Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Diese Feststellungsklage ist das Minimum. Und klar dargelegt, wenig verwirrend, da es nur um den Widerruf, wirksam oder nicht, geht.

    Und wird so auch von den RSVen bezahlt.

    Nur...was nützt Dir dann allein die Feststellung, dass der Vertrag wirksam widerrufen worden ist, wenn Du Dich dann wieder mit der Bank bezüglich der Rückabwicklung rumstreiten darfst?

    Die werden sagen, 2,5% über Basiszins BGB, Du einen höheren Ansatz uswusf.

    Ergebniss, bzgl. der Rückabwicklung gehst dann wieder zum Anwalt, der schreibt außergerichtlich die Bank wieder an, es vergeht Zeit und kostet weiteres Geld, am Ende kannst dann noch mal klagen...wegen der Rückabwicklung...was dann in der folge, dass Du trotzdem der Bank unterm Strich die Restschuld zahlen darfst, auf eine Feststellungs- und nicht auf eine Leistungsklage hinaus laufen wird...


    Daher kann man eigentlich diese Punkte auch gleich mit aufnehmen.

    Wenn ich aber das Gericht nicht allzu viel mit Rückabwicklung etc. verwirren will, wäre dieser Weg einer Feststellungsklage sicher der direkteste und wohl auch schnellste..



    Bezüglich des Streitwertes, ist ja nett, wenn der Herr Richter den Abwicklungsvorteil nach vorgebrachter Darlegung aufgrund des StiftungWarentest-Rechners ansetzt, gewöhnlich ist aber bei einer negativen Feststellungsklage, dass der Wert angesetzt wird, der vernichtet werden soll, somit die Restvaluta des Darlehens zum Zeitpunkt des Widerrufes!


    Das ist das nächste, was ich prüfen will... ob bei einer Feststellungsklage, bei der mehr Punkte zu beurteilen sind, die Streitwerte einzeln addiert werden wie bei einer Stufenklage oder...ob nur der höchste Streitwert angesetzt wird, was in dem Fall wohl immer die Restvaluta des Darlehens sein dürfte...

    Danke für deine Ausführung. Da ich aber Klage in Frankfurt einreichen muss gehe ich davon aus das ich mehrere Klagen vor mir habe und bis zum BGH vordringen muss. Da ist natürlich der Streitwert ein entscheidender Faktor bezüglich Gericht-und Anwaltskosten.
    Es sei den der BGH entscheidet endgültig am 23.06. zu Gunsten der Verbraucher. Deswegen warte ich mit meiner Klageeinreichung bis nach dem Datum.

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Andi...


    logo...23.06. D-day...

    Ich bezweifle nur, das das LG F bzw. OLG F den Streitwert auch so niedrig ansetzt. Wenn die die Restvaluta ansetzen und weitere Anträge bzgl. der Rückabwicklung nicht den Streitwert erhöhen, kann man diese doch gleich aufnehmen...


    Hier mal ein Urteil eines OLG über eine Feststellungsklage... über ein zurück geführtes Darlehen...mit Rückabwicklung...

    https://openjur.de/u/282704.html

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    "Aktuelle Veröffentlichungen zum Streitwert:

    - Scharder, VuR 2015, 106 ff.
    - Schneider,NJW-Spezial, 2015, 251/252
    - OLG Stuttgart, VuR 2015, 106, das eine höhere Festsetzung des LG Ulm aufhob
    - AG Düsseldorf, NJW-Spezial 2015, 251 und BeckRS 2015, 06432
    - AG Ludwigsburg, BeckRS 2015, 06430.

    Danach sind als Streitwert der Zinsschaden und / oder die Vorfälligkeitsentschädigung anzusetzen. Der Darlehensbetrag keinesfalls, da dessen Rückzahlung unstreitig ist."



    Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag / Streitwert / Klageantrag - Aktuelle juristische Diskussionen und Themen - JuraForum.de

  5. Avatar von Fight 4 y Right
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    Lächeln AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    @Andi...


    logo...23.06. D-day...

    Ich bezweifle nur, das das LG F bzw. OLG F den Streitwert auch so niedrig ansetzt. Wenn die die Restvaluta ansetzen und weitere Anträge bzgl. der Rückabwicklung nicht den Streitwert erhöhen, kann man diese doch gleich aufnehmen...


    Hier mal ein Urteil eines OLG über eine Feststellungsklage... über ein zurück geführtes Darlehen...mit Rückabwicklung...

    https://openjur.de/u/282704.html


    Hallo zusammen,

    mein Anwalt hat beim LG FFM (Klageabweisung) mit dem Richter eine mögliche Streitwertreduzierung diskutiert. Und der Richter fand diese Idee sogar sehr sympathisch. Sodas mein FA in der schriftlichen Urteilsbegründung die wir demnächst erhalten davon ausgeht das der Sreitwert herabgesetzt wird. Im Vorfeld hat mich mein FA darauf hingewiesen, das es seit kurzem diesbezüglich ein aktuelles Urteil vom OLG Stuttgart gäbe (von Dir unten angeführt).

  6. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fight 4 y Right
    Hallo zusammen,

    mein Anwalt hat beim LG FFM (Klageabweisung) mit dem Richter eine mögliche Streitwertreduzierung diskutiert. Und der Richter fand diese Idee sogar sehr sympathisch. Sodas mein FA in der schriftlichen Urteilsbegründung die wir demnächst erhalten davon ausgeht das der Sreitwert herabgesetzt wird. Im Vorfeld hat mich mein FA darauf hingewiesen, das es seit kurzem diesbezüglich ein aktuelles Urteil vom OLG Stuttgart gäbe (von Dir unten angeführt).
    FA?

    was hat das Finanzamt mit Deiner Klage zu tun?

  7. Avatar von Fight 4 y Right
    Fight 4 y Right ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    FA?

    was hat das Finanzamt mit Deiner Klage zu tun?
    FA = Fachanwalt

  8. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So klug und wissensfördernd die Streitwertdiskussion hier auch ist, ich glaube, dass sich dies alles nach D-Day erledigt hat.

    Welche Bank soll denn noch prozessieren bzw. eine Klage des DN riskieren, wenn sie den Prozess keinesfalls gewinnen kann - wahrscheinlich auch nicht mehr in Frankfurt.

    Der gute Banker, der in aller Regel rechnen kann, wird auf den DN zugehen und eine Einigung herbeiführen wollen, die billiger ist, als ein verlorener Prozess. Und vor allem die Zinsbelastung verhindert.

    Einziger Grund das nicht zu tun, könnte die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des DN sein - aber da kommt wieder die Kreditaufnehme ins Spiel.

  9. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andi1104
    Danke für deine Ausführung. Da ich aber Klage in Frankfurt einreichen muss gehe ich davon aus das ich mehrere Klagen vor mir habe und bis zum BGH vordringen muss. Da ist natürlich der Streitwert ein entscheidender Faktor bezüglich Gericht-und Anwaltskosten.
    Es sei den der BGH entscheidet endgültig am 23.06. zu Gunsten der Verbraucher. Deswegen warte ich mit meiner Klageeinreichung bis nach dem Datum.
    Da hast Du völlig recht, bis zum 31.12.2016 kommst Du nur zum BGH, wenn der Streitwert über 20.000 Euro liegt (der Gesetzgeber wollte dem BGH nicht mehr zu bewältigenden Arbeitsaufwand ersparen).
    Hat sich aber nach dem 23.6. sowieso erledigt.
    Und bei divergierenden OLG-Urteilen (die es jetzt schon gibt) muss vom Gericht die Revision zwingend zugelassen werden....

  10. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @RAM

    ein urteil am 23.06. zu Gunsten der Verbraucher wäre soviel wert wie eine reine Feststellungsklage in der man obsiegt.

    Bezüglich der Rückabwicklungsmodalitäten kann sich die Bank dann immer noch sträuben so dass wieder eine Klage notwendig sein könnte...

  11. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei der klassischen Rückforderung wird sie sich wohl nicht sträuben:
    DN kriegt alle Zahlungen zurück zzgl. 5 Prozent
    DG erhält Nettokredit zzgl. marktüblichen Zins (Bundesbanktabellen).

    Wenn Du natürlich anstelle der 5 Prozent den Dispozinssatz forderst, wirst Du um eine Klage nicht umhin kommen. Mit ziemlich ungewissen Ausgang...

  12. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hoffe so sehr das RAM Recht behält!!!!!

    Gruß

  13. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Bei der klassischen Rückforderung wird sie sich wohl nicht sträuben:
    DN kriegt alle Zahlungen zurück zzgl. 5 Prozent
    DG erhält Nettokredit zzgl. marktüblichen Zins (Bundesbanktabellen).

    Wenn Du natürlich anstelle der 5 Prozent den Dispozinssatz forderst, wirst Du um eine Klage nicht umhin kommen. Mit ziemlich ungewissen Ausgang...
    Deinen Optimismus will ich dir nicht nehmen, aber so leicht wird es m. M. den Verbrauchern auch künftig wohl nicht gemacht werden. Nach meiner Einschätzung wird es das oberste Ziel der Banken auch weiterhin bleiben den widerrufenden DN auf den Klageweg zu zwingen. Einfach, weil nur so der Dammbruch mit Millionen von WRn einigermaßen kontrolliert verhindert werden kann.

    Mich würde sehr interessieren wie viele der Widerrufer sich tatsächlich auf den steinigen
    Weg durch die Instanzen machen. Ich glaube, es sind gar nicht so viele. Die Verbraucheranwälte Strube - Fandel aus Düsseldorf/Köln weisen z.B. auf ihrer Homepage darauf hin, dass nur ein geringer Teil der Ratsuchenden, die die Erstberatung nutzen, dann - trotz guter Aussichten - sich auch für die Klage entscheiden.

    Würde allgemein bekannt, dass der WR ein Selbstläufer ist, dann würden, wie jetzt bei den Anwälten, "Horden" von mathematischen Gutachtern den DN ihre Dienste zur Berechnung des Rückabwicklungsguthabens anbieten.

    Meine Prognose dazu ist, dass die Bankenanwälte nachdem Verwirkung, unzulässige Rechtsausübung und Verstoß gegen Treu und Glauben nicht mehr ziehen, neue Steine in den Weg rollen werden. Längst nicht jede Variante der vielen falschen WRBs ist heute schon durch die Obergerichte oder den BGH geklärt, so dass man sich dann an diesem Punkt neu verhakeln kann.

    Letztlich werden diese Versuche juristisch sich durchzusetzen für die Banken alle zum Scheitern verurteilt sein, aber der unschätzbare Vorteil ist der Zeitgewinn. In 3 Jahren ist der WR-Joker kein Thema mehr. Weder in der Öffentlichkeit noch bei den Betroffenen, da dann die meisten fehlerhaften WRBs im Zuge von Prolongationen auf fehlerfreie und vor allem die Verträge auf aktuelle Konditionen umgestellt sein werden. Und so lange werden die Bankanwälte für Verunsicherung über die Chancen des WR bei der Mehrheit der DN sorgen (müssen).

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ...nicht zu vergessen ein wahrscheinlich wieder steigender Zins...

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Juhu...Wochenende ist gerettet, eine neues Urteil! ;-)
    Sorry, aber welches Urteil war denn damit gemeint? Habe ich dieses Detail schlichtweg überlesen?

    Zitat Zitat von ducnici
    Von einem Anwalt (nicht meinem)

    "4. Feststellungsklage_
    Bei der Klage handelt es sich um eine Feststellungsklage, weil der Vertrag unter Vorbehalt weiterläuft. Eine Leistungsklage ist hier nicht zweckmäßig.

    Dies fängt mit der Höhe der Klageforderung an. Sie müssten bei einer Leistungsklage alle ihre bisherigen Leistungen zzgl. Zinsen zurückverlangen. Dieser Anspruch würde aber in dem Moment wegfallen, indem die Beklagte die (hilfsweise) Aufrechnung erklärt. Erklärt Sie diese im Prozess für den Fall, dass die Bank unterliegt, würde das zur Erledigung der Klage führen. Nachdem diese aber erst mit dem Urteil eintritt, könnte dies wiederum dazu führen, dass Sie trotz eines obsiegenden Urteils die Kosten für das Verfahren tragen müssten.

    Gleichzeitig müsste die Klage jeden Monat mit jeder weiteren Zahlung erweitert und komplett neu berechnet werden. Dabei müsste dann nach jeder Klageerweiterung zudem neu verhandelt werden. Dies führt zu einem ausufernden Prozess.

    Erklären Sie hingegen die Aufrechnung mit der Gegenforderung der Bank aus dem Darlehen, was eigentlich normal wäre, dann haben Sie überhaupt keinen Leistungsanspruch bzw. keine Klageforderung. Denn nach der Saldierung aller Ansprüche verbleibt ein Anspruch zugunsten der Bank gegen Sie auf Rückzahlung des Restdarlehensbetrags. Einen Rückzahlungsanspruch der xy-Bank gegen Sie können Sie aber nicht im Wege der Leistungsklage geltend machen. Mit einer Leistungsklage können Sie nur Zahlung verlangen, was im Hinblick darauf, dass Sie noch Zahlungen an die Bank erbringen müssen, schlicht nicht möglich ist

    Im Ergebnis bleibt daher nur die Feststellungsklage als Mittel der Wahl. Etwas anderes wäre es, wenn Sie das Darlehen final zurückgeführt hätten und Sie etwas von der Bank wiedererlangen wollen, was Sie zu Unrecht gezahlt haben, etwa eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. In diesen Fällen ist in der Tat entsprechende Leistungsklage zu erheben. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil der Vertrag unter Vorbehalt weiterläuft. "
    Das war m.E. einer der besten Beiträge eines Anwalts - ich habe wirklich einiges wichtiges Neues gelernt. Danke, ducnici, für's Weiterleiten! Achso, ich möchte noch anfügen, dass ich auch sonst jeden Tag etwas Relevantes hier im Forum von Euch lerne. Danke auch dafür!


    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    wer rechnet mir denn den im rahmen der rückabwicklung zurückzufordernden betrag aus bei schon vollständig zurückgezahlten darlehen, damit ich einen klaren zahlungsantrag stellen kann.
    Verbraucherzentrale sagt, dazu braucht man einen gutachter ...

    den zahlt rs aber nur im prozess...
    Mein RA reicht nun Klage ein auf Rückabwicklung eines bereits vollständig zurückgezahlten Darlehens (EDIT: Vertrag aus 2011), welches nicht grundpfandrechtlich abgesichert war.

    Der RA hat die Nutzungen (5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) anhand meiner Angaben über die geleisteten Raten (Zinsen+Tilgung) errechnet und klagt diese nun ein, d.h. ohne Gutachter. Die RSV zahlt alles.

    Was ich allerdings nicht verstehe (konnte noch nicht mit ihm darüber sprechen) ist, dass ich nicht die ursprüngliche Darlehenssumme mit dem damals marktüblichen Zinssatz bezahlen muss(te), sondern dass meine Leistungen an die Bank, also mit dem damals vertraglich vereinbarten Zinssatz >10%, als erbracht und nicht Gegenstand des Streits gesehen werden. D.h., dass ich "nur" die Nutzungen der Bank (s.o. 5%-Punkte über Basiszinssatz) an meinen geleisteten Raten (Zinsen+Tilgung) seit Vertragsschluss beanspruchen darf, sowie darauf nochmal Prozess- bzw. Verzugszinsen (ebenfalls 5%-Punkte über dem Basiszinssatz) seit Rechtshängigkeit.

    Wie seht Ihr das? Gab es eine Regelung, dass bei nicht grundpfandrechtlich besicherten Darlehen die Abstellung auf den marktüblichen (statt vertraglich vereinbarten) Zinssatz unmöglich ist? Wenn ja, seit wann gilt das? Quelle? Danke für Eure Hilfe!

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja gibts was. Von war war der Vertrag?


    der § hier, aber erst seit 2014!

    "(3) [1] Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. [2] Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. [3] In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet."


    BGB § 357a. Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen

    Einen früheren muss ich noch raussuchen... => nix gefunden!


    @Eughen...RAM hat doch hier wieder ein Urteil eingestellt...

  17. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Von einem Anwalt (nicht meinem)

    "4. Feststellungsklage_
    Bei der Klage handelt es sich um eine Feststellungsklage, weil der Vertrag unter Vorbehalt weiterläuft. Eine Leistungsklage ist hier nicht zweckmäßig.

    Dies fängt mit der Höhe der Klageforderung an. Sie müssten bei einer Leistungsklage alle ihre bisherigen Leistungen zzgl. Zinsen zurückverlangen. Dieser Anspruch würde aber in dem Moment wegfallen, indem die Beklagte die (hilfsweise) Aufrechnung erklärt. Erklärt Sie diese im Prozess für den Fall, dass die Bank unterliegt, würde das zur Erledigung der Klage führen. Nachdem diese aber erst mit dem Urteil eintritt, könnte dies wiederum dazu führen, dass Sie trotz eines obsiegenden Urteils die Kosten für das Verfahren tragen müssten.

    Gleichzeitig müsste die Klage jeden Monat mit jeder weiteren Zahlung erweitert und komplett neu berechnet werden. Dabei müsste dann nach jeder Klageerweiterung zudem neu verhandelt werden. Dies führt zu einem ausufernden Prozess.

    Erklären Sie hingegen die Aufrechnung mit der Gegenforderung der Bank aus dem Darlehen, was eigentlich normal wäre, dann haben Sie überhaupt keinen Leistungsanspruch bzw. keine Klageforderung. Denn nach der Saldierung aller Ansprüche verbleibt ein Anspruch zugunsten der Bank gegen Sie auf Rückzahlung des Restdarlehensbetrags. Einen Rückzahlungsanspruch der xy-Bank gegen Sie können Sie aber nicht im Wege der Leistungsklage geltend machen. Mit einer Leistungsklage können Sie nur Zahlung verlangen, was im Hinblick darauf, dass Sie noch Zahlungen an die Bank erbringen müssen, schlicht nicht möglich ist

    Im Ergebnis bleibt daher nur die Feststellungsklage als Mittel der Wahl. Etwas anderes wäre es, wenn Sie das Darlehen final zurückgeführt hätten und Sie etwas von der Bank wiedererlangen wollen, was Sie zu Unrecht gezahlt haben, etwa eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. In diesen Fällen ist in der Tat entsprechende Leistungsklage zu erheben. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil der Vertrag unter Vorbehalt weiterläuft. "
    Zitat Zitat von dogfight76
    Also wäre in meinen Fall, da das Darlehen ja noch läuft, eine Feststellungsklage (wie von der ARAG geschrieben) doch der richtige Weg ??

    Gruß



    Ich zahle nur noch unter Vorbehalt, wurde im Schreiben wo ich den Widerruf ausgesprochen habe so mit aufgenommen!

    Gruß
    Kann hierzu bitte noch jemand was sagen ?

    Gruß

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Ja gibts was. Von war war der Vertrag?


    der § hier, aber erst seit 2014!

    "(3) [1] Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. [2] Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. [3] In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet."


    BGB § 357a. Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen

    Einen früheren muss ich noch raussuchen... => nix gefunden!
    Danke schon einmal. Der Vertrag war von 2011 (habe es oben noch eingefügt).

    Zitat Zitat von ducnici
    @Eughen...RAM hat doch hier wieder ein Urteil eingestellt...
    Meinst Du jetzt ein Urteil, auf welches Du "Geil..." geschrieben hattest (also hattest Du Dich damit auf ein von RAM zitiertes Urteil bezogen?), oder meinst Du das Urteil, wo es um ein komplett zurückgezahltes Darlehen ging? Ich bräuchte etwas, wo es um nicht grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen (Vertrag aus 2011) geht. Wie auch immer, ich lese oben noch einmal durch...


    @dogfight76: Ich habe verstanden (aufgrund des sehr guten, zitierten Beitrags des RA oben), dass die Leistungsklage nur Sinn macht, wenn der Kunde von der Bank einen Betrag einklagen kann, also unter dem Strich etwas herausbekommt. Das dürfte bei noch laufenden Verträgen regelmäßig nicht der Fall sein, da trotz Abzug/Aufrechnung aller Nutzungen etc. meist doch noch eine Restschuld übrig bleibt. Und da kann der Kunde nichts auf Leistung einklagen, da er ja selbst noch etwas leisten muss. Die Leistungsklage macht also m.E. nur Sinn, wenn es darum geht, a) eine VFE, NAE o.ä. zurückzufordern, da diese nach Widerruf hinfällig ist, und/oder b) ein vom Kunden an die Bank bereits vollständig zurück gezahltes Darlehen rückabgewickelt werden soll.

    Hingegen ist wohl die Feststellungsklage bei laufenden Verträgen zunächst(!) sinnvoll: (1) Feststellung, dass der Widerruf rechtmäßig ist und (2) Feststellung, dass der Bank über den Betrag X keine weiteren Summen mehr zustehen. Ob letzteres dann doch eine Leistungsklage ist, glaube ich nicht, aber das ist meine laienhafte Meinung.

    Wenn die RSV zunächst die Deckungszusage nur für die Feststellungsklage gibt, würde ich lieber so fortfahren, als mich mit der RSV zu verzetteln und den Prozess weiter zu verzögern.

    Allerdings verstehe ich nun folgendes nicht: Hier gibt es u.a. die Meinung, dass danach noch eine Leistungsklage geführt werden müsse bzgl. der Modalitäten über die Berechnung der Rückabwicklung etc. Aber wir haben doch auch verstanden (siehe zitierter Beitrag des RA oben), dass bei einem laufenden Darlehen und wenn noch eine Restschuld offen steht, gar keine Leistungsklage möglich ist. Also ich würde genau diesen Punkt dann doch noch mit der RSV zu klären versuchen: Bedeutet die Deckungszusage für die Feststellungsklage neben der Feststellung, dass der Widerruf rechtmäßig war auch eine Feststellung, dass der Bank nur noch der Betrag X zusteht? Was hieße das aber für den Gegenstands-/Streitwert? Nur den finanziellen Vorteil bei Rückabwicklung? Ist das eine reine Feststellungsklage oder doch eine Kombination aus Feststellungsklage und Leistungsklage? Was ist mit der sog. Stufenklage? Erst einmal Klage auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs und dann (Stufe 2) bzgl. der Rückabwicklung? Aber auf was genau klagt man denn bzgl. der Rückabwicklung? Beweisantrag auf ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Gutachters über die Rückabwicklung? Oder was? Vielleicht hilft es ja, diese Fragen bei test.de in den Kommentaren einzustellen. Dort lesen regelmäßig 2-3 Anwälte mit, die teils sehr gute Hinweise geben.

  19. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Kann hierzu bitte noch jemand was sagen ?

    Gruß
    Ja, scheint so, Feststellungsklage...da ja wohl die Bank am Ende noch von Dir Geld bekommt und nicht umgekehrt...

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    ...
    Meinst Du jetzt ein Urteil, auf welches Du "Geil..." geschrieben hattest (also hattest Du Dich damit auf ein von RAM zitiertes Urteil bezogen?), oder meinst Du das Urteil, wo es um ein komplett zurückgezahltes Darlehen ging? Ich bräuchte etwas, wo es um nicht grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen (Vertrag aus 2011) geht. Wie auch immer, ich lese oben noch einmal durch...

    https://www.finanz-forum.de/widerrufs...tml#post103622

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ok, aber da ging es doch nicht um ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen.

    Hast Du noch etwas aus der Erinnerung, ob bei einem nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen (Vertrag aus 2011) bei Widerruf nicht auf den marktüblichen Zinssatz abgestellt werden darf?


    Sorry, ich merke eben, dass mein Thema wohl besser im Thread "Widerrufsjoker - Rückabwicklung" aufgehoben ist. Daher habe ich meine Fragen nun dorthin verschoben (Beitrag #133). Ich hoffe, das ist für alle ok. Danke!

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