Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Endlich mal eine "Hamburger" BGH-Sache (wenn der Termin denn stattfindet):

    Bundesgerichtshof

    Mitteilung der Pressestelle

    Nr. 072/2016 vom 12.04.2016
    Verhandlungstermin am 31. Mai 2016, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 511/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensvertrag)



    Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages.

    Der Kläger zeichnete am 27. Oktober 2004 eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft. Die eine Hälfte des Beteiligungskapitals brachte er aus eigenen Mitteln auf. Die andere Hälfte finanzierte er mittels eines Darlehens der beklagten Bank. Er tilgte das Darlehen zum 30. März 2010 vollständig. Am 17. Januar 2014 widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.

    Seine auf Zahlung nebst Nutzungsentgelt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung gerichtete Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihm das Berufungsgericht einen Teil des begehrten Betrags nebst Nutzungsentgelt in Höhe von 1,3% p.a. aus näher bezeichneten Teilbeträgen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung zugesprochen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie keinerlei Bezugnahme auf das Vorliegen eines hier tatsächlich gegebenen verbundenen Geschäfts enthalte. Entsprechend sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen und habe der Kläger fristgerecht widerrufen. Dass der Kläger erst nach vollständiger Rückführung der Darlehensvaluta widerrufen habe, schließe das Widerrufsrecht nicht aus. Der Kläger habe das Widerrufsrecht weder verwirkt noch aus sonstigen Gründen treuwidrig ausgeübt. Daher habe die Beklagte dem Kläger sämtliche von ihm erbrachten Leistungen zu erstatten. Ebenfalls habe sie ihm Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm aufgewandten Beträge zu leisten. Dabei greife die tatsächliche Vermutung, dass Banken aus ihnen zur Verfügung stehenden Geldern Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zögen, nicht. Vielmehr sei die Höhe gezogener Nutzungen anhand aktueller Daten zu schätzen. Eine Schätzung anhand der Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank führe hier zu einem Nutzungsersatz in Höhe von 1,3% p.a.

    Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

    Vorinstanzen:

    LG Hamburg – Urteil vom 6. Februar 2015 – 322 O 282/14

    Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 U 27/15

    Karlsruhe, den 12. April 2016
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
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    Telefax (0721) 159-5501

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    mal wieder Montranus

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    und gleich noch einTermin:

    Bundesgerichtshof

    Mitteilung der Pressestelle

    Nr. 073/2016 vom 12.04.2016
    Verhandlungstermin am 24. Mai 2016, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 366/15 (Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen)



    Die Kläger begehren die Feststellung, dass Darlehensverhältnisse mit der beklagten Bank aufgrund eines am 20. Juni 2014 erklärten Widerrufs "beendet" sind.

    Die Beklagte gewährte am 1. September 2008 unter einer Vorgangsnummer vier "Kredite", von denen zwei noch valutieren. Die Kredite waren zum 30. Dezember 2009 abzulösen. Anfang 2009 gewährte die Beklagte unter einer weiteren Vorgangsnummer drei weitere "Kredite", von denen einer von Mai 2009 noch valutiert. Unter dem 20. Juni 2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der drei noch laufenden "Darlehensverträge" gerichteten Willenserklärungen.
    Ihrem Antrag festzustellen, dass die noch laufenden Darlehensverträge durch ihren Widerruf beendet seien, hat das Landgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse daran, gegenüber der Beklagten, die dies leugne, die Umwandlung der Darlehensverhältnisse in Rückgewährschuldverhältnisse feststellen zu lassen. Eine Leistungsklage sei den Klägern nicht möglich, so dass sie nicht über eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit verfügten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückgewährschuldverhältnis einen Saldo zugunsten der Kläger ergeben könnte. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Den Klägern habe ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses Widerrufsrecht habe auch für den im Jahr 2009 geschlossenen Darlehensvertrag gegolten. Den Klägern sei damit ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden. Die Darlehensverträge seien einzeln widerruflich gewesen und einzeln widerrufen worden. Aufgrund der Vertragsgestaltung sei von einzelnen Darlehen auszugehen. Jedenfalls gebiete der Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts der Kläger eine je gesonderte Betrachtung. Schließlich hätten die Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 vorsorglich den Widerruf der Gesamtdarlehensverträge erklärt, so dass eine wirksame Widerrufserklärung nunmehr in jedem Fall abgegeben worden sei. Die Frist für den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger sei auch nicht abgelaufen gewesen. Die den Klägern erteilten Belehrungen hätten die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechende Fehlvorstellung erweckt, für das Anlaufen der Widerrufsfrist sei die Übergabe einer von der Beklagten unterzeichneten Vertragserklärung ausreichend. Dass sich der Belehrungsmangel im konkreten Fall nicht ausgewirkt habe, sei unerheblich. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie deren Text verändert habe. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch hätten sie es rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

    Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
    Vorinstanzen:

    LG Stuttgart – Urteil vom 13. Februar 2015 – 8 O 278/14

    OLG Stuttgart – Urteil vom 21. Juli 2015 – 6 U 41/15

    Karlsruhe, den 12. April 2016
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Weiter gehts...
    Bundesgerichtshof

    Mitteilung der Pressestelle

    __________________________________________________ _____________________________________

    Nr. 073/2016 vom 12.04.2016

    Verhandlungstermin am 24. Mai 2016, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 366/15 (Streit um Widerruf bei
    Verbraucherdarlehensverträgen)


    Die Kläger begehren die Feststellung, dass Darlehensverhältnisse mit der beklagten Bank aufgrund eines am 20. Juni 2014 erklärten Widerrufs "beendet" sind.

    Die Beklagte gewährte am 1. September 2008 unter einer Vorgangsnummer vier "Kredite", von denen zwei noch valutieren. Die Kredite waren zum 30. Dezember 2009 abzulösen. Anfang 2009 gewährte die Beklagte unter einer weiteren Vorgangsnummer drei weitere "Kredite", von denen einer von Mai 2009 noch valutiert. Unter dem 20. Juni 2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der drei noch laufenden "Darlehensverträge" gerichteten Willenserklärungen.

    Ihrem Antrag festzustellen, dass die noch laufenden Darlehensverträge durch ihren Widerruf beendet seien, hat das Landgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse daran, gegenüber der Beklagten, die dies leugne, die Umwandlung der Darlehensverhältnisse in Rückgewährschuldverhältnisse feststellen zu lassen. Eine Leistungsklage sei den Klägern nicht möglich, so dass sie nicht über eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit verfügten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückgewährschuldverhältnis einen Saldo zugunsten der Kläger ergeben könnte. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Den Klägern habe ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses Widerrufsrecht habe auch für den im Jahr 2009 geschlossenen Darlehensvertrag gegolten. Den Klägern sei damit ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden. Die Darlehensverträge seien einzeln widerruflich gewesen und einzeln widerrufen worden. Aufgrund der Vertragsgestaltung sei von einzelnen Darlehen auszugehen. Jedenfalls gebiete der Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts der Kläger eine je gesonderte Betrachtung. Schließlich hätten die Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 vorsorglich den Widerruf der Gesamtdarlehensverträge erklärt, so dass eine wirksame Widerrufserklärung nunmehr in jedem Fall abgegeben worden sei. Die Frist für den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger sei auch nicht abgelaufen gewesen. Die den Klägern erteilten Belehrungen hätten die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechende Fehlvorstellung erweckt, für das Anlaufen der Widerrufsfrist sei die Übergabe einer von der Beklagten unterzeichneten Vertragserklärung ausreichend. Dass sich der Belehrungsmangel im konkreten Fall nicht ausgewirkt habe, sei unerheblich. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie deren Text verändert habe. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch hätten sie es rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

    Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

    Vorinstanzen:

    LG Stuttgart – Urteil vom 13. Februar 2015 – 8 O 278/14

    OLG Stuttgart – Urteil vom 21. Juli 2015 – 6 U 41/15

    Karlsruhe, den 12. April 2016

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    Das dazu gehörige OLG Urteil:

    https://openjur.de/u/878146.html



  6. Avatar von ducnici
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    Ich nehme schon mal Wetten an....

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    Ich auch...

  8. Avatar von RAM
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    Weiß jemand, um welche Banken es geht?

  9. Avatar von sebkoch
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    wissen nicht, aber bei der Belehrung (zwei Wochen (ein Monat)) und "der Vertragsantrag" kann es eigentlich nur eine aus dem genossenschaftlichen Bereich sein.

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    ...kommt eh nix bei rum...

    passt ja auch, wäre ja kacke, wenn alles vom BGH geklärt wird, bevor ich hinkomme...

  11. Avatar von RAM
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    Ich bin ja auch schon fast auf dem Weg.....

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    Zitat Zitat von ducnici
    wat neues von test.de
    Habe ich Tomaten auf den Augen, oder warum sieht der Hinweis bei mir anders aus?
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Herrmann wird hier auch mitlesen oder hat es selbst gemerkt...

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Herrmann wird hier auch mitlesen oder hat es selbst gemerkt...
    Oder test.de hat einen Anruf der Rechtsabteilung der ING-DiBa erhalten...

    Jedenfalls wurde dieser Wortlaut (sinngemäß: der Kunde habe gar nicht widerrufen) bereits Mitte 2015 von der ING-DiBa verwendet.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Weiß jemand, um welche Banken es geht?
    Zitat Zitat von sebkoch
    wissen nicht, aber bei der Belehrung (zwei Wochen (ein Monat)) und "der Vertragsantrag" kann es eigentlich nur eine aus dem genossenschaftlichen Bereich sein.
    Lustig, das Az. zum 24.05.2016:

    Denn das gehört zum allseits bekannten BGH-Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15. Und das wäre dann das hier gewesen:
    Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Verträge vom 01.09.2008 und 17.03.2009
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.02.2015
    Aktenzeichen: 8 O 278/14
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015
    Aktenzeichen: 6 U 41/15
    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2016
    Aktenzeichen: XI ZR 366/15
    Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
    Besonderheit: Die Bank hatte in der Widerrufsbelehrung zwei unterschiedliche Fristen genannt und nach Auffassung von Land- und Oberlandesgericht nicht genau genug erklärt, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Fristen jeweils gelten. Außerdem sei das Widerrufsrecht auch viele Jahre nach Vertragsschluss weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidenden Rechtsfragen zugelassen. In dem Beschluss macht er klare Ansagen zum Streitwert. Siehe dazu: Chronik der Ereignisse, 01.03.2016.
    [neu 07.03.2016: Link zur Begründung der BGH-Entscheidung eingefügt]
    Am 12.01.2016 war es dem BGH um den Streitwert bzw. die Beschwer gegangen, aber das war dann offensichtlich nicht die Entscheidung in Bezug auf die Sache an sich. Und die soll nun am 24.05. verhandelt werden. Ach, es wäre zu schön, wenn der BGH einen "Trick" hätte, mit dem er die Rücknahme verhindern könnte. Na, habt Ihr Ideen?

  16. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh

    Jedenfalls wurde dieser Wortlaut (sinngemäß: der Kunde habe gar nicht widerrufen) bereits Mitte 2015 von der ING-DiBa verwendet.
    Sogar noch früher. In dem mir vorliegenden Formschreiben der DiBa vom Januar 2015 findet er sich auch schon. Da ich zu dem Zeitpunkt aber in der Tat meine Vertragserklärung noch nicht widerrufen hatte, konnte ich diesen Hinweis nur als Aufforderung verstehen dieses Versäumnis nachzuholen.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    wissen nicht, aber bei der Belehrung (zwei Wochen (ein Monat)) und "der Vertragsantrag" kann es eigentlich nur eine aus dem genossenschaftlichen Bereich sein.
    Hallo,

    fast wie meine WRB der Volksbank, Gerichtstermin am 19.05.2016
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  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dogfight76
    Hallo,

    fast wie meine WRB der Volksbank, Gerichtstermin am 19.05.2016
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    Siehe Beitrag #12794: Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Verträge vom 01.09.2008 und 17.03.2009

    Das ist das Verfahren, wo der BGH am 12.01.2016 (XI ZR 366/15) seinen Beschluss bzgl. des Streitwerts bzw. der Beschwer gefasst hat. Nun soll offenbar in der Sache selbst verhandelt werden.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eine Frage zum Art. 229 EGBGB:

    Haben die §§ 34 und 38 etwas hiermit zu tun? "Das Widerrufsrecht für zwischen September 2002 und Juni 2010 abgeschlossene Immobilienkreditverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung erlischt am Dienstag, 21. Juni 2016." (Quelle: test.de)

    § 34 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

    Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.

    [...]

    § 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

    (1) Dieses Gesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch jeweils in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden:
    1. Verbraucherdarlehensverträge und Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen,
    2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen gemäß Nummer 1.

    Für Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags maßgeblich, mit dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen. Für Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags maßgeblich, mit dem der Unternehmer mit dem Verbraucher ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung seines laufenden Kontos duldet.

    (2) Die §§ 504a und 505 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Verbraucherdarlehensverträge gemäß den §§ 504 und 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn diese Verträge vor dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden.

    (3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kennt Ihr das "DIP, Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge", das vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gemeinsam betrieben wird?

    Dort findet man u.a. die Bundestagsdrucksachen (BT-Drs., auch BT-Druck). Da die Gesetzentwürfe in den Bundestagsdrucksachen mit Begründung veröffentlicht werden, sind sie oft ein wichtiges Hilfsmittel bei der späteren Auslegung der Gesetze. Ducnici hatte eine Frage hierzu (danke für den Denkanstoß), und ich stimme zu, dass man dort ggf. wertvolle Informationen findet. Viel Spass beim Stöbern.

    Achja, ein Beispiel:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB)

    • Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
      • Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)

    • Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
      • Art. 246a (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen)

    Unter den vorgenannten Artikeln 229 und 246a findet man weitere Einzelheiten. Z.B. fällt mir unter Art. 229 Weitere Überleitungsvorschriften spontan auf:

    § 9 Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002

    (1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur anzuwenden auf

    1. Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung und
    2. andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind.

    § 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haustürgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung.

    (2) § 355 Abs. 2 ist in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, wenn die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wird.

    Es handelt sich also um das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (siehe Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nr. 53 vom 31.07.2002):
    OLG-Vertretungsänderungsgesetz OLGVertrÄndG - Bundesgesetzblatt

    Aber spannender ist dazu eben die eingangs erwähnte Bundestagsdrucksache:
    Extrakt (inkl. Plenarprotokolle, Beschlussempfehlungen, Berichte, Änderungsanträge, Vermittlung, etc. - aber vor allem mit den jeweiligen Drucksachen im Volltext verlinkt).

    Wem die Suche via DIP zu mühsam ist, kann auch Tante G**gle oder eine andere Suchmaschine befragen und die Suche auf die Domäne "bundestag.de" einschränken. So ergibt sich zum Suchbegriff "OLG-Vertretungsänderungsgesetz" auf bundestag.de folgendes: klick. Nochmals viel Spass beim Lesen!

    PS: Spannend ist z.B. "14/9266 - DIP - Deutscher Bundestag":
    A. Problem
    ...
    6. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 macht Änderungen
    der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
    erforderlich. Es ist nach diesem Urteil nicht möglich, das Widerrufsrecht bei
    Immobiliardarlehensverträgen, die zugleich Haustürgeschäfte darstellen, auszuschließen.
    Außerdem darf für ein solches Widerrufsrecht keine Erlöschensfrist
    vorgesehen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt
    worden ist.
    ...
    B. Lösung
    ...
    6. Der europarechtlich gebotene Umfang des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen
    wird hergestellt.
    So einfach ist das. Scherz am Rande... Nein, man kann wirklich einiges an Zusatzinfos gewinnen: Ab Seite 19 finden sich zum § 355 BGB etliche Treffer mit Kommentaren. Ab Seite 35 findet man unter IV. die Begründung der Beschlussempfehlung
    [...]
    f ) Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht von
    Verbraucherverträgen
    Die Änderungen wurden mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
    und der Fraktion der PDS gegen die Stimmen der
    Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen. Die Koalitionsfraktionen
    begründeten die letztlich beschlossene Empfehlung
    wie folgt:

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember
    2001 in der Rechtssache Heininger ./. Hypo Vereinsbank
    macht eine Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht
    bei Verbraucherverträgen erforderlich. Es ist nach diesem
    Urteil nicht möglich, das Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen,
    die zugleich Haustürgeschäfte
    darstellen, auszuschließen. Außerdem darf für ein solches
    Widerrufsrecht keine Erlöschensfrist vorgesehen werden,
    wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt worden
    ist. Schließlich ist es nicht zulässig, den erfolgten Widerruf
    für unzulässig zu erklären, wenn der Verbraucher seine
    Rückzahlungspflicht nicht in zwei Wochen von seiner Widerrufserklärung
    an zurückzahlt.
    Die erforderlichen Änderungen lassen sich aber nicht auf
    Haustürgeschäfte begrenzen, weil dies gegenüber den anderen
    Verbrauchern nicht zu begründen ist. Diese Schwierigkeit
    lässt sich aber durch Zulassung vertraglicher Vereinbarungen
    und durch Ausnutzung einer schon vorhandenen
    Verordnungsermächtigung bewältigen. Im Einzelnen ist folgendes
    vorgesehen:
    – Durch eine schärfere Formulierung des § 312a und einen
    neuen § 312d Abs. 5 BGB soll verhindert werden, dass
    es zu einer (ungewollten) Doppelung von Widerrufs
    bzw. Rückgaberechten kommt.
    – In § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB soll bestimmt werden, dass
    ein Darlehen, das nach dem Widerruf mit Zinsen zurückzuzahlen
    ist, zwar grundsätzlich zum Vertragszins zu
    verzinsen ist, der Verbraucher aber einen niedrigeren
    Zins nachweisen kann.
    – Das Widerrufsrecht soll nach § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB
    nicht mehr erlöschen, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß
    belehrt worden ist. Dazu soll aber die Ermächtigung
    in Artikel 245 EGBGB genutzt und eine
    Verordnung erlassen werden, die ein Belehrungsmuster
    festlegt. Im Fernunterrichtsschutzgesetz musste § 17, der
    Haustürgeschäfte dort generell verbietet, angepasst werden.
    – Die Sondervorschriften für Immobiliardarlehensverträgen
    sollen teilweise aufgehoben werden: Aufgehoben
    werden soll der Ausschluss des Widerrufsrechts; den
    Kreditinstituten soll aber durch § 506 Abs. 3, 4 BGB die
    Möglichkeit eröffnet werden, einen solchen Ausschluss
    außer bei Haustürgeschäften vertraglich zu vereinbaren.
    Die übrigen Sondervorschriften sollen aber erhalten bleiben,
    was einige Folgeänderungen erforderlich macht
    (§§ 492, 494, 497, 498 BGB). In die Vorschrift über verbundene
    Geschäfte (§ 358 Abs. 3 BGB) soll eine Sonderregelung
    aufgenommen werden, die sicherstellt, dass
    ein Verbund bei Immobiliardarlehensverträge nur angenommen
    werden kann, wenn er in der Sache berechtigt
    ist.
    – § 495 Abs. 2 über den Fortfall des Widerrufs bei verspäteter
    Rückzahlung muss aufgehoben werden. Er wird
    durch eine etwas eingeschränkte Zulassung vertraglicher
    Vereinbarungen ersetzt (§ 506 Abs. 2, 4 BGB).
    Die Fraktion der CDU/CSU hielt es für erforderlich, die
    Thematik eingehender zu prüfen, und war der Meinung, sie
    brauche jetzt nicht aufgegriffen zu werden. Jedenfalls müsse
    aber die Regelung über verbundene Geschäfte anders gefasst
    werden. Die Fraktion der FDP teilte die Einschätzung
    zur Zeitplanung. In der Sache war sie der Meinung, einer
    Regelung über verbundene Geschäfte bedürfe es nicht.
    Den Rest bitte selbst lesen...

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auf Seite 44 der von Dir genannten BT-Drs

    Des Weiteren erlischt nach § 355 Abs. 3 BGB n. F. das Wi-derrufsrecht sechs Monate nach Abschluss des Vertragsoder, wenn es sich um Warenlieferungen handelt, sechs Mo-nate nach Lieferung der Ware. Hierfür ist gleichgültig, obder Unternehmer seine Pflicht zur Information des Verbrau-chers und zur Belehrung über das Widerrufsrecht ordnungs-gemäß erfüllt hat oder nicht. Auch dies entspricht nicht denEG-Vorgaben. Ein derartiges Erlöschen des Widerrufsrechtshat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom13. Dezember 2001 vielmehr ausdrücklich abgelehnt.
    Aja...


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