
 Zitat von 
Hanomag
 
Gedanken eines Steuerlaien zur Versteuerung von Nutzungswertentschädigungen für widerrufene Darlehen
  Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens führt im Erfolgsfall zu einer Rückabwicklung des Darlehens mit der Folge, dass der Darlehensnehmer für seine Darlehensleistungen und der Darlehensgeber für die Kapitalüberlassung jeweils eine Nutzungswertentschädigung (NWE) bekommen. 
 
  Da die Finanzverwaltung vermutlich diesbezüglich noch keine steuerliche Regelung bekannt gegeben hat, kann man die Handhabe bei der Besteuerung der NWE nur vermuten.
 Zu Berücksichtigen ist dabei die möglicherweise unterschiedliche steuerliche Behandlung der NWE unter Einbeziehung des Werbungskostenabzugsverbots für Kapitalerträge bei der Anwendung der verschiedenen Abrechnungsmethoden der Rückabwicklung: 
 
 Herkömmlichen     Methode
     Bei     der herkömmlichen Methode werden zwei getrennte Geldströme als     Berechungsbasis genutzt.      
     Auf     der einen Seite erhält der Darlehensnehmer seine gezahlten     Darlehensleistungen (Vertragszins und Tilgung) zurück und darauf     zusätzlich einen in einem BGH-Urteil vermuteten Gewinn in Höhe von     +5 % über Basiszins der Bundesbank, der allerdings bereits jetzt     schon von einigen Gerichten in Frage gestellt wird, als NWE. Infolge     des Werbungskostenabzugsverbots im Falle von Selbstnutzung wären     (unter Abzug eines eventuell noch nicht verbrauchten     Sparerfreibetrages) die zurückgezahlten Zinsen und der errechnete     NWE kapitalertragssteuerpflichtig. Da diese Besteuerung meiner     Meinung nach absolut überzogen wäre, müsste man, wenn die     Finanzverwaltung keine Verrechnung aus Billigkeitsgründen zulässt,     den Rechtsweg beschreiten. 
     
     Auf     der anderen Seite bekommt die Bank das gesamte (ursprüngliche)     Darlehen und einen Nutzungswertersatz für die gesamte     Darlehenssumme während der Vertragslaufzeit vom Vertragsabschluss     bis zum erfolgten Widerruf. 
     
     Da     für Darlehen von Pro- oder Objekte mit einer     Gewinnerzielungsabsicht das Werbungskostenabzugsverbot nicht gilt,     würde sich hier automatisch eine Saldierung ergeben, so dass nur     der NWE-Überschuss als Einnahmen der entsprechenden Einkunftsart     steuerpflichtig werden würde.
Winnecke-Methode
     Bei     der Winnecke-Methode werden die monatlichen Tilgungsraten während     der Rückabwicklung Zug um Zug saldiert, mit der Folge, dass,     zumindest     bei der Zugrundelegung eines NWE in Höhe des Vertragszinses,     am Ende eine unveränderte Restdarlehensvaluta dasteht. Das heißt     das Darlehen entwickelt sich so, wie ursprünglich vereinbart.     Zusätzlich wird auf die vom DN bezahlten Zinsen ab dem ersten     Zahlungsmonat eine NWE errechnet. Dabei wird auch hier der in dem o.     g. BGH-Urteil ausgesprochenen vermutete Gewinn in Höhe von +5 %     über Basiszins der Bundesbank unterstellt. Durch die Saldierung     nach Winnecke wird nur ein Nutzungsgewinn für den Darlehensnehmer     erzeugt, der dann sicherlich als Kapitalertrag betrachtet und von     der Bank, ggf. unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages, um     die Abgeltungssteuer gekürzt werden kann. Dies dürfte allerdings     nur für Darlehen gelten, mit denen rein selbstgenutzte Objekte     finanziert wurden, also für Darlehen, die nicht auf eine     Gewinnerzielungsabsicht (V+V, G usw.) ausgerichtet sind. Für     Darlehen, die der Finanzierung von gewinnerzielenden Pro- oder     Objekten (ggf. auch anteilig) dienen, dürften es keine     Kapitalerträge, sondern Einnahmen der entsprechenden Einkunftsart     sein. 
     
     Es     gibt allerdings auch die Vermutung, dass eine Saldierung wie nach     Winnecke, weil steuerrechtlich nicht vorgesehen, nicht zugelassen     ist. Dies hätte zur Folge, dass auch bei der Winnecke-Methode das     Werbungskostenabzugsverbot zur Geltung käme und deshalb die     zurückgezahlten Zinsen auch als Kapitalerträge zu versteueren     wären. Auch hier müsste man, wenn die Finanzverwaltung keine     Verrechnung aus Billigkeitsgründen zulässt, den Rechtsweg     beschreiten.
Für die Richtigkeit des vorstehenden Beitrages kann aufgrund mangelnder Fachkenntnis  keine Gewähr übernommen werden. Letztendlich sollte sollte in dieser Angelegenheit ein Steuerfachmann zur Rate gezogen werden.