rechtsanwälte, Essen
    Besonderheit: Es ging um einen Raten*kredit über fast 23 000 Euro. Die Bank hatte den Vertrag wegen Zahlungs*rück*ständen gekündigt und einen Voll*stre*ckungs*bescheid erwirkt. Dennoch war der Widerruf möglich und muss die Bank die gezahlten Raten samt Zinsen Zug um Zug gegen die Rück*zahlung des Kredit*betrags erstatten. Der nach Erlass des Voll*stre*ckungs*bescheids erklärte Widerruf sei nicht durch die Rechts*kraft ausgeschlossen, urteilte das Gericht. Die Team*bank hat Berufung einge*legt. Das Ober*landes*gericht Hamm hat die Bank darauf hingewiesen, dass es die Berufung für aussicht*los hält und sie ohne mündliche Verhand*lung durch Beschluss zurück*zuweisen beabsichtigt. Die Team*bank hat ihre Berufung darauf*hin zurück*genommen. Das Land*gericht in Nürn*berg hat die Widerrufs*belehrung der Team*bank bisher regel*mäßig für wirk*sam gehalten. Betroffene können mit dem Urteil aus Hamm im Rücken Rechts*mittel einlegen und ihre Fälle vor den Bundes*gerichts*hof bringen.

    DKB Deutsche Kredit*bank AG, Kredit*vertrag vom NN.NN.2008
    Land*gericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015 (nicht rechts*kräftig)
    Aktenzeichen: 38 O 174/14
    Kläger*vertreter: Rechtsanwälte Lachmair & Kollegen, München
    Besonderheit: Der DBK-Kunde verkaufte die Immobilie, der er mit dem DKB-Kredit finanziert hatte. Die Bank verlangte von ihm, einer Vorfälligkeits*entschädigung zuzu*stimmen. Notgedrungen stimmte er zu. Später widerrief er den Vertrag. Das Land*gericht Berlin verurteilte die Bank zur Rück*zahlung der Vorfälligkeits*entschädigung. Die Zustimmung sei unbe*acht*lich.

    Sant*ander Consumer Bank AG, Kredit*vertrag vom 13.08.2011
    Amts*gericht Itzehoe, Urteil vom 26.02.2015 (nicht rechts*kräftig)
    Aktenzeichen: 94 C 343/15
    Kläger*vertreter: Rechtsanwalt Maik Winneke, Pinneberg
    Besonderheit: Es handelte sich um einen Raten*kredit*vertrag zur Finanzierung eines Autos mit teurer Rest*schuld*versicherung. Nach Widerruf muss die Bank dem Kläger einen Teil der Versicherungs*prämie erstatten.
    PS:
    Ich bitte sehr, die Sternchen zu entschuldigen. Die entstehen automatisch, wenn ich Text von test.de (aber auch nicht immer) hier einfüge. Da ich keine praktikable Suchen- und Ersetzen-Funktion in meinem Browser habe und die manuelle Entfernung der Sternchen zu lange dauern würde, verzichte ich darauf.

    PPS:
    Inbesondere das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.03.2015 (Az 12 O 267/14) erscheint mir bzgl. der Nutzungen lesenswert. Ducnici hatte die Sozietät mit u.a. Maik Winneke bereits in Beitrag #2962 erwähnt.

    Hat dieser Herr Winneke etwas mit der Berechnungsmethode nach Winneke zu tun?

    Hat jemand den kompletten Urteilstext zum Az. 12 O 267/14?

  7. Avatar von Schauma
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Streunekatze:
    mein Anwalt vermutet erstmal die Einhaltung der Frist, abwarten ob überhaupt eine Berufungsbegründung kommt, dann hätten könnte was ich aber nicht glaube wenn eine Berufungsbegründung kommt das OLG die Berufung zurück weisen, sollte es zu einer mündlichen Verhandlung kommen dann sagt er wird das OLG bevor nicht das Urteil vom BGH gesprochen ist kein Termin angesetzt werden. Er meinte im Moment stehen unsere Chancen gut, aber sollte das BGH für die Bank entscheiden kann dies eine gravierende Änderung ergeben. Er rechnet mit einer gültigen Entscheidung so in 7-9 Monaten.

  8. Avatar von Gertrud_Geyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Auch das Urteil OLG Celle wäre bestimmt interessant..

    Gibt es denn hier jemand mit Juris-Zugang?
    Welche Urteile soll ich suchen?

    12 O 267/14 ist in juris offensichtlich nicht veröffentlicht.
    5 O 66/12 kann ich auch nicht finden.

  9. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielleicht findest Du ja die:

    LG Hamburg, Urt. v. 04.07.2013 - 328 O 441/12
    OLG Hamburg, Urt. v. 26.02.2014 - 13 U 71/13



    Danke für die Mühe....

  10. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nein, sind beide leider auch nicht drin.

    Ansonsten.... immer gern nachfragen, wenn nicht gerade Wochenende ist oder ich Urlaub habe, kann ich nachsehen.

  11. Avatar von streunekatze
    streunekatze ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Schauma
    Streunekatze:
    mein Anwalt vermutet erstmal die Einhaltung der Frist, abwarten ob überhaupt eine Berufungsbegründung kommt, dann hätten könnte was ich aber nicht glaube wenn eine Berufungsbegründung kommt das OLG die Berufung zurück weisen, sollte es zu einer mündlichen Verhandlung kommen dann sagt er wird das OLG bevor nicht das Urteil vom BGH gesprochen ist kein Termin angesetzt werden. Er meinte im Moment stehen unsere Chancen gut, aber sollte das BGH für die Bank entscheiden kann dies eine gravierende Änderung ergeben. Er rechnet mit einer gültigen Entscheidung so in 7-9 Monaten.
    Hält er es für denkbar, daß vom BGH für die Bank entschieden wird?? Das wäre ziemlich fatal für ziemlich viele...

  12. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es gilt unter namhaften Bankjuristen als äußerst unwahrscheinlich, dass der BGH für die Banken entscheidet, denn der Versicherungssenat hat alle Fragen zu diesem Problembereich bereits mit urteil vom 7. Mai 2014 zugunsten der (Versicherungs-) Kunden entschieden (IV ZR 76/11).

    Das muss auch für Bankkunden gelten.

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von streunekatze
    Hält er es für denkbar, daß vom BGH für die Bank entschieden wird?? Das wäre ziemlich fatal für ziemlich viele...
    Dann sollte man erwägen, sich möglichst doch mit der Bank zu einigen (außergerichtlich oder gerichtlich).

    Unter Berücksichtigung des sehr berechtigten Einwands von RAM können sich Bankkunden wohl aber doch eher entspannen.

  14. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Allerdings - die Banken können Ihre Revision immer noch zurückziehen, um eine höchstrichterliche Entscheidung zu verhindern.
    Das geht inzwischen aber nur, wenn der Kläger/Bankkunde zustimmt.
    Wie dessen Zustimmung im konkreten Fall zu erreichen ist, lässt sich unschwer vorstellen.......

  15. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Allerdings - die Banken können Ihre Revision immer noch zurückziehen, um eine höchstrichterliche Entscheidung zu verhindern.
    Das geht inzwischen aber nur, wenn der Kläger/Bankkunde zustimmt.
    Wie dessen Zustimmung im konkreten Fall zu erreichen ist, lässt sich unschwer vorstellen.......
    mmh, wäre ich jetzt der Kläger und die Bank hat mich seit Jahren geärgert...

    welchen Vorteil sollte ich haben, nun einer Rücknahme der Revision zuzustimmen...ausser die Bank legt noch 100k drauf...

  16. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Genau: Die Bank erkennt das OLG-Urteil an und stellt noch eine Aufwandsentschädigung in Aussicht. Zahlungen an den Kläger erfolgen innerhalb 48 Stunden...
    Mich würde das nicht wirklich überzeugen, aber die Rücknahme von Revisionen von Banken gab es schon oft.

  17. Avatar von Schauma
    Schauma ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von streunekatze
    Hält er es für denkbar, daß vom BGH für die Bank entschieden wird?? Das wäre ziemlich fatal für ziemlich viele...

    Er geht davon aus, dass das BGH gegen die Bank entscheidet, aber wissen tut man es erst nach dem Urteil.

  18. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Korrektur!
    Habe ich falsch formuliert, da der Kläger im konkreten Fall ja vor dem OLG verloren hat.
    Also neu: Die Bank erkennt alle Klägerforderungen an ("ohne Anerkennung einer Rechtspflicht") und zahlt noch eine Aufwandsentschädigung. Voraussetzung: Zustimmung zur Rücknahme der Revision.

    Das ist aber reine Theorie....

  19. Avatar von Taugenichts
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo nochmal zum Unterschied und 'Ihr schriftliche Vertragsantrag".
    Auf den Seiten von diversen Rechtsanwaelten wird es zu einfach erklaert:

    a) "der schriftliche Vertragsantrag" ist von BGH 2009 beurteilt worden und ist falsch
    b) "Ihr schriftliche Vertragsantrag" wurd von LH Bonn als richtig gefunden

    Das ist meiner Meinung nach komplett falsch, weil hier die zugrundeliegende Situation nicht dargestellt wird

    a) ist deshalb falsch, weil in dem Fall die BANK Angebot machte, indem sie UNTERZEICHNETEN VERTRAG dem Kunden zur Annahme und Unterschrift schickte.
    b) "Ihr schriftliche Vertragsantrag" aber ist nur in der Situation richtig, wo der Kunde ein nichtunterzeichnetes Vormular bekommt, welches der Kunde durch Ankreuzen und Unterschrift zu einem ANGABOT seinerseits macht, und dieses ANGEBOT=ANTRAG an die Bank zur Annahme schickt. Hier kann also der Kunde die Wortwahl VERTRAGSANTRAG schon als SEINEN ANTRAG richtig einordnen, weil so ein Antrag auch vorlag.
    Im Fall a) dagegen gab es gar keinen Antrag/Angebot seitens der Kunden, sondern nur seitens der BANK. Deshalb kann in der zugrundeliegenden Situation der Kunde das ganze missdeuten, indem er den Beginn der Frist mit Eingang des "schriftlichen Vertragsantrags" der Bank interpretieren kann. Und hier ist es dann egal, ob "der schriftliche Vertragsantrag"drauf steht oder 'Ihr schriftliche Vertragsantrag".

    - da seinerseit ja kein Angebot gab, muss er bei diesem Wort das Angebot der Bank verstehen, was aber zur Irrefuehrung ueber Fristbeginn fuehrt.

    In Mustern von 2008 und 2009 ist die Rede gar von "Ihr schriftliche ANTRAG"also nicht "Vertragsantrag". Wenn die Bank in der Widerrufsbelehrung ein neues Wort ausdenkt (Vertragsantrag) fuehrt es zumindest in den Situationen, wo die Bank auf Anfrage des Kunden als ERSTES unterzeichnetes Vertragsangebot (vorgefertigten Vertrag) macht, zu schwerwiegenden Irrefuehrung.

    nur meine Meinung

  20. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues vom LG Frankfurt:

    Das Gericht hat meine Klage mit Hinweis auf das Urteil des OLG Frankfurt (23 U 172/13, wonach kleine Abweichungen in der WRB keine Rolle spielen) abgewiesen. Dieses Urteil benutzt auch immer der Ing-Diba-Anwalt um den Widerruf abzulehnen.
    Obwohl gegen dieses Urteil beim BGH die Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist (XI ZA 18/14)..

    Man kann nur den Kopf schütteln, Ruhe bewahren und sich in Geduld fassen.

  21. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Und jetzt ?
    Was passiert als nächstes ?

    Gruß

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