Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In Celle haben Verbraucher gute Karten, die lehnen wohl Verwirkung und rechtsmissbrauch ab....

  3. Avatar von Pfuffel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Jap die üblichen 5 % ...mit RSV

  4. Avatar von Pfuffel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja hab das auch über Celle gelesen und bin guter Dinge... aber harren wir der Dinge, die da kommen mögen :-)

  5. Avatar von fighting lawyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Pfuffel
    LG Celle
    BHW
    30.000 VFE + 14000 Nutzungsvorteil, den die Bank hatte
    Landgericht Celle? Wusste gar nicht, dass es das gibt.

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da gibt es sogar ein Oberlandesgericht und eine Generalstaatsanwaltschaft....

  7. Avatar von fighting lawyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Da gibt es sogar ein Oberlandesgericht und eine Generalstaatsanwaltschaft....
    Dies ist wohl bekannt. Aber ein Landgericht gibt es nicht. Für BHW ist LG Hannover zuständig.

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    mein Tipp: Landgericht Lüneburg....ist für Celle zuständig.

  9. Avatar von fighting lawyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    mein Tipp: Landgericht Lüneburg....ist für Celle zuständig.
    Na wenn der DN bei Vertragsabschluss in Celle wohnte, mag das stimmen. Ansonsten bleibt es beim allgemeinen Gerichtsstand: Sitz der Beklagten, also Hameln und somit LG Hannover. Deren 3. Zivilkammer hat ständig Fälle der BHW auf dem Tisch und sieht die Dinge sehr DN-freundlich.

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    RASebastianKoch schrieb am 29.06.2015 um 09:59 Uhr:

    Aufsatz in der BKR


    Man sollte aus dem Aufsatz jetzt auch nicht zu viel herleiten, denn letztlich ist das nur in Aufsatzform die Auffassung eines Richters am LG Nürnberg und entspricht seinen Urteilen, etwa LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 6 O 9499/14. Das muss ein anderes Gericht auch nicht mehr überzeugen, wenn man es nochmal in einen Aufsatz packt.
    Zudem halte ich den Anspruch auf Abrechnung auch für ein Scheinthema, denn Rechnen kann jeder selbst und die Höhe der Nutzungen kann man nur mit der gesetzlichen Vermutung der Nutzungshöhe berechnen, da der genannte Richter in dem o.g. Urteil einen Anspruch auf Mitteilung der konkreten Nutzungshöhe seitens der BAnk gerade wieder ablehnt, aaO unter C.
    Dann kann ich auch selbst rechnen und brauche die Abrechnung nicht.
    Quelle: test.de

    Das sehe ich nicht so eindeutig, denn es gibt auch Kunden, die keinen Tilgungsplan erhalten haben und/oder nicht einfach die geleisteten Zahlungen anhand von Kontoauszügen nachvollziehen können. Eine Bank sollte die Zahlen parat haben und mit wenig Aufwand darstellen können. Was soll der Aufstand?

  11. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Pfuffel
    LG Celle
    BHW
    30.000 VFE + 14000 Nutzungsvorteil, den die Bank hatte
    War es ein Bauspardarlehen mit einem Bausparvertrag ?
    was habt ihr mit dem Bausparvertrag gemacht ?
    hattet ihr ein Vorausdarlehen auch von BHW ?
    war der Bausparvertrag schon zugeteilt und hattet ihr das Bauspardarlehen schon in Anspruch genommen?

    Ich habe demnächst einen ähnlichen Fall, der jedenfalls in der Berufung zum OLG Celle gehen würde

    Würde mich freuen, wenn du uns auf dem Laufenden hältst

    Wj

  12. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues Urteil des OLG Karlsruhe.
    meines Erachtens falsch. das Urteil zeigt, dass es wichtig ist, rechtzeitig zu erklären, dass jedwede weitere Zahlungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen. Jedenfalls dann sollte man insofern auf der sicheren Seite sein

    Wj
    Das
    Gericht:OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat
    Entsch.datum:12.05.2015
    Aktenzeichen:17 U 59/14
    Dokumenttyp:Urteil
    Zitiervorschlag:OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2015 – 17 U 59/14 –, juris Zitiervorschlag
    juris LogoInhaltliche Erschließung erfolgt in Kürze.
    Sprung zum SuchbegriffZum SuchbegriffKurztext (0.00 €)Sprung zum Reiter
    Leitsatz

    1. Weist der vom Immobiliardarlehensnehmer nach Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung beauftragte und bevollmächtigte Notar zur Herbeiführung der Lastenfreiheit des vom Darlehensnehmer verkauften Grundstücks den Erwerber an, einen Teil des Kaufpreises zum Zwecke der Ablösung der restlichen Darlehensvaluta und zur Erfüllung der von der Darlehensgeberin geforderten Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, so ist die kraft Anweisung erfolgte Zahlung des Erwerbers an die Darlehensgeberin als eigene Leistung des Darlehensnehmers anzusehen.

    2. Einer Rückforderung der auf diese Weise geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung steht § 814 BGB entgegen, weil hinsichtlich der Kenntnis der Nichtschuld nach § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den widerrufenden Darlehensnehmer abzustellen ist.

    Normen: § 166 Abs 2 S 1 BGB, § 814 BGB
    Verfahrensgang

    vorgehend LG Heidelberg, 18. März 2014, Az: 2 O 319/13
    Tenor

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. März 2014 – 2 O 319/13 – im Kostenpunkt aufgehoben und dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

    2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.626,69 EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    1
    Die Kläger verlangen Auszahlung der von der Beklagten bei der Ablösung von zwei Immobiliardarlehen einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigungen.

    2
    Die Beklagte gewährte den Klägern zur Finanzierung des Erwerbs einer von ihnen selbst genutzten Immobilie im Jahr 2004 zwei Realdarlehen, die am 29.08./04.09.2012 durch Anschlusskredite über 106.121,75 EUR und 55.575,85 EUR abgelöst worden sind (Anlagen K 1 und K 2). Am 10.05.2013 veräußerten die Kläger die Immobilie für 195.000 EUR (Anlage B 10); am selben Tag erklärte der Kläger 2 den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärungen (vgl. Widerrufsschreiben des Klägers vom 27.05.2013, Anlage K 7). Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger den Widerruf auch für die Klägerin erklärte. Die Klägerin 1 hat ihre Vertragserklärungen im Laufe des Rechtsstreits erster Instanz (vorsorglich) widerrufen.

    3
    Die Beklagte bewilligte am 07.06.2013 gegenüber dem Urkundsnotar die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld unter der Auflage, dass nicht nur die jeweilige Darlehensvaluta, sondern auch die aufgelisteten Vorfälligkeitsentschädigungen von 17.907,56 EUR und 2.722,13 EUR gezahlt werden (Anlage B 4). Der Notar veranlasste die entsprechende Zahlung der Käufer in Höhe von 181.853,48 EUR auf das von der Beklagten eingerichtete Treuhandkonto Nr. . Den restlichen Kaufpreis überwiesen die Käufer je zur Hälfte an die Klägerin und den Kläger (Anlage C 1, 2 und 4, AH OLG). Die Beklagte hatte die Kläger zuvor erfolglos mit Schreiben vom 07.06.2013 aufgefordert, eine Vereinbarung über die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu unterzeichnen (Anlage K 6).
    7


    8
    Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Klägerin verweist insbesondere noch darauf, dass ihr die Vertragsurkunde mit der Widerrufsbelehrung auch nicht ausgehändigt worden sei; sie sei nach ihrer Unterschrift nicht in den Besitz der Darlehensausfertigung

    II.

    10
    Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

    11
    Zu Unrecht hat das Landgericht einen Anspruch der Kläger auf Herausgabe der auf Anweisung des Notars an die Beklagte erbrachten Leistungen zum Zwecke der Erfüllung der von der Beklagten verlangten Vorfälligkeitsentschädigungen bejaht. Ein solcher Anspruch steht den Klägern nicht zu.

    12
    1. Als Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der auf die Entschädigungsforderungen der Beklagten gezahlten Kaufpreisanteile kommt allein § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Betracht (a). Insoweit scheitert die Klage an dem Erfordernis eines Rechtsgrundmangels, weil sich die Kläger an ihren Darlehensvertragserklärungen festhalten lassen müssen (b).

    13
    a) Das Herausgabeverlangen der Kläger beurteilt sich allein nach Leistungsbereicherungsrecht, weil es den Klägern nicht um Rückgewähr der auf die (von ihnen widerrufenen) Darlehensverträge erbrachten Vertragsleistungen nach §§ 495, 357 BGB, sondern um die Rückzahlung der von der Beklagten empfangenen Entschädigungsleistung geht. Das vom Landgericht herangezogene Geschäftsbesorgungsrecht nach §§ 675f, 675c, 667 BGB scheidet als Anspruchsgrund schon deshalb aus, weil die Kläger der Beklagten keinen Auftrag zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt haben, die Beklagte war in den Zahlungsvorgang vielmehr als Zahlungsempfängerin eingeschaltet.

    14
    Dieser Zahlungsvorgang beruht auf der Vereinbarung der Kaufvertragsparteien zur Lastenfreistellung nach II § 2 des notariellen Vertrages. Darin haben die Vertragsparteien den Urkundsnotar beauftragt und bevollmächtigt, die hierzu erforderlichen Treuhandauflagen zu vollziehen. Der Notar wurde von der Nachprüfung befreit, ob Auflagen, von denen die Lastenfreistellung abhängt, berechtigt sind. Der restliche Kaufpreis sollte auf die Veräußerer hälftig aufgeteilt werden (Anlage B 10, Seite 5).

    15
    In Vollzug dieses Auftrages wies der Notar gemäß der Auflage der Beklagten im Forderungsschreiben vom 07.06.2013 die Erwerber an, den Betrag für die Darlehensablösung und die Vorfälligkeitsentschädigungen von insgesamt 181.853,48 EUR unmittelbar auf das von der Beklagten eingerichtete Treuhandkonto zu zahlen. Dieser namens und im Auftrag der Kläger erteilten Zahlungsanweisung des bevollmächtigten Notars kamen die Erwerber am 20.06.2013 nach (Anlage C 4, AH OLG). Damit leisteten nicht nur die Erwerber an die Kläger zum Zwecke der Erfüllung ihrer Kaufpreisschuld, sondern zugleich auch die Kläger, vertreten durch den Notar, zum Zwecke der Ablösung der Darlehensschuld und zum Zwecke der Erfüllung der Ansprüche der Beklagten auf Vorfälligkeitsentschädigung. Nur durch diese Simultanleistung (Leistung kraft Anweisung) konnte Lastenfreiheit des verkauften Grundstücks herbeigeführt werden.

    16
    b) Die Leistung der Kläger an die Beklagte erfolgte mit Rechtsgrund, weil der dafür bestimmte Erfüllungszweck (im Valutaverhältnis) erreicht worden ist. Denn die Kläger waren an ihre Vertragserklärungen gebunden und konnten daher nur gegen Zahlung der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag entlassen werden (§ 490 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der von ihnen erklärte Widerruf ist nicht fristgerecht gemäß §§ 495 Abs. 2, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt worden. Die von den Klägern erstrebte Loslösung vom Vertrag war daher nicht wirksam.

    17
    aa) Die Vertragstexte enthalten eine den gesetzlichen Vorgaben genügende deutliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung. Rechtlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. deutlich gestaltet und hervorgehoben werden müssen, auch soweit der Darlehensgeber nicht das Muster gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 (Anlage 6) verwendet. Macht der Darlehensgeber von dem Muster keinen Gebrauch, muss er gleichwohl die Angabe nach der Vorgabe des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB „klar und verständlich“ formulieren (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., EGBGB Art. 247 § 6 Rn. 3). Das entspricht den § 355 Abs. 2 Satz 1 und § 360 Abs. 1 BGB a.F. Ein qualitativer Unterschied an die äußere Gestaltungsform der Belehrung nach beiden Vorschriften kann nicht angenommen werden, auch wenn in § 495 BGB a.F. auf § 360 Abs. 1 BGB a.F. nicht Bezug genommen wird (Palandt/Weidenkaff, a.a.O. Rn. 4).

    18
    Denn Art. 247 § 6 EGBGB schreibt auch für diesen Fall die gleiche Gestaltung der Widerrufsbelehrung vor. Das erschließt sich aus Absatz 1, der klare und verständliche Angaben verlangt und der in Absatz 2 geregelten Gesetzlichkeitsfiktion, die dann eingreift, wenn die Belehrung deutlich und hervorgehoben erfolgt. Diese Wortlautauslegung und die Auslegung nach der Gesetzessystematik werden durch Sinn und Zweck der Belehrung gestützt. Die Belehrung soll den Verbraucher nicht nur über seine Rechte informieren, sondern ihn auch in die Lage versetzen, das Widerrufsrecht auszuüben. Dem wird eine inhaltlich zutreffende Belehrung, die lediglich im Vertragstext „enthalten“ ist, nicht gerecht. Vielmehr ist hierzu eine in der Form deutlich hervorgehobene Belehrung - ausgehend vom Schutzzweck - zusätzlich notwendig. Damit besteht hinsichtlich des vom Gesetz für Verbraucherdarlehensverträge angestrebten Schutzes kein Unterschied zu den unter § 360 BGB a.F. fallenden Verträgen.

    19
    Diese Gesetzesinterpretation deckt sich auch mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/1394 Seite 21): „Die Vertragsklausel (gemeint ist die Widerrufsbelehrung) muss dabei in ihrer Form hervorgehoben und deutlich gestaltet sein. Dies beruht zum einen auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu -, der `klar und verständlich´ zu erteilende Angaben voraussetzt. Zum anderen erscheint die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden. Damit wird auch ein Gleichklang mit § 355 Abs. 2 S. 1 und § 360 Abs. 1 S. 1 BGB - neu - erreicht, wonach eine Widerrufsbelehrung dem Gebot deutlicher Gestaltung genügen muss."

    20
    Der Gesetzgeber hat aber nicht konkret geregelt, wann die Belehrung deutlich hervorgehoben ist. Er hat sich mit einer allgemeinen Beschreibung begnügt. Die Anforderungen sind daher im jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung, die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher deutlich vor Augen zu führen. Auf die zu den §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 360 Abs. 1 Satz 1 BGB ergangene Rechtsprechung kann daher auch für Verbraucherdarlehensverträge ohne weiteres zurückgegriffen werden. Danach müsse sich die Widerrufsbelehrung durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 360 Rn. 3)

    21
    bb) Das Landgericht hat die Anforderungen an die vom Gesetz vorgeschriebene Deutlichkeit der Belehrung jedoch überspannt.Diesen Anforderungen an die Form genügt die Gestaltung, die die Beklagte hier gewählt hat.

    22
    Denn die Belehrung hebt sich in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Vertragstext heraus. Das Gesetz verlangt entgegen dem Rechtsstandpunkt der Kläger nicht, dass die Belehrung dem Verbraucher gleichsam ins Auge springen müsse, so dass die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ohne Abschweifungen auf den Text der Widerrufsbelehrung gelenkt werde.

    23
    Die Widerrufsbelehrung befindet in einem Rahmen mit fettgedruckter Überschrift: „11. Widerrufsinformation“. Solche Rahmen umschließen zwar auch die auf derselben Seite abgedruckten Belehrungen in Nr. 12 (Datenweitergabe) und den weiteren Hinweis zur Übertragung und Abtretung der Darlehensforderung. Das ist aber unschädlich, weil es sich dabei ebenfalls um Pflichtangaben handelt, die das Gesetz dem Darlehensgeber verbindlich vorschreibt, und weil sämtliche Hinweise sich von dem übrigen Vertragstext deutlich absetzen.

    24
    Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragstext in gleicher Weise in Bezug auf keine andere gesetzlich vorgeschriebene Belehrung oder Information findet. Es besteht kein Anhalt, dass der Gesetzgeber eine derartige Alleinstellungsgestaltung bezüglich einer einzelnen Pflichtangabe anordnen wollte. Anderenfalls hätte es nahegelegen, eine solche Abstufung der Pflichtangaben auszusprechen (OLG Stuttgart WM 2014, 955 Rn. 72). Je umfangreicher der Gesetzgeber den Verbraucherschutz nach dem Informationsmodell ausgestaltet und die Aufnahme von Pflichtangaben anordnet, desto weniger können einzelne Verbraucherrechte im Vertragstext singulär hervorgehoben werden. Anderenfalls würde der Verbraucher eher verwirrt als belehrt. Nach dem Gesetz genügt es, dass sich die Widerrufsbelehrung von den übrigen Vertragsbedingungen optisch abhebt, sie muss nicht solitär hervorgehoben sein. Diesen Anforderungen genügt der Vertragstext der Beklagten.

    25
    Wegen der Verfristung der Widerrufserklärungen der Kläger blieb der Bestand der Darlehensverträge unberührt. Die aufgrund der Zahlungsanweisung des Notars am 20.06.2013 eingegangene vorbehaltlose Zahlung auf die Vorfälligkeitsentschädigung (Anlage C 4) entbehrt daher nicht des Rechtsgrundes. Der mit Anwaltsschreiben vom 20.06.2013 (Anlage K 9) erhobene Zahlungsvorbehalt konnte daran nichts mehr ändern, wobei es auf den Streit der Parteien nicht weiter ankommt, wann dieser Schriftsatz bei der Beklagten eingegangen ist. Entgegen der Auffassung der Kläger war die Beklagte nach Eingang dieses Schreibens nicht gehalten, bis zum Vollzug der Löschungsbewilligung ihre Einwilligung zurückzuziehen. Denn mit Eingang der vorbehaltlosen Zahlung am 20.06.2013 auf dem Treuhandkonto der Beklagten war unwiderruflich Erfüllung eingetreten und damit das wirtschaftliche Ziel der Beklagten erreicht.

    26
    cc) An diesem Ergebnis ändert auch der Vortrag der Klägerin im Berufungsrechtszug nichts, mit dem sie die Wirksamkeit ihres Widerrufs mit der weiteren Begründung geltend macht, ihr sei die Widerrufsinformation nicht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Verfügung gestellt worden.

    27
    Denn der Kläger hat die mit der Klage vorgelegten Ausfertigungen für den Kunden ausgehändigt bekommen, als er am 04.09.2012 die von der Klägerin unterschriebenen Darlehensverträge in die Filiale der Beklagten zurückbrachte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger bei den Vertragsverhandlungen auch als Vertreter der Klägerin aufgetreten ist, wie das schon wiederholt in der seit 2004 bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgt war. Daher hat die Beklagte den Widerruf des Klägers im Schreiben vom 10.05.2013 offenbar zunächst auf beide Darlehensnehmer bezogen. Die Kläger selbst haben im Schriftsatz vom 12.12.2013 (Seite 3) ausgeführt, dass der Kläger sämtliche Korrespondenz mit der Beklagten geführt und dabei stets seine (Ex)Frau gegenüber der Beklagten vertreten habe. Nachdem der Kläger die Klägerin auch bei Abschluss der Anschlussfinanzierung vertreten hatte, nahm er am 04.09.2012 die Vertragsausfertigungen für die Klägerin in Empfang. Damit begann die Widerrufsfrist auch gegenüber der Klägerin zu laufen. Ohne Bedeutung hierfür wäre es, wenn ihr der Vertreter die für sie bestimmten Vertragsexemplare nicht ausgehändigt hätte.

    28
    2. Selbst wenn man der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts folgen und annehmen wollte, der Lauf der Widerrufsfrist hätte mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht begonnen, so dass die Verträge wirksam widerrufen worden seien, hätte die Klage keinen Erfolg. In diesem Falle stünde dem Rückzahlungsverlangen der Kläger die rechtshindernde Einwendung des § 814 BGB entgegen.

    29
    Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Kläger gingen davon aus, dass sie die von der Beklagten geforderten Zahlungen der Vorfälligkeitsentschädigung nicht schuldeten. Zwar wusste der mit der Löschung der Grundschuld beauftragte Notar nichts von dem Widerruf der Kläger, als er in Vertretung der Kläger den Erwerbern die Anweisung zur Zahlung auch der Vorfälligkeitsentschädigung an die Käufer erteilte. Auf die Unkenntnis des Vertreters kommt es jedoch nicht an. Vielmehr bestimmt § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass sich der Vollmachtgeber in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen kann, wenn der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt hat.

    30
    So liegt es im Streitfall, weil der über den Widerruf der Darlehensverträge nicht informierte Urkundsnotar von den Klägern zur Herbeiführung der Lastenfreiheit bevollmächtigt wurde. Im Zeitpunkt des Eintritts der Erfüllungswirkung (20.06.2013) wussten allein die Kläger von der (nunmehr mit der Rückforderungsklage geltend gemachten) Nichtschuld. Sie sind daher nach der gesetzlichen Anordnung des § 814 BGB mit dem Rückforderungsanspruch ausgeschlossen.

    III.

    31
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor. Die Klage erweist sich jedenfalls nach den Ausführungen unter II. 2. als unbegründet, so dass es nicht auf die unter II. 1. behandelte rechtsgrundsätzlich Frage ankommt.

    32
    Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen, der dem erstinstanzlichen Streitwert entspricht.

  13. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mich hat es juristisch wieder kalt erwischt .

    Nachdem meine Widerrufsklage vom LG Frankfurt abgewiesen wurde,. bin ich natürlich in Berufung zum OLG marschiert.

    Dort ist mein Fall (wie auch sonst bei meinem Glück) vor dem 23. Senat gelandet (beim OLG gibt es 6 Banksenate)- das sind die mit dem legendären Urteil vom 7.7.14, bei dem der BGH jetzt PKH für die Revision genehmigt hat...

    Die Schritte zum BGH werden immer weniger.....

  14. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gibs zu, da wartest du doch drauf

  15. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So hart würde ich es nicht formulieren

  16. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie ich schon sagte:
    Wir sehen RAM vor'm BGH
    Lass dich nicht vorher kaufen

  17. Avatar von OHenry
    OHenry ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Stefan,

    Zu Deiner Frage wegen

    DSL-Bank, Vorzeitige Vertragsbeendigung gegen Zahlung einer um 25% reduzierten Vorfälligkeitsentschädigung.

    Ich finde, 25% ist deutlich zu wenig.

    Ich bin nun auch Kläger gegen DSL, meine WRB ist identisch zu Deiner. Wir haben Wertersatz geltend gemacht, d.h. meinen Nutzen des Bankdarlehens (theoretisch hätte das Geld ja von mir angelegt werden können...), gegen den Nutzen, den die Bank aus meinen Tilgungs- und Zinszahlungen hätte erwirtschaften können. Dagegen sind 25% Nachlass (je nach Restschuld/Restlaufzeit) an VFE ein Scherz!

    Man mag nicht alles bekommen, was man errechnet hat, aber es dürfte mehr auf dem Spiel stehen als 25%. Ich würde nicht annehmen.

    Übrigens etwas zu Deiner WRB von DSL:

    a) Hast du eine Urkunde/Abschrift des Darlehensvertrages (oder eures "Angebots" an DSL) mit Annahmeerklärung der Bank bekommen, oder nur die Annahmeerklärung? In den meisten Fällen gilt Letzeres, was nicht genügt.

    b) Die Und/Oder-Verknüpfungen für den Fristbeginn sind auch mit gutem Willen nicht eindeutig zu verstehen.

    c) In der Information zu den Fernabsatzverträgen, welche lt. WRB mit übermittelt werden müssen, war bei mir unter C. eine weitere WRB enthalten, die von derjenigen im Vertrag selber völlig verschieden war. Welche dann gilt, ist völlig unklar.

    Das könnte m.E. ebenfalls geltend gemacht werden.

    Nach meiner Wahrnehmung säuft die DSL-Bank gerade unter den Anfragen ab. Ich sehe gute Chancen zumindest auf einen Teilerfolg und werde berichten, wie das Gericht die Sache sieht.

  18. Avatar von fighting lawyer
    fighting lawyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Gericht: OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat
    Entsch.datum: 12.05.2015
    Aktenzeichen: 17 U 59/14

    1. Weist der vom Immobiliardarlehensnehmer nach Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung beauftragte und bevollmächtigte Notar zur Herbeiführung der Lastenfreiheit des vom Darlehensnehmer verkauften Grundstücks den Erwerber an, einen Teil des Kaufpreises zum Zwecke der Ablösung der restlichen Darlehensvaluta und zur Erfüllung der von der Darlehensgeberin geforderten Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, so ist die kraft Anweisung erfolgte Zahlung des Erwerbers an die Darlehensgeberin als eigene Leistung des Darlehensnehmers anzusehen.

    2. Einer Rückforderung der auf diese Weise geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung steht § 814 BGB entgegen, weil hinsichtlich der Kenntnis der Nichtschuld nach § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den widerrufenden Darlehensnehmer abzustellen ist.
    Puh, da haben wir wohl bislang Glück gehabt. Vergleichbare Fälle haben die Gerichte bei uns bislang immer gegenteilig beurteilt.

    Das Urteil des OLG Karlsruhe widerspricht letztlich aber auch einer Vielzahl von grundlegenden Entscheidungen des BGH insbesondere aus den Jahren 1997 und 1998: Damit der Kaufvertrag zügig abgewickelt wird, sollen Streitigkeiten aus dem Darlehensverhältnis Verkäufer-Bank nicht auf die Vertragsbeziehung Verkäufer/Käufer abgewälzt werden sondern sind vielmehr nach Kaufpreiszahlung und Lastenfreistellung zwischen Verkäufer und Bank auszutragen.

    Das macht auch Sinn, denn immerhin ist der Notar aus seinem Treuhandauftrag noch nicht einmal verpflichtet, den von der Bank zur Lastenfreistellung geforderten Ablösebetrag den Beteiligten mitzuteilen. Erst recht trifft ihn freilich auch keine Prüfungspflicht. Hier deshalb mit § 814 BGB zu argumentieren (positive Kenntnis einer Nichtschuld) bei einer Zahlung des Käufers (also nicht des Darlehensnehmers), ist schon eine starke Überstrapazierung der Anforderungen an die Beteiligten.

    Die Vorbehaltserklärung wird auch nicht so einfach sein, denn ist der Vorbehalt zu weitgehend, tritt auch keine Tilgungswirkung ein und damit kann auch keine Freigabe der Grundschuld erreicht werden. Im Grunde müsste der Verkäufer schon von vornherein seinen "Akzeptanzbetrag" mitteilen und den Rest unter Vorbehalt stellen. Ob sich das aber immer so einfach umsetzen lässt, steht auf einem anderen Blatt. So sieht es wohl letztlich daher auch der BGH.

    Soweit erkennbar, war das aber wohl nur eine Hilfserwägung des OLG und nicht der tragende Grund für die Klageabweisung. Das letzte Wort ist deshalb zu dieser Frage auch nicht gesprochen ...

  19. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mein Anwalt hat beim Senat allerdings beantragt, erst nach dem BGH-Urteil im PKH-Verfahren unseren Fall zu entscheiden.

    Vielleicht zeigt sich der 23. Senat ja einsichtig und ändert nach dem zu erwartenden BGH-Entscheid seine Rechtsauffassung....

    Es bleibt spannend.

  20. Avatar von OHenry
    OHenry ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    DAS sagt Deckung -. wenn überhaupt - erst nach Ablehnung des Widerrufs durch die Bank zu. Bei Neubauten wohl gar nicht....

    Versicherung gilt unter Anwälten als schwierig.
    Das kann ich nicht bestätigen (und bin kein DAS-Mann!). Meine DAS-RSV (jetzt Ergo!) hat ohne zu zucken Deckung zugesagt, allerdings nach abgelehntem Widerruf, was aber ok war. Von "Schwierig" war nichts zu merken.

  21. Avatar von Geldsparer 1
    Geldsparer 1 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von OHenry
    Hallo Stefan,

    Zu Deiner Frage wegen

    DSL-Bank, Vorzeitige Vertragsbeendigung gegen Zahlung einer um 25% reduzierten Vorfälligkeitsentschädigung.

    Ich finde, 25% ist deutlich zu wenig.

    Ich bin nun auch Kläger gegen DSL, meine WRB ist identisch zu Deiner. Wir haben Wertersatz geltend gemacht, d.h. meinen Nutzen des Bankdarlehens (theoretisch hätte das Geld ja von mir angelegt werden können...), gegen den Nutzen, den die Bank aus meinen Tilgungs- und Zinszahlungen hätte erwirtschaften können. Dagegen sind 25% Nachlass (je nach Restschuld/Restlaufzeit) an VFE ein Scherz!

    Man mag nicht alles bekommen, was man errechnet hat, aber es dürfte mehr auf dem Spiel stehen als 25%. Ich würde nicht annehmen.

    Übrigens etwas zu Deiner WRB von DSL:

    a) Hast du eine Urkunde/Abschrift des Darlehensvertrages (oder eures "Angebots" an DSL) mit Annahmeerklärung der Bank bekommen, oder nur die Annahmeerklärung? In den meisten Fällen gilt Letzeres, was nicht genügt.

    b) Die Und/Oder-Verknüpfungen für den Fristbeginn sind auch mit gutem Willen nicht eindeutig zu verstehen.

    c) In der Information zu den Fernabsatzverträgen, welche lt. WRB mit übermittelt werden müssen, war bei mir unter C. eine weitere WRB enthalten, die von derjenigen im Vertrag selber völlig verschieden war. Welche dann gilt, ist völlig unklar.

    Das könnte m.E. ebenfalls geltend gemacht werden.

    Nach meiner Wahrnehmung säuft die DSL-Bank gerade unter den Anfragen ab. Ich sehe gute Chancen zumindest auf einen Teilerfolg und werde berichten, wie das Gericht die Sache sieht.
    Hallo OHenry,

    auf welche Threadnummer beziehst Du Dich? Ich finde keinen Stefan.
    Ich bin auch DSL-Kunde und "sauge" alle Infos dazu auf.

    Was heißt Urkunde? Ich habe nur einen Darlehensvertrag mit einem Metallring getackert. Auch dort habe ich 2 WRB's aer die sind Textlich gleich nur anders gestaltet.

    Ich habe auch ein Angebot von der DSL bekommen. Anfang des Monat (5.6.) hier geposte. Aber nicht angenommen.

    GRüße

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