Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der BGH hat heute eine Reihe seiner Entscheidungen veröffentlicht - anbei einige vom "Banksenat":

    Senat
    Entscheidungs-
    datum
    Einspiel-
    datum
    Aktenzeichen Kommentar (1) Kommentar (2)
    XI. Zivilsenat 23.2.2016 11.4.2016 XI ZR 101/15 Leitsatzentscheidung
    siehe auch: Pressemitteilung Nr. 204/15 vom 16.12.2015, Pressemitteilung Nr. 48/16 vom 23.2.2016
    in Sachen XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15 (Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen)

    [QUOTE]Der Kläger ist jeweils ein Verbraucherschutzverband. Er nimmt die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch.
    XI. Zivilsenat 16.2.2016 11.4.2016 XI ZR 454/14 Leitsatzentscheidung
    siehe auch: Pressemitteilung Nr. 200/15 vom 8.12.2015, Pressemitteilung Nr. 40/16 vom 16.2.2016
    in Sachen XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 (Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen)
    XI. Zivilsenat 16.2.2016 11.4.2016 XI ZR 63/15 siehe auch: Pressemitteilung Nr. 200/15 vom 8.12.2015, Pressemitteilung Nr. 40/16 vom 16.2.2016 in Sachen XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 (Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen)
    XI. Zivilsenat 16.2.2016 11.4.2016 XI ZR 73/15 siehe auch: Pressemitteilung Nr. 200/15 vom 8.12.2015, Pressemitteilung Nr. 40/16 vom 16.2.2016 in Sachen XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 (Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen)
    XI. Zivilsenat 16.2.2016 11.4.2016 XI ZR 96/15 Leitsatzentscheidung
    siehe auch: Pressemitteilung Nr. 200/15 vom 8.12.2015, Pressemitteilung Nr. 40/16 vom 16.2.2016
    in Sachen XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 (Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen)
    XI. Zivilsenat 26.1.2016 11.4.2016 XI ZR 91/14 Leitsatzentscheidung
    siehe auch: Pressemitteilung Nr. 23/16 vom 26.1.2016
    zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking


    Bei den 4 KfW-Entscheidungen wurde 3x die Revision zurückgewiesen und zu XI ZR 96/15 das Verfahren an die Berufungsinstanz zurückverwiesen, d.h. bei diesem ist noch "Luft".

  3. Avatar von superas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Meinst Du ein solcher Antrag wäre besser?
    Also das müsste doch der Antrag sein, den der Kläger hier gestellt hat. Die Klage ist ja hier wegen der Formulierung "Zug-um-Zug" abgewiesen worden. Nach Ansicht des LG besteht aber kein Anspruch auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung, weil der Darlehensnehmer vorleisten muss. Erst wenn der Zweck gemäß Sicherungszweckvereinbarung entfallen ist=Alle Forderungen bezahlt sind, dann kann der Darlehensnehmer die Löschung verlangen.

    Das KG Berlin hat aber zum Beispiel im Urteil vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 relativ umfangreich ausgeführt, dass ein Zug-um-Zug-Anspruch auf Herausgabe der für die Löschung erforderlichen Urkunden besteht. Dies ergibt sich aus § 1144 BGB. Also müsste der Antrag auf "Zahlung Zug-um-Zug gegen Erteilung einer löschungsfähigen Quittung" oder ähnlich lauten.

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @superas, Danke.

    Der Antrag vom Kläger beim Urteil vom LG Kleve lautete anders:


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    Was bedeutet Zug-um-Zug eigentlich?


    Ich dachte ja bis zu Deiner Ausführung dass es heisst, zuerst Restschuld begleichen, dann gibts die Löschung/Herausgabe der GS...

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So hatte ich Zug-um-Zug auch bisher verstanden und war umso verwunderter über die Diskussion zum LG Kleve. Was ist denn da jetzt der Unterschied?


    Zur LBBW: Wenn die LBBW gegen Kunden klagt, ist es dann möglich, dass die betroffenen Kunden 1. sich vor dem jeweiligen Gericht verteidigen und 2. gleichzeitig eine Klage (wäre das eine Gegenklage, Widerklage oder was?) vor dem LG Stuttgart einreichen? Wie passte das zur Prozessökonomie?

  7. Avatar von superas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Was bedeutet Zug-um-Zug eigentlich?
    Zug-um-Zug bedeutet praktisch, dass beide Leistungen zeitgleich erfolgen müssen. Also bildlich so ähnlich wie ne Lösegeldübergabe im Krimi: Mit der einen Hand wird vorsichtig der Koffer mit dem Geld rübergeschoben, während die andere Hand gleichzeitig nach der Löschungsurkunde greift...

    Hier hat das Gericht entschieden, dass der DN vorleisten muss und deshalb gerade keine Verurteilung Zug-um-Zug in Frage kommt. Daher ist der Kläger komplett baden gegangen.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von superas
    Zug-um-Zug bedeutet praktisch, dass beide Leistungen zeitgleich erfolgen müssen. Also bildlich so ähnlich wie ne Lösegeldübergabe im Krimi: Mit der einen Hand wird vorsichtig der Koffer mit dem Geld rübergeschoben, während die andere Hand gleichzeitig nach der Löschungsurkunde greift...

    Hier hat das Gericht entschieden, dass der DN vorleisten muss und deshalb gerade keine Verurteilung Zug-um-Zug in Frage kommt. Daher ist der Kläger komplett baden gegangen.
    Aber es gibt ja auch andere Meinungen wie das von Dir genannte KG Berlin, Urteil vom 22.12.2014 - 24 U 169/13*. Hast Du einen Überblick, ob die des LG Kleve eher eine Mindermeinung ist und vor dem OLG keinen Bestand haben kann? Klar, eine Glaskugel hat ja niemand, aber so aufgrund Deiner Erfahrungen und Kenntnis anderer Entscheidungen...?


    Zug-um-Zug bedeutet "gleichzeitig", wobei gleichzeitig ja in der Realität bzgl. Begleichung der Verbindlichkeiten einerseits und Löschung der GS/Sicherheiten andererseits unmöglich ist. Wie soll das in der Praxis denn gehandhabt werden? Reicht es aus, dass sich die streitenden Parteien vor Gericht gegenseitig versichern, dass sie A fordern und gleichzeitig B anbieten, wenn die Gegenseite A erfüllt?



    *PS: KG Berlin, Urteil vom 22.12.2014 - 24 U 169/13:
    3. Schließlich erweist sich auch der Leistungsantrag zu Ziffer 6 (jetzt Urteilstenor zu 1c) als begründet. Denn der Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber erfasst nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung auch die Rückabtretung gewährter Sicherheiten (BGHZ 172, 147 Rdn. 22 - zitiert nach juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Rückgewähranspruch durch den Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. nur BGH WM 2011, 2338 Rdn.12 - zitiert nach juris - und etwa Palandt / Bassenge aaO. § 1191 BGB Rdn. 26) und dass bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung - wie vorliegend vereinbart - die bestellte Grundschuld auch die Rückabwicklungsansprüche des Darlehensgebers nach einem Widerruf sichert (vgl. BGH WM 2003, 2410 Ls. und Rdn. 19, 21, 22; BKR 2006, 452 Rdn. 19; BGHZ 168, 1 Rdn. 20 - jeweils zitiert nach juris). Denn aus den §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB folgt, dass der Eigentümer schon vor vollständiger Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der Urkunden verlangen kann, die zur Löschung der Grundschuld erforderlich sind. § 1144 BGB erweitert - insbesondere zum Schutz vor unberechtigten Verfügungen des Gläubigers in der Zeit zwischen Befriedigung und Urkundenaushändigung - die Rechte, die dem Eigentümer nach den allgemeinen Bestimmungen zustehen; die Befriedigung des Gläubigers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, das gemäß § 274 BGB zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (vgl. nur OLG Rostock MDR 2010, 1283 Ls. und Rdn. 4-7 und 13; BGH WM 1994, 909 Rdn. 1 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/Bassenge aaO. § 1144 BGB Rdn. 1, 2, 9; Staudinger/Wolfsteiner (Neubearbeitung Stand Juli 2014) § 1144 BGB Rdn. 2, 24, 25, 30). Darum kann im vorliegenden Fall auch die Klägerin als im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümerin von der Beklagten verlangen, Zug-um-Zug gegen Zahlung der nach Aufrechnung zu Gunsten der Beklagten verbleibenden Forderung von 70.945,62 EUR die zur Löschung der Sicherungsgrundschuld erforderlichen Urkunden auszuhändigen; das kann nach Wahl der Klägerin (vgl. nur Staudinger/Wolfsteiner aaO. Rdn. 12; Gaberdiel/Gladenbeck: Kreditsicherung durch Grundschulden (9. Auflage 2011) Rdn. 748) auch durch Erteilung einer löschungsfähigen Quittung über den Verzicht der Beklagten auf die eingetragene Grundschuld (§ 1168 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB) erfolgen. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage ist - trotz fehlender vorgerichtlicher Aufforderung zur Urkundenaushändigung - spätestens dadurch entstanden, dass die Beklagte die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf bestritten und selbst für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs die Verwertung der zu ihren Gunsten bestellten Sicherheiten im vollen Umfang ihres - nicht durch Verrechnung mit Gegenansprüchen der Klägerin geminderten - Rückzahlungsanspruchs angekündigt hat. Dass aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zu der Klägerin noch weitere Forderungen bestünden, die durch die Grundschuld gesichert wären, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Im Zweifel liegt in der Erhebung der Klage nach den §§ 1144, 1192 Abs. 1 BGB - wie hier mit dem Leistungsantrag zu Ziffer 6 - konkludent auch die (jederzeit mögliche) Kündigung des Sicherungsvertrages mit der weiten Sicherungsabrede für die Zukunft (vgl. nur Gaberdiel/Gladenbeck aaO. Rdn. 602, 603).
    Na also! Der Vollständigkeit halber: Ziffer 6 der Klage lautete:
    6. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von T... des Amtsgerichts B..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück ..., Miteigentumsanteil von 27,58/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. ... und Stellplatz Nr. ... eingetragene Grundschuld über 88.000,00 EUR zu erteilen Zug-um-Zug gegen Zahlung in Höhe von 70.945,62 EUR.

    Ich sehe außerdem gerade, dass das von superas erwähnte Urteil des KG Berlin mit dem Beschluss des BGH vom 04.03.2016 endete:



  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ein nicht zu vernachlässigender Punkt im Urteil des LG Kleve ist m.E., dass das Gericht vor allem bemängelte, dass der klägerseitig angebotene Betrag zu gering war. Jedoch war er zu gering, weil er Beträge berücksichtigte, die laut Gericht noch strittig waren, und das Gericht mit Verweis auf die AGB zum DV meinte, eine Aufrechnung sei nur zulässig über unbestrittene bzw. rechtkräftig festgestellte Ansprüche.

    Und da liegt m.E. der Hase im Pfeffer:

    Wer DV mit einer solchen AGB-Klausel hat, sollte vorab klären, ob er strittige Ansprüche überhaupt aufrechnen darf. Ansonsten wird der angebotene Betrag gegen Zug-um-Zug Löschung/Abtretung/Was-auch-immer der GS zu niedrig sein.

    Mit anderen Worten (ich wiederhole meine Frage):
    Sind die AGB eines widerrufenen DV überhaupt noch wirksam? Ich vermute nein, so dass durchaus auch strittige Ansprüche verrechnet werden dürfen.


    So auch das KG Berlin:
    c) Die Saldierung der gegenläufigen Rechnungspositionen ergibt - rechnerisch korrekt - den von der Klägerin ermittelten Betrag von 70.945,62 EUR. Zwar sind nach § 348 BGB die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien Zug um Zug zu erfüllen. Selbst wenn dies bei gleichartigen Geldschulden - wie im vorliegenden Fall - einer Saldierung entgegenstehen sollte (verneinend etwa BGHZ 175, 286 Rdn. 9 - zitiert nach juris), wäre die Forderung der Beklagten auf verzinsliche Rückzahlung der Darlehensvaluta, soweit sie sich mit der Gegenforderung der Klägerin deckt, durch Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 BGB). Denn eine solche Aufrechnung ist der von der Klägerin vorgenommenen Saldierung schlüssig zu entnehmen. Die Erklärung nach § 388 BGB muss nicht ausdrücklich - unter Verwendung des Wortes „Aufrechnung“ - abgegeben werden; vielmehr genügt die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens (vgl. nur BVerfG NJW-RR 1993, 764 Rdn. 13 - zitiert nach juris - und etwa Palandt/Grüneberg aaO. § 388 BGB Rdn. 1). An diesem ist angesichts der Bezifferung der saldierten Restschuld in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.10.2014 (Bl. II 124ff. d.A.) und der darauf aufbauenden Formulierung des Hilfsantrages zu Ziffer 5 (jetzt Urteilstenor zu Ziffer 1b) nicht zu zweifeln. Die formularvertragliche Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis des Kunden auf unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen (Nr. 11 Abs. 1 und Nr. 27 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) steht nicht entgegen. Denn die Berufung auf diesen - grundsätzlich wirksamen - Aufrechnungsausschluss widerspricht Treu und Glauben, wenn über eine im Prozess zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ohne weiteres - insbesondere ohne Beweisaufnahme - entschieden werden kann (vgl. nur BGH WM 2002, 1654 Rdn. 10 und BGH NJW-RR 2008, 121 Rdn. 11 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg aaO. § 309 BGB Rdn. 17; Staudinger/Coester-Waltjen (Neubearbeitung 2013) § 309 Nr. 3 BGB Rdn. 2). So liegt es hier. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist hier sogar besonders deutlich, weil die Beklagte das Aufrechnungsverbot erklärtermaßen dazu nutzen will, in voller Höhe - ohne Berücksichtigung der berechtigten Gegenforderung der Klägerin - in das Grundstück und das persönliche Vermögen der Klägerin zu vollstrecken.
    Hier frage ich mich nur noch, ob dies nur der Fall ist, wenn die beklagte Bank auch tatsächlich ankündigt, in voller Höhe vollstrecken zu wollen.

  10. Avatar von superas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich bin nicht so richtig im Thema, weil ich diese Anträge nicht für erforderlich halte. Aber grundsätzlich scheinen entsprechende Anträge nicht überall abgewiesen zu werden. Ob das LG Kleve dem KG Berlin widerspricht, kann ich gar nicht sagen. Das KG sagt ja, dass man Urkunden Zug-um-Zug herausverlangen kann. Beim LG Kleve ging es um die Löschung an sich. Ich habe aber gerade einen Beschluss BGH XI ZR 200/15 vom 19.01.2016 gelesen. Dort heißt es:

    "Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 22). Auf das ihm zustehende, nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllende Gegenrecht der Rückübertragung der bewilligten Grundschuld hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 12. März 2015 berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 30; Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7), ohne dass die Beklagte dessen Bestand bestritten hat."

    Das hört sich für mich so an, als würde das LG falsch liegen. Es kann aber auch sein, dass im Einzelfall die Sicherungszweckerklärung so formuliert ist, dass die Sache anders liegt...

  11. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eugh: danke für den Hinweis der Veröffentlichung von XI ZR 101/15. Das Wichtigste in der Zusammenfassung, Zitat Rn. 21:
    Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation (1.) und den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in einer Widerrufsinformation (2.).

  12. Avatar von superas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh


    Zug-um-Zug bedeutet "gleichzeitig", wobei gleichzeitig ja in der Realität bzgl. Begleichung der Verbindlichkeiten einerseits und Löschung der GS/Sicherheiten andererseits unmöglich ist. Wie soll das in der Praxis denn gehandhabt werden? Reicht es aus, dass sich die streitenden Parteien vor Gericht gegenseitig versichern, dass sie A fordern und gleichzeitig B anbieten, wenn die Gegenseite A erfüllt?
    In der Praxis muss man sich auf ein Verfahren einigen, auf das beide Seiten vertrauen. Bei einem normalen Grundstückskaufvertrag wird zum Beispiel so verfahren, dass die Bank eine Löschungsbewilligung an den Notar sendet. Diese steht unter der Treuhandauflage, dass der Notar die Grundschuld erst löschen darf, wenn nachgewiesen ist, dass der Käufer die offene Darlehensrestschuld getilgt hat.

  13. Avatar von superas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Hier frage ich mich nur noch, ob dies nur der Fall ist, wenn die beklagte Bank auch tatsächlich ankündigt, in voller Höhe vollstrecken zu wollen.
    Nein, das spielt grundsätzlich keine Rolle. Nach § 309 Nr. 3 BGB sind Klauseln unzulässig, mit denen die Befungnis genommen wird, mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufzurechnen. Der Rechtsgedanke, der dahinter steckt ist, dass eine Aufrechnung mit feststehenden Forderungen immer möglich sein muss. Dazu gehören auch die in dem Urteil beschriebenen entscheidungsreifen Forderungen. Die Vorschrift wird daher allgemein so ausgelegt, dass auch die entscheidungsreifen Forderungen von dem Aufrechnugnsverbot ausgenommen sind. Es reicht also aus, dass über die Gegenforderung ohne Beweisaufnahme entschieden werden kann.

    Und noch etwas: Wenn Ansprüche Zug-um-Zug bestehen, bedeutet das, dass beiden Seiten Zurückbehaltungsrechte zustehen. Hier gilt ergänzend die Regelung des § 309 Nr. 2 BGB. Danach dürfen Zurückbehaltungsrechte, die auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, durch AGB nicht eingeschränkt werden. Ein Aufrechnungsverbot muss deshalb immer so ausgelegt werden, dass hiervon Zurückbehaltungsrechte nicht betroffen werden. Wenn man dazu kommt, dass Ansprüche Zug-um-Zug zu erfüllen sind, würde ein Aufrechnungsverbot also für diese Ansprüche grundsätzlich nicht gelten.

    (Manchmal denke ich irgendwie selber: "Die spinnen, die Juristen...")

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ganz herzlichen Dank, superas, für die sehr hilfreichen Antworten!


    Hier möchte ich auch noch auf den Umstand hinweisen, dass die Art und Weise wie man die Aufrechnung erklärt, beträchtliche Unterschiede machen kann, was den eigenen Vorteil betrifft - siehe Beitrag #1021 im RAW-Thread.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
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    Danke, ducnici!


    Rechnen Kunz und Kollegen nicht auch mit dem RAW-Rechner von LGSaar?
    DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge aus 2007
    Landgericht Berlin, Urteil vom 13.11.2014
    Aktenzeichen: 21 O 61/14
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Das Gericht verurteilte die DKB Deutsche Kreditbank AG zur Rückzahlung einer vor Widerruf geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Das Urteil ist rechtskräftig.
    [neu 11.04.2016]

    DKB Deutsche Kreditbank AG, Verträge aus Mai 2008
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 24.06.2015
    Aktenzeichen: 8 O 307/14
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Das Landgericht stellte antragsgemäß fest, dass sich die umstrittenen Kreditverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Das Urteil ist rechtskräftig.
    [neu 11.04.2016]
    Und auch dieses:
    DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag aus dem Jahr 2008
    Landgericht Darmstadt, Urteil vom 18.03.2016
    Aktenzeichen: 17 O 188/14 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Das Gericht stellte fest, dass sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Die Klägerin muss auf die Hilfswiderklage der Beklagte hin lediglich einen Betrag zurückzahlen, der weit unter der noch offenen Darlehensvaluta liegt und erhält noch die ursprünglich gezahlte Bearbeitungsgebühr zurück. Das Landgericht Darmstadt stellte klar, dass ein Solidaritätszuschlag oder eine Kapitalertragssteuer bei der Berechnung des Rückabwicklungsanspruchs des Darlehensnehmers nicht in Abzug zu bringen seien.
    [neu 24.03.2016]
    M.E. sehr wichtige Details zur RAW enthält das Urteil des LG Darmstadt. Diese habe ich im RAW-Thread ab Beitrag #988 beschrieben.

  16. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vermerk zur Frage des Verlustes der Gesetzlichkeitsfiktion wegen Abweichungen bei der Passage „Finanzierte Geschäfte“:


    Die Frage, ob sich die Bank auf die Gesetzlichkeitsfiktion noch berufen kann, auch wenn sie die bekannten Veränderungen in dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ vorgenommen hat, kann, wenn wie oft, die Widerrufsbelehrung selber fehlerhaft ist (z. B. wegen „frühestens“ oder wegen falscher Pflichtangaben) entscheidend sein.
    Nachmeiner Prüfung gibt es dazu unterschiedliche Urteile und noch kein eindeutiges Urteil des OLG Celle.

    Achtung: Man muss hier unterscheidenzwischen der Frage, ob Abweichungen bei dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ die Widerrufsbelehrung schon fehlerhaft macht oder ob sich bei Abweichungen die Bank zumindest nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.

    Die erste Frage (Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung) hat das OLG Celle mit Hinweisbeschluss vom 28.10.2015, Az. 3 U 157/15 zu Lasten der Verbraucher beantwortet:

    „Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil diese den überflüssigen Passus „Finanzierte Geschäfte“ enthält… Es schadet insoweit auch nicht, dass die Beklagte in dem Zusatz die Sätze 2 und 3 nebeneinander hat stehen lassen, obwohl nach der Muster-Belehrung bei einem Grundstückskauf der Satz 2 durch Satz 3 zu ersetzen ist. Der Kläger überspannt die Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung. "


    Andererseits hat das OLG Celle mit Beschluss vom 02.12.2015, Az. 3 U 108/15 (das ist der Beschluss, in dem das OLG Celle zu dem Ergebnis kommt, dass die Widerrufsbelehrung inhaltlich fehlerhaft ist wegen der falschen Pflichtangabe „zuständige Aufsichtsbehörde“) zur Gesetzlichkeitsfiktion Folgendes ausgeführt:
    „…so wird man vorliegend nicht davon ausgehen können, dass sich die Beklagte in Ansehung der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann… Ausweislich der Gesetzesbegründung tritt die Fiktion nur ein, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausgefüllt und, wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben, verwendet. Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen oder Ergänzungen führen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion… Dieses dürfte hier der Fall sein. Denn die von der Beklagten verwendete Belehrung enthält Abweichungen zum gesetzlichen Muster… "

    (das wird dann begründet mit der falschen Pflichtangabe „zuständige Aufsichtsbehörde“).


    "Da damit die Beklagte die Muster-Belehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat und die Eingriffe der Beklagten in die Muster-Belehrung auch aus Sicht des Senates über eine rein sprachliche Redaktion hinausgehen, kann sich die Beklagte auf eine Gesetzlichkeitsfiktion… nicht berufen."

    Nach meiner Kenntnis gibt es eine ausdrückliche Entscheidung des OLG Celle zu der Frage, ob die Gesetzlichkeitsfiktion entfällt wegen vorgenommener Abweichungen in dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ noch nicht.

    Das OLG Celle wird das anhand der beiden vorzitierten Beschlüsse wohl dahingehend entscheiden, ob es die vorgenommenen Veränderungen als solche ansieht, die „über eine rein sprachliche Redaktion hinausgehen“ oder nicht.

    Von dieser Frage hängen nach meiner Kenntnis sehr viele Fälle ab, insbesondere in der Kombination „frühestens“ mit den Abweichungen in dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“.

    Kennt jemand dazu schon eine Entscheidung des OLG Celle?


    Im weiteren Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 20.04.2015, Az. 3 U 198/14 hat sich der Senat noch einmal ausführlich zur Gesetzlichkeitsfiktion ausgelassen. Dort ist er zum Ergebnis gekommen, dass eine in der Überschrift beigefügte Fußnote sowie die Bezeichnung des konkret betroffenen Darlehensvertrages keine inhaltliche Änderung gegenüber der Muster-Belehrung darstellt und dies deshalb die Gesetzlichkeitsfiktion nicht entfallen lasse.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 18.03.2014 (Az. II ZR 109/013) führt das OLG Celle in seinem Hinweisbeschluss vom 20.04.2015, Az. 3 U 198/14 wie folgt aus:

    „Dies zeigt, dass von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine ausnahmslose und 100 %ige Identität verlangt wird, sondern entscheidend darauf abzustellen ist, inwieweit in den Änderungen eine „inhaltliche Bearbeitung“ liegt, die im Zugrunde liegenden Fall indes nicht festzustellen ist.“

    Diese Entscheidung des OLG Celle, 3 U 198/14 liegt im Übrigen beim BGH. Kennt jemand das Aktenzeichen?

    Wj

  17. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In Celle ist u.a. auch RA Kaufmann aus Achim immer recht erfolgreich...

    https://rechtsanwaltkaufmann.de


    Vielleicht hilft Dir da was weiter...

  18. Avatar von o13o
    o13o ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von TCMuenchen
    Anhang 2452

    Hallo zusammen,

    nachdem ich bisher nur in diesem Forum begeistert mitgelesen habe, würde ich nunmehr gerne aktiv am Erfahrungsaustausch teilnehmen.

    Ich komme auch nicht mit leeren Händen. Der beigefügte "druckfrische" Hinweisbeschluss des 17. Senats des OLG Frankfurt vom 04.04.2016, 17 U 199/15
    betrifft mich leider selbst und ist sicherlich für einige der Forumsteilnehmer mit Klagen gegen die ING-DiBa und der gleichen Widerrufsbelehrung von Interesse.

    Sofern der 17. Senat des OLG Frankfurt auch nach nochmaliger Stellungnahme der Klägerseite bei seiner Ansicht bleibt, dürfte wohl im nächsten Schritt nur eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH möglich sein. Mal sehen, ob meine RSV da mitmacht und wie die Erfolgsaussichten überhaupt einzuschätzen sind.

    Die Schlacht ist hoffentlich noch nicht verloren. Wie sehen die Forumsteilnehmer diesen Hinweisbeschluss? Ich bin für jegliche Hinweise dankbar. Sind unter den Forumsteilnehmern beim BGH zugelassene Anwälte bekannt, die das übernehmen würden?

    TCMuenchen
    Also wenn ich mir den Hinweisbeschluss so durchlese wird mir ganz schlecht. Wenn die damit durchkommen dreht die DiBa ja zu neuen Höhenflüge auf. Wir haben auch die WRB aus 2009, Neubau und damit keine RSV Deckung. Die Passage mit "... beginnt mit Eingang des Schreibens bei der DiBa..." war ja auch unser Grund zum Widerruf mit der Rechtsprechung des BGH in der Hinterhand (Urteil vom 24.03.2009 - XI ZR 456/07 - Rn 14). Da wir die Herausgabe der GS nicht mit in die Klage einbeziehen wollen, würden wir ja auch in FF landen. Aber mit dem Hinweisbeschluss - den würde uns die DiBa ja direkt vor die Nase halten. Da wird ja das Risiko die Klage zu verlieren und auf den Kosten sitzen zu bleiben extrem hoch. Also damit haben sie uns definitiv eingeschüchtert.

    Kann sich das OLG / LG über den BGH Beschluss einfach hinwegsetzen?
    Bekommt die Gegnerseite eigentlich auch den Hinweisbeschluss?

    Oh man... Ich bin deprimiert. ☹️

  19. Avatar von vissbuslabi
    vissbuslabi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Spekulative Frage zum JOKER

    Es ist ja bekannt, dass Banken bei BGH-Revisionen kurz vor anstehenden Entscheidungen Vergleiche geschlossen haben.

    Hat jemadn eine Idee, was alles einem in so einem Fall an "Gewinn"winken kann?
    Also RckAbw ist klar.
    Aber kann man davon ausgehen, dass man bei einem 100.000 Kredit neben RAW auch einfach runde Summe von z.B. 50.000 als purer Kompensationsbetrag bekommt?

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Davon kannst Du sicherlich ausgehen, denn die Summen sind frei verhandelbar. Da kommt es aber auf viele Faktoren an, zB wie falsch das Gericht die WRB eingeschätzt (klar, es gibt nur falsch oder korrekt, aber ich meine die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht die WRB tatsächlich auch als falsch beurteilt und wie die Bank diese Wahrscheinlichkeit einschätzt, dann natürlich, ob eine RSV im Spiel ist (wobei man davon ausgehen muss, dass die Bank Bescheid weiß - Informationen sind Geld), wie die Rechtsprechung in den kommenden Monaten aussieht (vorallem beim BGH, sofern da überhaupt noch etwas kommt) und schlussendlich hängt es am meisten auch davon ab, wie geschickt die Anwälte sind und wie stark die Nerven des Klägers sind. Spekulationen über die gehandelten Summen erübrigen sich.

  21. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also ich gehe davon aus, dass auch künftig keine Bank in der Republik dem BGH die Chance geben wird, eine Entscheidung in diesem Bereich zu treffen. Die wollen das grundsätzlich verhindern und schaffen es auch immer wieder mit den dicken Schecks.

    Also wer seine Bank bis zum BGH zieht (oder von ihr gezogen wird) hat mehr als die halbe Miete drin und er wird ganz erheblich mehr einfahren als die Klageforderung. Das ist mal sicher

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