Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vor allem: Tagesgeldkonto für 1%? Wohl nur für Neukunden! Außerdem habe ich ein "Tagesgeldkonto" von 5% über dem Basiszinssatz, also irgendetwas zwischen 4 und 5% Da hinkt die DiBa ziemlich hinterher mit ihrem Angebot - aber zahlen muss sie es mir am Ende doch.

    Und hier noch ein Kommentar der Interhyp (eine Tochter der ING) zur Zinsentwicklung:
    ...

    Das Interhyp-Bauzins-Trendbarometer beruht auf den Aussagen des Expertenpanels*.

    Werden die Zinsen steigen, sinken oder gleich bleiben?

    Zinsentwicklung kurzfristig (4 Wochen)
    Gleichbleibend: 67% Fallend: 11% Steigend: 22%

    Zinsentwicklung mittel- bis langfristig (6 Monate bis ein Jahr)
    Gleichbleibend: 22% Fallend: 0% Steigend: 78%

    *Interhyp-Bauzins-Trendbarometer: Für diese Ausgabe haben uns Experten der Allianz, der Commerzbank, der HypoVereinsbank, der ING-DiBa, der Postbank, der MünchenerHyp, der PSD Bank Rhein-Ruhr, der Sparkasse Hannover und der Sparkasse zu Lübeck ihre Einschätzung zur kurz- sowie mittel- und langfristigen Zinsentwicklung gegeben. Das Interhyp-Bauzins-Trendbarometer sagt aus, wieviel Prozent der Experten jeweils die Antwort fallend, steigend oder gleichbleibend angegeben haben.
    ...

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Übrigens habe ich oben zum Streitwert noch etwas ergänzt und fasse es hier noch einmal zusammen - beides lesenswert, denke ich:
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2015 - 6 U 222/13:


    OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 W 25/15:

    In diesem Zusammenhang hatten wir hier doch auch schon einmal gelesen, dass die Rückzahlung der Restdarlehensvaluta trotz Widerruf nicht streitig ist, was in Übereinstimmung mit diesem Beschluss hier ist, richtig? Demnach sollte eigentlich kein Gericht mehr einen Streitwert in Höhe der gesamten Darlehensvaluta und auch nicht in Höhe der Restdarlehensvaluta festsetzen, was dazu führt, dass auch RÄ/Kanzleien dies nicht tun dürfen. Oder übersehe ich etwas? Gut, es mag sehr spezielle Fälle geben, wo das anders aussieht, oder Klageschriften, die sehr unglücklich zum Nachteil des Klägers/Bankkunden formuliert sind. Aber wie war das nochmal mit einem Urteil/Beschluss des BGH zum Streitwert? Hatte der nicht in einem Fall doch die gesamte Darlehenssumme als Streitwert festgesetzt? Lag es an der Spezialität des Falls oder sollte das allgemein übertragbar sein? Erinnert sich jemand daran?

    @Eughen....

    es hängt doch wesentlich vom Klageantrag ab. Siehe Aufsatz von Rogoz.

    Die Meinung vom OLG Stuttgart etc. vertreten ja die RSVen wie die ARAG.

    Das ganze ist aber nur deswegen möglich, weil es ein positiver Feststellungsantrag ist. Es wird die Wirksamkeit des Widerrufes bekräftigt => positiv. Hat zur Folge, dass der Streitwert wie bei einer Leistungsklage angesetzt wird.

    Wenn man aber feststellen lassen möchte, dass der Vertrag durch den wirksamen Widerruf beendet wurde => negativ

    Und bei einer neg. Fstklage wird der Vertragswert als Streitwert angesetzt, der vernichtet wurde...

  4. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke Fondsinvestor!
    Wenn zwei Verfahren beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen anhängig sind, müsste es doch eigentlich Entscheidungen des Hanseatischen Landesgerichts geben. Gibt es da Az.? Wenn ja, hat jemand hier im Forum Erfahrungen mit diesen Gerichten? Sind sie eher bankenfreundlich oder eher verbraucherfreundlich? Vielen Dank!

  5. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mein Tagesgeldkonto führt die deutsche Justiz, ist auch ziemlich lukrativ!!!

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fondsinvestor
    Im Rahmen unserer Tätigkeit führen wir derzeit Verfahren vor folgenden OLG's gegen diverse Darlehensgeber:

    2 * Hanseatisches Oberlandesgericht
    1* Kammergericht Berlin
    1* Oberlandesgericht Celle
    6* Oberlandesgericht Frankfurt am Main
    2* Oberlandesgericht Hamm
    2* Oberlandesgericht Koblenz
    2* Oberlandesgericht Köln
    1* Oberlandesgericht Stuttgart
    1 * Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH

    Weitere Einzelheiten kann ich erstmal nicht nennen.
    Aktenzeichen wären nett! Und vielleicht noch eine Angabe, ob Sie eine Kanzlei vertreten oder gar selbst Rechtsanwalt sind. Danke!


    Zitat Zitat von ducnici
    @Eughen....

    es hängt doch wesentlich vom Klageantrag ab. Siehe Aufsatz von Rogoz.

    Die Meinung vom OLG Stuttgart etc. vertreten ja die RSVen wie die ARAG.

    Das ganze ist aber nur deswegen möglich, weil es ein positiver Feststellungsantrag ist. Es wird die Wirksamkeit des Widerrufes bekräftigt => positiv. Hat zur Folge, dass der Streitwert wie bei einer Leistungsklage angesetzt wird.

    Wenn man aber feststellen lassen möchte, dass der Vertrag durch den wirksamen Widerruf beendet wurde => negativ

    Und bei einer neg. Fstklage wird der Vertragswert als Streitwert angesetzt, der vernichtet wurde...
    Du hast natürlich vollkommen Recht mit Deinem Hinweis. Wenn ich es richtig verstehe: Es gibt für Kunden/Kläger ohne RSV aber auch keinen ersichtlichen Grund, weshalb sie eine negative Feststellungsklage verfolgen sollten und stattdessen nicht besser - zunächst - eine positive Feststellungsklage (da dann nochmals 20% vom Streitwert abgezogen werden) und erst später i.R.d. Leistungsklage um den Betrag streiten. Letzteres ist m.E. nicht einmal immer nötig, wenn eine positive Feststellungsklage Erfolg hat, weil der Richter dann schon noch mitteilt, wer was an wen zurückzuzahlen hat. Oder irre ich in diesem Punkt?

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Aktenzeichen wären nett!

    vor allem vom letzten Punkt...

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und siehe Ergänzung oben: "Und vielleicht noch eine Angabe, ob Sie eine Kanzlei vertreten oder gar selbst Rechtsanwalt sind. Danke!"

  9. Avatar von ProVision
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    Zitat Zitat von eugh
    Du hast natürlich vollkommen Recht mit Deinem Hinweis. Wenn ich es richtig verstehe: Es gibt für Kunden/Kläger ohne RSV aber auch keinen ersichtlichen Grund, weshalb sie eine negative Feststellungsklage verfolgen sollten und stattdessen nicht besser - zunächst - eine positive Feststellungsklage (da dann nochmals 20% vom Streitwert abgezogen werden) und erst später i.R.d. Leistungsklage um den Betrag streiten. Letzteres ist m.E. nicht einmal immer nötig, wenn eine positive Feststellungsklage Erfolg hat, weil der Richter dann schon noch mitteilt, wer was an wen zurückzuzahlen hat. Oder irre ich in diesem Punkt?
    Demnach kannst du auch deinen Anwalt verklagen, wenn er dir den Unterschied und Folge beider Klagearten nicht aufgezeigt hat und negative Feststellungsklage einreichte (weil er daran mehr verdient..). Ist das richtig??

  10. Avatar von RAM
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    Könnte funktionieren, wenn der Beartungsfehler gerichtsfest zu beweisen ist.

  11. Avatar von Fondsinvestor
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich vertrete weder eine Kanzlei noch bin ich selber Anwalt noch bin ich Darlehensnehmer. Die Aktenzeichen liefere ich bei Zeiten mal nach.

    Es handelt sich um das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg nicht Bremen, dass Danke des "fantastischen" Urteils des OLG Schleswig OLG Schles*wig mit Urteil vom 26.02.2015 Az. 5 U 175/14 nun auf die bankenfreundliche Linie eingeschwenkt ist und den Banken vor Ort viel Freude bereit. :-( Letztlich wird der BGH wohl auch hier die letzte Instanz sein.

    Ein Az zu der Nichtzulassungsbeschwerde gibt es (noch) nicht.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ProVision
    Demnach kannst du auch deinen Anwalt verklagen, wenn er dir den Unterschied und Folge beider Klagearten nicht aufgezeigt hat und negative Feststellungsklage einreichte (weil er daran mehr verdient..). Ist das richtig??
    Zitat Zitat von RAM
    Könnte funktionieren, wenn der Beartungsfehler gerichtsfest zu beweisen ist.
    Nicht dass hier ein falscher Eindruck von mir entsteht: Weder beschreibe ich hier meinen eigenen Fall (also dass ich falsch beraten wurde), noch würde ich meinen RA (wenn er denn nichts darüber sagen würde) einfach gewähren lassen - sondern um (Er)Klärung bitten. Aber ich bin ja froh, dass ich die Unterschiede mit Eurer Hilfe nun besser verstehe. So bin ich für weitere Gespräche mit RA(s) gut gewappnet.


    Zitat Zitat von Fondsinvestor
    Ich vertrete weder eine Kanzlei noch bin ich selber Anwalt noch bin ich Darlehensnehmer. Die Aktenzeichen liefere ich bei Zeiten mal nach.

    Es handelt sich um das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg nicht Bremen, dass Danke des "fantastischen" Urteils des OLG Schleswig OLG Schles*wig mit Urteil vom 26.02.2015 Az. 5 U 175/14 nun auf die bankenfreundliche Linie eingeschwenkt ist und den Banken vor Ort viel Freude bereit. :-( Letztlich wird der BGH wohl auch hier die letzte Instanz sein.

    Ein Az zu der Nichtzulassungsbeschwerde gibt es (noch) nicht.
    Vielen Dank! Ich fasse einmal zusammen:

    2* Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg*
    1* Kammergericht Berlin
    1* Oberlandesgericht Celle
    6* Oberlandesgericht Frankfurt am Main
    2* Oberlandesgericht Hamm
    2* Oberlandesgericht Koblenz
    2* Oberlandesgericht Köln
    1* Oberlandesgericht Stuttgart
    1* Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH

    *eher bankenfreundlich seit dem Urteil des OLG Schleswig vom 26. Februar 2015 (Az. 5 U 175/14).

    Interessant ist, dass ein anderes OLG (München) mit Urteil bereits vom 21. Oktober 2013 (Az. 19 U 1208/13) im Gegensatz zum o.g. OLG Schleswig entschieden hatte, dass Fußnoten unzulässig seien (Quelle):
    1.) Fußnote 2: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“

    Hierzu hat das OLG München v. 21.10.2013 19 U 1208/13 entschieden, dass eine solche Fußnote unzulässig ist. Eine solche Fußnote könne beim Verbraucher ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns führen, weil sie die Fehlvorstellung wecken könnte, dass der Verbraucher selbst die Frist im Einzelfall noch prüfen solle. (Ebenso LG Wuppertal, Urt. v. 04.04.2014 – 17 O 349/13.)

    Anders hierzu mittlerweile das OLG Schleswig, Urt. v. 26.02.2015 – 5 U 175/14.
    Bedeutet das nicht, dass bei widersprüchlichen Urteilen von OLGs der BGH zwingend Klärung herbeiführen muss?


    Ah, und inzwischen hat sich Highway69 bei test.de zurückgemeldet bzgl. der Revision vor dem OLG FFM (neues Az. XI ZR 194/15):
    Highway69 schrieb am 07.09.2015 um 16:26 Uhr:

    @leseprobe
    Die Info über einen Vergleich stammt von einem Vertreter einer der Prozessparteien. Ob eine verfahrensbeendende Prozesserklärung gegenüber dem BGH bereits abgeben wurde, ist mir ebenso wenig bekannt wie der Inhalt des Vergleiches.
    Ganz allgemein müssen Prozessparteien dem Gericht außergerichtliche Vergleichsverhandlungen nicht mitteilen.

  13. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Aktenzeichen wären nett! Und vielleicht noch eine Angabe, ob Sie eine Kanzlei vertreten oder gar selbst Rechtsanwalt sind. Danke!


    Du hast natürlich vollkommen Recht mit Deinem Hinweis. Wenn ich es richtig verstehe: Es gibt für Kunden/Kläger ohne RSV aber auch keinen ersichtlichen Grund, weshalb sie eine negative Feststellungsklage verfolgen sollten und stattdessen nicht besser - zunächst - eine positive Feststellungsklage (da dann nochmals 20% vom Streitwert abgezogen werden) und erst später i.R.d. Leistungsklage um den Betrag streiten. Letzteres ist m.E. nicht einmal immer nötig, wenn eine positive Feststellungsklage Erfolg hat, weil der Richter dann schon noch mitteilt, wer was an wen zurückzuzahlen hat. Oder irre ich in diesem Punkt?
    Nein, der Richter wird nicht "erzählen", wer was an wem zu zahlen hat. Das muss schon beantragt werden. Aber das ist ja Teil der Klage. Denn wenn ich nicht sage, es soll zusätzlich festgestellt werden, dass die Restschuld zum Zeitpunkt Widerruf in Höhe x beträgt, die Bank sagt, Restschuld (nach Darlehensauszug) nach Vertrag y, sodass sich daraus aus der Differenz der Vorteil für den Kläger ergibt, kann man ja nicht den Streitwert beziffern.

    - Antrag, das festgestellt wird, dass der Widerruf wirksam war und der Vertrag dadurch in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
    - Antrag, dass festgestellt wird, das zum Zeitpunkt x des Widerrufes der Kläger der Beklagten eine Restschuld in Höhe xxxxx Euro schuldet
    - Antrag, dass festgestellt wird, dass die Beklagte aufgrund ihres Verweigerung zur Annahme des Widerrufes und der Rückabwicklung sich in Verzug befindet und jeglichen daraus entstandenen und entstehenden Schaden dem Kläger erstatten muss...

    dürfte wohl insgesamt ausreichen um alles abzudecken. Der letzte Antrag wirkt sich wohl streitwert erhöhend aus, aber nur marginal.

  14. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG München ./. OLG Schleswig - da müsste die Revision zwingend zugelassen worden sein.

    Leider finde ich das Urteil aus Schleswig nicht........

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Nein, der Richter wird nicht "erzählen", wer was an wem zu zahlen hat. Das muss schon beantragt werden. Aber das ist ja Teil der Klage. Denn wenn ich nicht sage, es soll zusätzlich festgestellt werden, dass die Restschuld zum Zeitpunkt Widerruf in Höhe x beträgt, die Bank sagt, Restschuld (nach Darlehensauszug) nach Vertrag y, sodass sich daraus aus der Differenz der Vorteil für den Kläger ergibt, kann man ja nicht den Streitwert beziffern.

    - Antrag, das festgestellt wird, dass der Widerruf wirksam war und der Vertrag dadurch in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
    - Antrag, dass festgestellt wird, das zum Zeitpunkt x des Widerrufes der Kläger der Beklagten eine Restschuld in Höhe xxxxx Euro schuldet
    - Antrag, dass festgestellt wird, dass die Beklagte aufgrund ihres Verweigerung zur Annahme des Widerrufes und der Rückabwicklung sich in Verzug befindet und jeglichen daraus entstandenen und entstehenden Schaden dem Kläger erstatten muss...

    dürfte wohl insgesamt ausreichen um alles abzudecken. Der letzte Antrag wirkt sich wohl streitwert erhöhend aus, aber nur marginal.
    Aber hätte die reine positive Feststellungsklage nicht folgenden Vorteil?

    Angenommen, der DN bekommt Recht - Urteilstenor z.B.: "Widerruf war wirksam und der Vertrag wird dadurch in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt"
    Nun müssen die streitenden Parteien Zug-um-Zug ihren Verpflichtungen nachkommen. Innerhalb welcher Frist? 30 Tage nach Urteilsspruch?

    In den meisten Fällen (außer die Restdarlehensvaluta war nur noch sehr gering) wird doch der DN etwas an den DG zurückzahlen müssen. Demnach hat der DG ein Interesse, dies voranzutreiben und wird ggf. gegen den DN klagen, verbunden mit der Angabe eines Betrags X. Der DG muss dann auch die Gerichtskosten vorstrecken. Der DN kann seinerseits vorrechnen, was aus seiner Sicht wer an wen zu zahlen hat. Was kann er bei diesem zweiten Prozess schon verlieren? Oder übersehe ich etwas?


    Zitat Zitat von RAM
    OLG München ./. OLG Schleswig - da müsste die Revision zwingend zugelassen worden sein.

    Leider finde ich das Urteil aus Schleswig nicht........
    Du meinst das o.g. Urteil des OLG Schleswig (Az. 5 U 175/14) vom 26. Februar 2015? Das habe ich leider auch nicht finden können - außer ein paar Hinweisen bankenfreundlicher Kanzleien.


    Für unsere Kunden der Sparkassen sind evtl. die auf dieser Kanzlei-Seite genannten Urteile (noch mehr OLGs) interessant. Sorry, falls das hier schon einmal berichtet wurde.

  16. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Aktenzeichen wären nett! Und vielleicht noch eine Angabe, ob Sie eine Kanzlei vertreten oder gar selbst Rechtsanwalt sind. Danke!Du hast natürlich vollkommen Recht mit Deinem Hinweis. Wenn ich es richtig verstehe: Es gibt für Kunden/Kläger ohne RSV aber auch keinen ersichtlichen Grund, weshalb sie eine negative Feststellungsklage verfolgen sollten und stattdessen nicht besser - zunächst - eine positive Feststellungsklage (da dann nochmals 20% vom Streitwert abgezogen werden) und erst später i.R.d. Leistungsklage um den Betrag streiten. Letzteres ist m.E. nicht einmal immer nötig, wenn eine positive Feststellungsklage Erfolg hat, weil der Richter dann schon noch mitteilt, wer was an wen zurückzuzahlen hat. Oder irre ich in diesem Punkt?
    Ich meine das hängt auch vom jeweiligen Gericht ab. Wie ich schon erwähnte hat das LG Darmstadt trotz negativer Feststellungsklage wie folgt beantragt:Es wird festgestellt dass das zwischen den Parteien am .... geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Nr. .... über einen Darlehensvertrag in Höhe von 2..... durch Widerruf vom ...... in ein Rückgewährschuldverhälnis umgewandelt wurde.Die Begründung des Streitwertes: Das Interesse am festzustellenden Widerruf liegt in der zu erreichenden, zu ersparenden Zinsdifferenz(OLG Düsseldorf ,MDR 2010 , 715)Der Streitwert liegt bei ca. einem Fünftel des Darlehensbetrages.Es ist wie von uns beantragt ein schriftliches Verfahren angeordnet.

  17. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auf der Suche nach dem OLG-Urteil bin ich hierüber gestolpert - die Banken feiern ihre Justiz-Erfolge.- Besonderer Augenmerk bitte auf den abschließenden Kommentar (Praxistipp auf der letzten Seite):

    www.tsp-law.com/wp-content/uploads/2015/06/BTSpezial042015.pdf

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke!

    Interessant ist aber auch, dass das OLG Schleswig mit dem o.g. Urteil zu den Fußnoten ziemlich alleine dasteht. Neben dem OLG München haben auch andere Gerichte (gut, LGs, aber immerhin) die Fußnoten als unzulässig erachtet:

    • LG Wuppertal, Urteil vom 04. April 2014 – 17 O 349/13
    • LG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2015 – 1 O 225/14 - aber Achtung: Während die WRB mit den Fußnoten als unzulässig erkannt wurde, sah das Gericht hier eine unzulässige Rechtsausübung wegen Verwirkung. Weiß jemand, ob die Kläger in Berufung gegangen sind?
    • LG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 – 10 O 131/14 - Achtung: Dies ist das "berühmte" Urteil, wo der Kläger auf einem beträchtlichen Anteil der Prozesskosten sitzen geblieben ist, nachdem einige seiner Klagepunkte abgewiesen worden waren - u.a. da die Berechnungen, welche zur Gerichtsakte gelegt worden waren, handschriftlich und kaum lesbar waren. Interessant ist m.E. folgender Punkt:
      III.
      Auch der Feststellungsantrag, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Restvaluta aufgrund des Schreibens des Klägers vom 09.09.2013 im Annahmeverzug befindet, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug, § 293 BGB, liegen nicht vor. In dem Schreiben vom 09.03.2013 hat der Kläger lediglich „den aktuellen Darlehenssaldo“ angeboten, ohne einen konkreten Betrag zu beziffern und ohne den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz zu berücksichtigen. Der Beklagten ist mangels dieser Angaben die Leistung nicht verzugsauslösend angeboten worden.


    Zum o.g. Annahmeverzug: Heißt das, dass man möglichst bereits beim Widerruf einen konkreten Betrag angeben muss? Oder reicht es aus, das mit der Klage zu erledigen? Zwischen Widerruf und Klage können u.U. ja Monate liegen. (Wie) wirkt sich das womöglich auf Wertersatz aus?

  19. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat:

    "...bleibt zu hoffen, dass auch der XI. Zivilsenat dem offenkundig rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Darlehensnehmer Einhalt gebietet".



    Unglaublich - Warum lassen die Banken denn dann den BGH nicht endlich mal entscheiden? Wenn das alles so eindeutig ist........

  20. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und hier ist die aktuelle Rechtslage (gerade im Hinblick auf die Sparkassen-WRB) sehr schön mit den entsprechenden Aktenzeichen und Urteilen zusammengefasst:




    Landgericht Dortmund, 3 O 123/14
    Datum: 17.03.2015
    Gericht: Landgericht Dortmund
    Spruchkörper: 3. Zivilkammer
    Entscheidungsart: Beschluss
    Aktenzeichen: 3 O 123/14

    Tenor:

    Nach Auffassung des Gerichts ist das Widerrufsrecht der Klägerin nicht erloschen, weil die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages vom 10.12.2003 allein wegen der Formulierung „frühestens“ nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprach. Dies ist die ständige Rechtsprechung folgender BGH-Senate:

    I ZR 66/08, Urteil vom 29.04.2010, Rn. 21,

    III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 15,

    VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.12.2010, Rn. 12,

    VIII ZR 219/08, Urteil vom 09.12.2009, Rn. 12 ff.,

    VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 14,

    XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 34.

    Auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB Info V kann sich die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht berufen. Voraussetzung dafür ist, dass die von ihr formulierte Widerrufsbelehrung in jeder Hinsicht, also sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, vollständig dem damaligen Muster der Anlage 2 zu BGB Info V entspricht. Auch dies ist ständige Rechtsprechung des BGH:

    III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 16,

    III ZR 252/11, Urteil vom 19.07.2012, Rn. 14,

    VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 21,

    VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.02.2010, Rn. 14 ff.,

    XII ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 36 ff. (insbesondere Rn. 39).

    Im vorliegenden Fall gibt es Abweichungen zum Muster sowohl hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. als auch hinsichtlich des Klammerzusatzes und der Fußnote.

    Das Gericht ist der Auffassung, dass das Widerrufsrecht der Klägerin nicht verwirkt ist, weil die Beklagte die Situation selbst durch eine falsche Widerrufsbelehrung herbeigeführt hat und die Nachbelehrung unterließ (ebenso BGH, IV ZR 76/11, Urteil vom 07.05.2014, Rn. 39 und OLG Hamm, 31 U 74/14 und 75/14).

    Gemäß den damit für die Rückabwicklung des Darlehensvertrages maßgeblichen Vorschriften der §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB ist dieser damit so zu behandeln, als ob er aufgrund des am 26.11.2013 wirksam gewordenen Widerrufs der Klägerin (K4, Blatt 10 dA) mit Wirkung für die Zukunft (BGHZ 180, 123 ff. = WM 2009, 932 ff. = juris Rn. 19; OLG Koblenz, NJW 2006, 919 ff. = juris Rn. 27 f. m.w.N.; Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., § 357 Rn. 2; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage, § 357 BGB Rn. 1) in ein schuldrechtliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, 6 U 64/12, Rn. 32).

    Es ist daher davon auszugehen, dass die primären Leistungspflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag - soweit bis zum Wirksamwerden des Widerrufs noch nicht erfüllt - an dem genannten Stichtag erloschen sind (BGHZ 178, 227 ff. = WM 2009, 35 ff. = juris Rn. 32; MükoBGB/Gaier, 6. Auflage, § 346 BGB Rn. 15 m.w.N.). Soweit zum Zeitpunkt des Widerrufs vertragliche Leistungen auf den Darlehensvertrag bereits erbracht waren, sind hingegen durch die Umwandlung des Schuldverhältnisses neue Primärpflichten der Parteien entstanden und diese sind nunmehr verpflichtet, einander die von ihnen in der Zeit seit Abschluss des ursprünglichen Vertrages jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die daraus in der Zwischenzeit von ihnen gezogenen Nutzungen herauszugeben (MüKoBGB/Gaier, a.a.O., § 346 BGB Rn 15 m.w.N.). Dabei stehen sich die beiderseitigen Ansprüche der Parteien gemäß den §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB grundsätzlich selbstständig und miteinander nur durch eine Zug-um-Zug-Einrede verknüpft gegenüber, sind also nicht automatisch zu saldieren, sondern es ist vielmehr ggf. eine Aufrechnung erforderlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, 6 U 64/12, Rn. 33, Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn. 11), die durch den Klageabweisungsantrag der Beklagten konkludent erklärt worden ist. Nicht gemäß den §§ 357 Abs. 1, Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu verzinsen sind deshalb solche Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis, die aufgrund der erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie erstmals zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber gestanden haben. Eine solche Aufrechnungslage hat im vorliegenden Fall erstmals am 26.11.2013 bestanden, weil erst mit dem Wirksamwerden des Widerrufs an diesem Tage die gegeneinander zur Aufrechnung gestellten Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis überhaupt entstanden sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, 6 U 64/12, Rn. 41).

    Gemäß den §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 BGB hat die Klägerin der Beklagten somit zunächst die an die Klägerin ausbezahlte Darlehensvaluta zu erstatten (BGH WM 2008, 683 f. = juris Rn. 14; Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn. 4-6, jeweils m.w.N.).

    Außerdem schuldet die Klägerin der Beklagten nach Maßgabe von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. den §§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB die Verzinsung des ihr überlassenen Darlehenskapitals zu dem nach den Bedingungen des Darlehensvertrages vereinbarten Sollzinssatz (Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn 13), wobei der Klägerin allerdings gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Nachweis offensteht, dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, 6 U 64/12, Rn. 35, MüKoBGB/Masuch, a.a.O., § 357 BGB Rn 33).

    Die Beklagte ist auf der gleichen Rechtsgrundlage ihrerseits zur Rückerstattung aller von der Klägerin bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (Einzelheiten Anlage K 11, Blatt 108 bis 124 dA) verpflichtet (BGHZ 180, 123 ff. = WM 2009, 932 ff. = juris Rn. 20, OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, 6 U 64/12, Rn. 34, Nobbe/Maihold, a.a.O., § 357 BGB Rn. 4)

    Die Klägerin hat zudem Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung der von ihr gezahlten, der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung stehenden Zins- und Tilgungsraten (BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, Urteil vom 19.09.2006, XI ZR 242/05 Rn. 14). Dabei kann, da es sich hier um einen Realkredit handelt, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von einem Zinssatz von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ausgegangen werden (BGH, Urteile vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567, vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 19.09.2006, XI ZR 242/05 Rn,14).

    Der marktübliche Zins ist nicht identisch mit dem in der Zinsreihe SUD 118 dargestellten Zinssatz. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittszinssatz für alle Wohnungsbaukredite mit einer Laufzeit von 5 bis 10 Jahren einschließlich Vorzugszinssätze für Mitarbeiter und Bauspardarlehen.

    Marktüblich sind zweifelsfrei auch Kreditzinsen, die über dem Durchschnittszins liegen. Anhaltspunkt war bis 2003 die von der Bundesbank veröffentlichte Streubreite (dazu BGH XI ZR 422/01 Rn. 18 und BGH XI ZR 219/04 Rn. 50).

    Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Behauptung der Klägerin,

    der im Darlehensvertrag vom 10.12.2003 vereinbarte Zins i.H.v. 6 % (effektiv: 6,17 %) sei nicht marktüblich gewesen,

    Bejahendenfalls:

    welcher Höchstzins war am 10.12.2003 für das streitgegenständliche Darlehen noch marktüblich?

    Wie hoch sind die wechselseitigen Ansprüche der Parteien nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien? Maßgebend ist für den Nutzungsersatzanspruch der Klägerin immer der marktübliche Zins und für den Ersatzanspruch der Beklagten der Vertragszins, es sei denn der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen.

    Mit der Erstattung des Gutachtens wird beauftragt:

    Dipl.-Kfm, Dipl.-Vw I,

    L-Straße

    N

    Die Beauftragung des Sachverständigen ist davon abhängig, dass die Klägerin bis zum 30.04.2015 einen Auslagenvorschuss in Höhe von 3.000,00 € einzahlt.

    Der Verkündungstermin vom 20. März 2015 wird aufgehoben.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kennt Ihr das Urteil des AG Ludwigsburg vom 15.01.2015 (Az. 7 C 2223/14), wo sich 2 RÄ mit Mandanten um den Streitwert und damit natürlich um das Honorar gestritten haben?
    Nicht verständlich ist die Argumentation der Klägerseite [Anm.: der Rechtsanwälte], man habe gegenüber dem Gegner aus einem höheren Gegenstandswert abgerechnet, gegenüber dem Mandanten aus einem niedrigeren aus Rücksichthame auf die Interessen des Mandanten.
    Den Mandanten wurde wohl der Streitwert "schöngerechnet", aber am Ende ging es doch um mehr.


    Ebenfalls um den Streitwert ging es im Urteil des AG Düsseldorf vom 12.03.2015 (Az. 51 C 16961/14):
    16 Danach ist das zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Klägers in Ansatz zu bringen und nicht die Leistung, auf die der Vertrag gerichtet ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2009, Az.: I-24 U 57/09).
    17 Das wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht darin sich von dem Baufinanzierungskrediten mit den schlechteren Konditionen ohne zusätzliche Kosten zu lösen. Die Darlehensvaluta waren nicht in Ansatz zu bringen, denn dem Kläger war von Anfang an klar, dass der Widerruf zur Folge hatte, dass er den bereits ausgezahlten Darlehensbetrag zurückzahlen muss, so dass dieser nicht als Interesse in Ansatz zu bringen war.

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