Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Matthew Pryor
    Das hat doch nichts mit "zufrieden oder nicht" zu tun.Ist doch kein Wettstreit,wer nun zwingend recht hat.Ich sage ja auch nicht,dass ich weiß,ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hätte.Aber es lässt sich nun einmal nicht ausschließen,von daher bleibt die Frage leider ungeklärt.Das 2 Verträge nebeneinander bestehen,ist gar nicht einmal unüblich.Das kann man bezweifeln,wenn man möchte.
    Ob das grundsätzlich Sinn macht,sei dahingestellt.Aber für den hier geschilderten Sonderfall wäre es eine zumindest theoretisch denkbare Alternative.Ob ich eine 2. RSV abschließen kann,hängt natürlich auch von meinem bisherigen Schadenverlauf ab.
    Vielleicht solltet ihr einen neues Forum RSV aufmachen

  3. Avatar von Matthew Pryor
    Matthew Pryor ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nein,keine Sorge.Harley hat ja recht,darum soll es hier nicht in erster Linie oder gar "bis zum Erbrechen" gehen.Fand die Diskussion trotzdem spannend und zumindest für mich in Teilen auch erhellend.Und damit "back to Widerrufsjoker"!

  4. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Ich finde es ziemlich eindrucksvoll, wie sich der juristische Wind gerade dreht: Wenn jetzt das Landgericht Stuttgart und deren Kollegen in Berlin sich gegen eine Verwirkung bei WRB-Verfahren aussprechen kann es wirklich nicht mehr lange dauern, bis sich der BGH dieser Frage erneut (und hoffentlich richtig) annehmen muss.

    Auch wenn die Banken wieder eine Scheck-Einigung erzielen, um das BGH-Urteil abzuwenden - zweigt das allen die von ihnen gefürchtete Grundhaltung der höchsten deutschen Zivilrichter.

    Das sollte jeder Anwalt in seine Klage einarbeiten, weil das auch die Untergerichte beeindruckt.....
    Das dürfte inzwischen auch den Bankanwälten in aller Deutlichkeit klar sein. Bei konsequentem Verhalten der DN hätten sie keinen Blumentopf mehr zu gewinnen.

    Deshalb lautet die Strategie wohl: Zeit gewinnen und zermürben. Und wie könnte man das besser als durch die "Produktion" zahlreicher divergierender Urteile unter gleichzeitiger Verhinderung eines höchstrichterlichen Urteilspruchs.

    Schwer zu sagen, ob das Verfahren langfristig durchzuhalten ist. Hängt wohl auch von der Zahl der Revisionsverfahren ab, die es zum BGH schaffen. Solange das im Jahr nur eine Handvoll sind, ist rauskaufen wohl eine bezahlbare Option.

  5. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Das dürfte inzwischen auch den Bankanwälten in aller Deutlichkeit klar sein. Bei konsequentem Verhalten der DN hätten sie keinen Blumentopf mehr zu gewinnen.

    Deshalb lautet die Strategie wohl: Zeit gewinnen und zermürben. Und wie könnte man das besser als durch die "Produktion" zahlreicher divergierender Urteile unter gleichzeitiger Verhinderung eines höchstrichterlichen Urteilspruchs.

    Schwer zu sagen, ob das Verfahren langfristig durchzuhalten ist. Hängt wohl auch von der Zahl der Revisionsverfahren ab, die es zum BGH schaffen. Solange das im Jahr nur eine Handvoll sind, ist rauskaufen wohl eine bezahlbare Option.

    Ich bin davon überzeugt dass der BGH sich bald äußern wird genau so wie er es "damals" bei den Bearbeitungsgebühren getan hat.
    Auf die Dauer wird sich der BGH nicht länger am Nasenring herumführen lassen

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Damals kam aber vor der Entscheidung der Beitrag in der Fachzeitschrift....
    (weiss leider nicht mehr welche)

  7. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hab´s gefunden:

    Sandra Schmieder hat in der Fachzeitschrift WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (Jahr*gang 2012, S. 2358 ff.) einen langen Aufsatz zu „Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen“ veröffentlicht. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin beim für Bankrecht zuständigen BGH-Senat, der nach der Rücknahme der Revision durch die Sparkasse Chemnitz kein Urteil zu Kreditbearbeitungsgebühren mehr fällen konnte. Schmieders Fazit im Wortlaut: „Rückforderungsklagen einzelner Verbraucher dürften (...) ebenso Erfolg haben wie neuerliche Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden, mag die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsgebühren höchsrichterlich auch weiterhin ungeklärt sein.“ Bankrechtsanwälte sind spätestens jetzt davon überzeugt: Der Bundesgerichtshof hätte die Oberlandesgerichtsurteile zur Rechtswidrigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren bestätigt.

  8. Avatar von andi1104
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    Daumen hoch AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Ich hab´s gefunden:

    Sandra Schmieder hat in der Fachzeitschrift WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (Jahr*gang 2012, S. 2358 ff.) einen langen Aufsatz zu „Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen“ veröffentlicht. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin beim für Bankrecht zuständigen BGH-Senat, der nach der Rücknahme der Revision durch die Sparkasse Chemnitz kein Urteil zu Kreditbearbeitungsgebühren mehr fällen konnte. Schmieders Fazit im Wortlaut: „Rückforderungsklagen einzelner Verbraucher dürften (...) ebenso Erfolg haben wie neuerliche Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden, mag die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsgebühren höchsrichterlich auch weiterhin ungeklärt sein.“ Bankrechtsanwälte sind spätestens jetzt davon überzeugt: Der Bundesgerichtshof hätte die Oberlandesgerichtsurteile zur Rechtswidrigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren bestätigt.
    Und wenn ich einen Wunsch frei hätte.....
    Bitte noch einmal so einen Aufsatz zum Thema Widerrufsrecht und Verwirkung.
    Ich bin mir sicher das sich die Mitarbeiter die sich auf den 23.06. schon vorbereitet hatten so was in der Schublade haben.

    danke an RAM für sein "Durchkämmen" seines unendlichen Archives.

  9. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das ging damals genauso los wie jetzt: Erst haben die Sparkasse Chemnitz ein BGH-Urteil durch Rücknahme der Revision verhindert, aber später mussten die Banken wohl eine BGH-Entscheidung zulassen.
    Warum?

    Wegen des Ansturms der Kunden?


    Das könnte hier auch so laufen....

  10. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Das ging damals genauso los wie jetzt: Erst haben die Sparkasse Chemnitz ein BGH-Urteil durch Rücknahme der Revision verhindert, aber später mussten die Banken wohl eine BGH-Entscheidung zulassen.
    Warum?

    Wegen des Ansturms der Kunden?


    Das könnte hier auch so laufen....
    Ja, das könnte wieder so kommen.

    Leider werden wir nie erfahren wieviele DN die Verjährung ihres Anspruchs nach dem Urteil Ende Oktober in den letzten beiden Monaten 2014 noch abwenden konnten.

    Wäre möglich, dass die Banken letztlich doch etliche Mrd. durch ihre zähe Abwehr sparen konnten.

  11. Avatar von pilli0806
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich würde gerne nochmal kurz auf das Thema verbundene bzw. finanzierte Geschäfte zu sprechen kommen.

    Die weitgehende Meinung scheint zu sein, dass es sich bei einem Vorfinanzierungsdarlehen plus Bausparvertrag nicht um verbundene Geschäfte handelt - zumindest dann nicht, wenn das Vorausdarlehen nicht zur Finanzierung (eines Teils) des Bausparvertrags dient.

    Was ist, wenn per Lastschrifteinzug von der Bank die Zinsen für das (tilgungsfreie) Vorfinanzierungsdarlehen sowie der Sparbeitrag für den Bausparvertrag in EINER monatlichen Buchung abgebucht wird? Könnte das ein Indiz dafür sein, dass es sich doch um verbundende Geschäfte handelt? Oder hat das keine Bedeutung?

  12. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von pilli0806
    Ich würde gerne nochmal kurz auf das Thema verbundene bzw. finanzierte Geschäfte zu sprechen kommen.

    Die weitgehende Meinung scheint zu sein, dass es sich bei einem Vorfinanzierungsdarlehen plus Bausparvertrag nicht um verbundene Geschäfte handelt - zumindest dann nicht, wenn das Vorausdarlehen nicht zur Finanzierung (eines Teils) des Bausparvertrags dient.

    Was ist, wenn per Lastschrifteinzug von der Bank die Zinsen für das (tilgungsfreie) Vorfinanzierungsdarlehen sowie der Sparbeitrag für den Bausparvertrag in EINER monatlichen Buchung abgebucht wird? Könnte das ein Indiz dafür sein, dass es sich doch um verbundende Geschäfte handelt? Oder hat das keine Bedeutung?
    Das ändert meines Erachtens nichts weil

    Also Darlehen widerrufen u bsv notfalls kündigen

    "zumindest dann nicht, wenn das Vorausdarlehen nicht zur Finanzierung (eines Teils) des Bausparvertrags dient."

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Anbei eine Anmerkung bei test.de bzgl. der Pflicht der Bank, dem Kunden nach dessen Kreditwiderruf die Abrechnung mitzuteilen:
    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 27.06.2015 um 08:33 Uhr:

    Re: @Rechtsanwältin_Rogoz:


    Stark verkürzt: Der Kreditvertrag endet zwar mit Widerruf. Es bleibt aber das nach Geschäftsbesorgungsregeln zu behandelnde Kontokorrentverhältnis mit der Pflicht zur Abrechnung.
    Ich verstehe das so, dass die Bank dem Kunden mitteilen muss, wieviel sie von ihm noch zu bekommen hat bzw. wieviel er noch von der Bank zu bekommen hat, also eine detaillierte Aufrechnung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Nutzungen, der vom Kunden an die Bank geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen sowie der ursprünglichen Kreditsumme, welche die Bank an den Kunden ausgezahlt hatte und die Restschuld zum Zeitpunkt des Widerrufs. Korrekt?

  14. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Anbei eine Anmerkung bei test.de bzgl. der Pflicht der Bank, dem Kunden nach dessen Kreditwiderruf die Abrechnung mitzuteilen:

    Ich verstehe das so, dass die Bank dem Kunden mitteilen muss, wieviel sie von ihm noch zu bekommen hat bzw. wieviel er noch von der Bank zu bekommen hat, also eine detaillierte Aufrechnung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Nutzungen, der vom Kunden an die Bank geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen sowie der ursprünglichen Kreditsumme, welche die Bank an den Kunden ausgezahlt hatte und die Restschuld zum Zeitpunkt des Widerrufs. Korrekt?
    Ja so verstehe ich das auch, nur dass es nicht die RA Rogoz sondern Richter Rogoz war. Ducnici hatte schon vor 2-3 Tagen darüber berichtet.


    Nach Darlehenswiderruf muss die Bank dem Kunden eine Gesamtabrechnung zur Verfügung stellen
    26 Jun 2015

    In einem diese Woche veröffentlichten Aufsatz (BKR 2015, 228) stellt Richter am Landgericht Dr. Rogoz dar, dass Kunden gegenüber ihrer Bank einen Anspruch darauf haben, eine Gesamtabrechnung des widerrufenen Darlehensverhältnisses zu erhalten. Abgeleitet wird dies aus dem Kontokorrentkontovertrag (oftmals im Darlehensvertrag bezeichnet als „Gutschrifts-“ oder „Belastungskonto“), über welchen die Darlehensauszahlung(en) sowie die Annuitäten abgewickelt und verrechnet werden. Dieser Vertrag werde laut Richter Dr. Rogoz vom Widerruf des Darlehensvertragsverhältnisses nicht berührt und bestehe somit selbständigfort. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung dieses Kontokorrentkontos ergebesich öffentlich-rechtlich aus § 238 Abs. 1 HGB, privatrechtlich folge sie aus § 666 BGB. In der Praxis setzen sich Banken immer wieder gegen die Forderung der Bankkunden zur Wehr und weigern sich, selbst die Berechnung vorzunehmen. Dieser Schikane dürfte jetzt ein Riegel vorgeschoben sein.

  15. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    neues bgh urteil zu einer lebensversicherung, auch mit ausführungen zur verwirkung und treu und glauben. Wesentliches unterschied zu unseren fällen: Dort war wrb korrekt.
    > im Umkehrschluss >

    allerdings sind die weiteren ausführungen des bgh zu verwirkung und treu und glauben schon so, dass die banken versuchen werden, damit zu punkten, vermute ich, jedenfalls ggü den nicht aufgeklärten darlehennehmern ...

    Wj

    BundesgerichtshofUrteil vom:10.06.2015Aktenzeichen:IV ZR 105/13Vorschriften:§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a VVGEingestellt am:25.06.2015 Der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht erläuterungsbedürftig.

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015
    für Recht erkannt:
    Tenor:
    Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2013 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.


    Tatbestand

    1


    Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier Rentenversicherungen.

    2


    Diese wurden aufgrund Antrags d. VN jeweils mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufun gsgerichts erhielt d. VN mit Schreiben des Versicherers vom 1. November 2004 mit den Versicherungsscheinen die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und jeweils eine schriftliche Belehrung über ihr Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.

    3


    D. VN zahlte in der Folge Prämien in Höhe von insgesamt 5.380 €. Mit Schreiben vom Mai 2008 kündigte d. VN die Verträge und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom September und November 2008 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.

    4


    Mit der Klage verlangt d. VN, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Rückkaufswerte, insgesamt 4.315,22 €.

    5


    Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen, weil d. VN zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.

    6


    Das Amtsgericht hat die Klage, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.



    Entscheidungsgründe

    7


    Die Revision hat keinen Erfolg.

    8


    I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. D. VN sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d ie Versicherungsverträge seien wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

    9


    II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

    10


    D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.

    11


    1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen der Versicherungsverträge sind hier erfüllt. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit den Policenbegleitschreiben die Versicherungsscheine, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und jeweils eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Begriff der "Textform" in den Widerspruchsbelehrungen der Policenbegleitschreiben sei erläuterungsbedürftig. Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann d. VN diesem Begriff ohne weiteres entnehmen, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann ersehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Auch der Klammerzusatz "schriftlich oder in anderer lesbarer Form" ist entgegen der Ansicht der Revision nicht geeignet, d. VN von der Einlegung des Widerspruchs abzuhalten. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird den Klammerzusatz zutreffend so verstehen, dass es genügt, wenn die Erklärung in Textform lesbar gemacht werden kann. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht.

    12


    2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 , BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff. ; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 , WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüc hlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt. D. VN zahlte bis zur Kündigung im Mai 2008 dreieinhalb Jahre die Versicherungsprämien und ließ danach nochmals einige Monate bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits im November 2004 über die Möglichkeit, die Verträge nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN und ihre trotz dieser Belehrung zunächst nur für die Zukunft ausgesprochene Beendigung im Mai 2008 haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Verträge für die Vergangenheit begründet, was für d. VN auch erkennbar war. Auch insoweit ist entgegen der Auffassung der Revision eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 , BGHZ 202, 102 Rn. 41 f. ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, [...] Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO).

    13


    Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich ungeklärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.).

    14


    Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, die dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, d ie Verträge ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese Vertr äge gleichwohl in Vollzug gesetzt und sie über mehrere Jahre durchgeführt hat. Hier kommt hinzu, dass sie sie sodann zunächst nicht einmal rückwirkend, sondern lediglich durch Kündigung mit Wirkung für die Zukunft beendet hat, sich den vom Versicherer auf die Kündigung hin berechneten Rückkaufswert hat auszahlen lassen und erst danach unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit der Verträge diese von Anfang an nicht mehr hat gelten lassen wollen und Rückzahlung aller Prämien verlangt hat. Auch in diesem Fall ist das Vertrauen des Versicherers in den Bestand der Verträge für die Vergangenheit vorrangig schutzwürdig. Daran ändern die Einwände der Revision, der Versicherer habe durch eine rechtzeitige Übermittlung der Verbraucherinformationen vor der Auswahlentscheidung d. VN klare Verhältnisse schaffen können und der Verbraucher könne auf seine Rechte nicht verzichten, nichts (vgl. BVerfG aaO Rn. 36). Entscheidend ist das widersprüchliche Verhalten d. VN, das ein schutzwürdiges Vertrauen bei dem Versicherer geweckt hat.

  16. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Thema Rechtsmissbrauch beim Widerruf eines Kredits habe ich unsere Erfahrungen und die Faktenlage mal zusammengestellt:

    Kredit und Darlehen: Widerrufsjoker - wieso der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs beim Widerruf eines Darlehens ins Leere läuft

  17. Avatar von Mayana
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, wenn ich jetzt hier so reinplatze. Ich habe lange Zeit die ersten Seiten immer fleissig mitgelesen.

    Ich selbst bin leider aussergerichtlich gescheitert.
    Eine Klage ist mir zu risikoreich. Die Kosten möchte ich einfach nicht tragen.

    Bitte verzeiht, wenn ich jetzt nicht 4000+ Beiträge durchsuche.

    Aber gibt es hier Leute, die Erfahrungen mit dem Servie von Streitfinanzierern zu machen?
    Ich habe nun auf die Schnelle nur einen gefunden, der ca. 40% + MwSt vom Zinsvorteil haben will. Das finde ich doch etwas viel.
    Kann da einer was berichten?

  18. Avatar von Pfuffel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So Klageschrift gefertigt...44.000 € gefordert.... wenn das durchgeht werde ich Streitfinanzierer :-)

  19. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

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    warum?
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    LG Celle
    BHW
    30.000 VFE + 14000 Nutzungsvorteil, den die Bank hatte

  21. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mit RSV?

    Wurden auch Zinsen eingeklagt? (Die üblichen 5 Prozent ab Widerruf?)

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