Eine Freigabe der Sicherheiten könnte die Klägerin deshalb nur beanspruchen, wenn sich die Beklagte im Annahmeverzug (§ 293  BGB) befände.   Dies ist jedenfalls nicht aufgrund des Schreibens vom 15.  Juli 2014   der Fall, denn sie hat ihre im Zuge der Rückabwicklung  vorzunehmende   Leistung davon abhängig gemacht, dass die Beklagte nach  Anerkennung des   Widerrufs das Konto mitteilen solle, auf den der  Darlehnsbetrag   überweisen werden solle (Bl. 41). Einer Mitwirkung der  Beklagten in   Form einer Anerkennung/Bestätigung der Rechtswirksamkeit  des Widerrufs   bedurfte es indessen nicht, da es sich bei dem Widerruf um  ein   Gestaltungsrecht handelt. Auch der Mitteilung einer Kontoverbindung    bedurfte es nicht, da die Kontoverbindung unter der das Darlehen    abgewickelt wurde, der Klägerin bekannt war. 
Hinzu kommt, dass   die  Klägerin die zurückzahlende Summe betragsmäßig nicht beziffert hat.    Soweit sie dies mit der Klageschrift getan hat, hat sie die   Rückzahlung  unter einem Vorbehalt der Leistung Zug um Zug gestellt.   Damit hat sie  Leistung nicht so angeboten, wie sie geschuldet war.
 
Die Klägerin kann sich abgesehen davon, dass sie ihre Leitung nicht  wie geboten erbracht hat, 
auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe  die Annahme verweigert, denn in dem Schreiben von 6. Juni 2014 hat die  Beklagte lediglich die Rechtsauffassung vertreten, der Widerruf sei  nicht wirksam.   Eine Verweigerung der Entgegennahme von  Rückabwicklungszahlungen  liegt  darin nicht, wenngleich die Beklagte  aufgrund ihrer  Rechtsauffassung  die Zahlung rechtlich anders behandelt  hätte, als von  der Klägerin  gewünscht. Eine Annahmeverweigerung liegt  auch  nicht den dem  von der Beklagten gestellten Anträgen auf  Klageabweisung  bzw.  Zurückweisung der Berufung. Jedenfalls aber wäre ein   Annahmeverzug mit  der nunmehr ausdrücklich erklärten   Annahmebereitschaft der Beklagten  entfallen.
  
Darauf, ob die Klägerin dazu in der Lage war oder nach der nunmehr    erfolgten neuen Kreditaufnahme in der Lage dazu ist, die Leistung zu    bewirken, kommt es deshalb nicht an. 
Abgesehen hiervon hat die   Klägerin  nicht substantiiert dargetan, zur Erfüllung ihrer    Rückzahlungsverpflichtung in der Lage zu sein, denn sie hat den von ihr    errechneten Rückzahlungsbetrag nicht nachvollziehbar dargestellt.   Dessen  bedurfte es indessen, da die Beklagte einen den von der Klägerin    aufgenommenen Darlehensbetrag überschreitenden Rückzahlungsbetrag    behauptet.