LG Düsseldorf: Widerrufsbelehrung der Sparkasse Düsseldorf fehlerhaft
  Fr., 30.10.2015 
    In einem von uns geführten Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf  hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsaufassung  zugunsten der Verbraucher geäußert. Es ging im Prozess um eine  Widerrufsbelehrung der Sparkasse Düsseldorf aus dem Jahre 2007, die  unter anderem die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“  beinhaltete. Das LG Düsseldorf wertete die Verwendung dieser Fußnote als  Abweichung von der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung.
 Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass eine Prolongation  bzw. Verlängerung des Kapitalnutzungsrechts nicht der Wirksamkeit des  Widerrufs entgegenstehe.
 Wir zitieren den Hinweis des LG Düsseldorf: „Die Kammer weist nach dem Ergebnis der Vorberatung auf Folgendes hin:
 Die Kammer hält die Klage nach dem derzeitigen Sach- und  Streitstand für zulässig und begründet. Eine Aktivlegitimation des  Klägers dürfte sich daraus ergeben, dass im Vertrag aus dem Jahr 2012  auch eine Schuldübernahme vereinbart worden ist und der Vertrag  gemeinsam mit dem Vater des Klägers in einer gemeinsamen Erklärung  widerrufen worden ist. Der Widerruf dürfte auch wirksam gewesen sein,  jedenfalls nicht verfristet, da eine Widerrufsfrist durch die damalige  Widerrufsbelehrung nicht ausgelöst worden sei. Die  Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 BGB-InfV dürfte hier nicht greifen.  Auch nach den gesetzlichen Voraussetzungen dürften die Voraussetzungen  für eine wirksame Widerrufsbelehrung nicht gegeben sein. Durch eine  Prolongation bzw. Verlängerung des Kapitalnutzungsrechts dürfte die  Wirksamkeit des Widerrufs nicht beeinträchtigt worden sein.“
Lassen Sie Ihre Darlehensverträge mit der Sparkasse Düsseldorf im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeit von Fachanwälten prüfen.
 In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der  Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.09.2015 – XI ZR 116/15 – Klarheit  bezüglich der Rückabwicklung der Verträge nach erfolgtem Widerruf  geschaffen hat.
 Insbesondere sind alle gezahlten Raten samt eventuell gezahlter  Vorfälligkeitsentschädigung an die Darlehensnehmer nebst Zinsen in Höhe  von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen, sodass nach  der Verrechnung des Anspruchs der Bank auf die Rückzahlung des  Darlehensnennbetrages nebst dem marktüblichen – nicht vertraglich  vereinbarten – Zinssatz zum Zeitpunkt Vertragsschlusses eine lukrative  Ersparnis bzw. Nachzahlung herauskommt.
 Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und helfen Ihnen sie durchzusetzen.
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