| (1) [1] Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein  Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine  auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr  gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. [2] Der Widerruf muss  keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung  der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu  erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. | 
(1)  [1] Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser  Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags  gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie  fristgerecht widerrufen hat. [2] Der Widerruf muss keine Begründung  enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb  von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung  genügt die rechtzeitige Absendung. | 
| (2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu  dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein  Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten  Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform  mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen,  gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den  Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. [2] Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.  [3] Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist  nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der  schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der  Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. [4] Ist  der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. | 
(2)  [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine  deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm  entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels  seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch  Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären  ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes  1 Satz 2 enthält. [2] Sie ist vom  Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert  zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur  zu versehen. [3] Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen,  so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine  Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine  Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt  werden. [4] Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den  Unternehmer. |