Landgericht Frankfurt am Main__________________________________________________  ___Frankfurt am Main, 30.07.2015
18. Zivilkammer
Aktenzeichen: 2-18 O 380/14
In dem Rechtsstreit XXXXXXXXXXXXXXXXX
(volles Rubrum)
hat das Landgericht Frankfurt am Main – 18. Zivilkammer – durch den  Vorsitzenden Richter am Landgericht Kurz am 30.07.2015 beschlossen:
Das Landgericht Frankfurt am Main  erklärt sich für örtlich unzuständig  und verweist den Rechtsstreit an  das Landgericht Dortmund.
 
Gründe:
Das Landgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung des Rechtsstreits   örtlich unzuständig. Zuständig ist das Landgericht Dortmund als jenes   des belegenen Grundstücks.
Nach § 24 ZPO ist für Klagen, durch die die Freiheit von einer   dinglichen Belastung geltend gemacht wird, sofern es sich um   unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in   dessen Bezirk die Sache belegen ist. Der dingliche Gerichtsstand ist   gegeben, wenn die unbewegliche Sache Gegenstand einer solchen Klage ist.   So liegt der Fall hier. Die Kläger begehren mit dem Klageantrag zu 1.   ausdrücklich die Löschungsbewilligung und den diesbezüglichen Antrag   gegenüber dem „zuständigen Grundbuchamt“ für ein Grundstück, das im   Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Dortmund liegt.
Die von den Parteien zuletzt in Bezug genommene und auch stets in den  weiteren eingereichten Urteilen der Instanzgerichte zitierte  Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1970 (Urteil vom 26.06.1970, V ZR  168/67, zitiert nach juris) steht dem nicht entgegen, im Gegenteil. Der  BGH führt dort aus, dass es für die Bestimmung des Gerichtsstands  gleichgültig ist, ob die Befreiung von der Belastung lediglich aufgrund  eines schuldrechtlichen Anspruches verlangt wird. Wesentlich sei nur,  dass der Klageantrag auf „Bewilligung der Löschung gerichtet“ und der  Beklagte Inhaber der dinglichen Belastung ist. Dies entspricht  jedenfalls der wohl überwiegenden Auffassung in der Kommentarliteratur  und der Rechtsprechung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - 1  (Z) Sa 13/14 mit weiteren Nachweisen; Vollkommer in: Zöller,  Zivilprozessordnung, § 24 ZPO Rz. 13). Die bis dato bejahte Frage, ob  die Anwendung des § 24 ZPO bei „rein schuldrechtlichen“ Ansprüchen  aufrecht zu erhalten ist, hat der BGH in dieser Entscheidung  ausdrücklich nicht verneint, sondern offen gelassen. Lediglich für den  dort zu behandelnden, hier aber nicht relevanten Fall einer  „Übertragung“ dieser Belastung ist die Entscheidung getroffen worden.  Soweit die von der Beklagten hereingereichten weiteren Entscheidungen,  etwa des LG Hannover, auf den hier vermeintlich nicht einschlägigen  Sachverhalt des „Wegfalls des Sicherungszweckes“ (Zöller-Vollkommer, 29.  Auflage, § 24 ZPO, Anm. 14) rekurieren, liegt nach Auffassung der  Kammer eine durchaus beachtliche Verkürzung der Zitatstelle vor, denn  diese beginnt mit den Worten „Klage auf Übertragung einer Grundschuld  wegen…“. Eine Übertragung wird vorliegend aber nicht verfolgt, sondern  die Löschung.
An der Fortgeltung der vom BGH (aaO) zitierten grundlegenden  Entscheidung des RG, derzufolge Klagen wie die vorliegende jedenfalls  dem § 24 ZPO (damals § 25 CPO) unterzuordnen sind (Urteil vom  15.12.1885, RGZ 15, 386), hat sich demnach bislang nichts geändert. Dass  die Vorschrift, wie die Kläger meinen, „nicht mehr zeitgemäß“  erscheint, mag sein, ist indessen angesichts des Umstandes, dass sie  bislang weder geändert noch aufgehoben wurde, für die rechtsprechende  Gewalt allenfalls bedauerlich, aber nicht ausschlaggebend. Zudem sei an  dieser Stelle angemerkt, dass die Kläger mit ihrer Antragsstellung auf  „Beantragung einer Löschung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt“  genau den örtlichen Bezug zu dem belegenen Grundstück hergestellt haben,  der der Konzeption des § 25 CPO seinerzeit zugrunde gelegen haben mag.
Aus welchem Grunde verschiedene Kammern des LG Frankfurt zuletzt ihre  diesbezüglichen Auffassungen geändert haben, lässt sich weder dem  Sachvortrag der Parteien noch den hereingereichten Beschlüssen  entnehmen.
Diese Ansicht wird im Übrigen auch aktuell vom OLG Frankfurt geteilt,  das in einer Entscheidung nach § 36 ZPO „für die Klage auf Erteilung der  … Löschungsbewilligungen … jeweils das Gericht der belegenen Sache  ausschließlich…“ für zuständig erachtet hat (Beschluss vom 14.10.2014,  11 SV 97/14, zitiert nach juris).
Die von der Beklagten beklagte „zufällige“ Verteilung der Gerichtsstände  liegt in der Natur der Sache. Es ist in der Tat zutreffend, dass eine  ausschließlich Zuständigkeit nach § 24 ZPO oder auch anderen  Vorschriften nur dann begründet werden kann, wenn auch ein darunter zu  subsumierender Antrag gestellt wird. In diesem Sinne ist aber jede  Zuständigkeitsbestimmung zufällig, weil sie sich nach den Anträgen des  jeweiligen Klägers zu richten hat, über die dieser selbst bestimmt.
Die Zuständigkeit für die begehrte Löschungsbewilligung liegt daher am  Gerichtsort des Grundstücks, hinsichtlich der übrigen Klageanträge folgt  diese Zuständigkeit aus § 25 ZPO.
Der Rechtsstreit war daher auf den Antrag der Kläger vom 17.07.2015 hin zu verweisen.
Kurz
Vorsitzender Richter am Landgericht