Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Telefonisch habe ich erfahren, dass man sich in Sachen 8 O 21/14 verglichen habe. Mehr konnte man mir beim LG Stuttgart nicht mitteilen. Es geht um die ING-DiBa (siehe Gerichtliche & außergerichtliche Erfolge):
    ING-DiBa AG, Kreditvertrag vom 16.11.2006
    Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2014
    Aktenzeichen: 8 O 21/14
    Klägervertreter: Lutz Rechtsanwälte, Stuttgart
    Ich werde das Gefühl nicht los, dass diese Bank es mit allen Mitteln irgendwie schafft, dass so rein gar nichts nach außen dringt - selbst, wenn man gezielt nachfragt.

    Der Beschluss vom 23.04. sei von einer Einzelrichterin an der 8. Zivilkammer gefasst, aber es gebe keine anonymisierte Fassung und daher könne auch nichts auf den Seiten des LG publiziert werden. Es soll wohl schon mehrere Anfragen gegeben haben. Aber es tut sich trotzdem nichts...

  3. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Telefonisch habe ich erfahren, dass man sich in Sachen 8 O 21/14 verglichen habe. Mehr konnte man mir beim LG Stuttgart nicht mitteilen. Es geht um die ING-DiBa (siehe Gerichtliche & außergerichtliche Erfolge):Ich werde das Gefühl nicht los, dass diese Bank es mit allen Mitteln irgendwie schafft, dass so rein gar nichts nach außen dringt - selbst, wenn man gezielt nachfragt.Der Beschluss vom 23.04. sei von einer Einzelrichterin an der 8. Zivilkammer gefasst, aber es gebe keine anonymisierte Fassung und daher könne auch nichts auf den Seiten des LG publiziert werden. Es soll wohl schon mehrere Anfragen gegeben haben. Aber es tut sich trotzdem nichts...
    Genau wie unser Anwalt gesagt hat, wenn man die ING vor Gericht hat kann man mit der "richtigen WRB" durch einen Vergleich so gut wie" alles" bekommen was man sich wünscht, voraus gesetzt die Verschwiegenheitsklausel wird akzeptiert.Er sagt er habe das jetzt schon mehrfach erlebt, dass ist die Masche von denen um nichts an die Öffentlichkeit kommen zu lassen.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    "So gut wie alles" heißt wohl auch komplette Rückabwicklung.

    Andererseits auch nicht so verwunderlich:
    Es gibt m.E. überhaupt keine kundenfreundlichen Urteile von LGs oder OLGs bzgl. der ING-DiBa - trotz der herrlich falschen WRB Text-Passage "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG.", welche in mehreren Hinsichten irreführend, damit unzulässig und auch noch inhaltlich relevant verändert ist im Vergleich zur Musterbelehrung.
    Das kann man so deuten, dass diese Bank bei entsprechend hartnäckigen Kunden mit der o.g. WRB auch richtig gute Angebote macht.

  5. Avatar von andi1104
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    Beitrag AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    "So gut wie alles" heißt was konkret? Ich meine, da wird doch wohl kaum eine komplette Rückabwicklung dabei sein, oder?Andererseits:Es gibt m.E. überhaupt keine kundenfreundlichen Urteile von LGs oder OLGs bzgl. der ING-DiBa - trotz der herrlich falschen WRB Text-Passage "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG.", welche in mehreren Hinsichten irreführend, damit unzulässig und auch noch inhaltlich relevant verändert ist im Vergleich zur Musterbelehrung.Das kann man auch so deuten, dass diese Bank bei entsprechend hartnäckigen Kunden mit der o.g. WRB auch richtig gute Angebote macht.Sind Fälle bekannt, wo die ING-DiBa einem Kunden angeboten hat, den Zinssatz auch retrospektiv abzusenken, also nicht erst ab Widerruf? Also so ein Zwischending zwischen kompletter Rückabwicklung (Vertrag war nie zustande gekommen) und einem mäßigen (2%) Zinssatz ab Widerruf.
    Mein Angebot von der ING lautete von über 5,12% auf 1,97% runter bei einem neuen 10 Jahres Vertrag ohne VFE zu zahlen, die immerhin alleine bei fast 40000€ gelegen hätte.Das hatte ich aber hier auch schon gepostet, hat wohl niemanden so wirklich interessiert. Ich wollte aber damit nur offen darlegen wozu sich die ING außergerichtlich hinreißen lässt, um anderen die Verhandlungen zu erleichtern die nicht klagen können oder wollen.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andi1104
    Ich meine das hängt auch vom jeweiligen Gericht ab. Wie ich schon erwähnte hat das LG Darmstadt trotz negativer Feststellungsklage wie folgt beantragt:Es wird festgestellt dass das zwischen den Parteien am .... geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Nr. .... über einen Darlehensvertrag in Höhe von 2..... durch Widerruf vom ...... in ein Rückgewährschuldverhälnis umgewandelt wurde.Die Begründung des Streitwertes: Das Interesse am festzustellenden Widerruf liegt in der zu erreichenden, zu ersparenden Zinsdifferenz(OLG Düsseldorf ,MDR 2010 , 715)Der Streitwert liegt bei ca. einem Fünftel des Darlehensbetrages.Es ist wie von uns beantragt ein schriftliches Verfahren angeordnet.
    Sorry, das war mir vorher entgangen. Vielen Dank dafür! D.h. es kann doch vorkommen, dass nach negativer Feststellungsklage der Streitwert vom Gericht eben nicht in Höhe der "zu vernichtenden Summe" (komplette Darlehenssumme oder wenisgtens Restdarlehensvaluta) festgesetzt wird, sondern anhand des wirtschaftlichen Vorteils. Das ist für mich auch gut nachvollziehbar, denn auch wenn nach Widerruf die Parteien so gestellt werden müssen, als ob nie ein Vertrag zustande gekommen war, ist doch die Pflicht des DN unbestritten, das ausbezahlte Darlehen dem DG zurückzuzahlen. Und worüber kein Streit besteht, kann auch kein Streitwert bestimmt werden. Da ein Widerruf wohl regelmäßig aus finanziellen Gründen ("wirtschaftlichem Interesse") ausgesprochen wird - egal, ob innerhalb der 14 Tage oder später bei unwirksamer Widerrufsbelehrung - müsste sich der Streitwert auch regelmäßig am finanziellen Vorteil nach Widerruf orientieren. Es mag andere Fälle geben, aber die stellen m.E. eher Ausnahmen dar. Was meint Ihr?


    Zitat Zitat von andi1104
    Mein Angebot von der ING lautete von über 5,12% auf 1,97% runter bei einem neuen 10 Jahres Vertrag ohne VFE zu zahlen, die immerhin alleine bei fast 40000€ gelegen hätte.Das hatte ich aber hier auch schon gepostet, hat wohl niemanden so wirklich interessiert. Ich wollte aber damit nur offen darlegen wozu sich die ING außergerichtlich hinreißen lässt, um anderen die Verhandlungen zu erleichtern die nicht klagen können oder wollen.
    Dieses "Angebot" kam aber nicht wirklich einer Rückabwicklung gleich - daher die Klage. Die DiBa hat es nicht anders verdient.

  7. Avatar von ProVision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Deutsche Bank AG, Kreditvertrag vom 12.04.2007
    Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2014
    Aktenzeichen: 2–02 O 104/13 (rechtskräftig)
    Das Urteil ist als PDF hier zu finden: https://s3.amazonaws.com/widerruf-pro...pdf?1435049014

    Die Kläger, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, wurde durch § 312d BGB a.F., wonach bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht, ein solches Widerrufsrecht eingeräumt. Die im Einklang mit § 174 BGB abgegebene Widerrufserklärung der Bevollmächtigen der Kläger ist auch fristgerecht abgegeben worden, da die Widerrufsfrist gern. § 312d Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht zu laufe begonnen hat.

    Gern. § 312d Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gern. § 312c Abs. 2 BGB a.F. Gern.§ 312c Abs. 2 BGB a.F. hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Diese Informationen wurden den Klägern zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt. Damit kann dahin stehen bleiben, ob die Belehrung über die Widerrufsfrist im Übrigen den Vorgaben des§ 355 BGB in der vom 8.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung entsprochen hat.

    Auch konnten die Kläger den Fernabsatzvertrag noch am 12. April 2013 widerrufen, obgleich der Verbraucherdarlehensvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits von der Beklagten gekündigt worden ist. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei einem unwirksamen Vertrag bestehe. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof besteht ein Widerrufsrecht jedoch unabhängig davon, ob die Willenserklärung bzw. der Vertrag ansonsten wirksam ist (BGH, Urt. v. 25.11.2009, VIII ZR 318/08; Rn. 16). Dies gilt sogar grundsätzlich dann, wenn der Verbraucher den die Vertragsnichtigkeit begründenden Umstand selbst zu vertreten hat (BGH, a.a.O., Rn. 20). Vor diesem Hintergrund kann nichts anderes gelten, wenn der Unternehmer den Vertrag aufgrund von Zahlungsverzug des Verbrauchers außerordentlich gekündigt hat. Auch hier gebietet es der Schutzzweck der§§ 355, 312d BGB a.F., nämlich die Gewährleistung von Verbraucherschutz, dem Verbraucher die Rechtsfolge der §§ 355, 346 ff. BGB zu erhalten (so Masuch, MüKo BGB, 6. Aufl., 2012, § 355, Rn. 32 für den Fall der Nichtigkeit). Auch liegt hier kein Fall vor, in dem sich der Verbraucher bereits durch eine Kündigung oder Anfechtung seines Vertrages für ein anderes Gestaltungsrecht als dem Widerruf mit anderen Rechtsfolgen entschieden hat und in dem es daher ausnahmsweise gerechtfertigt wäre anzunehmen, dass ein Widerruf nach vollständiger Vertragsbeendigung oder - abwicklung nicht mehr möglich sei (so OLG Hamm, Beschluss v. 31.08.2011, 20 U 81/11, 1-20 U 81/11). Vorliegend war es nämlich der Unternehmer, der den Vertrag durch Kündigung beendet hat, was es dem Verbraucher unter Wertungsgesichtspunkten nicht unmöglich machen darf, seinerseits von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Schließlich stehen auch rechtsdogmatische Gesichtspunkte dem Widerruf einer Willenserklärung nicht entgegen, der auf die Rückabwicklung eines gekündigten Vertragsverhältnisses gerichtet ist. Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass auch nichtige Rechtsgeschäfte angefochten werden könne, woraus gefolgert wird, dass sich dies auch auf den Widerruf eines nichtigen Vertrages übertragen lasse (BGH, a.a.O., Rn. 18). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum dies nicht auch für einen gekündigten Vertrag gelten solle.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vielen Dank! Der Link gehört übrigens zu dieser Kanzlei - wir wollen doch die Quellen nennen.
    Wobei das Urteil wohl von der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte erstritten wurde - siehe test.de:
    Deutsche Bank AG, Kreditvertrag vom 12.04.2007
    Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2014
    Aktenzeichen: 2–02 O 104/13 (rechtskräftig)
    Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin

  9. Avatar von munich81379
    munich81379 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Leider wird in dem Forum wenig über das Ombudsmannverfahren diskutiert. Ich habe meine Widerrufsbelehrung durch die Verbraucherberatung Hamburg prüfen lassen. Die hat festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und unwirksam ist. Ich habe den Widerruf gegenüber meiner Bank erklärt und entsprechend begründet. Es ist verständlich, dass diese den Widerruf nicht akzeptiert. Danach habe ich mich an den Ombudsmann gewandt. Daher interessiert es mich, ob zwischenzeitlich Erfahrungen mit dem Ombundsmannverfahren vorliegen. Viele Grüße munich81379

  10. Avatar von ProVision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Vielen Dank! Der Link gehört übrigens zu dieser Kanzlei - wir wollen doch die Quellen nennen.
    Ups, sorry! Den Link zeigt Google auf Platz 1, wenn man nach dem Urteil sucht.

  11. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Musst Dich doch nicht dafür entschuldigen! Alle Hinweise sind stets sehr willkommen - daher oben auch mein.
    Und eben habe ich noch ergänzt, dass laut test.de wieder eine andere Kanzlei das Urteil erstritten hat. Die tauschen sich wohl auch untereinander aus.

    @munich81379:
    Da die Ombudsleute beim Bankenverband angesiedelt sind, erwarte ich von denen keine Unterstützung. Selbst bei den unzulässigen Kreditbearbeitungsgebühren gab es da m.E. wenig Positives zu berichten. Außerdem gibt es eine Grenze, was den strittigen Betrag angeht. Die Banken sind nur dann verpflichtet, den Spruch der Ombudsleute zu akzeptieren, wenn der strittige Betrag unter der Grenze liegt. Es gab da kürzlich eine Erhöhung auf 10.000€ (klick):
    28. August 2014

    „Die Bindungswirkung der Schlichtungssprüche unserer Ombudsleute wird für Beschwerden, die ab dem 1. Januar 2015 eingehen, auf 10.000 Euro erhöht“, verkündete Michael Kemmer, Hauptgeschäftsführer des Bankenverbandes, bei der Vorstellung des Ombudsmann-Tätigkeitsberichts 2013. „Die Verpflichtung der Banken, Entscheidungen der Ombudsleute bis zu einer bestimmten Höhe umzusetzen, ist für die Kunden wichtig“, betont Kemmer, „darin sind wir uns mit den Verbraucherschutzorganisationen einig.“ Bisher lag dieser Wert bei 5.000 Euro.
    Achtung, mit dem vorgenannten Bankenverband meine ich den der privaten Banken. Dort gibt es eine Liste, welche Banken diesem angeschlossen sind. Sparkassen etc. haben jeweils andere Ombudsleute; das darf man nicht verwechseln.

    PS:
    Lies Dir mal die Tätigkeitsberichte durch, z.B. den über das Jahr 2013. Da wird Dir klar, dass Dir von dort der Wind eher entgegenweht.

  12. Avatar von Fondsinvestor
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich kann vor dem Gang zum Ombudsmann der jeweligen Verbände, so wie eugh, nur dringend abraten. Die Verfahren dauern sehr sehr sehr lange! Es gibt in der Zwischenzeit keine Wasserstandsmeldungen und am Ende wird das Verfahren zu Gunsten des Kreditsgebers entschieden. Wenn dann geklagt wird, hält der Kreditgeber dem intelligenten Landrichter die Entscheidung des Ombudsmann vor die Nase und der Richter, denkend an sein nächstes Tennismatch, macht es sich einfach und weist die Klage ab.

    Gute Erfahrung haben wir mit unabhängigen Schlichtern gemacht zum Beispiel https://www.cenacom.com/guetestelle.html

    Kostet etwas ist aber auch etwas wert.

  13. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andi1104
    Genau wie unser Anwalt gesagt hat, wenn man die ING vor Gericht hat kann man mit der "richtigen WRB" durch einen Vergleich so gut wie" alles" bekommen was man sich wünscht, voraus gesetzt die Verschwiegenheitsklausel wird akzeptiert.Er sagt er habe das jetzt schon mehrfach erlebt, dass ist die Masche von denen um nichts an die Öffentlichkeit kommen zu lassen.
    Für alle, die einen Prozess scheuen, geht mit der richtigen Widerrufsbelehrung bei der ING Diba auch außergerichtlich eine ganze Menge. In der Regel ist hier eine Anpassung des Zinssatzes auf zwei Prozent machbar. Eine Rückabwicklung ist allerdings außergerichtlich nicht drin. Man muss sich also entscheiden, was man will: Maximale Ersparnis oder ein schnelles und kostengünstiges Verfahren. Hier der Blog der IG Widerruf zu dem Thema:

    Widerrufsjoker: Bei dieser Widerrufsbelehrung wird die ING Diba schwach

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    2% sind angesichts einer eindeutig rechtsfehlerhaften WRB (z.B. "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa.") nur mittelmäßig. Wer Biss und den richtigen RA hat - und eine RSV oder genügend eigene Mittel - sollte auch eine Klage zumindest in Erwägung ziehen. Es kommt eben auch stark auf die WRB an.

    Desweiterem sollte man mit dem RA klären, was "günstiger" ist: Honorar auf Erfolgsbasis (nur außergerichtlich möglich) oder nach RVG.

  15. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    2% sind angesichts einer eindeutig rechtsfehlerhaften WRB (z.B. "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa.") mur mittelmäßig. Wer Biss und den richtigen RA hat - und eine RSV oder genügend eigene Mittel - sollte auch eine Klage zumindest in Erwägung ziehen. Es kommt eben auch stark auf die WRB an.Desweiterem sollte man mit dem RA klären, was "günstiger" ist: Honorar auf Erfolgsbasis (nur außergerichtlich möglich) oder nach RVG.
    Ich glaube das Anwälte auch gerichtlich auf Honorarbasis arbeiten. Das Problem ist nur das selbst im Falle des Obsiegens man auf der Differenz von der von dem gerichtlich festgesetzten, nach dem Streitwert errechneten Rechtsanwaltsgebühr und dem ausgehandelten Honorar in jedem Fall sitzen bleibt. Zu mindestens ist dieses im Verwaltungsrecht so, da meistens im Verwaltungsrecht der Aufwand für die Anwälte entsprechend hoch ist und der Streitwert von den Gerichten eher niedrig angesetzt wird.

  16. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    In der Tat - ich verstehe vor allem auch nicht, weshalb im Urteil die Rede ist vom Diskontsatz als Referenz (und nicht vom Basiszinssatz). Hier die RN 14 des o.g. BGH-Urteils aus 2006 (Az. XI ZR 242/05)er BGH zitiert (fast) wörtlich aus seinen vorangegangenen Urteilen. Vielleicht hieß der heutige Basiszinssatz damals Diskontsatz?
    So ist es. Der Diskontsatz wurde mit der Euroeinführung durch den Basiszinssatz ersetzt. Diesem Zweck diente das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG). DÜG § 1 S. 1 bestimmte den Basiszinssatz zum Nachfolger des Diskontsatzes und setzte seine Höhe zum Inkrafttreten am 01.01.1999 auf den Wert des am 31.12.1998 geltenden Diskontsatzes iHv 2,50% fest, DÜG § 1 S. 2.

    Zitat Zitat von eugh
    Aber davon abgesehen würde mich auch interessieren, wo genau geregelt ist, dass bei Realkrediten etwas anderes gilt als bei Beleihungen von z.B. >60%, wo der Anspruch auf 5 Prozentpunkte über dem (jeweiligen) Basiszinssatz gelten soll - es sei denn, die Bank kann etwas anderes nachweisen.
    Die strenge Definition eines Realkredites nach dem Hypothekenbankgesetz hat m.M.n. keine Bedeutung bei der Beurteilung der Frage welchen Zinssatz für den Nutzungswertersatz der DN vom DG zu bekommen hat. Wenn der BGH davon spricht, dass 5% über dem Diskontsatz/Basiszinssatz bei Realkrediten nicht ohne weiteres angesetzt werden können, dann trifft er keine Unterscheidung zwischen Kreditanteilen unterhalb und oberhalb von 60% des Beleihungswertes. Als Realkredit versteht der BGH vielmehr grundsätzlich jedes Darlehen, unabhängig vom Beleihungsauslauf, das gegen Grundpfandrecht (Grundschuld bzw. Hypothek) gewährt wurde.

  17. Avatar von Peppi
    Peppi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten morgen liebe Widerrufgemeinde,

    gestern kam, auf den letzten Drücker, nachdem wir nochmal gemahnt haben, dieses Schreiben von den Anwälten unserer DG.

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    Jetzt bleibt uns dann wohl nur der Weg über den Anwalt.
    Wie immer bin ich sehr verwirrt, lese ich hier doch immer über die zwei Klagemöglichkeiten von positiver und negativer Feststellung. Muss man denn die Anwälte selbst darüber informieren, was am zweckmäßigsten ist?
    In unserem Fall weiß ich auch immer noch nicht, welches Gericht jetzt zuständig ist. Als wir das Darlehen abgeschlossen haben, wohnten wir ins Worms. Wir sind sehr gespannt, wo wir uns einfinden werden. Momentan gehe ich davon aus, dass wir klagen werden.

    Inzwischen haben wir auch eine zweite Anfrage zu unserer Widerrufsbelehrung gemacht, die wie folgt beantwortet wurde.


    vielen Dank für die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen.

    Unsere Prüfung hat ergeben, dass die von der Bank verwendete
    Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sind. Sie könnten nach wie vor
    Ihren Vertrag gegenüber der Bank widerrufen, da die Sparkasse
    Rhein-Hardt einen Widerrufstext verwendet hat, der aufgrund von
    Modifikationen eindeutig nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprach.
    Die Bank hat auch nicht die damals gültige Musterwiderrufsbelehrung
    verwendet, so dass Sie sich hierauf nicht berufen kann. Bitte beachten
    Sie, dass es sich hierbei um eine kostenlose Ersteinschätzung handelt.
    Die Einschätzung ist insoweit als vorläufig zu betrachten.

    Man kann aber nie ganz ausschließen, dass der Bundesgerichtshof
    irgendwann einmal von seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung
    abrückt (die Banken drängen sehr darauf), aber aktuell spricht die
    Rechtslage klar zu Ihren Gunsten. Sie können daher mit sehr hoher
    Wahrscheinlichkeit Ihren Darlehensvertrag widerrufen.

    Was haben Sie noch für Ansprüche?

    Wenn Sie Ihr noch bestehendes Widerrufsrecht als Verhandlungsposition
    gegenüber der Bank einsetzen, könnte man für die Verhandlungen auf
    folgende Ansprüche hinweisen: Im Falle eines Widerrufs könnten Sie aus
    dem Vertrag "aussteigen" ohne Zahlung einer
    Vorfälligkeitsentschädigung (VFE). Diese beziffern wir in Ihrem Fall
    vorsichtig geschätzt auf ca. EUR 22.000. Auf die VFE hat die Bank
    keinen Anspruch. Zudem haben Sie Rückforderungsansprüche gegen die
    Bank. Für die Vergangenheit hätten Sie für Rückforderungsansprüche für
    die zu viel gezahlten Zinsen (Differenz zwischen vereinbartem
    Vertragszins und tatsächlichem (niedrigeren) Marktzins). Allerdings
    ist der Rückforderungsanspruch im Rahmen von außergerichtlichen
    Verhandlungen zunächst nur als Verhandlungsposten zu sehen, da man auf
    diesen Anspruch verzichtet, um einen guten Vergleich zu erzielen. In
    einem gerichtlichen Prozess sieht das etwas anders aus.

    Außerdem könnten Sie verlangen, dass die Bank die von Ihnen gezahlten
    Raten verzinst zurückzahlt.

    Wie gehen wir weiter vor?

    Natürlich können Sie die Verhandlungen mit der Bank selbständig
    veranlassen. Unserer Erfahrung nach, nehmen die Banken Ihr Vorhaben
    ernster, wenn Sie anwaltlich vertreten sind.

    Wenn Sie sich für eine Mandatierung entscheiden, würden unsere
    gesetzlichen außergerichtlichen Kosten ca. EUR 1.300,- zzgl. USt.
    betragen (einschließlich Gutachten und gesamte außergerichtliche
    Korrespondenz mit der Sparkasse Rhein-Hardt); falls sich mit der Bank
    ein Vergleich erzielen lässt, betragen die gesetzlichen Kosten ca. EUR
    2.400 zzgl. USt (die Beträge werden nicht addiert). Wir würden
    zunächst versuchen uns außergerichtlich mit der Bank zu einigen. Bevor
    Ihnen weitere Kosten entstehen, werden Sie ausdrücklich von uns darauf
    hingewiesen und können dann immer noch entscheiden, wie Sie weiter
    vorgehen wollen.

    Lassen Sie mich gerne wissen, wie wir weiter vorgehen wollen.

    Mit freundlichen Grüßen


    So das wars erstmal, über eure persönliche Einschätzung würde ich mich freuen.
    Gruß Peppi

  18. Avatar von thomas1965
    thomas1965 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe da Urteil des OLG Schleswig v. 26.2.205 vorliegen. es umfasst 11 Seiten
    Kann ich keine PDF-Datei einfügen?

    Thomas

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  19. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von thomas1965
    Ich habe da Urteil des OLG Schleswig v. 26.2.205 vorliegen. es umfasst 11 Seiten
    Kann ich keine PDF-Datei einfügen?

    Thomas

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  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Peppi
    Guten morgen liebe Widerrufgemeinde,

    gestern kam, auf den letzten Drücker, nachdem wir nochmal gemahnt haben, dieses Schreiben von den Anwälten unserer DG.

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    Jetzt bleibt uns dann wohl nur der Weg über den Anwalt.
    Wie immer bin ich sehr verwirrt, lese ich hier doch immer über die zwei Klagemöglichkeiten von positiver und negativer Feststellung. Muss man denn die Anwälte selbst darüber informieren, was am zweckmäßigsten ist?
    In unserem Fall weiß ich auch immer noch nicht, welches Gericht jetzt zuständig ist. Als wir das Darlehen abgeschlossen haben, wohnten wir ins Worms. Wir sind sehr gespannt, wo wir uns einfinden werden. Momentan gehe ich davon aus, dass wir klagen werden.

    Inzwischen haben wir auch eine zweite Anfrage zu unserer Widerrufsbelehrung gemacht, die wie folgt beantwortet wurde.


    vielen Dank für die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen.

    Unsere Prüfung hat ergeben, dass die von der Bank verwendete
    Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sind. Sie könnten nach wie vor
    Ihren Vertrag gegenüber der Bank widerrufen, da die Sparkasse
    Rhein-Hardt einen Widerrufstext verwendet hat, der aufgrund von
    Modifikationen eindeutig nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprach.
    Die Bank hat auch nicht die damals gültige Musterwiderrufsbelehrung
    verwendet, so dass Sie sich hierauf nicht berufen kann. Bitte beachten
    Sie, dass es sich hierbei um eine kostenlose Ersteinschätzung handelt.
    Die Einschätzung ist insoweit als vorläufig zu betrachten.

    Man kann aber nie ganz ausschließen, dass der Bundesgerichtshof
    irgendwann einmal von seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung
    abrückt (die Banken drängen sehr darauf), aber aktuell spricht die
    Rechtslage klar zu Ihren Gunsten. Sie können daher mit sehr hoher
    Wahrscheinlichkeit Ihren Darlehensvertrag widerrufen.

    Was haben Sie noch für Ansprüche?

    Wenn Sie Ihr noch bestehendes Widerrufsrecht als Verhandlungsposition
    gegenüber der Bank einsetzen, könnte man für die Verhandlungen auf
    folgende Ansprüche hinweisen: Im Falle eines Widerrufs könnten Sie aus
    dem Vertrag "aussteigen" ohne Zahlung einer
    Vorfälligkeitsentschädigung (VFE). Diese beziffern wir in Ihrem Fall
    vorsichtig geschätzt auf ca. EUR 22.000. Auf die VFE hat die Bank
    keinen Anspruch. Zudem haben Sie Rückforderungsansprüche gegen die
    Bank. Für die Vergangenheit hätten Sie für Rückforderungsansprüche für
    die zu viel gezahlten Zinsen (Differenz zwischen vereinbartem
    Vertragszins und tatsächlichem (niedrigeren) Marktzins). Allerdings
    ist der Rückforderungsanspruch im Rahmen von außergerichtlichen
    Verhandlungen zunächst nur als Verhandlungsposten zu sehen, da man auf
    diesen Anspruch verzichtet, um einen guten Vergleich zu erzielen. In
    einem gerichtlichen Prozess sieht das etwas anders aus.

    Außerdem könnten Sie verlangen, dass die Bank die von Ihnen gezahlten
    Raten verzinst zurückzahlt.

    Wie gehen wir weiter vor?

    Natürlich können Sie die Verhandlungen mit der Bank selbständig
    veranlassen. Unserer Erfahrung nach, nehmen die Banken Ihr Vorhaben
    ernster, wenn Sie anwaltlich vertreten sind.

    Wenn Sie sich für eine Mandatierung entscheiden, würden unsere
    gesetzlichen außergerichtlichen Kosten ca. EUR 1.300,- zzgl. USt.
    betragen (einschließlich Gutachten und gesamte außergerichtliche
    Korrespondenz mit der Sparkasse Rhein-Hardt); falls sich mit der Bank
    ein Vergleich erzielen lässt, betragen die gesetzlichen Kosten ca. EUR
    2.400 zzgl. USt (die Beträge werden nicht addiert). Wir würden
    zunächst versuchen uns außergerichtlich mit der Bank zu einigen. Bevor
    Ihnen weitere Kosten entstehen, werden Sie ausdrücklich von uns darauf
    hingewiesen und können dann immer noch entscheiden, wie Sie weiter
    vorgehen wollen.

    Lassen Sie mich gerne wissen, wie wir weiter vorgehen wollen.

    Mit freundlichen Grüßen


    So das wars erstmal, über eure persönliche Einschätzung würde ich mich freuen.
    Gruß Peppi

    Verwirkung und Rechtsmissbrauch. Gähn.

    Hast Du eine RSV und wenn ja, ist das Objekt selbstgenutzt und kein Neubau?

    Um welche Restvaluta geht es?


    Ein Anwalt wird bei einem noch laufenden Darlehen wohl aus eigenen wirtschaftlichen Interessen die negative Feststellungsklage präferieren.

  21. Avatar von Peppi
    Peppi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Verwirkung und Rechtsmissbrauch. Gähn.

    Hast Du eine RSV und wenn ja, ist das Objekt selbstgenutzt und kein Neubau?

    Um welche Restvaluta geht es?


    Ein Anwalt wird bei einem noch laufenden Darlehen wohl aus eigenen wirtschaftlichen Interessen die negative Feststellungsklage präferieren.
    Hallo Ducnici,

    danke für deine schnelle Antwort. RSV greift nicht, da Neubau.
    Restvaluta zum jetzigen Zeitpunkt 158.000 Euro.
    Das Problem ist, dass ich inzwischen in der Lage wäre, 58.000 sofort zu tilgen. Daher denke ich, möchten wir aus dem Vertrag auf jeden Fall raus. Es geht hier auch darum, dass ich aus dem Darlehensvertrag ganz raus will und mein Lebengefährte für die Restschuld alleine aufkommen will.
    Der Anwalt der Sparkasse schreibt uns im übrigen als Eheleute an, die wir gar nicht sind. Keine Ahnung wie ich damit umgehen soll.
    Gruß Peppi

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