Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wow, da sind die Bankschreiberlinge hinsichtlich der Nutzungen aber ganz schön abgewatscht worden (pauschal "mit nicht überzeugenden Argumenten").

    Ich würde das allerdings nicht als uneingeschränkte Bestätigung der herkömmlichen Berechnung verstehen, sondern das geht mE sogar darüber hinaus. Soweit der BGH ausführt:

    "und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet."

    klingt das doch so, als ob Zinsen jeweils nur auf den nicht getilgten Betrag zu zahlen sind.

    Umgekehrt will der BGH Nutzungsersatz aber auf Zins- und Tilgungsleistungen gewähren.

    Denn als herkömmliche Methode wurde dann bislang doch die Verzinsung der gesamten Darlehensvaluta bis zum Widerruf angekommen, wenn man umgekehrt auch zins- und Tilgung mit Nutzungsersatz versieht.

    Andere Meinungen?

  3. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich finde die Vor- Urteile vom OLG Hamburg bzw. LG Hamburg nicht mal in Juris - Hat da jemand einen Tipp?

  4. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    wow, da sind die Bankschreiberlinge hinsichtlich der Nutzungen aber ganz schön abgewatscht worden (pauschal "mit nicht überzeugenden Argumenten").

    Ich würde das allerdings nicht als uneingeschränkte Bestätigung der herkömmlichen Berechnung verstehen, sondern das geht mE sogar darüber hinaus. Soweit der BGH ausführt:

    "und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet."

    klingt das doch so, als ob Zinsen jeweils nur auf den nicht getilgten Betrag zu zahlen sind.

    Umgekehrt will der BGH Nutzungsersatz aber auf Zins- und Tilgungsleistungen gewähren.

    Denn als herkömmliche Methode wurde dann bislang doch die Verzinsung der gesamten Darlehensvaluta bis zum Widerruf angekommen, wenn man umgekehrt auch zins- und Tilgung mit Nutzungsersatz versieht.

    Andere Meinungen?

    Wenn keine Tilgung verrechnet wurde, bleibt ja nur die ursprüngliche ausgezahlte Darlehensvaluta übrig...denke, man meint hier wohl z.B. auch Disagio....wurde nicht überlassen und somit ist dafür auch kein Gebrauchsvorteil zu ersetzen...oder...wenn man vor der Auszahlung Bereitstellungszinsen gezahlt hat?

  5. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Andere Meinungen?
    Ich lese das genauso. Und bin höchst überrascht. Das dürfte ja in so ziemlich jedem Fall noch etliche Tausend Euro Kreditnehmerfreundlicher als die bisher weitestgehende Auffassung zur Rückabwicklung sein. Offenbar schließen Ellenberger & Co. das aus § 346 Abs. 2 S. 2 BGB. Wortlaut: "Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war." Mir leuchtet das ehrlich gesagt nicht ein.

    Weiterhin nicht ausgeschlossen: Dass Banken konkret darlegen und im Zweifel beweisen, was sie mit dem Geld der Kunden machen und so die Vermutung der 5 Punkte über dem Basiszinssatz widerlegen.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @RAM: Sorry, leider nicht.


    Zitat Zitat von Harley
    Ganz offensichtlich sind sich die Urheber dieser Analyse ihrer Sache nicht sicher gewesen, sonst hätten sie ja auf dieser Grundlage den höheren Nutzungswertersatz geltend machen können. Statt dessen haben sie aber auch nur die "alt bewährten" 5% Punkte über BZ geltend gemacht, die dann vom LG Berlin auch noch auf 2,5% Punkte über BZ herabgesetzt wurden.

    Ich kenne die Zahlen der DKB nicht, dafür aber bei der ING-DiBa ein wenig. Diese finanziert ihre Baudarlehen nahezu ausschließlich aus ihren Tagesgeldeinlagen. Eine gezogene Nutzung in Höhe des Dispozinssatzes oder sogar noch mehr anzunehmen erscheint mir deshalb utopisch. Der Tagesgeldeinlagenzinssatz liegt z.Z. bei 0,6%. Der 10 jährige Hypothekenzinssatz bei 1,45 - 1,25%. Die Bruttomarge liegt damit bei 0,85 - 0,65%. Wie um alles in der Welt sollen daraus Nutzungen sogar über dem Dispozinssatz von 6,5 % gezogen werden können? Selbst im Altbestand der Darlehen dürfte die Marge im Durchschnitt nicht über 3 % liegen.
    Danke, aber woher hast Du diese detaillierten Infos? Aus den von RA Kunzenberger erwähnten Jahresabschlussberichten?

    Zitat Zitat von sebkoch
    Den Ansatz der Verzinsung des Eigenkapitals, der offenbar aus der Bilanz entnommen wird oder auch die Kernkapitalrendite erscheint mir persönlich auch kühn. Mir würde es als Richter schon nicht einleuchten, weshalb die Bank Geld für 3 oder 4 % verleiht (und damit ja Nutzungen dokumentiert sind, die noch um allerlei Faktoren zu korrigieren sind) und dennoch 5 % über Basiszinssatz angenommen werden.

    Beim Ansatz von Rechthaber, den für nachvollziehbar halte, komme ich zwar auf die Eigenkapitalrendite, aber die Basis ist natürlich nur ein Bruchteil der Zinszahlungen und damit unterm Strich viel weniger als die 5 % über Basis auf die Zinszahlungen.
    Und was heisst das nun? Sind die 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz etwa zuviel verlangt?


    Hoppla, da sind wir von der Realität - dem BGH - wohl eingeholt worden in unserer Diskussion (Beschluss des BGH vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15)...
    Zitat Zitat von sebkoch
    wow, da sind die Bankschreiberlinge hinsichtlich der Nutzungen aber ganz schön abgewatscht worden (pauschal "mit nicht überzeugenden Argumenten").

    Ich würde das allerdings nicht als uneingeschränkte Bestätigung der herkömmlichen Berechnung verstehen, sondern das geht mE sogar darüber hinaus. Soweit der BGH ausführt:

    "und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet."

    klingt das doch so, als ob Zinsen jeweils nur auf den nicht getilgten Betrag zu zahlen sind.

    Umgekehrt will der BGH Nutzungsersatz aber auf Zins- und Tilgungsleistungen gewähren.

    Denn als herkömmliche Methode wurde dann bislang doch die Verzinsung der gesamten Darlehensvaluta bis zum Widerruf angekommen, wenn man umgekehrt auch zins- und Tilgung mit Nutzungsersatz versieht.

    Andere Meinungen?

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von BGH
    "Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklä-rung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darle-hensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Her-ausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Werter-satz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Heraus-gabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Fol-ge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber ge-mäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

    Dass diese Grundsätze in jüngerer Zeit von einzelnen Stimmen in der Literatur mit nicht überzeugenden Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 152 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1001 ff.; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1095 f., 1098 f.; Pie-kenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1086 f.; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2691 f.),
    verleiht der Rechtssache keine Grundsatzbedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3 und - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3).
    Anlass zur Rechtsfortbildung besteht ebenfalls nicht. Schließlich verlangt die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht.

    Das Berufungsgericht hat sich bei der Ermittlung der Rechtsfolgen des Widerrufs ersichtlich an den höchstrichterli-chen Vorgaben orientieren wollen.
    Soweit es einen Anspruch der Beklagten nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB verneint hat, liegt dem lediglich ein einfacher Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall zugrunde, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. "



    => SCHNAUDER: Bäääähm!




  8. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Hier für alle die nachlesen möchten.
    https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...pos=12&anz=465

  9. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das würde dann bedeuten, dass die Bank nach Winneke abrechnen muss und der Darlehensnehmer "herkömmlich". Gerade bei hohen Tilgungen dürfte das erhebliche Unterschiede ausmachen. Ich finde es schon sehr knapp, wie der BGH das alles abbürstet, ohne sich die Mühe zu machen, sich damit inhaltlich mal auseinanderzusetzen.

    Aber jetzt gibt es ja Fragen an Dr. Ellenberger bei den anstehenden Seminaren.

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    das würde dann bedeuten, dass die Bank nach Winneke abrechnen muss und der Darlehensnehmer "herkömmlich". Gerade bei hohen Tilgungen dürfte das erhebliche Unterschiede ausmachen. Ich finde es schon sehr knapp, wie der BGH das alles abbürstet, ohne sich die Mühe zu machen, sich damit inhaltlich mal auseinanderzusetzen.

    Aber jetzt gibt es ja Fragen an Dr. Ellenberger bei den anstehenden Seminaren.
    Sorry, das verstehe ich jetzt nicht: Was heisst, die Bank rechnet nach Winneke ab, aber der DN herkömmlich? Die kommen doch dann auf konträre Beträge? Welcher ist denn dann im Sinne des BGH "richtig"?

    Was bedeutet der Beschluss für die RAW? Ist der Rechner von test.de noch zu gebrauchen? Müssen wir unsere selbst gebauten Rechner anpassen? Ich überblicke das momentan nicht wirklich.

    Vor allem frage ich mich, was das für bereits vor dem Widerruf komplett zurückgezahlte Konsumentenkredite bedeutet? Hier hat mein RA meine monatlichen Raten (Zins- und Tilgungsanteil) mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom Datum der ersten Rate bis zum Datum der Rechtshängigkeit verzinst und die Summe per Klage zurückgefordert, zzgl. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit. Ist daran etwas auszusetzen?

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Ich lese das genauso. Und bin höchst überrascht. Das dürfte ja in so ziemlich jedem Fall noch etliche Tausend Euro Kreditnehmerfreundlicher als die bisher weitestgehende Auffassung zur Rückabwicklung sein. Offenbar schließen Ellenberger & Co. das aus § 346 Abs. 2 S. 2 BGB. Wortlaut: "Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war." Mir leuchtet das ehrlich gesagt nicht ein.

    Weiterhin nicht ausgeschlossen: Dass Banken konkret darlegen und im Zweifel beweisen, was sie mit dem Geld der Kunden machen und so die Vermutung der 5 Punkte über dem Basiszinssatz widerlegen.

    also entweder lest Ihr was anderes als ich, oder ich les was anderes als Ihr!

    Herkömmliche Methode war doch schon immer so:

    - ausgezahltes Darlehen wird bis zum WR mit einem marktüblichen Zins verzinst. Keine Tilgung berücksichtigt

    - vom DN an DG gezahlte Darlehensleistungen werden bis zum WR entsprechend bzgl. der gezogenen Nutzungen verzinst. Eine Berücksichtigung der Tilgung findet nicht statt.

  12. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also bleibt es wie zu Beginn der Diskussion vor einigen Wochen inj der Rückabwicklung beim Klassiker: Alles was ich an die Bank gezahlt habe, bekomme ich mit 5 Prozent Zinsen zurück. Und die Bank kriegt Ihr Darlehen plus marktüblichen Zins (wenn der vereinbarte höher war) zurück. Und das müssten die bundesdeutschen Ober- und Untergerichte jetzt auch ausurteilen, weil der BGH das so entschieden hat.

    Richtig?

  13. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    der BGH sagt aber, dass nur Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta geschuldet. Das klingt doch eindeutig danach, dass nur der jeweils aktuelle Darlehenssaldo zugunsetn der Bank verzinst wird, nicht die Gesamtvaluta.

  14. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eugh

    bis zur Entscheidung des BGH hätte ich die Berechnung bei Ihrer Klage für falsch gehalten, nach dem heutigen Beschluss könnte sie richtig sein. Denn bisher hätten Sie nur Nutzungsersatz auf die Zinsen einklagen können (Winneke) oder Sie hätten komplett nach der herkömmlichen Methode abrechnen müssen.

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    .... Ich überblicke das momentan nicht wirklich......
    Hast Du das jemals?


    Sorry, musst jetzt sein.... ;-)

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    der BGH sagt aber, dass nur Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta geschuldet. Das klingt doch eindeutig danach, dass nur der jeweils aktuelle Darlehenssaldo zugunsetn der Bank verzinst wird, nicht die Gesamtvaluta.

    ok,
    "am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta"
    können wir das näher darlegen, begründen?

  17. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber für breits abgeschlossene Verträge, die später widerrufen wurden, gilt meine Annahme in quote 6491.

  18. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    das würde dann bedeuten, dass die Bank nach Winneke abrechnen muss und der Darlehensnehmer "herkömmlich". Gerade bei hohen Tilgungen dürfte das erhebliche Unterschiede ausmachen. Ich finde es schon sehr knapp, wie der BGH das alles abbürstet, ohne sich die Mühe zu machen, sich damit inhaltlich mal auseinanderzusetzen.

    Aber jetzt gibt es ja Fragen an Dr. Ellenberger bei den anstehenden Seminaren.
    In 12 Tagen in Heidelberg gibt es die Gelegenheit dazu. Haben Sie sich schon angemeldet?

  19. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ist nur eine Interpretation des Entscheidungstextes. Wie gesagt, ist mein Verständnis, vielleicht liege ich da ja falsch, aber test.de sieht es offenbar auch so.

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    ok,

    können wir das näher darlegen, begründen?

    ok, könnte es sein, dass es daran liegt, dass nach Zahlung der monatlichen Rate, die ja nach dem Darlehensvertrag eine Tilgungsrate beinhaltet,

    der Darlehensnehmer faktisch nur jeweils über die Restvaluta verfügen kann?

  21. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    so würde ich es verstehen und gerade bei Sondertilgungen kommen da erhebliche Unterschiede zustande

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