Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    so würde ich das sehen, denn eine neue Berechnung auf derselben Tatsachenbasis stellt keine Klageänderung dar.

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Brächte ja nichts, wenn man "sehenden Auges" trotz besserem Wissen an einer falschen Berechnung festhalten müsste...

  4. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici

    ich habe übrigens im Rahmen eines Schriftsatzes mal wieder etwas genauer in den Kommentaren gelesen. Grüneberg schreibt im Palandt (§ 346 Rn. 11 mit Verweis auf BGH NJW 2011, 3085), dass jedenfalls das vertragliche Entgelt nicht um einen Gewinnanteil zu kürzen ist. Das würde ich dann so verstehen, dass deine Idee mit der Kürzung um die Gewinnmarge eher wenig Chancen hat beim BGH.

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Übrigens, ein Witz den der Beklagtenvertreter (RA Dr. Wankerl) der Sparkasse Amberg gestern vorm OLG Nürnberg zum Besten gab...


    "Der Widerruf wäre ja auch rechtsmissbräuchlich, denn der springende Punkt ist der, dass der Dumme in der ganzen Geschichte der Darlehensnehmer ist,
    der richtig belehrt worden ist und daher nicht widerrufen kann und nicht vom niedrigen Zinsniveau profitieren kann....das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein!"



    Ich glaube aber, der hat das ernst gemeint...

  6. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Fondsinvestor
    Der 13. Senat des OLG (Zuständig für Berufungsangelegenheiten öffentlich rechtlicher Kreditinstitute landläufig auch Sparkassen genannt) mit seinem Vorsitzenden Richter Panten ist sehr sparkassenfreundlich. Das war er auch schon in den Lehmannfällen gegen die HASPA und bei den Streitigkeiten von Verbrauchern gegen E.ON Hanse (Gaslieferer). Herr Panten vertritt die Meinung, dass die Sparkassen keine Fehler in den Widerrufsbelehrungen gemacht haben, obwohl die Belehrungen knackefalsch sind. Seine Meinung teilt nur das OLG Schleswig, aber nicht der BGH. Ein Herrgott des OLG's. Das mag wohl auch der Grund sein, warum es kaum Urteile gegen die HASPA gibt.

    Unter den ortsansässigen Anwälten erzählt man sich, dass selbst die Richter am LG Hamburg es aufgegeben haben, bei sichtlich fehlerhaften Wb's pro Verbraucher Recht zu sprechen, weil sie wissen, dass Panten das Urteil so oder so aufhebt und die Revision nicht zulässt. Wer dann unter den 20 TEUR liegt guckt in die Röhre und bleibt voll auf den Kosten sitzen. Eine schreiende Ungerechtigkeit, was sich der Mann dort erlaubt.

    Die HASPA hat sich anfangs sehr häufig verglichen, seitdem sie jedoch einen solchen Fürsprecher hat, scheitern alle Vergleichsversuche.
    Gruselig! Ich dachte immer, wir hätten die Epoche des Absolutismus überwunden!

    schreibt grüßend der Gaertner

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    @ducnici

    ich habe übrigens im Rahmen eines Schriftsatzes mal wieder etwas genauer in den Kommentaren gelesen. Grüneberg schreibt im Palandt (§ 346 Rn. 11 mit Verweis auf BGH NJW 2011, 3085), dass jedenfalls das vertragliche Entgelt nicht um einen Gewinnanteil zu kürzen ist. Das würde ich dann so verstehen, dass deine Idee mit der Kürzung um die Gewinnmarge eher wenig Chancen hat beim BGH.
    Ja, das habe ich gelesen. Das bringt auch die Gegenseite vor. Aber wir haben eingewendet, dass im BGH Urteil, auf dem sich dann auch im Palandt bezogen wird,

    ein Rücktritt wegen Mangels behandelt wurde. Glaube Hausbau.

    Bei einer Rückabwicklung wegen Widerruf ist das aber eine andere Sache. So sehen wir das. Rückabwicklung soll jeder so gestellt werden, als wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Der Zustand ohne Vertrag soll wieder hergestellt werden. Wie kann es sein, dass die Bank dann aber trotzdem eine Marge aus dem Vertrag ziehen kann. Aber lassen wir das mal dahin gestellt.

    Wir haben aber auch eine Berechnung ohne Abzug der Zinsspanne nachgereicht. Macht das Kraut nicht fett. Wichtiger ist der Ansatz nach Servais.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Und den marktüblichen der BuBa Statistik bitte von Effektiv- in Nominalzins umrechnen!
    Wie relevant ist das eigentlich? Hat es bisher jemals eine Beklagtenseite oder gar ein Gericht gerügt (oder schlimmer), dass nicht umgerechnet wurde?

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Wie relevant ist das eigentlich? Hat es bisher jemals eine Beklagtenseite oder gar ein Gericht gerügt (oder schlimmer), dass nicht umgerechnet wurde?
    relevant, weil äpfel mit Birnen verglichen werden und ggf. der marktübliche effektive Zins näher am Vertragszins als der nominale marktübliche Zins ist. Was aber halt dann nicht richtig ist.

    Excel rechnet es ja einfach um. Gibt ja die Formel "Nominal", als Periode muss man dann 12 (Monate) eingeben und wichtig: die Zinssätze aus der Excelliste der Bundesbank vorher als "Zinssatz" formatieren. Sonst gehts nicht.

  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Ja, das habe ich gelesen. Das bringt auch die Gegenseite vor. Aber wir haben eingewendet, dass im BGH Urteil, auf dem sich dann auch im Palandt bezogen wird,

    ein Rücktritt wegen Mangels behandelt wurde. Glaube Hausbau.

    Bei einer Rückabwicklung wegen Widerruf ist das aber eine andere Sache. So sehen wir das. Rückabwicklung soll jeder so gestellt werden, als wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Der Zustand ohne Vertrag soll wieder hergestellt werden. Wie kann es sein, dass die Bank dann aber trotzdem eine Marge aus dem Vertrag ziehen kann. Aber lassen wir das mal dahin gestellt.

    Wir haben aber auch eine Berechnung ohne Abzug der Zinsspanne nachgereicht. Macht das Kraut nicht fett. Wichtiger ist der Ansatz nach Servais.

    habt ihr dann auf BBK01.SUD 118 abgestellt?

    welche Differenzen treten dann da so auf (Größenordnungen)? Hast du da einen Überblick? Bei dem einzigen Urteil, das ich dazu kenne (LG Nürnberg 6 0 7471/14) waren es bei einem Darlehen von 95.000 aus 04/2010 bei 4,45 % bei Zahlungen bis 30.09.2014 etwas über € 4.000

  11. Avatar von Fondsinvestor
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @sebkoch: Wie sehen Sie das denn, wenn das Darlehen abgelöst worden ist und nur die Vorfälligkeitsentschädigung (ohne Zins aus dem RAW) nehmen wir 10 TEUR an gefordert wurde?

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Frage hierzu: wenn man z.B. erstinstanzlich nach herkömmlicher Methode "falsch" aber nach damaligen Rechtsstand bzw. -verständnis abgerechnet hat, kann man dann z.B. in der Berufung "richtig" nach BGH abrechnen und eine "neue" Berechnung nach BGH Beschluss vorlegen?

    Das dürfte doch als Rechtsvortrag gelten?
    Zitat Zitat von sebkoch
    so würde ich das sehen, denn eine neue Berechnung auf derselben Tatsachenbasis stellt keine Klageänderung dar.
    Sind jemandem dazu Entscheidungen bekannt?


    Zitat Zitat von ducnici
    Und den marktüblichen der BuBa Statistik bitte von Effektiv- in Nominalzins umrechnen!
    Zitat Zitat von eugh
    Wie relevant ist das eigentlich? Hat es bisher jemals eine Beklagtenseite oder gar ein Gericht gerügt (oder schlimmer), dass nicht umgerechnet wurde?
    Zitat Zitat von ducnici
    relevant, weil äpfel mit Birnen verglichen werden und ggf. der marktübliche effektive Zins näher am Vertragszins als der nominale marktübliche Zins ist. Was aber halt dann nicht richtig ist.

    Excel rechnet es ja einfach um. Gibt ja die Formel "Nominal", als Periode muss man dann 12 (Monate) eingeben und wichtig: die Zinssätze aus der Excelliste der Bundesbank vorher als "Zinssatz" formatieren. Sonst gehts nicht.
    Wenn ich mit der BuBa-Statistik einen marktüblichen Zinssatz belegen will: Wieso sollte der marktübliche Zinssatz als Nominalzinssatz und nicht als Effektivzinssatz dargestellt werden?

  13. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @fondsinvestor, was genau meinen Sie denn? wegen des Streitwerts?

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Weil für die Darlehensberechnung der Nominalzins herangezogen wird. Berechne mal Deine Kontoauszüge mit dem effektiven Zins nach, dann hast Du Abweichungen.

    Verweise hier auch auf den Aufsatz von Prof.Dr.Reifner, Zinsberechnung im Recht, AcP 214, 695-745


    @Sebkoch

    SUS118. Das ist ja die alte SUD118. Die neue geht ja auch erst ab Mai 2015 los.

    Welche Differenzen meinst Du? marktüblicher Zins fix zu marktüblich periodisch nach Servais oder mit bzw ohne Abzug der Zinsspanne?

  15. Avatar von sebkoch
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    Zitat Zitat von ducnici
    Weil für die Darlehensberechnung der Nominalzins herangezogen wird. Berechne mal Deine Kontoauszüge mit dem effektiven Zins nach, dann hast Du Abweichungen.

    Verweise hier auch auf den Aufsatz von Prof.Dr.Reifner, Zinsberechnung im Recht, AcP 214, 695-745


    @Sebkoch

    SUS118. Das ist ja die alte SUD118. Die neue geht ja auch erst ab Mai 2015 los.

    Welche Differenzen meinst Du? marktüblicher Zins fix zu marktüblich periodisch nach Servais oder mit bzw ohne Abzug der Zinsspanne?
    marktüblicher Zins fix zu marktüblich periodisch nach Servais

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    marktüblicher Zins fix zu marktüblich periodisch nach Servais

    Bei uns ca. 28% weniger NWE für den DG

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Weil für die Darlehensberechnung der Nominalzins herangezogen wird. Berechne mal Deine Kontoauszüge mit dem effektiven Zins nach, dann hast Du Abweichungen.

    Verweise hier auch auf den Aufsatz von Prof.Dr.Reifner, Zinsberechnung im Recht, AcP 214, 695-745


    @Sebkoch

    SUS118. Das ist ja die alte SUD118. Die neue geht ja auch erst ab Mai 2015 los.

    Welche Differenzen meinst Du? marktüblicher Zins fix zu marktüblich periodisch nach Servais oder mit bzw ohne Abzug der Zinsspanne?
    Achja, der Reifner - danke!

    Zinsberechnung im Recht
    pp. 695-745(51)
    Author: Reifner, Udo


    Was ist eigentlich an der SUS anders als an der SUD? Es reicht doch aus, dann die RÄ die korrekten Zahlen verwenden. Ob das SUD oder SUS heißt ist egal, oder doch nicht?

  18. Avatar von Fondsinvestor
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hatte den BGH Beschluß so verstanden, dass die Rechnung nur für noch valutierende Darlehen anzuwenden ist, aber nicht für bereits abgewickelte Darlehen, bei denen nur die VFE zurückgefordert wird. M.E beläuft sich der Streitwert dann auf die VFE evtl. zzgl der Zinsen aus dem RAW. Dann würde man mit einer VFE zzgl. entsprechende Zinsen unter 20 TEUR und nicht zugelassener Revision bei der Nichtzulassungsbeschwerde scheitern.

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Noch eine kleine Anekdote am Rande:
    Ich kann nur jedem empfehlen, vor Ausspruch des Widerrufs sicherzustellen, alle Auszahlungen und Raten aus dem DV schön übersichtlich beisammen zu haben. Ist der WR erst einmal raus, wird einem die Bank hier nicht weiterhelfen wollen. Und aus alten Kontoauszügen die Buchungen herauszuholen bzw. den Rest zu Schwärzen, ist eine Heidenarbeit...

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Noch eine kleine Anekdote am Rande:
    Ich kann nur jedem empfehlen, vor Ausspruch des Widerrufs sicherzustellen, alle Auszahlungen und Raten aus dem DV schön übersichtlich beisammen zu haben. Ist der WR erst einmal raus, wird einem die Bank hier nicht weiterhelfen wollen. Und aus alten Kontoauszügen die Buchungen herauszuholen bzw. den Rest zu Schwärzen, ist eine Heidenarbeit...

    Jahreskontoauszüge????


    Ich empfehle sogar, eine Darlehenskopie anzufordern (für den Steuerberater...lol).... denn dann hat man eventuell erst eine Vertragsausfertigung das erste mal erhalten (falls die Unterschrift auf der eigenen Ausfertigung fehlt oder fehlen)

    und dann innerhalb zwei Wochen widerrufen. ;-)

  21. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Mir erscheint schon zweifelhaft, ob die weiteren Darlehensraten nach dem Widerruf tatsächlich wegen Fehlens eines Rechtsgrundes für die Leistung kondizierbar sind, solange noch Gegenforderungen in übersteigender Höhe bestehen.
    Ist schon richtig: Du wirst abgewiesen, wenn Du etwas forderst, was Du sofort wieder herauszugeben hast. Allerdings hatte die Bank von mir schon alles bekommen, was ihr nach Widerruf & Aufrechnung zusteht. Hat sie bloß gleich wieder zurückgehen lassen.

    Zitat Zitat von Recht_so
    Ungeachtet dessen begegnet die Zulässigkeit einer hilfsweisen Erledigungserklärung unter Aufrechterhaltung des Hauptantrages erheblichen Bedenken (vgl. BGH, Beschl. v. 30.04.2014 - III ZB 37/12).
    Diese BGH-Entscheidung betrifft eine schräge Konstellation, die ich noch nicht richtig durchschaut habe. Jedenfalls hatte der Kläger selbst noch einen Hilfsantrag gestellt und wollte diesen dann gleich hilfweise noch für erledigt erklären, wenn ich's richtig verstanden habe. In meinem Fall läuft möchte ich ja eigentlich sehr gerne, dass die Aufrechnungserklärung der Bank kommt und muss es selbstverständlich zulässig sein, für diesen Fall Erledigung zu erklären.

    Zitat Zitat von Recht_so
    Der Sinn eines solchen Prozesses um einzelne Raten erschließt sich mir deshalb nach wie vor nicht, zumal bei einem späteren Prozess "ums Ganze" wohl andere Richter zuständig wären, die die Dinge völlig anders sehen können.
    Mich hat überzeugt: Ich musste für die Zustellung der Klage einen Gerichtskostenvorschuss von bescheidenen 213 Euro einzahlen. Bei der üblichen Feststellungsklage zu meinem Kreditvertrag wären noch ohne irgendwelche Extra-Leistungsanträge 2358 Euro fällig gewesen. Ich gehe außerdem davon aus: Eine Klage ums Ganze wird's nicht geben. Was vielleicht noch kommt: Eine Klage der Bank gegen mich auf Zahlung von etwas mehr, als ich für richtig halte & freiwillig (erneut) zahlen werde. Schon da dürfte auf der Basis der aktuellen BGH-Rechtssprechung so wenig drin sein, dass sie's vielleicht doch einfach lässt.

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