Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    @ducnici, RAM:
    Danke für die Infos zum OLG Dresden! Der Urteilstext ist - bisher - nur kostenpflichtig verfügbar: OLG Dresden, 11.06.2015 - 8 U 1760/14
    Neben den von RAM verlinkten Infos der Kanzlei Storch fand ich auf die Schnelle noch weiteres dort.
    Hier:

    Gericht: OLG Dresden 8. Zivilsenat
    Entscheidungsdatum: 11.06.2015
    Aktenzeichen: 8 U 1760/14
    Dokumenttyp: Urteil

    vorgehend LG Leipzig, 18. November 2014, Az: 7 O 2086/14, Urteil

    Tenor

    I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18.11.2014, Az.: 7 O 2086/14, wird zurückgewiesen.
    II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    III. Dieses Urteil und das unter Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
    Beschluss
    Der Streitwert wird auf 98.000,00 EUR festgesetzt.



    Gründe

    A.
    1Die Kläger begehren Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis durch Widerruf.
    2Mit Vertrag vom 21./26.02.2008 gewährte die Beklagte den Klägern ein Darlehen über 98.000,00 € zu einem auf 10 Jahre festgelegten Nominalzins von 5,22 % p.a. (Effektiver Jahreszins: 5,35 %) und einer monatlichen Ratenzahlung von 426,30 € (Anlage K1, Bl. 16 ff. dA). Auf den Inhalt des Vertrages, insbesondere die Widerrufsbelehrung, wird verwiesen (Bl. 19 dA). Diese enthält u.a. folgenden Satz: „Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.
    3Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.06.2014 den Widerruf des Darlehensvertrages.
    4Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Tatsachenvorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
    5Das Landgericht hat festgestellt, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Den weiteren Feststellungsantrag und den Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Widerruf der Kläger sei wirksam. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, da die Widerrufsbelehrung unwirksam sei. Die Formulierung, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, lasse den Fristbeginn nicht ohne weiteres erkennen. Die Beklagte könne sich nicht auf die Wirksamkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen, da ihre Belehrung von dem Muster abweiche. Der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung fehle die hervorzuhebende Überschrift „Widerrufsrecht“. Des Weiteren habe sie die Worte „die Frist beginnt [...]“ ersetzt durch „der Lauf der Frist beginnt [...]“ sowie die Worte „zur Wahrung der Widerrufsfrist [...]“ durch „zur Wahrung der Frist [...]“. Diese geringfügigen Abweichungen vom Muster seien ausreichend, um der Beklagten die Berufung auf die Wirksamkeitsfiktion zu verwehren.
    6Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt, da es am Vortrag der Beklagten fehle, wie sie sich auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet habe. Die Folgen des Widerrufs seien auch nicht unverhältnismäßig.
    7Gegen dieses ihr am 19.11.2014 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die am 10.12.2014 eingegangen ist. In der am 19.01.2015 eingegangenen Berufungsbegründung führt sie aus, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, da kein Rechtsverhältnis festgestellt, sondern nur eine Vorfrage geklärt werden solle. Zudem sei die Leistungsklage vorrangig zu erheben. Durch die Feststellungsklage sei eine abschließende Befriedung der Parteien nicht möglich.
    8Der Widerruf sei verfristet. Die Abweichungen der streitgegenständlichen Belehrung zu dem Muster seien unerheblich. Die Beklagte habe keine inhaltliche Bearbeitung vorgenommen. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei zudem rechtsmissbräuchlich, da sie nur vertragsfremden Zwecken diene und unangemessene Folgen habe. Die Beklagte solle um das Vorfälligkeitsentgelt gebracht werden. Außerdem sei Verwirkung eingetreten.
    9Die Beklagte hat die mit der Berufungsbegründung erhobene Hilfswiderklage, gerichtet auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und Wertersatz, in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 zurückgenommen.
    10Die Beklagte beantragt zuletzt,
    11das angefochtene Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. November 2014, Az.: 7 O 2086/14, insoweit aufzuheben, als festgestellt wird, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag mit der Nr. … durch den von den Klägern über ihre Prozessbevollmächtigten am 04. Juli 2014 vorab per Fax erklärten Widerruf ihrer Vertragserklärungen in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
    12Die Kläger beantragen,
    13die Berufung zurückzuweisen.
    14Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Feststellungsklage sei zulässig. Die Erhebung einer Leistungsklage sei nicht möglich, da die abschließende Bezifferung des Leistungsantrages aufgrund des sich monatlich verändernden Zahlenwerkes nicht möglich sei. Von der Beklagten sei auch zu erwarten, dass sie aus einem Feststellungsurteil die zutreffenden Schlüsse ziehen werde, so dass aufgrund der Feststellungsklage von einer endgültigen Streitbeilegung ausgegangen werden könne.
    15Der Widerruf des Darlehensvertrages sei wirksam. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen. Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt, da das Umstandsmoment nicht gegeben sei. Die Ausübung des Widerrufsrechts stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar.
    16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.05.2015 Bezug genommen.
    B.
    17Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
    I.
    18Die Berufung ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).
    II.
    19Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage insoweit stattgegeben.
    1.
    20Soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat, ist die Feststellungsklage zulässig erhoben worden.
    a)
    21Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Umwandlung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis, um die Rückabwicklung erzwingen zu können. Die Leistungsklage ist bereits deshalb nicht vorrangig, da die Kläger nach Saldierung der Ansprüche keinen Zahlungsanspruch haben, den sie gerichtlich geltend machen könnten. Außerdem ist die exakte Bezifferung aufgrund der monatlichen Änderung der Berechnungsgrundlage noch nicht abschließend möglich. Auch das durch die Beklagte zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.05.1993 - I ZR 144/92 - schließt die Möglichkeit der Feststellungsklage für nicht bezifferbare Ansprüche nicht aus. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, die monatlichen Ratenzahlungen einzustellen und auf diese Weise die Abrechnung zu erzwingen. Ihnen steht es frei, die Rechtslage vorher klären zu lassen (vgl. KG Berlin, Urt. v. 22.12.2014 - 24 U 169/13, Rn. 23). Bei Unwirksamkeit des Widerrufs würden sie sich anderenfalls vertragswidrig verhalten und eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen.
    b)
    22Der Antrag ist auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nicht nur auf Klärung einer Vorfrage, gerichtet. Die durch die Beklagte zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2009 - XI ZR 569/07 - ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es dort um die Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs ging. Dies kann eine bloße Vorfrage sein. Vorliegend geht es aber um die Beendigung des Vertrages durch den Widerruf und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (KG Berlin, Urt. v. 22.12.2014 - 24 U 169/13, Rn. 23; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rn. 4 m.w.N.).
    c)
    23Das Feststellungsinteresse ist nicht durch die vorrübergehende Erhebung der - auf Leistung gerichteten - Hilfswiderklage entfallen. Da die Widerklage nur hilfsweise erhoben wurde, war zunächst über die Feststellungsklage zu entscheiden. Zudem ist die Feststellungsklage nicht nur Grundlage der Ansprüche der Beklagten, sondern auch der Kläger, die diese noch nicht beziffern können, so dass sie die Feststellungsklage dafür benötigen. Desweiteren würde durch die Rücknahme der Widerklage in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 das Feststellungsinteresse wieder aufleben.
    2.
    24Die Feststellungsklage ist begründet.
    25Der Widerruf des Darlehensvertrages ist wirksam gemäß § 355a Abs. 1 BGB.

  3. Avatar von Gertrud_Geyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    a)
    26Der Widerruf ist nicht verfristet. Die Widerrufsfrist wurde nicht in Gang gesetzt, weil die in Anlage K1 enthaltene Belehrung nicht ausreichend war (Bl 19 dA.).
    aa)
    27Die Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 a. F. BGB. Der Hinweis, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH, Urt. v. 19.07.2012 - III ZR 252/11, NJW 2012, 3428 ff., Rn. 13 bei juris m.w.N.; BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, Rn. 16 bei juris; Urteil des Senates vom 03.04.2014 - 8 U 1334/13, Ziffer I.2.).
    bb)
    28Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz gemäß § 14 Abs. 1 BGB - InfoV berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfaltet die Regelung eine Schutzwirkung, wenn ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 12.12.2013 - III ZR 124/13 m.w.N.; BGH, Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11; BGH, Urt. v. 17.01.2013 - III ZR 145/12). Dies bedeutet, dass die Belehrung dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprechen muss (BGH, Urt. v. 10.02.2015 - II ZR 163/14; BGH, Urt. v. 18.03.2014 - II ZR 109/13, Rn. 15; BGH, Urt. v. 19.07.2012 - III ZR 252/11). Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundenen Schutzwirkung nicht berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eines Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urt. v. 19.07.2012 - III ZR 252/11 m.w.N.). Obwohl die Änderungen im vorliegenden Fall nur gering sind und den Sinngehalt des Mustertextes nicht wesentlich verändern, kann sich die Beklagte nach dieser Rechtsprechung nicht mit Erfolg darauf berufen. Sie hat sich inhaltlich mit dem Text der Belehrung befasst und Änderungen vorgenommen. So hat sie die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ aus dem Muster verwendet, die Unterüberschrift „Widerrufsrecht“ jedoch nicht. Außerdem hat sie die Worte „zur Wahrung der Widerrufsfrist [...]“ durch die Worte „zur Wahrung der Frist [...]“ ersetzt. Bei den Widerrufsfolgen hat sie weitere Veränderungen vorgenommen. Die Formulierung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang“ hat sie ersetzt durch: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.“ Unter der Unterüberschrift „Finanzierte Geschäfte“ hat sie weitere Änderungen vorgenommen.
    29Diese Änderungen stellen eine erhebliche inhaltliche Bearbeitung dar.
    30Der Einwand der Beklagten, dass die Überschriften nicht Teil des Musters und damit unerheblich seien, überzeugt nicht. Der Bundesgerichtshof misst auch den Überschriften erhebliche Bedeutung zu (Urt. v. 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, Rn. 16 ff.). Durch die Überschrift „Widerrufsrecht“ wäre dem Käufer nochmals verdeutlicht worden, dass ihm Rechte zustehen, die er geltend machen kann. Dies kommt alleine durch die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ nicht ebenso deutlich zum Ausdruck. Durch Weglassen der Unterüberschrift wird die Belehrung auch optisch verkürzt und ist aufgrund der weniger umfangreichen Gestaltung nicht ganz so auffällig. Der Bundesgerichtshof legt auch Wert darauf, dass die Widerrufsbelehrung „deutlich gestaltet“ im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist.
    31Ob die Verwendung des Wortes „Frist“ statt „Widerrufsfrist“ als einzige Änderung beachtlich wäre, kann dahinstehen (vgl. zur Unbeachtlichkeit Landgerichts Nürnberg-Fürth, Urt. v. 23.09.2014 - 10 O 3952/14, vorgelegt als Anlage BK3). Jedenfalls wird dadurch im Zusammenwirken mit den weiteren Änderungen die Deutlichkeit weiter verringert.
    32Erheblich ist die Änderung bei den Widerrufsfolgen. Die Beklagte hat hier nicht nur einzelne Worte umgestellt, sondern u.a. auf die Belehrung über die Frist für ihre eigene Leistungspflicht verzichtet. Dies zeigt deutlich, dass sie sich inhaltlich mit der Belehrung auseinandergesetzt und diese bewusst modifiziert hat. Die - wohl versehentliche - Verwendung der Worte „Ihrer Widerrufsbelehrung“ statt „Ihrer Widerrufserklärung“ wirkt verwirrend, so dass der Verbraucher keine Gewissheit über seine Pflichten gewinnen kann.
    33Aufgrund dieser Abweichungen vom Muster ist die Belehrung nicht ausreichend.
    b)
    34Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt. Eine Verwirkung kommt gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach den Gesamtumständen auch darauf einrichten durfte, dass er das Recht nicht mehr geltend machen werde (OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.02.2013 - 9 U 33/12, WM 2013, 1182 ff., Rn. 149; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 Rn. 87; Duchstein, Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen, NJW 2015, 1409 ff.). Unabhängig vom Zeitmoment fehlt jedenfalls das Umstandsmoment. Für die Annahme der Verwirkung muss der Verpflichtete nicht nur berechtigt gewesen sein, Vertrauen in die „Nichtinanspruchnahme“ des in Frage stehenden Rechts zu entwickeln, sondern darüber hinaus Dispositionen getroffen haben, die für ihn die Erfüllung des Anspruchs unzumutbar machen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 95; Erman/Westermann, 13. Aufl., § 242 Rn. 124; BGH, Urt. v. 12.03.2008 - XII ZR 147/05, Rn. 22; Urt. v. 14.11.2002 - VII ZR 23/02, Rn. 9; OLG Celle, Urt. v. 04.12.2014 - 13 U 205/13, Rnr. 50 f.). Die Beklagte hat vorliegend nichts dazu vorgetragen, inwieweit sie sich auf das Ausbleiben eines Widerrufs eingerichtet hat. Mit dem Fehlen dieses Tatbestandsmerkmals setzt sich auch das Oberlandesgericht Köln nicht auseinander, sondern lässt die beiderseitige Erfüllung genügen, aufgrund deren das Vertrauen in den Fortbestand des Vertrages berechtigt sei (OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012 - I-13 U 30/11, 13 U 30/11, Rn. 21 ff. bei juris).
    35Zudem hätte die Beklagte ab Kenntnis der Widerrufsmöglichkeit nicht mehr vertrauen dürfen, zumal sie selbst durch Nachbelehrung der Klägerin Rechtsklarheit hätte herstellen können. Trotz der von ihr angeführten Schwierigkeiten, oblag es ihr, die Darlehensnehmer ordnungsgemäß zu belehren.
    c)
    36Die Kläger haben auch nicht in treuwidriger Weise eine formale Rechtsposition ausgenutzt. Die Kläger können zwar durch den Widerruf die Zahlung des Vorfälligkeitsentgelts vermeiden. Das Widerrufsrecht ist aber grundsätzlich nicht von dem Motiv des Widerrufenden abhängig (Duchstein, a.a.O., unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung). Die Beklagte ist auch nicht schutzwürdig, da sie die Möglichkeit der Nachbelehrung nicht genutzt hat.
    d)
    37Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Darlehensvertrag gemäß § 357 a.F. BGB i.V.m. § 346 BGB rückabzuwickeln. Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung dieser Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis zu Recht stattgegeben.
    III.
    38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.
    39Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Die Entscheidung beruht auf den tatrichterlichen Feststellungen im konkreten Einzelfall.
    40Der Streitwert wurde gemäß §§ 47, 48 GKG festgesetzt. Der Wert der Feststellungsklage entspricht der Darlehenssumme (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: „Darlehen“). Der Wert der Widerklage geht darin auf. Die neben dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta geltend gemachten Wertersatzansprüche wirken nicht streitwerterhöhend, da die Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche bereits vorab vorgenommen wurde. Aufgrund dessen liegt auch keine streitwerterhöhende Prozessaufrechnung im Sinne des § 45 Abs. 3 GKG vor.

  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Geht es da auch um die DKB?

  5. Avatar von Gertrud_Geyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Unglaublich, was wollen die denn beim BGH?
    Da zücken Sie doch zum Schluß wieder den Scheck zzgl. Zinsen.

    Dann könnten sie doch auch gleich zahlen.....
    Das habe ich mich schon gefragt, als die DKB beim Berliner Kammergerichtsurteil (=OLG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.
    Die müsste ja vielleicht auch mal entschieden werden? Das muss so Anfang 2015 gewesen sein, das Urteil war m.E. von Dezember 2014...

    Weiß einer was?

  6. Avatar von Gertrud_Geyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Geht es da auch um die DKB?
    Sollte so sein. Ja!

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Ohne Aktenzeichen läuft bei den Gerichten gar nichts, oder sie müssten eine Geschäftsstellen-Dame zum Sortieren abstellen..
    Aber: Wer einen Juris-Zugang hat, kann gezielt nach Darlehenswiderruf und OLGs suchen......
    Nee, so einfach ist das nicht.
    Und es ist ja auch nicht jedes Urteil veröffentlicht.

    Ich werde nochmal nachsehen, wenn ich paar freie Minuten habe.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank, Gertrud, für den Urteilstext zum Az. 8 U 1760/14. Dabei ist mir aufgefallen, dass im Artikel der Kanzlei Storch ein falscher Eindruck bzgl. der Vorinstanz vermittelt wird:
    Mit einem aktuellen Urteil vom 11.06.2015 – 8 U 1760/14 – bestätigt das OLG Dresden die Rechtsprechung des 24. Senats des Berliner Kammergerichts. Der Berliner Bankensenat hatte die DKB AG mit Urteil vom 22.12.2014 – 24 U 169/13 – in einer spektakulären Entscheidung zur Beendigung eines Darlehensvertrages verurteilt und zwar unter Hinweis auf die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Der 8. Senat des OLG Dresden bezieht gleich mehrmals ausdrücklich auf die Entscheidung der Berliner Richter und zitiert die dortigen Ausführungen.
    Korrekt ist aber:
    vorgehend LG Leipzig, 18. November 2014, Az: 7 O 2086/14, Urteil
    Ich nehme an, dass die Kanzlei meinte, dass die Richter am OLG Dresden sich nur auf das Urteil des KG Berlin bezogen, dies aber eben nicht die Vorinstanz war (macht ja auch geographisch keinen Sinn).

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Ein schon etwas älteres Urteil des Kammergerichtes Berlin, 24 U 169/13 vom 22.12.2014

    https://www.kanzlei-storch.de/sites/a...id_article=233


    ist laut dem KG Berlin ebenfalls an das BGH gegangen. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

    Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 39/15

    Laut Auskunft des BGH ist über Beschwerde der DKB über der Nichtzulassung der Revision bzgl. des Urteiles des KG Berlins noch keine Entscheidung gefallen.

  10. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bemerkenswert ist, dass das Urteil bereits 2010 gefällt wurde.

    Zitat Zitat von ducnici
    Laut Auskunft des BGH ist über Beschwerde der DKB über der Nichtzulassung der Revision bzgl. des Urteiles des KG Berlins noch keine Entscheidung gefallen.
    Wäre es denn nicht am besten, wenn der BGH der Beschwerde abhelfen und dann selbst gegen die DKB entscheiden würde?

  11. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Aber weshalb sollte der BGH plötzlich ein Problem damit haben, die 5 Prozentpunkte über dem (jeweiligen) Basiszinssatz anzusetzen, wenn dies in der Vergangenheit regelmäßiger Usus war? Ich bin verunsichert und hatte daher angenommen, dass der BGH diese Einschränkung eben nur bei Realkrediten macht (weshalb auch immer). Weiß sonst noch jemand mehr dazu?
    Soweit mir bekannt hat der BGH keinem DN im Fall eines Darlehens gegen Grundpfandrechte bisher Zinsen von Basiszinssatz + 5% zugesprochen. siehe: BGH, Urteile vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567, vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 19.09.2006, XI ZR 242/05 Rn,14).

    Das waren bisher die verschiedenen LGs und OLGs die dem DN alles erdenkliche zwischen 0,5% Bankmarge (OLG Jena) und 11% Dispozinssatz (LG Karlsruhe) als Nutzungswertersatz zugesprochen haben. Mehrheitlich wohl dann Basiszinssatz + 5%.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das war mir so gar nicht bewusst - danke.


    PS:
    § 100 BGB sagt zu den Nutzungen: "Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt."
    ducnici hat bzgl. der Gewinnmarge (ca. 0.5%) argumentiert, dass es bei dieser nicht um den Gewinn, sondern um den Umsatz der Bank gehe.
    Trifft dies denn auch auf die Nutzungen der Bank zu, welche sie mit den vom DN geleisteten Raten (Zins- und Tilgungsanteil, nehme ich an) "erwirtschaftet hat".

  13. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    sorry, bitte ignorieren

  14. Avatar von brandesa
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    Zitat Zitat von RAM
    In Berlin acht Monate
    In Potsdam 13 Monate bei mir nach einreichen der Klage.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Großes Kino für Kunden der DSL Bank Siehe Update bei test.de vom 09.09.2015 (bzw. direkt dort):

    Landgericht Köln, Urteil vom 13.08.2015
    Aktenzeichen: 31 O 111/15 (nicht rechtskräftig)

    Kreditwiderruf: Verbot für irreführende Ausrede

    Das Landgericht Köln hat es der DSL-Bank untersagt, sich Kunden gegenüber mit einer zweifelhaften Formulierung gegen Kreditwiderrufe zu verteidigen. „Das Gericht sagt ganz klar: Irreführende Angaben über die dem Vertragspartner zustehenden Rechte sind unlauter“, freute sich Rechtsanwalt Michael Dorst über das Urteil. test.de erklärt die Rechtslage.
    ...

    Urteil gegen Bank

    Ein Eilantrag der Schutzgemeinschaft für Bankkunden scheiterte noch. Sie hatte in einem anderen Fall versucht, der Bank ganz ähnliche Behauptungen per einstweiliger Anordnung verbieten zu lassen. Das Schreiben der Bank war in diesem Fall jedoch an einen Anwalt gerichtet. Als das Gericht ankündigte, den Antrag abzuweisen, nahm ihn die Schutzgemeinschaft zurück. In der Hauptsache allerdings haben die Verbraucherschützer sich jetzt in einem Fall durchgesetzt. Das Landgericht Köln verbot es der Bank, sich gegenüber Verbrauchern auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zu berufen und zu behaupten, dass allein das jahrelange Zahlen der Darlehensraten zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts führe – und dabei zu verschweigen, dass das Oberlandesgericht Köln tatsächlich die bereits viele Jahre vor dem Widerruf erfolgte Rückzahlung des Darlehens für entscheidend gehalten hatte.

    ...

    Auch andere Banken im Visier

    Das Urteil ist brisant. Verbraucherschützer haben auch andere Banken und Sparkassen im Visier. test.de vermutet: Auf die Kreditinstitute kommt eine handfeste Abmahnwelle zu. Ganz heißer Kandidat: die DKB. Anders als die meisten anderen Banken gibt sie in Widerrufsfällen, soweit bekannt, von sich aus nie nach. Obwohl die Bank bereits viele Mal verurteilt worden ist, müssen alle Kunden vor Gericht, um ihr Widerrufsrecht durchzusetzen.
    ...

  16. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eugh
    Jetzt verstehe ich auch das dir mir keine Antwort geben.

  17. Avatar von Geldsparer 1
    Geldsparer 1 ist offline

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    Auf meine Klage ist auch noch nichts gekommen.

    Die haben Nerven in Bonn.
    Dabei war ich so Kompromissbereit. Aber wer ncht hören kann....

  18. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es sollen wohl nur wenige Mitarbeiter bei der DSL an den Widerrufen arbeiten. Haben keine Externen eingestellt wurde mit mitgeteilt von meiner Anwältin.

  19. Avatar von Geldsparer 1
    Geldsparer 1 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von casixx
    Es sollen wohl nur wenige Mitarbeiter bei der DSL an den Widerrufen arbeiten. Haben keine Externen eingestellt wurde mit mitgeteilt von meiner Anwältin.

    Mein Anwalt hat bei der DSL Bank schon ein Versäumnisurteil erreicht. Es wa niemand zur Verhandlung da...
    Ich verstehe das nicht. Wenn es nicht so traurig wär, könnte man sich tot lachen.

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Was genau hat das Versäumnisurteil bewirkt?

  21. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    einen gewonnenen Prozess!!!

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