Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    ok, könnte es sein, dass es daran liegt, dass nach Zahlung der monatlichen Rate, die ja nach dem Darlehensvertrag eine Tilgungsrate beinhaltet,

    der Darlehensnehmer faktisch nur jeweils über die Restvaluta verfügen kann?
    Vielleicht argumentiert die Bank demnächst das sie nur Nutzen aus der Tilgungsrate gezogen hat weil sie die Zinsrate zur Refinanzierung des Darlehen benötigt bzw. daraus nur eine geringe Mage von 0,5 % übrig bleibt?!

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Also bleibt es wie zu Beginn der Diskussion vor einigen Wochen inj der Rückabwicklung beim Klassiker: Alles was ich an die Bank gezahlt habe, bekomme ich mit 5 Prozent Zinsen zurück. Und die Bank kriegt Ihr Darlehen plus marktüblichen Zins (wenn der vereinbarte höher war) zurück. Und das müssten die bundesdeutschen Ober- und Untergerichte jetzt auch ausurteilen, weil der BGH das so entschieden hat.

    Richtig?
    Das gilt sicherlich, wenn ein Darlehen vor Widerruf komplett zurückgezahlt worden war, zumindest verstehe ich die folgenden Beiträge entsprechend (den von ducnici haben ich hier mal ausgeklammert ).

    Zitat Zitat von sebkoch
    der BGH sagt aber, dass nur Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta geschuldet. Das klingt doch eindeutig danach, dass nur der jeweils aktuelle Darlehenssaldo zugunsetn der Bank verzinst wird, nicht die Gesamtvaluta.
    Zitat Zitat von sebkoch
    @eugh

    bis zur Entscheidung des BGH hätte ich die Berechnung bei Ihrer Klage für falsch gehalten, nach dem heutigen Beschluss könnte sie richtig sein. Denn bisher hätten Sie nur Nutzungsersatz auf die Zinsen einklagen können (Winneke) oder Sie hätten komplett nach der herkömmlichen Methode abrechnen müssen.
    Danke! - Da war mein RA wohl seiner Zeit voraus!

    Zitat Zitat von RAM
    Aber für breits abgeschlossene Verträge, die später widerrufen wurden, gilt meine Annahme in quote 6491.
    Mit "abgeschlossen" meinst Du "zurückgezahlt".

  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eugh

    Ja genau, zurück gezahlt!

  5. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Große Freude über den BGH-Beschluss vom 22.09.2015. Am LG Bonn, wo ich wohl klagen muss, wurde Nutzungsersatz für DN bisher verweigert. Das dürfte nach dem BGH-Beschluss wohl nicht mehr möglich sein.

    Andere Meinungen?

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    sorry, bitte ignorieren

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Jetzt müsste den Bonner Richtern dieses Urteil hier aber um die Ohren fliegen:

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bo..._20150519.html

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Interessant ist dort die Aufstellung der Beträge und auch, dass selbst Notarkosten und Grundbuchgebühren für vom DN geltend gemacht werden, aber auch dies hier:
    Eine monatliche Anpassung des marktüblichen Zinssatzes kommt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht in Betracht (OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980).

  9. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Jetzt könnte man mal hier die ganzen Urteile mit den aktuellen BGH-Erkenntnissen abgleichen:

    https://dejure.org/dienste/lex/BGB/346/1.html?filter=1

  10. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich lese das Urteil heute zum ersten Mal und finde die akribische, ablehnende Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Ansätzen zum Nutzungswertersatz eher einschüchternd. Hier wurde alles an Geschützen aufgefahren, um den Kläger zu erschüttern. Hoffentlich gelingt den Anwälten in der Zukunft mit dem BGH-Beschluss im Rücken der Turnaround in Bonn. Wie sieht das übrigens das OLG Köln?
    Hat jemand dazu Infos?

  11. Avatar von Geldsparer 1
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe heute wieder erwarten Post vom LG Bonn bekommen.
    Die ARAG hat die erste Vorschussrechnung vom LG Bonn zurück gewiesen.

    Mein Anwalt hat daraufhin einen vorläufigen Streitwertbeschluß beantragt. Der Streitwert wurde um 20 tsd Euro reduziert worden. Dementsprechend auch Vorschussrechnung. Mal sehen was die ARAG nun macht.

    Es scheint eine neue Taktik der RSV zu sein. Wir lassen uns aber nicht abschütteln.

  12. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Geht denn das überhaupt? Die RSV weist die GK-Kostenrechnung des Gerichts zurück - das habe ich ja noch nie gehört......

  13. Avatar von Geldsparer 1
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hat mein Anwalt auch noch nicht erlebt.

  14. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das müsste man mal hier melden (am besten durch den RA):

    https://www.rsv-blog.de/sinn-und-zweck-des-rsv-blog

  15. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und hier wurde die ARAG für WRB-Fälle immer empfohlen (auch von mir), weil sie keine Wartezeit hat - hätten wir mal vorher recherchiert:

    https://www.kanzlei-hoenig.de/2015/ar...schwerdequote/

  16. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei mir hat die ARAG die Vorschussrechnung unter Vorbehalt beglichen.

  17. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie ist das denn zu verstehen? Wenn der Prozess verloren geht, fordert sie die Kosten wieder zurück? Oder wie?

  18. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ARAG verlangt von mir beim Gericht eine Herabsetzung des Streitwertes zu beantragen. Dies darf aber nur meim RA als Prozessbevollmächtigter.

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal zum BGH-Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15:
    ... gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet.
    Zum Widerruf und danach gibt es keinen noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta, wenn das Darlehen bereits zuvor komplett zurück gezahlt worden war. Soll das nun bedeuten, dass der DN dem DG in solchen Fällen gar keine Zinsen auf die ursprüngliche Darlehenssumme schuldet? Kann ich mir nicht vorstellen...

    Und was bedeutet das für noch laufenden Verträge? Wo ist der "Cut-off"? Ist damit der "noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta" zum Zeitpunkt des Widerrufs gemeint, zum Zeitpunkt der Klage, der Rechtshängigkeit oder was?

    Schuldet der DN auch dann noch Zinsen auf den "noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta", wenn der DN dem DG die Rückzahlung der Restvaluta angeboten, der DG die Annahme aber verweigert hat oder schlichtweg auf den Widerruf und das Angebot des DN nicht eingegangen ist? Schließlich kann man dann nicht davon ausgehen, dass der DN sich unberechtigt an der Restvaluta "bereichert". Wieso sollte er also noch Zinsen daraus zahlen?

  20. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich denke, das ist eindeutig: Zinsen sind nur auf die jeweils noch offene Restschuld zu zahlen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen vollständig getilgt ist, sind keine Zinsen mehr zu zahlen. Zu der Frage, ob nach Widerruf noch Zinsen zu zahlen sind, äußert sich der BGH in dem Beschluss nicht.

  21. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich verstehe den Beschluss so. Der Bank steht die ausbezahlte Valuta plus eine Verzinsung jeweils auf das valutierende Restkapital zu. Dem DN steht eine Nutzungsersatz auf die bereits gezahlten Zins-und Tilgungsleistungen zu.
    Der DN hat bereits durch die Ratenzahlungen, die Zinsen die der Bank zustehen schon bezahlt. Weiterhin hat der DN auch schon teilweise getilgt. Das würde bedeuten, dass die Bank nur noch die Restschuld bekäme. Der Nutzungsersatz für den DN über die Zins und Tilgungsraten wird vom Restschuld abgezogen.

    Das stellt eine Kombination von herkömmlich und Winneke dar.

    Genau so hat auch das OLG Düsseldorf I-6 U 64/12 von 17.03.2013 gerechnet.

    Weis jemand wo man die Urteile der Vorinstanzen finden kann. Ich würde sie gerne mal lesen.

    Das hier habe ich nicht verstanden:

    ~Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

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