Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von mdachs
    mdachs ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von tobin
    Hat jemand Erfahrung mit der D.A.S. Rechtsschutzversicherung bzgl. Deckungsübernahme für Darlehenswiderruf?
    Wenn ja, vermutlich erst nach Schadenseintritt (Ablehnung von der Bank)?
    Ging das direkt über die DAS-Schadenshotline?
    Danke!
    DAS hat bei mir Deckung zugesagt. Voraussetzung (Schadensfalleintritt) war in der Tat die Ablehnung des Widerrufs der Bank. Deckungsanfrage lief über den Rechtsanwalt. Es gab lediglich mehrfach dieselben Nachfragen, weil das Objekt (kein Neubau) teilweise vermietet und teilweise gewerblich selbst genutzt ist. Hat etwas gedauert, bis sie das verstanden haben / verstehen wollten. Ich kann aber insgesamt bestätigen, dass die DAS schwierig ist. Ich hatte schon in diversen anderen Angelegenheiten Ablehnungen. Meine Schwiegereltern kämpfen gerade mit der DAS, weil sie in einem Fall, der jetzt zum BGH geht und den sie bisher komplett gezahlt haben, nun plötzlich die letzte Rechnung des Anwalts nicht voll erstatten wollen.

  3. Avatar von tobin
    tobin ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von mdachs
    DAS hat bei mir Deckung zugesagt. Voraussetzung (Schadensfalleintritt) war in der Tat die Ablehnung des Widerrufs der Bank. Deckungsanfrage lief über den Rechtsanwalt. Es gab lediglich mehrfach dieselben Nachfragen, weil das Objekt (kein Neubau) teilweise vermietet und teilweise gewerblich selbst genutzt ist. Hat etwas gedauert, bis sie das verstanden haben / verstehen wollten. Ich kann aber insgesamt bestätigen, dass die DAS schwierig ist. Ich hatte schon in diversen anderen Angelegenheiten Ablehnungen. Meine Schwiegereltern kämpfen gerade mit der DAS, weil sie in einem Fall, der jetzt zum BGH geht und den sie bisher komplett gezahlt haben, nun plötzlich die letzte Rechnung des Anwalts nicht voll erstatten wollen.
    Dann warte ich mal auf den Schadensfalleintritt und hoffe dann das die DAS ebenfalls bei mir die Deckung zusagt.

  4. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Der BGH-Termin am 23.06. sollte Druck genug sein - einfach Geduld haben, auch wenn's schwer fällt.


    Ich habe eine Frage an alle zum sog. Umstandsmoment in Zusammenhang mit folgendem Urteilstext (Quelle, Hervorhebung von mir):
    Was ist mit dieser Intensität gemeint?
    Diese Intensität gibt es nicht, weil die Bank nicht korrekt belehrt hat. Deshalb kann sie sich auch nicht auf die für die Verwirkung notwendige Schutzbedürftigkeit beziehen. Das hat der Versicherungssenat des BGH bereits entschieden.

    Und im Juni macht das mutmaßlich auch der Bankensenat......

  5. Avatar von mecki99
    mecki99 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hatte heute ein Gespräch mit einem Anwalt. Diesen hatte ich zu dem Geschäftsgebaren der DSL-Bank gefragt und hat es nur bestätigt. Die Bank verhält sich sehr stur gegenüber Vergleichsangeboten und Widerrufen. Er machte mir aber Hoffnung, das durchaus eine große Chane besteht, das der Fall der Schlichtungsstelle vorgelegt wird und der dortige Ombudsmann neutral entscheidet. Ein großes Glück wäre, das die DSL-Bank der Schlichtungsstelle für Privatbanken angehöre. Trotz ihrer Sturheit würde die DSL-Bank den Entscheidungen des Ombudsmannes folgen, bevor es zu einer Klage käme. Und da meine Widerrufsbelehrung sehr deutlich durch Fehler geprägt ist, der Ombudsmann wohl sehr wahrscheinlich für mich entscheidet. Dies sind zwar Mutmaßungen,aber die Hoffnung stirbt zuletzt. Und ich werde wohl den Weg auch ohne RSV bestreiten, da der Anwalt mir eine Pauschale für eine außergerichtliche Einigung unterbreiten möchte.

  6. Avatar von BlueSkyX
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von wob
    Hallo,
    hier meine Erfahrungen mit der DSL Bank (Vertrag vom 30.05.2007 / Vermittler / zuhause unterschrieben).

    .......


    5.) Anwalt schätzt Klageerfolg gering ein - aufgrund des in der DSL-Ablehnung genannten Urteils vom 05.11.2014 des LG Bonn Az. 3 O 278/14 (bzw. OLG Köln vom 23.03.2015 Az. 13 U 168/14)

    6.) Daraufhin drei weitere Anwälte kontaktiert - alle raten von einer Klage ab bzw. hohes Risiko.

    PS:
    Meine WRB entspricht zu 100% der WRB im Fall des LG Bonn. Keine RSV vorhanden.
    Na toll. Meine WRB sieht auch zu 100% so aus. Zumindest gehe ich davon aus. Die Adresse ist in dem Urteil ja nicht genannt. Bei mir steht nämlich nur ein Postfach.

    Wenn das LG Bonn/OLG Köln so entschieden hat, wird es wohl in allen weiteren Klagen ähnlich entscheiden.

  7. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von BlueSkyX

    Wenn das LG Bonn/OLG Köln so entschieden hat, wird es wohl in allen weiteren Klagen ähnlich entscheiden.
    und? ich leite folgende vermutung aus deiner Reaktion ab:
    weil DSL in Bonn/ Köln sitz hat, glaubst du, dass du auch in Köln oder Bonn klagen musst.

    Falls ich mit meiner Vermutung bzgl. deiner gedanken recht haben sollte, dann würdest du dich irren:
    wir hatten hier schon paar mal die diskussion bzgl. der gerichtlichen zuständigkeit.
    auch auf die gefahr hin, dass ich was falsch verstanden habe:

    Zuständig ist nicht unbedingt das (Land)Gericht an dem Ort, an dem die jeweilige Bank den Hauptsitz hat!!

    hier gab es schon nutzer, die die WRB Klage z.B. beim LG in Nürnberg eingereicht haben, weil dieses schnelle Reaktionszeiten hat.
    Benutze vielleicht suchfunktion, dann kommst du zur begründung, die ich nicht parat habe ... oder einer von den gurus antwortet

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn ich es richrtig erinnere, gibt es im wesentlichen 2 Orte...
    1. Sitz der Bank
    2. Wohnsitz des Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses
    ... auf welche sich die Zuständigkeit des Gerichts bezieht.

    Und in der Tat hat hier jemand schon mindestens 2x einen lesenswerten Artikel zum Thema verlinkt. Bitte mal suchen...


    Obacht - Neue Details zum Urteil des LG Stuttgart vom 13.03.2015 (Az 12 O 267/14) - Quelle:
    RASebastianKoch schrieb am 19.05.2015 um 11:07 Uhr:

    LG Stuttgart

    Das Urteil liegt mir inzwischen vor. Das LG nimmt im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO dort einen Nutzungsersatz von 2,5 % über dem Basiszinssatz auf die Zinsanteile der Zahlungen des Darlehensnehmers an (also keine 5 % über Basiszinssatz).
    Interessant ist allerdings, dass das Gericht alle Zahlungen nach dem Widerruf dann zu 100 % von der errechneten Restvaluta (abzgl Nutzungsersatz) abzieht.
    Das ist zwar sehr erfreulich, da das dann natürlich die absolut billigste Art der Refinanzierung ist, aber mE im Hinblick aber nicht restlos überzeugend (auch § 818 BGB sieht einen Nutzungsersatz vor), warum ab dem Widerruf nun wechselseitig keinerlei Nutzungsvorteile mehr anzurechnen sind.
    Es bleibt im Rahmen der Rechtsfolgen des Widerrufs vieles unklar.
    Was meint Ihr dazu?


    Und dann weiter:
    RASebastianKoch schrieb am 19.05.2015 um 15:54 Uhr:

    Kapitalertragssteuer

    Ich möchte an dieser Stelle auf eine unangenehme Begleiterscheinung des Nutzungsersatzes hinweisen.
    Dieser unterliegt (dafür spricht jedenfalls einiges) der Kapitalertragssteuer und Banken haben nun begonnen, diese anzufordern, nachdem sie dies zunächst versäumt haben. In letzter Konsequenz wird man hier noch erhebliche Diskussionen mit dem Fiskus haben.
    Das sollte man mit im Blick haben. Zudem dürfte hierfür die "Methode Winneke" besser sein als die "herkömmliche", da bei letzterer zwingend höhere Nutzungsentschädigungen herauskommen, ohne dass dies unterm Strich zu einem besseren Ergebnis führen muss.
    Falls jemand hierzu schon Erfahrungen mit der Finanzverwaltung hat, bin ich für einen Erfahrungsaustausch dankbar.

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    "Interessant ist allerdings, dass das Gericht alle Zahlungen nach dem Widerruf dann zu 100 % von der errechneten Restvaluta (abzgl Nutzungsersatz) abzieht."

    Versteh ich nicht....



    zu der KapEst, der Auswahl der Methode nach Winnecke oder herkömmlich, hab ich mich ja schon dazu ausgelassen.

    Winnecke ist dann im Vorteil wenn aufgrund eines hohen Tilgunganteiles an der Gesamtrate gegenüber des Zinsanteiles gegenüber der herkömmlichen Methode weitaus weniger gezogene Nutzungen absetzbar sind.
    Weniger Nutzungen, weniger "Zinsertrag", weniger KapESt

    Bis zu einem gewissen Punkt ist aber selbst bei Zahlung der KapESt die herk. Methode im Vorteil, da sie grundsätzlich einen Vorteil gegenüber der Methode nach Winnecke hat.
    Und dieser Vorteil muss durch die Ersparnis der KapESt erstmal aufgewogen werden...irgendwie liesse sich der Zeitpunkt auch bestimmt durch Auflösen einer Gleichung nach x bestimmen... aber das ist mir zuviel Arbeit...

    Man kann sagen, wer das widerrufene Darlehen erst aufgenommen hat um was zu kaufen, wird vom Tilgungs%satz niedrig liegen.
    Wer aber das widerrufene Darlehen als Ablösung eines früheren Darlehens aufgenommen hat, wird schon weiter in der Tilgungsphase sein....


    Grundsätzlich halte ich aber den Ansatz der herkömmlichen Methode für pragmatischer und für Richter einfacher zum nachvollziehen...:

    1. Denn ohne Vertrag gibt es auch %-Satz für die Tilgung. Woher soll man also wissen, wie hoch der Tilgungssatz war? Und den brauche ich, um den Rest berechnen zu können! Gut, man könnte dann vom marktüblichen Zinssatz zurück rechnen, dann wäre auch der Tilgungsanteil höher... aber...Kuddelmuddel...

    2. Die Bank hat mir Geld überlassen das ich gebrauchen konnte. Den Gebrauchsvorteil habe ich ihr zu erstatten. Einfach zu berechnen bei gleichbleibender Darlehenshöhe

    3. Ich habe monatlich der Bank überlassen...dieses durfte sie nutzen. Den Nutzungsvorteil muss sie mir erstatten. Berechnung ebenfalls einfach. Wie bei einem Sparbuch. Monatliche Einzahlungen, die bis heute zu verzinsen sind...

    Zwei Geldströme. Eigentlich getrennt voneinander zu behandeln und zu betrachten. Ohne Vertrag, keine Vereinbarungen...

  10. Avatar von Geldsparer 1
    Geldsparer 1 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von BlueSkyX
    Na toll. Meine WRB sieht auch zu 100% so aus. Zumindest gehe ich davon aus. Die Adresse ist in dem Urteil ja nicht genannt. Bei mir steht nämlich nur ein Postfach.

    Wenn das LG Bonn/OLG Köln so entschieden hat, wird es wohl in allen weiteren Klagen ähnlich entscheiden.
    Trotz Google finde ich die WRB nicht.
    Wie sieht die denn aus? Ich habe zwar eine von der DSL-Bank, aber die ist von 2009 und dürfte somit anders gestaltet sein.

    Wäre klasse, wenn mir einer einen Link zu der WRB schickt

    Danke im Voraus

  11. Avatar von wob
    wob ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So sieht die WRB aus, die vorm LG Bonn 'verhandelt' wurde (identisch zu meiner WRB), Az. 3 O 278/14

    zu finden auf ....dejure.org


    Widerrufsbelehrung

    Widerrufsrecht

    Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

    Form des Widerrufs

    (…)

    Beginn der Widerrufsfrist

    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer

     ein Exemplar dieser Belehrung

     eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen

     und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB InfoV)

    erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

    Adressat des Widerrufs

    (…)

    Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse Widerruf@#######.de senden.

    Widerrufsfolgen

    (…)

    Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.

    Verbundene Geschäfte

    Widerruf der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. (…)

    Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die E Bank selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn die E Bank über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt (…).

  12. Avatar von tobias-0815
    tobias-0815 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo allerseits,

    bzgl. BHW - bei uns gibt es mehrere Verträge, die fragwürdig sind - diese wurden zwischen 2003 und 2008 abgeschlossen, und weichen wohl recht deutlich von den Vorgaben ab:

    Die Belehrungen enthalten sämtlich die bereits vom Bundesgerichtshof
    mit Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) als fehlerhaft verworfene
    Formulierung:

    „Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei
    Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen.
    Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem
    Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde,
    der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der
    Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt
    wurde.“

    darüber hinaus weicht die BHW in zahlreichen weiteren Punkten von der Vorlage ab:

    Die Gestaltung weicht völlig vom Mustertext ab. Es
    fehlen sowohl die Zwischenüberschriften als auch die klare Abtrennung
    der Belehrung. Der um die Belehrung gezeichnete Kasten umfasst dabei
    nur den Text, aber nicht die weiteren Ausführungen darunter und die
    Unterschriftsfelder, die alle noch zur Widerrufsbelehrung gehören,
    aber so vom Muster ebenfalls nicht vorgesehen waren.

    Bereits der erste Satz wird umformuliert, indem es
    heißt, der Widerruf könne auch ohne Begründung erfolgen. Dies
    impliziert, dass er normalerweise mit Begründung geschieht, was falsch
    ist.

    Der nach §§ 355, 360 BGB a.F. anzugebende Fristbeginn
    wird falsch bzw. irreführend dargestellt. Vorliegend kann der
    Eindruck entstehen, dass die Frist bereits mit Übergabe der
    Belehrung sowie dem schriftlichen Antrag an den Darlehensnehmer
    ausgelöst wird, was nicht der Fall ist.

    Es wird von Darlehensnehmer und Gesamtschuldner
    gesprochen, ohne deutlich zu machen, dass jeder unabhängig vom
    anderen sein Widerrufsrecht ausüben kann und damit der gesamte
    Vertrag hinfällig wird.

    Hinsichtlich der Rechtsfolgen fehlt ein Satz aus der
    Musterbelehrung komplett. „Die Frist beginnt für Sie mit der
    Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“

    Der Satz „Dies kann dazu führen, dass Sie die
    vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum
    Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ war zu diesem Zeitpunkt nicht
    mehr in die Belehrung aufzunehmen, da er nur für Fernabsatzverträge
    gilt. Daher ist er verwirrend und irreführend für den Darlehensnehmer.

    Die gesamte Passage „Finanzierte Geschäfte“ weicht von
    dem Muster der BGB-InfoV ab und ist damit irreführend.

    Der Teil der Belehrung unter dem gezeichneten Kasten ist
    so nicht vom Mustertext vorgesehen und hilft auch nicht, die Fehler
    der Belehrung auszubessern. Ganz im Gegenteil ist unklar, ob dieser
    Teil überhaupt noch zur Belehrung gehört und wann diese endet. Laut
    Muster hätte sie mit einem eindeutigen Hinweis, der Unterschrift der
    Darlehensnehmer oder des Namens des Darlehensgebers enden müssen.
    Mit den weiteren Ausführungen unter dem Kasten wird die Deutlichkeit
    der Belehrung konterkariert.

    Nach mehreren Versuchen, dies ohne RA bzw. Gericht in beiderseitigem Einvernehmen zu klären, haben wir inzwischen Klage eingereicht - da es sich um einen Neubau handelt, haben wir keine RSV, und genau darauf spekuliert m.E. die BHW. Aufgrund des Prozesskostenrisikos haben wir bislang nur für einen Teil der Verträge Klage eingereicht

    Ein vergleichbares Urteil in Hannover / Sparda Bank, Urteil vom 12.03.15 wurde zugunsten der Kläger entscheidet - die Bank hatte argumentiert, aufgrund des langen Zeitablaufs ein Widerrufsrecht verwirkt zu haben, ein Thema, über das die BHW auch bei uns versucht zu argumentieren. Bisheriges Angebot seitens BHW (Stand Nov.14) bestand in 2,55% für 10 Jahren und einen 50%igen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung.

    Ich bin gespannt, wie es nun weiter geht, wie lange das Gericht braucht bzw. ob ein Vergleich zustande kommt...

    Viele Grüße

    T

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Interessanter Ansatz, nur für einen Vertrag Klage einzureichen. Du hast aber schon alle Verträge widerrufen? Gibt es in der Klage einen Hinweis auf die anderen Verträge? Kannst du bitte sonst noch ein paar Hinweise dazu (auch von deinem Anwalt) für deinen interessanten Fall geben? Wie hoch ist die Darlehenssumme des von der Klage betroffenen Vertrags und wie hoch die Restschuld (ca.) und wie hoch ist dein Prozesskostenrisiko? Und schließlich: Wie berechnet dein Anwalt die gegenseitigen Nutzungen? Danke und viel Erfolg!


    Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20. April 2015): Wird es an 20. Mai rechtskräftig oder hat die Bank Berufung eingelegt?


    Danke an ducnici für deine Antwort weiter oben. Leider verstehst du offenbar genauso wenig wie ich die Ausführungen des RA Koch vom 19.05., 11:07. Daher nochmal meine Frage in die Runde: Kann das jemand nachvollziehen?

  14. Avatar von tobias-0815
    tobias-0815 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Natürlich wurden alle Verträge widerrufen, der Plan ist: wenn wir für einen Vertrag ein positives Urteil bekommen, sollte dies die Gesprächsbereitschaft der BHW erhöhen. In der Klage wurde bewusst nur der eine Vertrag aufgeführt. Da es alles in Allem schon um erhebliche Summen geht, war uns das Risiko doch arg hoch, weswegen wir nur den einen Vertrag ausgewählt haben.

    Vertrag ist ca 120k, Restschuld ca 90k, Risiko ca 10k.

    Wunschszenario:
    Es wird festgestellt, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten am xx abgeschlossene Darlehensvertrag mit der Nr. xx durch die Erklärung der Kläger vom xx aufgelöst ist und die Beklagten hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und zu 2) xx € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem xx zu zahlen.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Der Anwalt sitzt im Großraum Frankfurt und hat bereits ein paar Referenzen - mit mehr Details bin in bewusst vorsichtig...

    Falls von Interesse: LG Hannover 3 O 287/14

  15. Avatar von idasb
    idasb ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo an alle,

    wollte mal kurz schreiben was in meinem Fall bisher gelaufen ist und eure Meinung dazu hören.

    Habe vor ca. 3Wochen einen Brief an die Bank geschickt mit der Bitte um Prüfung der WRB da unserer Ansicht und ersten Prüfung hier im Forum als fehlerhaft einzustufen ist. ( Die Frist beginnt mit dem Eingang beim Darlehensgeber .....)

    als Antwort kam innerhalb 4 Tagen ein Standardschreiben welches ich weiter unten abtippen werde.


    Anschließend haben wir uns eine Zusage für eine Anschlussfinanzierung gesucht und den Vertrag widerrufen.

    Das Antwortschreiben der Bank ist dann noch am selben Tag erstellt worden wie der Widerruf bei den eingegangen ist, und 2 Tage später bei uns in der Post. Musste verwundert feststellen dass sie mir genau den selben Brief geschickt haben wie bei meiner ersten Anfrage bis auf den letzten Satz wo einmal auf eventuellen Widerruf und einmal auf den Widerruf eingegangen wird.


    so nun zum Text:

    Sehr geehrte Frau xxx,
    sehr geehrter Herr xxx,

    in vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass wir den Darlehensvertrag nicht als widerrufbar ansehen.

    Die Widerrufsbelehrung zum Darlehen entspricht nicht exakt dem Muster der seinerzeit geltenden Inforverordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB Info). teilweise beinhaltende Widerrufsbelehrung auch Weiterungen die zu Ihrem Vorteil gedacht waren. Jedenfalls war für sie erkennbar, dass ein Widerruf nur zeitlich befristet zulässig sein sollte. Ob die Abweichungen vom Mustertext der Widerrufsbelehrung nach der BGB-Info überhaupt relevant sind bleibt zunächst offen. Nicht jede Abweichung führt zugleich zur widerufbarkeit. Im übrigen sehen wir die Vorraussetzungen für eine Widerrufsbelehrung gemäß Paragraph 355 BGB als erfüllt an.

    Darüber hinaus ist Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes der Schutz des Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen und der Möglichkeit, sein Handeln noch einmal zu überdenken sowie ggf. marktaktuelle Vergleiche hinsichtlich der Konditionen vorzunehmen und für sich zu nutzen. angesichts der immensen wirtschaftlichen Bedeutung bei Immobilienkrediten und der häufig langen Bindungswirkung der vertraglich ausgehandelten Bedingungen, ist dies auch verständlich und nachvollziehbar. Das Widerrufsrecht dient aber nicht dazu, Möglichkeiten zu schaffen, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere auf Zahlung vereinbarter Zinsen etc. , jederzeit nach Bedarf beseitigen zu können. Wird jedoch der Widerruf bewusst aufgrund einer formalen Rechtsposition dazu ausgenutzt, eigene wirtschaftliche Vorteile auf Kosten des wirtschaftlich vermeintlich stärkeren Vertragspartners durchzusetzen, so dient dies nur Vertragsfemden Zwecken. Ein auf bloßem Formalismus beruhendes Vorgehen führt somit zu einem zweckwidrigen und damit Rechtsmissbräuchlichem Verhalten, welches von den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr getragen wird.

    Der Schutzzweck des Widerrufsrechtes wird unzulässig ausgehöhlt, wenn es nur noch der Spekulation dient, in nicht vorhersehbaren Niedrigzinsphasen günstigere Festzinskredite zu erhalten und zugleich die wirtschaftlichen Nachteile auf das. keüreditinstitut abzuwälzen.
    Sie haben bislang weder in der durch die Widerrufsbelehrung vorgegebenen Bedenkzeit, noch irgendwann danach die Absicht geäußert, den seit xxxx bestehenden Vertrag nicht erfüllen zu wollen, geschweige denn zu widerrufen. Stattdessen haben sie da Darlehen im Mai xxxx, also zeitlich weit nach Erhalt der Widerrufsbelehrung, abgerufen und während der gesamten Darlehenslaufzeit ohne Vorbehalte die Zins und Tilgungsraten bedient. Diese Verhaltenweise zeigt eindeutig, dass sie die Bedingungen des Vertrages akzeptiert haben und auch daran festhalten wollen. Durch ihr gesamtes Verhalten während der Vertragslaufzeit könnten wir folglich davon ausgehen, dass beidseitig an dem Vertrag festgehalten werden soll. Dabei kommt es beispielsweise auch nicht darauf an , ob Ihnen überhaupt eine eventueller Fortbestand des Widerrufsrechtes bekannt war oder für unser Haus die Möglichkeit bestand, ggf. Eine nachträgliche Widerrufsbelehrung zu erteilen. Insoweit sehen wir den Widerruf als verwirkt an.

    Zudem wollen sie das Widerrufsrecht als Mittel zur Erreichung eines Vertragsfemden Zieles, nämlich der vorzeitigen Umfinanzierung/Zinssenkung einsetzen. den Widerruf müssen wir daher als unzulässige Rechtsausübung ansehen, da ihr Verhalten unseres Erachtens im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben steht.

    Den Widerruf weisen wir daher insgesamt zurück und gehen weiterhin von Vertragserfüllung aus.

    Eine Kopie dieses Schreibens erhält der Vermittler zu Kenntnisnahme.


    Mit freundlichen Grüßen

    Xxxx


    Was mich wundert ist das die mir vorwerfen, dass ich eine Zinssenkung haben will. in meinem Widerruf habe ich keinen Grund genannt sondern Widerruf erklärt Mit Hinweis auf Fehlerhafte Stelle und Angabe des Aktenzeichen vom BGH Urteil



    Grus

    Idasb

  16. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von tobias-0815

    Vertrag ist ca 120k, Restschuld ca 90k, Risiko ca 10k.
    Das nenn ich Mut.

    Dir ist aber schon bewusst, dass das Prozesskostenrisiko nicht nur die 1. Instanz umfasst, oder? Von 90k Restschuld als Streitwert ausgehend wären es - ohne außergerichtliche Kosten - für 2 Instanzen schon 24k. Davon musst du mindestens ausgehen, denn wenn du in 1. Instanz gewinnst und die Bank in die Berufung geht wirst du ja wohl kaum die Klage noch aus Kostengründen zurücknehmen wollen.

    Ich bin in der gleichen Situation. Keine RSV, aber auch nicht die Nerven mit einem solchen Betrag "ALL IN" zu gehen.

    Toi, toi, toi!

  17. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von idasb
    Hallo an alle,

    wollte mal kurz schreiben was in meinem Fall bisher gelaufen ist und eure Meinung dazu hören....



    ... in vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass wir den Darlehensvertrag nicht als widerrufbar ansehen.

    Die Widerrufsbelehrung zum Darlehen entspricht nicht exakt dem Muster der seinerzeit geltenden Inforverordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB Info). teilweise beinhaltende Widerrufsbelehrung auch Weiterungen die zu Ihrem Vorteil gedacht waren. Jedenfalls war für sie erkennbar, dass ein Widerruf nur zeitlich befristet zulässig sein sollte. Ob die Abweichungen vom Mustertext der Widerrufsbelehrung nach der BGB-Info überhaupt relevant sind bleibt zunächst offen. Nicht jede Abweichung führt zugleich zur widerufbarkeit. Im übrigen sehen wir die Vorraussetzungen für eine Widerrufsbelehrung gemäß Paragraph 355 BGB als erfüllt an.

    Darüber hinaus ist Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes der Schutz des Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen und der Möglichkeit, sein Handeln noch einmal zu überdenken sowie ggf. marktaktuelle Vergleiche hinsichtlich der Konditionen vorzunehmen und für sich zu nutzen. angesichts der immensen wirtschaftlichen Bedeutung bei Immobilienkrediten und der häufig langen Bindungswirkung der vertraglich ausgehandelten Bedingungen, ist dies auch verständlich und nachvollziehbar. Das Widerrufsrecht dient aber nicht dazu, Möglichkeiten zu schaffen, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere auf Zahlung vereinbarter Zinsen etc. , jederzeit nach Bedarf beseitigen zu können. Wird jedoch der Widerruf bewusst aufgrund einer formalen Rechtsposition dazu ausgenutzt, eigene wirtschaftliche Vorteile auf Kosten des wirtschaftlich vermeintlich stärkeren Vertragspartners durchzusetzen, so dient dies nur Vertragsfemden Zwecken. Ein auf bloßem Formalismus beruhendes Vorgehen führt somit zu einem zweckwidrigen und damit Rechtsmissbräuchlichem Verhalten, welches von den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr getragen wird.

    Der Schutzzweck des Widerrufsrechtes wird unzulässig ausgehöhlt, wenn es nur noch der Spekulation dient, in nicht vorhersehbaren Niedrigzinsphasen günstigere Festzinskredite zu erhalten und zugleich die wirtschaftlichen Nachteile auf das. keüreditinstitut abzuwälzen.
    Sie haben bislang weder in der durch die Widerrufsbelehrung vorgegebenen Bedenkzeit, noch irgendwann danach die Absicht geäußert, den seit xxxx bestehenden Vertrag nicht erfüllen zu wollen, geschweige denn zu widerrufen. Stattdessen haben sie da Darlehen im Mai xxxx, also zeitlich weit nach Erhalt der Widerrufsbelehrung, abgerufen und während der gesamten Darlehenslaufzeit ohne Vorbehalte die Zins und Tilgungsraten bedient. Diese Verhaltenweise zeigt eindeutig, dass sie die Bedingungen des Vertrages akzeptiert haben und auch daran festhalten wollen. Durch ihr gesamtes Verhalten während der Vertragslaufzeit könnten wir folglich davon ausgehen, dass beidseitig an dem Vertrag festgehalten werden soll. Dabei kommt es beispielsweise auch nicht darauf an , ob Ihnen überhaupt eine eventueller Fortbestand des Widerrufsrechtes bekannt war oder für unser Haus die Möglichkeit bestand, ggf. Eine nachträgliche Widerrufsbelehrung zu erteilen. Insoweit sehen wir den Widerruf als verwirkt an.

    Zudem wollen sie das Widerrufsrecht als Mittel zur Erreichung eines Vertragsfemden Zieles, nämlich der vorzeitigen Umfinanzierung/Zinssenkung einsetzen. den Widerruf müssen wir daher als unzulässige Rechtsausübung ansehen, da ihr Verhalten unseres Erachtens im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben steht.

    Den Widerruf weisen wir daher insgesamt zurück und gehen weiterhin von Vertragserfüllung aus.

    Eine Kopie dieses Schreibens erhält der Vermittler zu Kenntnisnahme.


    Mit freundlichen Grüßen

    Xxxx


    Was mich wundert ist das die mir vorwerfen, dass ich eine Zinssenkung haben will. in meinem Widerruf habe ich keinen Grund genannt sondern Widerruf erklärt Mit Hinweis auf Fehlerhafte Stelle und Angabe des Aktenzeichen vom BGH Urteil

    Das ist das ganze Programm der "Frankfurter Linie" im beinahe Vollzitat. Gemeint sind damit die sehr bankenfreundlichen Entscheidungen der Richter am LG und OLG Frankfurt im letzten Jahr und im bisherigen Jahr. Verständlich, dass sich die Bankenanwälte der ganzen Republik dieser Steilvorlage bedienen um bei der Gegenseite - und damit meine ich in erster Linie die Kunden - einen nachhaltigen Eindruck zu hinterlassen.

    Warten wir mal den 23.06.2015 ab. Vielleicht haben wir ja Glück und der BGH darf - seiner bisherigen Linie zum WRR treu bleibend - dafür sorgen dass die Begriffe "unzulässige Rechtsausübung" und "Verwirkung" nicht mehr im Zusammenhang mit dem WRR vor den Gerichten Erwähnung finden.

    Mach dir keine Gedanken, dass diese Textbausteinschreiben zu Dingen Stellung nehmen, die du in deinen WR-Schreiben gar nicht genannt hast. Das sind "Massendrucksachen", die nicht etwa der sachlichen Auseinandersetzung mit einer strittigen Angelegenheit dienen sollen, sondern nur ein Ziel haben: Den Kunden so zu verunsichern und zu entmutigen, dass er von weiteren Schritten Abstand nimmt.

  18. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn alle neuen Teilnehmer dieses Forum sorgfältig lesen würden, wären viele Fragen zum größten Teil beantwortetet. Wer lesen kann, hat wirklich einen Vorteil...

    Soll nicht überheblich klingen, aber wir haben hier schon wirklich viel besprochen und geklärt - Dank an alle.

    Aber es muss nicht laufend alles neu geklärt werden...

  19. Avatar von Fishtowner
    Fishtowner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Wenn alle neuen Teilnehmer dieses Forum sorgfältig lesen würden, wären viele Fragen zum größten Teil beantwortetet. Wer lesen kann, hat wirklich einen Vorteil...

    Soll nicht überheblich klingen, aber wir haben hier schon wirklich viel besprochen und geklärt - Dank an alle.

    Aber es muss nicht laufend alles neu geklärt werden...
    Da gebe ich dir grundsätzlich Recht...aber wir sind inzwischen bei über 3000 Einträgen angelangt. WIR nutzen nun mal euer Fachwissen, weil wir erst jetzt oder erst vor kurzem dazu gestoßen sind. Ich habe mir alle Beiträge durchgelesen. ...schlauer bin ich dadurch geworden. Aber sind wir nun die Gerichte? Manchmal nervt es mich auch, die gleiche Frage zum 10. Mal zu lesen. .aber wir haben alle so angefangen

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von idasb
    Hallo an alle,

    wollte mal kurz schreiben was in meinem Fall bisher gelaufen ist und eure Meinung dazu hören.

    Habe vor ca. 3Wochen einen Brief an die Bank geschickt mit der Bitte um Prüfung der WRB da unserer Ansicht und ersten Prüfung hier im Forum als fehlerhaft einzustufen ist. ( Die Frist beginnt mit dem Eingang beim Darlehensgeber .....)

    als Antwort kam innerhalb 4 Tagen ein Standardschreiben welches ich weiter unten abtippen werde.


    Anschließend haben wir uns eine Zusage für eine Anschlussfinanzierung gesucht und den Vertrag widerrufen.

    Das Antwortschreiben der Bank ist dann noch am selben Tag erstellt worden wie der Widerruf bei den eingegangen ist, und 2 Tage später bei uns in der Post. Musste verwundert feststellen dass sie mir genau den selben Brief geschickt haben wie bei meiner ersten Anfrage bis auf den letzten Satz wo einmal auf eventuellen Widerruf und einmal auf den Widerruf eingegangen wird.


    so nun zum Text:

    ..............

    Was mich wundert ist das die mir vorwerfen, dass ich eine Zinssenkung haben will. in meinem Widerruf habe ich keinen Grund genannt sondern Widerruf erklärt Mit Hinweis auf Fehlerhafte Stelle und Angabe des Aktenzeichen vom BGH Urteil



    Grus

    Idasb

    Moin, das übliche blabal...Rechtsmissbrauch, Verwirkung. Was anderes haben die nicht, da die WRB falsch und unwirksam ist. 23.06. das BGH Urteil abwarten.

    + die wollen sehen, wer das Geld (oder RSV) und den Mumm zum klagen hat....

  21. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    "Interessant ist allerdings, dass das Gericht alle Zahlungen nach dem Widerruf dann zu 100 % von der errechneten Restvaluta (abzgl Nutzungsersatz) abzieht."

    Versteh ich nicht....
    Da gebe ich mal meinen Senf zu:

    Du sagst doch selbst, ab Widerruf ist Feierabend mit dem Zins an die Bank. Du wolltest mit Widerruf schließlich vollständig ablösen.

    Wenn die Bank sich weiter die Raten einzieht und ihr kein Zins mehr von dir zusteht, kann man die gegenläufigen Geldströme auch am Widerruf enden lassen und jede Zahlung als Tilgung werten, denn genau das ist es ja, was man angeboten hat: die Ablösung des Darlehens.

    Verstehst du, was ich meine?

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