Die Rechtsfolgen, nach denen sich die Rückabwicklung des Vertrages vollzieht, sind höchstrichterlich geklärt.
Der  Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1, 1. Hs.  BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine  (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB die  Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich  noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber schuldet  dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1, 1. Hs. BGB die Herausgabe  bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1,  2. Hs. BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich)  vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten  Zins- und Tilgungsleistungen (BGH NJW 2015, 3441 [BGH 22.09.2015 - XI ZR 116/15]; BGH NJW 2009, 3572, 3574 [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08]).
Vor  diesem rechtlichen Hintergrund haben die Kläger gegen die Beklagte  infolge des von ihnen wirksam erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages  einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen gezahlten Zins- und  Tilgungsleistungen. Weiterhin ist die Beklagte verpflichtet, die  Nutzungen, die sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin aus den erbrachten Zins-  und Tilgungsleistungen gezogen hat, an die Kläger herauszugeben. Da es  sich bei der Beklagten um eine Bank handelt, wird hierbei vermutet, dass  sie Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (vgl. BGH NJW 2009,  3572, 3574 [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08]; bestätigt durch BGH NJW 2015, 3441, 3442 [BGH 22.09.2015 - XI ZR 116/15]).  Tatsachen, die geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen, hat die  Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat die von ihr tatsächlich gezogenen  Nutzungen nicht dargelegt, insbesondere nicht substantiiert zu ihrem  Zinsgewinnaufwand und ihren Zinsausfällen vorgetragen (vgl. BGH NJW  1998, 2529, 2531 [BGH 12.05.1998 - XI ZR 79/97]).  Soweit sie auf den in § 503 Abs. 2 BGB für Immobiliardarlehensverträge  normierten Verzugszinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen  Basiszinssatz verweist, ist diese Vorschrift in der vorliegenden  Fallkonstellation nicht einschlägig, da sie zum einen lediglich  Zahlungsansprüche der Bank gegen den Darlehensnehmer, jedoch nicht das  umgekehrte Verhältnis betrifft, und sich zum anderen nicht auf  Nutzungsersatzansprüche bezieht.
Soweit die Kläger zudem mit dem  Klageantrag zu 2. die Feststellung begehren, dass sie aufgrund des  Widerrufs des Darlehensvertrages der Beklagten für die Kapitalnutzung  nur marktübliche Zinsen gemäß der von ihnen vorgelegten  MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (Anlage K 5, Bl. 23 f. d.A.)  für jeden Monat der jeweiligen Inanspruchnahme des Darlehenskapitals  schulden, ist die Klage unbegründet.
Die Kläger sind zunächst im  Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 346 Abs. 1, 1. Hs. BGB  dazu verpflichtet, die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzuzahlen.  Daneben schulden sie der Beklagten gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1,  S. 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am  jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Die Höhe  dieses Wertersatzes bestimmt sich jedoch gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 1.  Hs. BGB nach der im Vertrag vereinbarten Gegenleistung, so dass die  Kläger die Verzinsung des ihnen überlassenen Darlehenskapitals zu dem  vertraglich vereinbarten Zinssatz schulden. Soweit für die Kläger gemäß  § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB die Möglichkeit besteht, nachzuweisen,  dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war, dass also der  marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen geringer war als  der vertraglich vereinbarte Zinssatz, so ist dieser Vergleich nicht über  die gesamte Laufzeit des Darlehens in periodischen Abschnitten jeweils  neu vorzunehmen. Da grundsätzlich das vertragliche Äquivalenzverhältnis  gewahrt werden soll, bleiben spätere Wertentwicklungen unberücksichtigt.  Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des  Gebrauchsvorteils im Sinne des § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB ist daher  der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Darlehensauszahlung (OLG  Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, zit. n. [...], Rn. 35;  OLG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 5 U 2/10, zit. n. [...],  Rn. 11; LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, Az. 4 O 343/13, zit. n. [...],  Rn. 51).
Die Kläger tragen unter Verweis auf die MFI-Zinsstatistik  der Deutschen Bundesbank für das Neugeschäft der deutschen Banken bei  Krediten an private Haushalte (Anlage K 5, Bl. 23 f. d.A.) selbst vor,  dass der marktübliche Effektivzinssatz für Wohnungsbaukredite mit einer  anfänglichen Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren und  somit für Darlehensverträge, die mit dem streitgegenständlichen  vergleichbar sind, im Juni 2003, d.h. in dem Monat, in dem die  Rechtsvorgängerin der Beklagten das auf den 27.06.2003 datierende  Darlehensangebot erstellte und in dem der vertraglich vereinbarte  Auszahlungszeitpunkt für das Darlehen (27.06.2003) lag, 4,37 % betrug.  Der in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vereinbarte  anfängliche effektive Jahreszins betrug indes lediglich 4,27 %, so dass  der marktübliche Zinssatz nicht geringer war und die Kläger den Nachweis  gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB nicht geführt haben. Dass der  Effektivzinssatz gemäß der MFI-Statistik im Juli 2003 und somit in dem  Monat, in dem der Darlehensvertrag am 07.07.2003 geschlossen wurde, mit  4,16 % gering- fügig niedriger war, führt nicht dazu, dass der  Effektivzinssatz des streitgegenständlichen Vertrags von 4,27 % zum  Zeitpunkt des Vertragsschlusses als nicht mehr marktüblich angesehen  werden kann.