Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Lisa 1981,
    nimm doch einfach eines der Musteranschreiben von test. de, IG Widerruf.de oder der Verbraucherzentrale Hamburg.
    Mein Tipp: weniger ist mehr.

    Zitat Zitat von Lisa1981
    Hallo zusammen,

    nachdem ich das ganze Wochenende im Internet recherchiert habe, habe ich heute den Entschluss gefasst, den Widerruf an die Bank zu verfassen. Höchstwahrscheinlich wird die Bank ihre Widerrufsbelehrung als richtig und ordnungsgemäß ansehen. Es gibt viele Punkte, die in meinem Fall dafür sprechen, dass es sich um eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung handelt.
    Da ich momentan kein Geld habe, um mir einen Anwalt zu leisten, möchte ich selbst gegen die Bank vorgehen. Hat dies jemand hier schon -zumindest ein erster Versuch- gemacht? Wenn ja, würde ich mich sehr über eine kurze Nachricht (gerne: PN) freuen. Was genau steht in einem ersten Anwaltsschreiben an die Bank? Daran kann ich mich ja auch erstmal orientieren.
    Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Schöne Woche. Liebe Grüße. Lisa

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ProVision
    ... BFH, Urteil vom 25.8.2015 – VIII R 2/13 ; NJW 2015, 3536 - Besteuerung der Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen nach Vergleich
    M.E. ist dies ein Indiz dafür, dass man einen Vergleich zur Prüfung steuerrelevanter Aspekte seinem StB vorlegen und auch die Kosten für diese Prüfung der Gegenseite im Vergleich aufdrücken sollte. Siehe z.B. § 34 EStG Außerordentliche Einkünfte. Laut dem o.g. Urteil des BFH war die Entschädigung eines Klägers aus einem Vergleich als steuerbegünstigte Entschädigung einzustufen, wohingegen das Finanzgericht RLP dies noch anders gesehen hatte.

    Auch aus dem Beitrag von Hanomag wird klar (hatten wir ja schon früher diskutiert), dass die unterschiedlichen Berechnungen durchaus auch Effekte hinsichtlich der Besteuerung haben:
    Zitat Zitat von Hanomag
    Gedanken eines Steuerlaien zur Versteuerung von Nutzungswertentschädigungen für widerrufene Darlehen

    Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens führt im Erfolgsfall zu einer Rückabwicklung des Darlehens mit der Folge, dass der Darlehensnehmer für seine Darlehensleistungen und der Darlehensgeber für die Kapitalüberlassung jeweils eine Nutzungswertentschädigung (NWE) bekommen.

    Da die Finanzverwaltung vermutlich diesbezüglich noch keine steuerliche Regelung bekannt gegeben hat, kann man die Handhabe bei der Besteuerung der NWE nur vermuten.

    Zu Berücksichtigen ist dabei die möglicherweise unterschiedliche steuerliche Behandlung der NWE unter Einbeziehung des Werbungskostenabzugsverbots für Kapitalerträge bei der Anwendung der verschiedenen Abrechnungsmethoden der Rückabwicklung:

    Herkömmlichen Methode

    Bei der herkömmlichen Methode werden zwei getrennte Geldströme als Berechungsbasis genutzt.
    Auf der einen Seite erhält der Darlehensnehmer seine gezahlten Darlehensleistungen (Vertragszins und Tilgung) zurück und darauf zusätzlich einen in einem BGH-Urteil vermuteten Gewinn in Höhe von +5 % über Basiszins der Bundesbank, der allerdings bereits jetzt schon von einigen Gerichten in Frage gestellt wird, als NWE. Infolge des Werbungskostenabzugsverbots im Falle von Selbstnutzung wären (unter Abzug eines eventuell noch nicht verbrauchten Sparerfreibetrages) die zurückgezahlten Zinsen und der errechnete NWE kapitalertragssteuerpflichtig. Da diese Besteuerung meiner Meinung nach absolut überzogen wäre, müsste man, wenn die Finanzverwaltung keine Verrechnung aus Billigkeitsgründen zulässt, den Rechtsweg beschreiten.

    Auf der anderen Seite bekommt die Bank das gesamte (ursprüngliche) Darlehen und einen Nutzungswertersatz für die gesamte Darlehenssumme während der Vertragslaufzeit vom Vertragsabschluss bis zum erfolgten Widerruf.

    Da für Darlehen von Pro- oder Objekte mit einer Gewinnerzielungsabsicht das Werbungskostenabzugsverbot nicht gilt, würde sich hier automatisch eine Saldierung ergeben, so dass nur der NWE-Überschuss als Einnahmen der entsprechenden Einkunftsart steuerpflichtig werden würde.

    Winnecke-Methode

    Bei der Winnecke-Methode werden die monatlichen Tilgungsraten während der Rückabwicklung Zug um Zug saldiert, mit der Folge, dass, zumindest bei der Zugrundelegung eines NWE in Höhe des Vertragszinses, am Ende eine unveränderte Restdarlehensvaluta dasteht. Das heißt das Darlehen entwickelt sich so, wie ursprünglich vereinbart. Zusätzlich wird auf die vom DN bezahlten Zinsen ab dem ersten Zahlungsmonat eine NWE errechnet. Dabei wird auch hier der in dem o. g. BGH-Urteil ausgesprochenen vermutete Gewinn in Höhe von +5 % über Basiszins der Bundesbank unterstellt. Durch die Saldierung nach Winnecke wird nur ein Nutzungsgewinn für den Darlehensnehmer erzeugt, der dann sicherlich als Kapitalertrag betrachtet und von der Bank, ggf. unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages, um die Abgeltungssteuer gekürzt werden kann. Dies dürfte allerdings nur für Darlehen gelten, mit denen rein selbstgenutzte Objekte finanziert wurden, also für Darlehen, die nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht (V+V, G usw.) ausgerichtet sind. Für Darlehen, die der Finanzierung von gewinnerzielenden Pro- oder Objekten (ggf. auch anteilig) dienen, dürften es keine Kapitalerträge, sondern Einnahmen der entsprechenden Einkunftsart sein.

    Es gibt allerdings auch die Vermutung, dass eine Saldierung wie nach Winnecke, weil steuerrechtlich nicht vorgesehen, nicht zugelassen ist. Dies hätte zur Folge, dass auch bei der Winnecke-Methode das Werbungskostenabzugsverbot zur Geltung käme und deshalb die zurückgezahlten Zinsen auch als Kapitalerträge zu versteueren wären. Auch hier müsste man, wenn die Finanzverwaltung keine Verrechnung aus Billigkeitsgründen zulässt, den Rechtsweg beschreiten.

    Für die Richtigkeit des vorstehenden Beitrages kann aufgrund mangelnder Fachkenntnis keine Gewähr übernommen werden. Letztendlich sollte sollte in dieser Angelegenheit ein Steuerfachmann zur Rate gezogen werden.

  4. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    M.E. ist dies ein Indiz dafür, dass man einen Vergleich zur Prüfung steuerrelevanter Aspekte seinem StB vorlegen und auch die Kosten für diese Prüfung der Gegenseite im Vergleich aufdrücken sollte. Siehe z.B. § 34 EStG Außerordentliche Einkünfte. Laut dem o.g. Urteil des BFH war die Entschädigung eines Klägers aus einem Vergleich als steuerbegünstigte Entschädigung einzustufen, wohingegen das Finanzgericht RLP dies noch anders gesehen hatte.
    Ich habe heute dazu auch was gelesen, es ist kompliziert und man kann vorher nicht abschätzen, wie das FA oder Gerichte das beurteilen (das ist meine Meinung). Wenn eine Entschädigung zB für ein "geplatztes Geschäft" gewährt wird, wird sie vom FA in der Regel so gewertet, wie das Geschäft selbst, wenn es denn stattgefunden hätte - also als Betriebseinnahme. Ich denke, das lässt sich vorher ganz schwer beurteilen und erst recht nicht auf unsere Probleme anwenden. In diesem kürzlich zitierten Aufsatz von Krüger wird ja die "verbindliche Auskunft" als mögliche Absicherung beschrieben... das könnte durchaus sinnvoll sein (kostet aber Geld). Ob diese Auskunft aber tatsächlich erteilt wird, liegt im Ermessen des FA...

  5. Avatar von derpicknicker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Schauma
    Hier sind ja einige die gegen die DKB klagen, wie ist euer aktueller Stand?
    - Darlehensbeginn Mitte 2007 (mit "frühestens"-Belehrung)
    - Darlehen abgelöst mit VFE Ende 2013
    - Widerruf April 2014
    - Klage eingereicht im Januar 2015 (LG Berlin Kammer 37)
    - mündliche Verhandlung 15.12.2015 - auf Antrag meines Anwaltes aufgehoben. Begründung: 37. Kammer urteilt regelmäßig auf Rechtsmißbrauch wegen Verwirkung
    - Urteil Ende Januar 2016
    - Dann vermutlich Berufung

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer
    Ich habe heute dazu auch was gelesen, es ist kompliziert und man kann vorher nicht abschätzen, wie das FA oder Gerichte das beurteilen (das ist meine Meinung). Wenn eine Entschädigung zB für ein "geplatztes Geschäft" gewährt wird, wird sie vom FA in der Regel so gewertet, wie das Geschäft selbst, wenn es denn stattgefunden hätte - also als Betriebseinnahme. Ich denke, das lässt sich vorher ganz schwer beurteilen und erst recht nicht auf unsere Probleme anwenden. In diesem kürzlich zitierten Aufsatz von Krüger wird ja die "verbindliche Auskunft" als mögliche Absicherung beschrieben... das könnte durchaus sinnvoll sein (kostet aber Geld). Ob diese Auskunft aber tatsächlich erteilt wird, liegt im Ermessen des FA...
    Vielen Dank für die Erinnerung an den § 89 AO - Abgabenordnung.

    Siehe dazu auch folgenden Artikel bei finanztip.de vom 13.12.2012:
    Verbindliche Auskunft vom Finanzamt

    Steuerpflichtige haben einen gesetzlichen Anspruch auf verbindliche Auskünfte vom Fiskus über die Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten. Besteht im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse seitens des Steuerbürgers, so kann er einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen (§ 89 Abs. 2 AO).
    Finanzämter können für verbindliche Auskünfte an Steuerpflichtige Gebühren verlangen. Die Auskunftsgebühr ist vom Antragsteller vorab zu zahlen und richtet sich nach dem Gegenstandswert, den der Steuerpflichtige selbst zu ermitteln hat. Kann der Gegenstandswert nicht bestimmt werden, so wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens aber 100 Euro in Rechnung gestellt. Diese Gebühren entfallen, wenn sie unterhalb der Bagatellgrenze liegen.

    Bagatellgrenze bei verbindlicher Auskunft

    Nach dem Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 gilt im § 89 AO eine Bagatellgrenze von 10.000 Euro (Gegenstandswert) und 200 Euro (2 Stunden Zeitgebühr) bei der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft. Das bedeutet: Bis zu einem Gegenstandswert bis zu 10.000 Euro entfällt die Gegenstandsgebühr und die Zeitgebühr wird bei einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Stunden nicht mehr erhoben.
    So einen Anspruch auf verbindliche Auskunft vom FA müsste man aber mit der Verhandlung zum Vergleich vorbereiten, denn für die Annahme (oder Ablehung) eines Vergleichs sind oft nur 2 Wochen Zeit. Und ob man - wenn man nach 1 Woche bereits eine verbindliche Auskunft vom FA erhalten hat - überhaupt noch am Vergleich etwas ändern kann, ist ja nicht ganz klar. Vielleicht sollte man gleich im Vergleich aufnehmen, dass der Kläger eine verbindliche Auskunft vom FA auf Kosten der beklagten Bank einholen wird und die Beklagte die Kosten sowohl für die Auskunft (falls über der Bagatellgrenze) als auch ggf. für den Steuerabzug hernach übernehmen wird. Ob überhaupt eine Bank darauf eingehen würde, bezweifle ich allerdings, vor allem was die Übernahme des Steuerabzugs betrifft. Andererseits könnte man als klagender Bankkunde gegenüber der Bank und dem Gericht auch argumentieren, dass man das Kapital in einem anderen Darlehensvertrag investiert hätte und so gar kein Kapital überlassen war, welches nun zu besteuern wäre. Was meint Ihr?

    @noelmaxim: Was sagt denn Ihr StB dazu? Es wäre nett, wenn er ein paar Hinweise geben könnte - ohne den Charakter einer Beratung.

  7. Avatar von Gertrud_Geyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Soweit ganz interessant. Ich habe mal so eine verbindliche Auskunft angefragt und KEINE bekommen.
    Grund: es läge in deren Ermessen, zu beurteilen, dass die Auskunft nicht sooo wichtig sei (kein ausreichend besonderes Interesse).
    Ich hatte allerdings schon ein berechtigtes Interesse, zu erfahren, ob im konkreten Einzelfall ca 7.000 Euro Steuern anfallen würden.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Genau so sehe ich es auch bei den Summen, von denen hier die Rede ist. Dein Beispiel: 28.000€ wären eigentlich zurückzuerstatten - sagen wir wegen einer bereits gezahlten VFE oder NAE, welche die Bank zzgl. Nutzungen an den Kunden herauskehren muss. Bei 25% KapESt sind das dann eben 7.000€, welche das FA einkassieren würde. Sehe ich das so richtig? Wenn ja, muss das m.E. schon für das FA relevant sein.

    Interessant ist hier doch auch die o.g. Bagatellgrenze von 10.000€ für den Gegenstandswert (den der Steuerpflichtige selbst zu ermitteln hat, also in unserem o.g. Bsp. die 7.000€ und damit unter der Grenze). Wenn es für einen Gegenstandswert von 10.000€ und weniger die Regelung gibt, dass dann die Gegenstandsgebühr entfällt, muss das bedeuten, dass es auch Gegenstandswerte unter 10.000€ geben muss, für die ein Steuerzahler ein berechtigtes Interesse an einer verbindlichen Auskunft vom FA geltend machen kann. Wo wiederum eine Grenze für k(ein) solches berechtige Interesse liegt, ist mir zwar unbekannt, aber es wir nicht bei z.B. <7.000€ liegen, und ich gehe davon aus, dass selbst bei 1000€ das Interesse noch berechtigt ist.

    Darf ich fragen, wie hoch die Summe (ca.) bei Dir war, wo es abgelehnt wurde? Danke!

    Sollen wir evtl. einen eigenen Thread "Widerruf - Steuerrelevanz" o.ä. aufmachen? (mir egal, aber es gab ein paar Äußerungen, es ginge hier zu weit)

  9. Avatar von streunekatze
    streunekatze ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Schauma
    Hier sind ja einige die gegen die DKB klagen, wie ist euer aktueller Stand?
    Schauma, wie ist Dein Stand? Bei mir ist Klage eingereicht. Leider macht bei mir jetzt die RS-Versicherung nicht mehr mit, besteht auf geringeren Streitwert. Im Augenblick deswegen Stillstand. Was bedeutet das mit der 37. Kammer. Fängt das in Berlin jetzt auch an mit der Verwirkung? Ich bin mir momentan wirklich nicht sicher, ob ich weitermachen soll. Ich hab das Gefühl, wirklich gewinnen können nur die Anwälte..

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von streunekatze
    Schauma, wie ist Dein Stand? Bei mir ist Klage eingereicht. Leider macht bei mir jetzt die RS-Versicherung nicht mehr mit, besteht auf geringeren Streitwert. Im Augenblick deswegen Stillstand. Was bedeutet das mit der 37. Kammer. Fängt das in Berlin jetzt auch an mit der Verwirkung? Ich bin mir momentan wirklich nicht sicher, ob ich weitermachen soll. Ich hab das Gefühl, wirklich gewinnen können nur die Anwälte..

    Welche RSV?

  11. Avatar von Schauma
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von streunekatze
    Schauma, wie ist Dein Stand? Bei mir ist Klage eingereicht. Leider macht bei mir jetzt die RS-Versicherung nicht mehr mit, besteht auf geringeren Streitwert. Im Augenblick deswegen Stillstand. Was bedeutet das mit der 37. Kammer. Fängt das in Berlin jetzt auch an mit der Verwirkung? Ich bin mir momentan wirklich nicht sicher, ob ich weitermachen soll. Ich hab das Gefühl, wirklich gewinnen können nur die Anwälte..
    1. Instanz vor der 8. ZK in Potsdam vollumfänglich gewonnen, natürlich wurde Berufung seitens der Bank eingelegt, Berufungsbegründungen liegen vor, Termin OLG Brandenburg mit Februar 2016.

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Schauma
    1. Instanz vor der 8. ZK in Potsdam vollumfänglich gewonnen, natürlich wurde Berufung seitens der Bank eingelegt, Berufungsbegründungen liegen vor, Termin OLG Brandenburg mit Februar 2016.

    Gut, d.h. wir haben dann höchstwahrscheinlich März ein weiteres OLG Urteil bzgl. der DKB... ;-)

  13. Avatar von streunekatze
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ist die ARAG. obwohl es ungefähr 1000 x so viele Urteile gibt, nach denen die den höheren Streitwert akzeptieren müssen, kommt eine Liste mit Exoten-Urteilen meist aus dem badischen Raum über niedrigere Streitwert-Urteile. Kann ja nicht auch noch die Versicherung verklagen. Und der Anwalt besteht natürlich auf dem höheren Streitwert. Bevor der da runter geht, zieht er lieber die Klage zurück. Das zeigt mir ja letztendlich, daß die sich auch nicht so sicher sind. Ich hab die gleiche WRB wie Schauma. Aber was ist das mit 37. Kammer und Verwirkung? Wir haben in Berlin geklagt. Es geht jetzt um 2300 Euro Gerichtskosten, die ich NOOOOTfalls aufbringen könnte, aber nur unter Stöhnen und natürlich verbunden mit 1000 Ängsten. Was kann da sonst noch auf mich zukommen, zb wenn wir verlieren? Muss ich dann alle Gerichtskosten bezahlen , auch die von der Bank? Was würdet Ihr an meiner Stelle tun?

  14. Avatar von derpicknicker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von streunekatze
    Schauma, wie ist Dein Stand? Bei mir ist Klage eingereicht. Leider macht bei mir jetzt die RS-Versicherung nicht mehr mit, besteht auf geringeren Streitwert. Im Augenblick deswegen Stillstand. Was bedeutet das mit der 37. Kammer. Fängt das in Berlin jetzt auch an mit der Verwirkung? Ich bin mir momentan wirklich nicht sicher, ob ich weitermachen soll. Ich hab das Gefühl, wirklich gewinnen können nur die Anwälte..
    Das mit der 37. Kammer in Berlin bedeutet, dass die Kammer regelmäßig Verwirkung annimmt, wenn der Widerruf nach Darlehensablösung erfolgt ist. Wenn das Darlehen noch läuft, könntest Du auch vor der 37. Kammer gewinnen, siehe Urteil 37 O 113/14 auf https://www.test.de/Immobilienkredit...18800-4719374/

    Bei den anderen Kammern und dem KG Berlin sind die Chancen sehr hoch, den Prozess zu gewinnen.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Weiß jemand, ob das Urteil des LG FFM vom 26.10.2015 (Az. 2-27 O 173/15) gegen die ING-DiBa rechtskräftig geworden ist? Oder wurde Berufung eingelegt oder hat man sich sonstwie inzwischen geeinigt?

    Und kennt jemand den Beschluss des OLG Koblenz vom 26.05.2015, Az. 8 U 1096/14? Demnach hat sich das OLG Koblenz der Rechtsprechung des OLG Hamm zur Frage der Verwirkung angeschlossen (keine Verwirkung => siehe Thread "Widerrufsjoker - Verwirkung", den ich vorhin aktualisiert habe). Und siehe auch Beitrag #5146.

  16. Avatar von Sodas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von streunekatze
    ist die ARAG. obwohl es ungefähr 1000 x so viele Urteile gibt, nach denen die den höheren Streitwert akzeptieren müssen, kommt eine Liste mit Exoten-Urteilen meist aus dem badischen Raum über niedrigere Streitwert-Urteile. Kann ja nicht auch noch die Versicherung verklagen. Und der Anwalt besteht natürlich auf dem höheren Streitwert. Bevor der da runter geht, zieht er lieber die Klage zurück. Das zeigt mir ja letztendlich, daß die sich auch nicht so sicher sind. Ich hab die gleiche WRB wie Schauma. Aber was ist das mit 37. Kammer und Verwirkung? Wir haben in Berlin geklagt. Es geht jetzt um 2300 Euro Gerichtskosten, die ich NOOOOTfalls aufbringen könnte, aber nur unter Stöhnen und natürlich verbunden mit 1000 Ängsten. Was kann da sonst noch auf mich zukommen, zb wenn wir verlieren? Muss ich dann alle Gerichtskosten bezahlen , auch die von der Bank? Was würdet Ihr an meiner Stelle tun?
    Wenn Du Pech hast, besteht das Gericht darauf einen Sachverständigengutachten bzgl. der Rückabwicklung, einzuholen. Dieses dürfte nochmals einige hunderte EURONEN kosten. Bei den von Dir erwähnten Gerichtskosten würde ich dieses laienhaft zwischen 2000,00 und 3000,00 EUr schätzen. Dieses müsstes Du auch Vorab bezahlen. Ob der Sachverständige damit auskommt oder Du was davon zurückbekommts???? eher unwahrscheinlich !!! Schließlich wollen die Sachverständige -an Ihrer empirischen Ausarbeitung- auch daran was verdienen. Schneller kann man woll kaum Geld verdienen!!!! (Scherz) Jedoch ist wird dem Sachverständige die ihm zur Verfügung gestellten Auslagen auch bekannt gegeben, ohnehin hat er auch Akteneinsicht!!!!
    Warum aber Dein Anwalt, den Streitwert nicht herunter drücken will, kann ich nicht verstehen. Vielleicht liegt es aber auch daran, das er eine mögliche Berufung nicht gefährden will. Denn wird der Streitwert herunter gedrückt läufst Du Gefahr, das Dir die Türen für eine Berufung verschlossen bleiben!!!! Mit anderen Worten, Du müsstes dich mit dem Urteil des LG´s abfinden, ob es Dir gefällt oder nicht!!!! Daher rechnen rechnen rechnen und Anwalt nerven.

  17. Avatar von Sodas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Gut, d.h. wir haben dann höchstwahrscheinlich März ein weiteres OLG Urteil bzgl. der DKB... ;-)


    Du vergessen wir jedoch nicht, das noch anstehende BGH-Urteil am 15. Dezember 2015. Sollte es dazu nicht kommen, kann ich mir jedoch vorstellen, das der BGH entweder dieses oder anfang nächsten Jahres einen Weg finden wird, seine Meinung diesbezüglich kund zu tun. Schließlich brennen sie schon darauf entlich was mitteilen zu können.

  18. Avatar von Sodas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Weiß jemand, ob das Urteil des LG FFM vom 26.10.2015 (Az. 2-27 O 173/15) gegen die ING-DiBa rechtskräftig geworden ist?

    Und kennt jemand den Beschluss des OLG Koblenz vom 26.05.2015, Az. 8 U 1096/14? Demnach hat sich das OLG Koblenz der Rechtsprechung des OLG Hamm zur Frage der Verwirkung angeschlossen (keine Verwirkung). Siehe auch Beitrag #5146.



    Eugh, wie Du bereits wahrscheinlich weist, gibt es kaum rechtskräftige Urteile. Spätestens vor dem BGH wird woll bekannt ein Vergleich zwischen DN und DG geschlossen und weg ist das mögliche rechtskräftige Urteil!! Schließlich kann ein Urteil das in Berufung gelegt worden ist keine Rechtskraft entfallten, wenn es nicht durch die nächste Instanz bestätigt worden ist!!!! Es sei den, ma verzichtet auf die Berufung oder man hat nicht die Möglichkeit in Berufung zu gehen, weil die jeweilige Instanz dieses so beschlossen hat!!!!

  19. Avatar von Stesra
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Lisa1981
    Hallo zusammen,

    nachdem ich das ganze Wochenende im Internet recherchiert habe, habe ich heute den Entschluss gefasst, den Widerruf an die Bank zu verfassen. Höchstwahrscheinlich wird die Bank ihre Widerrufsbelehrung als richtig und ordnungsgemäß ansehen. Es gibt viele Punkte, die in meinem Fall dafür sprechen, dass es sich um eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung handelt.
    Da ich momentan kein Geld habe, um mir einen Anwalt zu leisten, möchte ich selbst gegen die Bank vorgehen. Hat dies jemand hier schon -zumindest ein erster Versuch- gemacht? Wenn ja, würde ich mich sehr über eine kurze Nachricht (gerne: PN) freuen. Was genau steht in einem ersten Anwaltsschreiben an die Bank? Daran kann ich mich ja auch erstmal orientieren.
    Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Schöne Woche. Liebe Grüße. Lisa
    Was spricht denn gegen die Einbeziehung eines Prozessfinanzierers? Mir geht es genauso: gute Chancen auf Widerruf, aber keine Rechtsschutzversicherung und auch keine Ambitionen eine abzuschließen und mit denen dann bzgl. des Streitwertes herumzuzackern.

    Prozessfinanzierer nehmen - wenn Sie Deinen Fall annehmen - im Erfolgsfall 25 bis 40% + MwSt. des Gewinns, dafür gehst Du aber keinerlei Risiko ein, da der Finanzierer im Falle einer Niederlage vor Gericht sämtliche Kosten trägt.

  20. Avatar von Lisa1981
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist jemand bereit, mir sein ersten Schreiben an die Bank, welches ein Anwalt verfasst hat, per PN zuzusenden? Natürlich ohne die personenbezogenen Daten.
    Das wäre super nett und mir sehr hilfreich. Schöne Vorweihnachtszeit. Liebe Grüße. Lisa

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Sodas
    Eugh, wie Du bereits wahrscheinlich weist, gibt es kaum rechtskräftige Urteile. Spätestens vor dem BGH wird woll bekannt ein Vergleich zwischen DN und DG geschlossen und weg ist das mögliche rechtskräftige Urteil!! Schließlich kann ein Urteil das in Berufung gelegt worden ist keine Rechtskraft entfallten, wenn es nicht durch die nächste Instanz bestätigt worden ist!!!! Es sei den, ma verzichtet auf die Berufung oder man hat nicht die Möglichkeit in Berufung zu gehen, weil die jeweilige Instanz dieses so beschlossen hat!!!!
    Wie ein Urteil rechtskräftig wird, ist mir bekannt, aber meine Frage war, ob jemand weiß, ob es schon rechtskräftig geworden ist. Gut, ich hätte es gleich so formulieren können:
    Weiß jemand, ob das Urteil des LG FFM vom 26.10.2015 (Az. 2-27 O 173/15) gegen die ING-DiBa rechtskräftig geworden ist? Oder wurde Berufung eingelegt oder hat man sich sonstwie inzwischen geeinigt?

    Was passiert eigentlich, wenn man den RA nach einem gerichtlichen Vergleichsangebot wechseln will (RSV vorhanden)? Besser vor oder nach Ablehnung des Vergleichs? Momentan denke ich eher nach Ablehnung:


    1. Falls das Gericht gegen einen entscheidet, kann man in die Berufung gehen und für die gerichtliche Vertretung den neuen RA mandatieren und die RSV um Deckung bitten, richtig? Denn dann ist die 1. Instanz am LG ja erledigt und die Kosten, welche die RSV gezahlt hat, ebenfalls nicht mehr weiter relevant, ebenfalls richtig?
    2. Falls das Gericht für einen entscheidet, hat sich die ganze Angelegenheit insofern erledigt, als dann man zufrieden ist und keine Berufung einlegen will. Falls doch (z.B. bei Teilerfolg, den man nicht akzeptieren will), macht man bei Punkt 1 weiter. Seht Ihr darin ein Problem?


    Gibt es Gründe, den RA bereits vor Ablehnung des Vergleichsangebots zu wechseln? Es geht auch darum, ob der neue RA die Ansicht des Gerichts und des alten RAs teilt und ggf. zur Annahme des Vergleichs rät (sozusagen eine Zweitmeinung) oder klar aufzeigen kann, dass das Gericht irrt, weil... Oder kann man sich so eine Zweitmeinung in Form einer "Erstberatung" (ca. 200€ zzgl. MwSt.) auf die Schnelle bei einem anderen RA einholen? Vor allem, wenn man einen anderen RA bereits mandatiert hat (in einer anderen WR-Angelegenheit), sollte das doch problemlos möglich sein. Was meint Ihr?

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