Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da musst Du vorher mal grob überschlagen - aber ich vermute, dass der Widerruf beider Verträge das größere Geschäft ist......

  3. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG lehnt Verwirkung und marginale Änderung der Muster-WRB ab:

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/olg-dresden-auch-bei-nur-geringfuegigen-aenderungen-keine-berufung-auf-die-schutzfunktion-des-mustertextes_072255.html

  4. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG München bestätigt Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehen

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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    Nach einer Entscheidung des OLG München (17. Zivilsenat , Urteil vom 21. Mai 2015 , Az: 17 U 334/15) ist die Widerrufsbelehrung nicht entsprechend § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in damaliger Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet, wenn sich das Druckbild unterschiedlicher Ziffern im Verhältnis zur anderen Ziffern des Vertragsformulares nicht unterscheidet, alle Ziffern aber insgesamt mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet sind. Damit enthalte rein optisch die Widerrufsbelehrung auch weitere Informationen, was den Anforderungen an einer hervorgehobene und deutliche Gestaltung nicht entspricht (vgl. für den Parallelfall im Versicherungsvertragsrecht BGH, Urteil vom 17.12.2014, IV ZR 260/11, WM 2015, 227, 228, Randziffern 16f.). Nach Ansicht des Senates konnte dahinstehen, ob die Ankreuzmöglichkeiten im Rahmen einer weiteren Ziffer zusätzlich zur Verunklarung der Belehrung über das Widerrufsrecht der Kläger beitrugen oder nicht. Der Widerruf ist nach Auffassung des OLG auch dann grundsätzlich als wirksam anzusehen, wenn der Darlehensvertrag bereits abgerechnet war, da die einschlägigen Verbraucherkreditvorschriften einen entsprechenden Ausschluss des Widerrufsrechts nicht regeln.
    LSS Rechtsanwälte unterhalten innerhalb des bankrechtlichen Dezernats seit 2012 eine Einheit für den Widerruf von Kreditverträgen und haben bereits kundenfreundliche Entscheidungen vor unterschiedlichen Gerichten erstritten und außergerichtliche Vergleiche mit unterschiedlichen Banken geschlossen.


    https://www.anwalt.de/rechtstipps/olg...en_072216.html

  5. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung - 2 Teilaspekte

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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    Thema: Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Verbraucherdarlehen!

    2 Teilaspekte in der Rechtsprechung beleuchtet von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ralf Buerger zu Gunsten des Verbrauchers.

    I. Keine Verwirkung des Widerrufsrechts!

    OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13:

    „Ist eine Widerrufsbelehrung [wie hier] nicht ordnungsgemäß erteilt, so wird die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Der Widerruf kann daher – unbefristet – erfolgen. Dies sogar, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde auch dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2012, 7 U 84/09).“

    BGH, Urteil vom 07.05.2014, XI ZR 76/11:

    Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15.11.2012, XI ZR 103/11). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.“

    Weitere Rechtsprechung, die sich gegen eine Verwirkung des Widerrufsrechts ausspricht:

    • BGH, Urteil vom 19.02.1986, VIII ZR 113/85
    • BGH, Urteil vom 02.07.2001, II ZR 304/00
    • BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02
    • BGH, Urteil vom 12.12.2005, II ZR 327/04
    • OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13
    • OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, 31 U 74/14
    • OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015, 31 U 155/14
    • OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2013, 13 U 219/12
    • OLG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2011, 6 U 55/08
    • OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13
    • OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, 13 U 205/13
    • OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2014, 8 U 450/14
    • OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2000, 9 U 59/00
    • OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2014, 10 W 39/14
    • OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 24.11.2014, 23 U 41/14
    • OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 4 U 144/14
    • OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, 17 U 54/14
    • OLG München, Urteil vom 27.03.2012, 5 U 4557/11
    • OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2012, 7 U 84/09
    • LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, 4 O 343/13
    • LG Itzehoe, Urteil vom 04.07.2013, 7 O 109/11

    II. Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen: Klage am Wohnsitz / im Gerichtsbezirk des Darlehensnehmers möglich?

    Ebenso vielfältig wie die von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen sind die Sitze bzw. Niederlassungen der Kreditinstitute, mit denen der Darlehensnehmer Verträge eingegangen ist.

    Es stellt sich daher die Frage, vor welchem Gericht die Bank im Streitfall verklagt werden kann (Hauptsitz der Bank oder Standort der Niederlassung?)

    In Fällen, in denen auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs geklagt wird, liefert § 29 ZPO die Antwort:

    Nach § 29 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages ist auf die sich aus dem festzustellenden Vertragsverhältnis ergebende Hauptverpflichtung des Beklagten abzustellen und bei negativen Feststellungsklagen bestimmt sich der Gerichtsstand nach der Verpflichtung des Klägers. Für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die kreditgewährende Bank ist deshalb der Wohnsitz des Darlehensnehmers bei Vertragsabschluss maßgebend (LG Kassel NJW RR 89,106; Zöller – Vollkommer, 30. Auflage, § 29 Rn. 17).

    Dem Darlehensnehmer wird somit die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsstreit am Wohnort bzw. wohnortnah in „seinem“ OLG-Bezirk / Gerichtsbezirk zu führen.

    Ein weiterer Vorteil kann sich hier zudem aus der im entsprechenden Gerichtsbezirk ggfls. herrschenden, verbraucherfreundlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Widerrufsbelehrung ergeben.

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/feh...te_071870.html

  6. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von casixx
    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung - 2 Teilaspekte

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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    Thema: Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Verbraucherdarlehen!

    2 Teilaspekte in der Rechtsprechung beleuchtet von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ralf Buerger zu Gunsten des Verbrauchers.

    I. Keine Verwirkung des Widerrufsrechts!

    OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13:

    „Ist eine Widerrufsbelehrung [wie hier] nicht ordnungsgemäß erteilt, so wird die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Der Widerruf kann daher – unbefristet – erfolgen. Dies sogar, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde auch dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2012, 7 U 84/09).“

    BGH, Urteil vom 07.05.2014, XI ZR 76/11:

    Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15.11.2012, XI ZR 103/11). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.“

    Weitere Rechtsprechung, die sich gegen eine Verwirkung des Widerrufsrechts ausspricht:

    • BGH, Urteil vom 19.02.1986, VIII ZR 113/85
    • BGH, Urteil vom 02.07.2001, II ZR 304/00
    • BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02
    • BGH, Urteil vom 12.12.2005, II ZR 327/04
    • OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13
    • OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, 31 U 74/14
    • OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015, 31 U 155/14
    • OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2013, 13 U 219/12
    • OLG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2011, 6 U 55/08
    • OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13
    • OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, 13 U 205/13
    • OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2014, 8 U 450/14
    • OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2000, 9 U 59/00
    • OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2014, 10 W 39/14
    • OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 24.11.2014, 23 U 41/14
    • OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 4 U 144/14
    • OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, 17 U 54/14
    • OLG München, Urteil vom 27.03.2012, 5 U 4557/11
    • OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2012, 7 U 84/09
    • LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, 4 O 343/13
    • LG Itzehoe, Urteil vom 04.07.2013, 7 O 109/11

    II. Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen: Klage am Wohnsitz / im Gerichtsbezirk des Darlehensnehmers möglich?

    Ebenso vielfältig wie die von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen sind die Sitze bzw. Niederlassungen der Kreditinstitute, mit denen der Darlehensnehmer Verträge eingegangen ist.

    Es stellt sich daher die Frage, vor welchem Gericht die Bank im Streitfall verklagt werden kann (Hauptsitz der Bank oder Standort der Niederlassung?)

    In Fällen, in denen auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs geklagt wird, liefert § 29 ZPO die Antwort:

    Nach § 29 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages ist auf die sich aus dem festzustellenden Vertragsverhältnis ergebende Hauptverpflichtung des Beklagten abzustellen und bei negativen Feststellungsklagen bestimmt sich der Gerichtsstand nach der Verpflichtung des Klägers. Für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die kreditgewährende Bank ist deshalb der Wohnsitz des Darlehensnehmers bei Vertragsabschluss maßgebend (LG Kassel NJW RR 89,106; Zöller – Vollkommer, 30. Auflage, § 29 Rn. 17).

    Dem Darlehensnehmer wird somit die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsstreit am Wohnort bzw. wohnortnah in „seinem“ OLG-Bezirk / Gerichtsbezirk zu führen.

    Ein weiterer Vorteil kann sich hier zudem aus der im entsprechenden Gerichtsbezirk ggfls. herrschenden, verbraucherfreundlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Widerrufsbelehrung ergeben.

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/feh...te_071870.html
    Eine gute Ansammlung von Urteilen und Hinweisen.
    Nur solange der BGH nicht endlich ein Machtwort spricht wird es immer wieder das ein oder andere Urteil geben, was den Verbraucher/DN auf die Probe stellt und Stehvermögen abverlangt.
    Gerade im Raum Frankfurt/Main wird es solange noch schwierig bleiben. Aber wir sollten zuversichtlich sein, es kann nicht mehr so lange dauern bis sich der BGH positioniert.
    Wie hier schon gepostet wird an den kommenden Bankrechtstagen der Vorsitzenden Richter des BGH Dr. Ellenberger gerade die Urteile der Frankfurter Gerichte kommentieren.
    Man darf gespannt sein.

  7. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Termin für "Bankrechtstagen" ist wann ?

    Gruß

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Im Rahmen einer Klage nach Widerruf eines Immobiliendarlehens kann auch der Ort, an dem sich die Sicherung des Kredits befindet, maßgeblich sein, dh also nicht nur der Wohnort des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wir hatten das am Rande diskutiert und es war gesagt worden, dass es auf den Wortlaut der Klage ankomme: Rückabwicklung mit Antrag auf Löschung der Grundschuld etc.

    PS: Herzlichen Dank auch von mir für die vielen Urteile oben etc.

    PPS: Bankrechtstage:
    * 26.10.2015 - 27.10.2015 | Heidelberg
    * Tage des Bank- und Kapitalmarktrechts in Erfurt vom 19.11. – 20.11.2015

    Dabei fand ich auch diese Seite mit ein paar interessanten Hinweisen auf diverse TV-Sendungen über die Maschen der Banken etc.

  9. Avatar von atlas1404
    atlas1404 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hab noch was gefunden, falls es nicht schon mal erwähnt wurde :


    https://www.fc-heidelberg.de/seminar...iderrufsrechts

  10. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sagt mal, sehe ich es richtig, dass die Bank gar keine VFE verlangen darf, wenn die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Angaben fehlen?
    § 7 Weitere Angaben im Vertrag

    Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

    1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat,
    2. die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen, im Fall von entgeltlichen Finanzierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt,
    3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,
    4. den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang.
    Also wenn in den Vertragsunterlagen nirgendwo die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung beschrieben wird, darf die Bank keine VFE verlangen? Hat jemand von Euch so eine Berechnungsmethode der VFE in den Unterlagen schon einmal gefunden? Ich nicht, aber vielleicht habe ich das übersehen.


    Interessant, denn es scheint wirklich so zu sein - man beachte § 356b BGB (und ältere Fassungen):
    § 356b
    Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen


    (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.

    (2) Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
    (3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.


    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) m.W.v. 13.06.2014.
    Und § 492 BGB Absatz 6:
    § 492
    Schriftform, Vertragsinhalt


    ...

    (6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.


    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) m.W.v. 13.06.2014.
    Klar, dass da der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und andere (Banken-)Verbände ins Schwitzen kommen - siehe deren recht aktuelles Pamphlet dort - Seite 17:
    3. Weitere Angaben im Vertrag, Art. 247 § 7 EGBGB-E

    Gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-E muss der Darlehensnehmer bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen auch im Vertrag über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Besonders problematisch ist, dass mit der Information eine weitere vertragliche Pflichtangabe geschaffen wird, die nach § 356b Abs. 2 BGB Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist und durch die sich für Darlehensgeber das Risiko eines unbefristeten Widerrufsrechts weiter erhöht. Insbesondere besteht eine Rechtsunsicherheit dahingehend, dass sich § 7 EGBGB-E nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, mit welchem Detaillierungsgrad über die Berechnungsmethode informiert werden soll. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist ein hoch komlexer mathematischer Vorgang, der in seinen Details kaum kurz, einfach und für einen Laien verständlich beschrieben werden kann. Diese Unsicherheit ist angesichts des drohenden unbefristeten Widerrufsrechts nicht akzeptabel. Sollte diese Pflichtangabe nicht gestrichen werden, so sollte zumindest der Beginn der Widerrufsfrist nicht an die Erteilung der Information gekoppelt werden. Denn als weitere Sanktion verliert der Darlehensgeber nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E bei einer unzureichenden Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 247 § 7 EGBGB-E den Anspruch auf Erhebung der Vorfälligkeitsentschädigung.
    Nett, oder?
    Auch nett liest es sich ganz zu Beginn (Seite 2):
    1. Keine Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung

    Das Modell langfristiger Zinsbindungen bietet dem Verbraucher wirtschaftliche Sicherheit und Stabilität sowie Schutz vor Überschuldung, erfordert aber auch eine angemessene Kompensation gegenüber dem Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung. Das Modell hat sich in der Finanzkrise bewährt und Verwerfungen anders als in anderen Ländern auf dem Immobilienmarkt vermieden. Das Recht der vorzeitigen Rückzahlung sollte daher weiterhin auf wenige Ausnahmefälle begrenzt und eine die Refinanzierungskosten tragende angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zulässig bleiben.
    Die VFE hat in Deutschland also die Immobilienkrise verhindert. Interessant... Außerdem glaube ich überhaupt nicht, dass die VFEen in Deutschland so exorbitant hoch sein müssen, um die Refinanzierungskosten der Versicherungen und Banken zu tragen - wohl eher die Boni deren CEOs. Aber genug davon...


    Hallo IG Widerruf/Herr Klaus:
    Was sagen Sie denn dazu? Gehören diese Punkte auch zu Ihrem Instrumentarium? Es mag doch einige Kunden geben, die eine VFE gezahlt haben, deren WRB leider nicht angreifbar ist, die aber evtl. eine Chance haben, die VFE zurückzufodern, weil die o.g. Angaben fehlten. Oder habe ich hier etwas sehr Wesentliches übersehen?

  11. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Für Einsteiger in das Thema Widerrufsjoker: Warum man den Widerruf nicht auf die lange Bank schieben sollte:

    Widerrufsjoker: Warten Sie mit dem Widerruf eines Darlehensvertrags nicht zu lange!

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sie schreiben in ihrem Blog ua:

    "Denn die Prüfung des Kreditvertrages auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist bei den Anwälten der IG Widerruf (www.widerruf.info) kostenlos."

    Lassen Sie nur die WRB prüfen oder die kompletten Unterlagen?

    Und haben Sie evtl noch eine Rückmeldung zur VFE und der Pflicht der Banken, die Berechnungsmethoden vorvertraglich und im Vertrag selbst darzulegen und dass die Banken ohne diese Angaben gar keine VFE verlangen dürfen?

    Ist das Thema etwa neu oder täusche ich mich?


    Wer bei der Klage den Dispozins ins Feld führen möchte, findet die Angaben dazu (hoffentlich) in seinen Kontoauszügen oder sonstigen Mitteilungen seiner Bank. Aktuell gibt es auch eine Übersicht auf test.de/dispo. ZB liegt die ING-DiBa in der Gruppe der überregionalen Banken und Direktbanken mit aktuell 7.50% im "Mittelfeld" (Spannbreite in dieser Gruppe laut Tabelle: 4.49%-8.05%).

  13. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo eugh,

    natürlich schauen sich die Anwälte die komplette Vertragssituation an, sofern uns diese vorliegt (viele Interessenten schicken zunächst nur die WRB). Die kostenlose Prüfung bezieht sich in der Regel auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Zudem bekommen die Interessenten auch eine Aussage darüber, welche Erfahrungen wir mit der jeweiligen Bank in bezug auf Kompromissfähigkeit gesammelt haben. Es bringt ja nichts, jemanden in ein außergerichtliches Verfahren mit z.B. der Deutschen Bank zu jagen, insbesondere wenn klar ist, dass der Interessent die Kosten für einen Prozess scheut.

    Wenn besondere Voraussetzungen außerhalb der reinen WRB-Thematik vorliegen, schaut sich der Anwalt das natürlich auch an. Bei CHF-Darlehen ist z.B. immer ein Thema, ob es eine ausreichende Beratung über die Risiken des Darlehens gegeben hat.

    Zu dem VFE-Thema kann ich spontan nichts sagen, das müsste ich mit einem der Anwälte abklären.

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    ...Zu dem VFE-Thema kann ich spontan nichts sagen, das müsste ich mit einem der Anwälte abklären.
    Ja bitte, eine Rückmeldung hierzu wäre wirklich interessant für uns alle hier. Dankeschön.

  15. Avatar von Trabbi
    Trabbi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Moin.

    Die DSL Bank hat über die Deloitte auf über 28 Seiten + über 130 Seiten Anlagenkonvult beantragt die Klage bei Gericht abzuweisen...

    https://www.file-upload.net/download-...eil-1.pdf.html

  16. Avatar von tobin
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Hallo eugh,

    natürlich schauen sich die Anwälte die komplette Vertragssituation an, sofern uns diese vorliegt (viele Interessenten schicken zunächst nur die WRB). Die kostenlose Prüfung bezieht sich in der Regel auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Zudem bekommen die Interessenten auch eine Aussage darüber, welche Erfahrungen wir mit der jeweiligen Bank in bezug auf Kompromissfähigkeit gesammelt haben. Es bringt ja nichts, jemanden in ein außergerichtliches Verfahren mit z.B. der Deutschen Bank zu jagen, insbesondere wenn klar ist, dass der Interessent die Kosten für einen Prozess scheut.

    Wenn besondere Voraussetzungen außerhalb der reinen WRB-Thematik vorliegen, schaut sich der Anwalt das natürlich auch an. Bei CHF-Darlehen ist z.B. immer ein Thema, ob es eine ausreichende Beratung über die Risiken des Darlehens gegeben hat.

    Zu dem VFE-Thema kann ich spontan nichts sagen, das müsste ich mit einem der Anwälte abklären.
    @IG Widerruf
    Da Sie das CHF-Darlehen erwähnt hatten, könnten Sie bitte beschreiben welche Auswirkungen hier ein Widerruf hat? Müsste bei einer Rückabwicklung nicht das Darlehen in EUR neu berechnet werden, so dass man den Währungsverlust nicht mehr hat?

    Wieso prüfen Sie dann zusätzlich noch die ausreichende Beratung über die Risiken?

    Danke

  17. Avatar von Peppi
    Peppi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo liebe Widerrufgemeinde,
    da ihr uns vor 3 Wochen Mut gemacht habt, haben wir am 3.8. widerrufen und der SPK bis heute Frist gesetzt. Post ist durch und keine Reaktion. Jetzt wird es also ernst, da wir angekündigt haben, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn die Bank nicht reagiert.
    Nächster Schritt wäre jetzt dann der Rechtsanwalt. Wie schnell müssen wir nun handeln und finden wir einen bezahlbaren Rechtsanwalt, der dann auch noch Zeit hat ?
    So ein bißchen Bauchschmerzen haben wir schon, da die letzten Jahre shon genug Probleme bereitet haben und noch ein paar andere Baustellen vorhanden sind. Aber wir haben uns entschieden, da müssen wir jetzt durch.

  18. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Peppi
    Hallo liebe Widerrufgemeinde,
    da ihr uns vor 3 Wochen Mut gemacht habt, haben wir am 3.8. widerrufen und der SPK bis heute Frist gesetzt. Post ist durch und keine Reaktion. Jetzt wird es also ernst, da wir angekündigt haben, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn die Bank nicht reagiert.
    Nächster Schritt wäre jetzt dann der Rechtsanwalt. Wie schnell müssen wir nun handeln und finden wir einen bezahlbaren Rechtsanwalt, der dann auch noch Zeit hat ?
    So ein bißchen Bauchschmerzen haben wir schon, da die letzten Jahre shon genug Probleme bereitet haben und noch ein paar andere Baustellen vorhanden sind. Aber wir haben uns entschieden, da müssen wir jetzt durch.
    Würde noch mal mittels Mahnung eine Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass sie eigentlich jetzt schon im Verzug sind....und bitte "Mahnung" mit reinschreiben!

  19. Avatar von Peppi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke ducnici,
    habe es weitergegeben an meine bessere Hälfte.;-) Nachfristzeit wie lange?

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Peppi
    Danke ducnici,
    habe es weitergegeben an meine bessere Hälfte.;-) Nachfristzeit wie lange?

    mmh, 14 Tage ist immer ok!


    Einfach, falls man hinterher die vorgerichtlichen RA-Kosten geltend machen möchte und klar stellen muss, dass die Bank in Verzug ist. Es gibt so manche Gerichte, die sehen jemanden erst in Verzug an, wenn er angemahnt worden ist... ;-)

  21. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @peppi

    Wo müsstest Du klagen. Wohnort? Sitz der Bank?

    Gibt es eine RSV?

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