Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von schober53
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe inzwischen bei einem Anwalt meine Belehrung kostenlos prüfen lassen und er meinte ergänzend, wegen dem Streitwert kann ich ohnehin nicht ohne ihn klagen und wenn es soweit kommt, formuliert er das schon für uns, insofern müssen wir uns offenbar keine Gedanken machen welcher Typ von Klage im Falle des Falles in Betracht kommt. (Sorry, ich will eure diskussion natürlich nicht abwürgen. )

    Viel wichtiger scheint mir der Punkt von ducnici zu sein: die Zinsen steigen gerade extrem wieder, also viel Zeit sollte man scih offenbar nicht mehr lassen!!!

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von schober53
    Ich habe inzwischen bei einem Anwalt meine Belehrung kostenlos prüfen lassen und er meinte ergänzend, wegen dem Streitwert kann ich ohnehin nicht ohne ihn klagen und wenn es soweit kommt, formuliert er das schon für uns, insofern müssen wir uns offenbar keine Gedanken machen welcher Typ von Klage im Falle des Falles in Betracht kommt. (Sorry, ich will eure diskussion natürlich nicht abwürgen. )

    Viel wichtiger scheint mir der Punkt von ducnici zu sein: die Zinsen steigen gerade extrem wieder, also viel Zeit sollte man scih offenbar nicht mehr lassen!!!
    extrem würde ich jetzt nicht sagen... nur das Stichwort Umlaufrendite... war Ziel von US-Spekulanten...mal einige Seiten zurück gehen!

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es könnte mit den Zinsen aber auch wieder ein wenig runtergehen, meine ich gehört zu haben. Sorry, keine Garantie und die Quelle habe ich gerade nicht zur Hand (irgend so eine Finanzen-Seite ).

    Aber man sollte einfach auch einmal schauen, wie viel Euro Zinsen man am Ende(!), insgesamt also, mehr zahlt, wenn der Zinssatz um 0.3%-Punkte höher liegt - und natürlich auch die monatliche Rate. Ich will damit sagen, dass es u.U. keinen so gravierenden Unterschied macht. Der könnte gravierender sein, wenn man überstürzt handelt.


    Nun noch einmal etwas zur Feststellungsklage vs. Leistungsklage:
    Wie kann denn ein Kunde/Anwalt eine Leistungsklage erheben, wenn er die Summe nicht genau beziffern kann, die er einklagen will? Hier wurde ein Urteil zitiert (weiß nicht mehr, welches), wo der Richter dem Kläger das Recht abgesprochen hatte, dass die Bank Auskunft geben müsse, da der Kunde/Kläger das alles ganz einfach selbst recherchieren könne. Dann gab es aber doch auch ein hier zitiertes Urteil (weiß auch nicht mehr, welches, sorry), wo der Richter meinte, dass ein Kunde diese Informationen eben gerade nicht wissen könne. War es um die Feststellungsklage gegangen? Oder ein anderes Urteil?

    Was mich letzten Endes beschäftigt ist nun eben, wie man als Kunde/Kläger bzw. der RA die "richtige" Summe einklagen. Wer zu wenig fordert, wird nachher nicht mehr bekommen, selbst wenn er im Recht ist. Wer zu viel fordert als er nachher tatsächlich beanspruchen darf, muss den entsprechenden Anteil der Prozesskosten selbst tragen (wie das mit einer RSV dann ist, weiß ich nicht - falls eine vorhanden ist).

    Heißt das nun, dass man von vorn herein besser einen Gutachter selbst beauftragen sollte und dann als Klagepunkt aufnehmen sollte, dass die Bank dessen Kosten übernehmen müsse? So ein Gutachten hat ja keine "rechtsbindende" Wirkung (nur ein vom Gericht beauftragter Gutachter), aber man selbst hätte eine bessere Übersicht und ein Richter könnte sich zumindest daran orientieren.

    Was meint Ihr dazu? Hat jemand schon Erfahrungen mit so einem Gutachten? Darf derjenige hier ein paar Details dazu erläutern? Danke!

  5. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Habe heute Nachmittag von einem Banker (einer kleineren Bank) gehört., dass sein haus alle Widerrufsbegehren sortiert im Angesicht von D-Day. Die erarbeiten wohl für jeden einzelnen Fall Angebote, die den DN nach dem 23.6. vorgelegt werden sollen...

    Zum Gutachten über die Abwicklungsmodalitäten:

    Das lässt sich wohl im Rahmen eines Beweisbeschlusses im laufenden Prozess beantragen. Wenn der Richter das anordnet , zahlt die RSV. Wohl nur nicht im Vorgriff.

    Obwohl es Versicherungen geben soll, die das tun....

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum D-Day:
    Weißt Du oder sonstwer, ob das richtig gute Angebote wie bei einer echten Rückabwicklung sind oder nur Umstellungen auf aktuell marktübliche Zinsen, ggf. mit Anpassung der Laufzeit, der Rate und der Darlehenssumme?

    Zum Gutachten:
    Aber wenn das erst im Verfahren kommt, welche Summe soll denn der RA in die Klageschrift schreiben? Wenn die höher ist als nachher das Gutachten im Beweisbeschluss hergibt: Zahlt der Kläger einen Anteil der Prozesskosten, selbst wenn er obsiegt?

    Darf ich Dich bitten, im Thread zur Rückabwicklung zu erläutern, wie bei Dir die Berechnungen aussehen? Danke!

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Bei der klassischen Rückforderung wird sie sich wohl nicht sträuben:
    DN kriegt alle Zahlungen zurück zzgl. 5 Prozent
    DG erhält Nettokredit zzgl. marktüblichen Zins (Bundesbanktabellen).

    Wenn Du natürlich anstelle der 5 Prozent den Dispozinssatz forderst, wirst Du um eine Klage nicht umhin kommen. Mit ziemlich ungewissen Ausgang...
    Das ist wohl nach Banker-Ansicht die Basis und auch die meines RA. Ich finde das übrigens auch nachvollziehbar. Alles andere ist juristisches Hobby...

    Dazu braucht man eigentlich auch kein SV-Gutachten. Das ist wohl nur erforderlich, wenn Ansprüche und Forderungen massiv divergieren...

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eugh

    soweit ich das verstanden habe, will man den Kunden behalten, keinen Prozess führen und so wenig Geld wie möglich verlieren.
    Hinweise auf die lange, (bisher und auch zukünftig) problemlose Geschäftsbeziehung soll das unterstützen...

    Könnte vielleicht sogar funktionieren (Jeder verzichte auf etwas und wir bleiben alle Freunde)

  9. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da müsste meine SK aber schon mit einem richtig,richtig guten Angebot kommen.
    Und das die zitierte kleine Bank bis zum D-Day warten will sagt auch schon so einiges aus..............pure Angst !!!


    Gruß

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei meinem laufenden Immobiliendarlehen würde ich so ein gutes Angebot durchaus annehmen, auch wenn es ein wenig hinter der Rückabwicklung zurückbliebe. Immerhin ersparte es mir die Gebühren für die Abtretung der Grundschuld an eine andere Bank, und es wären sicherlich auch weniger Formalitäten.

    Aber bei meinem Ratenkredit gibt es keine Geschäftsbeziehung mehr, da ich bereits alles zurück gezahlt und auch die Bank gewechselt hatte.

  11. Avatar von idasb
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Interresannter Beitrag im Zusammenhang mit 23.062015

    https://www.jurion.de/de/news/318140...iderrufsrechts



    22.05.2015 Wirtschaftsrecht
    Verbraucherdarlehen - Duchstein untersucht Fragen der Verwirkung des Widerrufsrechts
    Kurznachricht zu "Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen" von Ri Dr. Michael Duchstein, original erschienen in: NJW 2015 Heft 20, 1409 - 1413. Duchstein erläutert im ersten Abschnitt ...
    Kurznachricht zu "Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen" von Ri Dr. Michael Duchstein, original erschienen in: NJW 2015 Heft 20, 1409 - 1413.
    Duchstein erläutert im ersten Abschnitt die dogmatischen Grundlagen der Verwirkung. Es handelt sich um ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut. Sie schützt den Glauben, der Gegner werde ein Recht nicht mehr ausüben können. Die Verwirkung - so der Autor weiter - setzt ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss längere Zeit verstrichen sein; ferner müssen besondere Umstände vorliegen, nach denen der Verpflichtete mit einer Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr zu rechnen braucht (BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99). Diese Vertrauensmomente müssen die verspätete Geltendmachung als unredlich erscheinen lassen. Der Autor arbeitet im Folgenden heraus, dass der BGH die Verwirkung eines Widerrufsrechts bisher stets verneint hat (u.a. BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04). Das Gericht verweist dabei auf den Umstand, dass der Unternehmer es in der Hand hat, den Verbraucher richtig zu belehren. Allerdings hat das Gericht die Verwirkung nicht per se ausgeschlossen und ausgeführt, dass auch ein Verbraucherwiderrufsrecht prinzipiell verwirk werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02; OLG Oldenburg, 28.05.2009 - 15 U 60/08).
    Duchstein geht im nächsten Abschnitt auf die für die Verwirkung relevanten Kriterien ein. Er arbeitet heraus, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechts bei laufenden Darlehensverträgen in der Regel nicht in Betracht kommt. Wenn der Darlehensvertrag allerdings bereits vollständig abgewickelt ist, kann der Widerruf ausgeschlossen sein. Dabei - so der Autor - setzt die Verwirkung nicht voraus, dass der Kunde sein Widerrufsrecht kennt. Das Zeitmoment ist in der Regel zumindest sieben Jahre nach vollständiger Vertragsabwicklung erfüllt. Aus Sicht von Duchstein ist wie folgt zu prüfen: (1.) Ermittlung aller nach Vertragsschluss erfolgten Verhaltensweisen und Erklärungen des Verbrauchers gegenüber der Bank. (2.) Für jede einzelne Handlung ist zu prüfen, inwieweit sie der Bank einen Anhaltspunkt für die Annahme bot, der Verbraucher wolle von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. (3.) Prüfung, wie stark die Bank auf Grund der Gesamtschau der Handlungen auf den Bestand des Vertrags vertrauen dürfte. (4.) Feststellung, ob die Bank im Vertrauen auf den Bestand des Vertrags Dispositionen getroffen hat. (5.) Ermittlung, ab welchem Zeitpunkt die Bank nach der vorhergehenden Prüfung auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte. (6.) Feststellung des Zeitablaufs.
    Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.
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  12. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nachtrag zu RSV-Gutachten:

    Ich habe da vor Monaten mal Angebote eingeholt:



    selbstverständlich können wir diese Berechnungen durchführen



    Unsere Vergütung entspricht dem JVEG Honorargruppe 13 Stundensatz 125 € plus 19% MWSt. = 148,75 €.



    Auch eine erfolgsabhängige Variante ist möglich, bei Interesse bitte nachfragen.



    Mit freundlichen Grüßen






    Das könnte man im Vorgriff villeicht sogar aus Bordmitteln finanzieren (kommt nach gewonnenem Prozess sowieso zurück)

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    .......

    Nun noch einmal etwas zur Feststellungsklage vs. Leistungsklage:
    Wie kann denn ein Kunde/Anwalt eine Leistungsklage erheben, wenn er die Summe nicht genau beziffern kann, die er einklagen will? Hier wurde ein Urteil zitiert (weiß nicht mehr, welches), wo der Richter dem Kläger das Recht abgesprochen hatte, dass die Bank Auskunft geben müsse, da der Kunde/Kläger das alles ganz einfach selbst recherchieren könne. Dann gab es aber doch auch ein hier zitiertes Urteil (weiß auch nicht mehr, welches, sorry), wo der Richter meinte, dass ein Kunde diese Informationen eben gerade nicht wissen könne. War es um die Feststellungsklage gegangen? Oder ein anderes Urteil?
    Das eine Urteil war von der 6.Zivilkammer des LG N-Fü bezüglich der DKB

    Das andere weiß ich jetzt nicht...

    Warum soll man die Summe nicht wissen, die man einklagen will bzw. was man bzgl. der Rückabwicklung ansetzen will?



    Zitat Zitat von eugh
    Was mich letzten Endes beschäftigt ist nun eben, wie man als Kunde/Kläger bzw. der RA die "richtige" Summe einklagen. Wer zu wenig fordert, wird nachher nicht mehr bekommen, selbst wenn er im Recht ist. Wer zu viel fordert als er nachher tatsächlich beanspruchen darf, muss den entsprechenden Anteil der Prozesskosten selbst tragen (wie das mit einer RSV dann ist, weiß ich nicht - falls eine vorhanden ist).
    daher muss es auch gut begründet sein. Ein Gutachten kann da sicherlich von Vorteil sein, vor allem wenn man die Klage selbst zahlen muss! ;-)

    Zitat Zitat von eugh
    Heißt das nun, dass man von vorn herein besser einen Gutachter selbst beauftragen sollte und dann als Klagepunkt aufnehmen sollte, dass die Bank dessen Kosten übernehmen müsse? So ein Gutachten hat ja keine "rechtsbindende" Wirkung (nur ein vom Gericht beauftragter Gutachter), aber man selbst hätte eine bessere Übersicht und ein Richter könnte sich zumindest daran orientieren.

    Was meint Ihr dazu? Hat jemand schon Erfahrungen mit so einem Gutachten? Darf derjenige hier ein paar Details dazu erläutern? Danke!
    Gute Frage, ob man die Kosten für ein außergerichtliches Gutachten, das man selbst in Auftrag gegeben hat, mit in die Verfahrenskosten mit aufnehmen lassen kann.
    Ich persönlich würde hier sofort Prof.Dr. Wehrt empfehlen. Man muss aber wissen, dass dann das Gericht, falls es zur Überzeugung käme, ein gerichtliches Gutachten anfertigen lassen zu müssen, natürlich dann einen anderen Gutachter beauftragen würde...aber die Wahrscheinlichkeit, dass ein LG irgendwo in D auf Prof.Dr. Wehrt käme um ihn zu beauftragen...denke, die haben da andere Gutachter auf ihrer Liste...

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    @eugh

    soweit ich das verstanden habe, will man den Kunden behalten, keinen Prozess führen und so wenig Geld wie möglich verlieren.
    Hinweise auf die lange, (bisher und auch zukünftig) problemlose Geschäftsbeziehung soll das unterstützen...

    Könnte vielleicht sogar funktionieren (Jeder verzichte auf etwas und wir bleiben alle Freunde)
    lol!

    Nein Danke! Nur weil der BGH sagt, Bank, Du hast Fehler gemacht, soll man plötzlich gute Freunde sein? Obwohl man das vorher mehrmals angeboten hat und arschig behandelt worden ist?

    nee, Rückabwicklung so wie es sein soll und weg von der Bank...

  15. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es soll ja Familien (Väter/Söhne/ Enkel) geben (gerade bei kleinen Banken auf dem Land) die schon seit Jahrzehnten mit ihrer Bank in Kontakt stehen (mehr als eine Geschäftsbeziehung). Und wenn dann jeder (Kunde und Bank) ein bisschen zurückstecken, könnte da eine ziemlich attraktive Möglichkeit heraus kommen - Ohne Prozess, SV-Gebühren, Gericht und Anwalt).

    Ich habe viele Bekannte, die das sofort machen würden. Respektiere ich natürlich, wäre aber niemals dabei...

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici:
    Man weiß schon, welche Summe, aber die Frage ist doch, ob man zu wenig oder zu viel einklagt. Deinen Wunsch nach Rückabwicklung verstehe ich, aber ein Angebot wäre auch für mich generell noch eine Möglichkeit.

  17. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kleiner Exkurs:

    Es gibt wirklich Familien mit sehr attraktiven (hohen) Immobiliendarlehen, die auf Ihrem Dorf (!) nicht einfach die Bank wechseln können und die auch - in persönlich schwierigen finanziellen Zeiten - auf die Loyalität der Bank/Sparkasse setzen konnten und heute wirklich dafür dankbar sind....

    Da wird es menschlich echt kompliziert...

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


  19. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Entspricht eigentlich meiner Grundhaltung.:

    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

    124 G.
    .
    Also 5 Prozent über Basiszins (leider derzeit nur 4,17 Prozent).

    Das wird aber jedes Gericht demnächst problemlos zusprechen. Darüber wird man sich nicht wirklich streiten müssen...

  20. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von idasb
    Interresannter Beitrag im Zusammenhang mit 23.062015


    22.05.2015 Wirtschaftsrecht
    Verbraucherdarlehen - Duchstein untersucht Fragen der Verwirkung des Widerrufsrechts
    Kurznachricht zu "Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen" von Ri Dr. Michael Duchstein, original erschienen in: NJW 2015 Heft 20, 1409 - 1413. Duchstein erläutert im ersten Abschnitt ...
    Kurznachricht zu "Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen" von Ri Dr. Michael Duchstein, original erschienen in: NJW 2015 Heft 20, 1409 - 1413.
    Duchstein erläutert im ersten Abschnitt die dogmatischen Grundlagen der Verwirkung. Es handelt sich um ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut. Sie schützt den Glauben, der Gegner werde ein Recht nicht mehr ausüben können. Die Verwirkung - so der Autor weiter - setzt ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss längere Zeit verstrichen sein; ferner müssen besondere Umstände vorliegen, nach denen der Verpflichtete mit einer Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr zu rechnen braucht (BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99). Diese Vertrauensmomente müssen die verspätete Geltendmachung als unredlich erscheinen lassen. Der Autor arbeitet im Folgenden heraus, dass der BGH die Verwirkung eines Widerrufsrechts bisher stets verneint hat (u.a. BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04). Das Gericht verweist dabei auf den Umstand, dass der Unternehmer es in der Hand hat, den Verbraucher richtig zu belehren. Allerdings hat das Gericht die Verwirkung nicht per se ausgeschlossen und ausgeführt, dass auch ein Verbraucherwiderrufsrecht prinzipiell verwirk werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02; OLG Oldenburg, 28.05.2009 - 15 U 60/08).
    Duchstein geht im nächsten Abschnitt auf die für die Verwirkung relevanten Kriterien ein. Er arbeitet heraus, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechts bei laufenden Darlehensverträgen in der Regel nicht in Betracht kommt. Wenn der Darlehensvertrag allerdings bereits vollständig abgewickelt ist, kann der Widerruf ausgeschlossen sein. Dabei - so der Autor - setzt die Verwirkung nicht voraus, dass der Kunde sein Widerrufsrecht kennt. Das Zeitmoment ist in der Regel zumindest sieben Jahre nach vollständiger Vertragsabwicklung erfüllt. Aus Sicht von Duchstein ist wie folgt zu prüfen: (1.) Ermittlung aller nach Vertragsschluss erfolgten Verhaltensweisen und Erklärungen des Verbrauchers gegenüber der Bank. (2.) Für jede einzelne Handlung ist zu prüfen, inwieweit sie der Bank einen Anhaltspunkt für die Annahme bot, der Verbraucher wolle von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. (3.) Prüfung, wie stark die Bank auf Grund der Gesamtschau der Handlungen auf den Bestand des Vertrags vertrauen dürfte. (4.) Feststellung, ob die Bank im Vertrauen auf den Bestand des Vertrags Dispositionen getroffen hat. (5.) Ermittlung, ab welchem Zeitpunkt die Bank nach der vorhergehenden Prüfung auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte. (6.) Feststellung des Zeitablaufs.
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    Jo den aufsatz meinte ich

  21. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Allerdings lässt Herr Duchstein das Urteil des Versicherungssenats vom 7.5.2014 völlig außen vor - deshalb halte ich diese Ausführungen nur für begrenzt verwertbar.....

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