
 Zitat von 
Hochberg
 
Zum Problem der Eintragung im Grundbuch:
Mein Anwalt hat das in die Klageschrift folgendermaßen einbezogen:
Die Kläger haben gemäß §§ 495 Abs. 1, 355, 357, 346 BGB einen Anspruch auf Freigabe der eingetragenen Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Zahlung dieses o.g. Betrages. Der Rückforderungsanspruch der Kläger als Darlehensnehmer gegenüber der Beklagten als Darlehensgeberin erfasst nach erfolgtem Widerruf  ebenfalls die Rückabtretung der gewährten Sicherheiten (BGHZ 172, 147 Rn 22; KG Berlin, Urt. v. 22.12.2014, Az. 24 U
 169/13, Rn 53; LG Köln, Urt. v. 17.03.2015, Az. 21 O 295/14, Rn 40; LG Aachen, Urteil vom
 25.06.2015, Az. 1 O 365/14; jeweils zitiert nach juris). Das KG Berlin hat in seinem Urteil
 vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13 (juris) dazu folgene Ausfuhrungen gemacht:
 „Schließlich erweist sich auch der Leistungsantrag zu Ziffer 6 (jetzt Urteilstenor zu
 1c) als begründet. Denn der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegenüber
 dem Darlehensgeber erfasst nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung
 auch die Rückabtretung gewährter Sicherheiten (BGHZ 172, 147 Rdn. 22 - zitiert
 nach juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Rückgewähranspruch durch
 den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. nur BGH WM2011, 2338 Rdn.12 - zitiert nach juris - und etwa Palandt / Bassenge aaO. § 1191
 BGB Rdn. 26) und dass bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung - wie vorliegend
 vereinbart - die bestellte Grundschuld auch die Rückabwicklungsansprüche
 des Darlehensgebers nach einem Widerruf sichert (vgl. BGH WM 2003, 2410 Ls.
 und Rdn. 19, 21, 22; BKR 2006, 452 Rdn. 19; BGHZ 168, 1 Rdn. 20 - jeweils zitiert
 nach juris). Denn aus den §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB folgt, dass der Eigentümer schon
 vor vollständiger Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der Urkunden verlangen
 kann, die zur Löschung der Grundschuld erforderlich sind. § 1144 BGB erweitert
 - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der
 Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer
 nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers
 ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet
 lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-
 Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283 Ls. und Rdn. 4-7 und 13;BGH WM 1994, 909 Rdn. 1 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/Bassenge aaO. § 1144
 BGB Rdn. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (Neubearbeitung Stand Juli 2014) § 1144
 BGB Rdn. 2, 24, 25, 30). Darum kann im vorliegenden Fall auch die Klägerin als im
 Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümerin von der Beklagten verlangen, Zugum-
 Zug gegen Zahlung der nach Aufrechnung zu Gunsten der Beklagten verbleibenden
 Forderung von 70.945,62 EUR die zur Löschung der Sicherungsgrundschuld erforderlichen
 Urkunden auszuhändigen; das kann nach Wahl der Klägerin (vgl. nur
 Staudinger/Wolfsteiner aaO. Rdn. 12; Gaberdiel/Gladenbeck: Kreditsicherung durch
 Grundschulden (9. Auflage 2011) Rdn. 748) auch durch Erteilung einer löschungsfähigen
 Quittung über den Verzicht der Beklagten auf die eingetragene Grundschuld (§
 1168 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB) erfolgen.“ (KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2014
 – 24 U 169/13 –, Rn. 53, juris)