Sparkasse Nürnberg, Kreditvertrag vom 09.04.2008
Oberlandesgericht  Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 (nicht rechtskräftig, die Sparkasse  hat die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Aktenzeichen beim  BGH: XI ZR 564/15, Verhandlungstermin: Dienstag, 12.07.2016, 9 Uhr)
Aktenzeichen: 14 U 2439/14
Klägervertreterin: 
Rechtsanwälte Stenz & Rogoz, Hersbruck
Besonderheit:  Die Kläger hatten einen Kredit über 50 000 Euro aufgenommen. In der  Widerrufsbelehrung hieß es wie in der gesetzlichen Musterbelehrung:  „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen  widerrufen.“ Allerdings hatte die Sparkasse eine Fußnote angefügt:  „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ Im Sommer 2013 erklärten die Kläger  den Widerruf. Im Dezember 2013 zahlten sie von der Sparkasse errechnete  40 625,33 Euro an das Kreditinstitut. Sie behielten sich vor,  Erstattung rechtswidrig überhöhter Beträge zu fordern. Der Sparkasse  stehen nur 34 809,73 Euro, errechneten sie später und verklagten sie auf  Erstattung von 5 816,60 Euro. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die  Klage ab. Das Widerrufsrecht sei verwirkt. Auf die Berufung der Kläger  hin hob das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil auf. Die  Widerrufsbelehrung sei wegen der Fußnote irreführend und falsch und das  Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt.  Allerdings stehen den Klägern nur 2 015,55 Euro zu, meinten die  Oberlandesrichter in Nürnberg. Die Sparkasse müsse nur Nutzungen in  Höhe von 2,5 und nicht fünf Punkten über dem Basiszinssatz auf die  Zahlungen ihrer Kreditnehmer herausgeben. So wie zugunsten von Banken  und Sparkassen im Verzug des Schuldners bei Immobilienkrediten nur  Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zustehen,  müsse umgekehrt zu ihren Lasten davon ausgegangen werden, dass sie mit  den Ratenzahlungen der Kunden Nutzungen in Höhe dieses Zinssatz  erwirtschafte. Da andere Gerichte über die bei Sparkassen übliche  Widerrufsbelehrung anders entschieden haben, ließ das Gericht zur  Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Revision zum  Bundesgerichtshof zu. 
Termin zur Verhandlung der Sache hat der  Bundesgerichtshof auf Dienstag, 12. Juli, 9 Uhr anberaumt.
[neu 02.05.2016 Termin für die Verhandlung beim BGH]