Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Hamburger haben echt kein Selbstbewusstsein - der 13. Senat veröffentlicht kaum Urteile.

  3. Avatar von Berliner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Die Hamburger haben echt kein Selbstbewusstsein - der 13. Senat veröffentlicht kaum Urteile.
    Im Norden ist man introvertiert

  4. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber der BGH zerrt sie aus ihrer dunklen Ecke...

  5. Avatar von Tim1967
    Tim1967 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,
    auch ich habe bei der ING DiBa Kreditverträge aus 2007 mit den Änderungen in Richtung "frühestens" und Änderung der Person (Ich/wir). Leider gibt es ja bis zum OLG Frankfurt verbraucherunfreundlicher Urteile in Richtung Vertrauensschutz der Bank (Gesetzesfiktion), wenn diese den vorgegebenen Vordruck der Widerrufsbelehrung mit nur leichten Änderungen übernommen hat. Selbst mein angesprochener RA Dr. Lehnen & Sinnig, welcher ja beim LG Nürnberg-Fürth mit der ING einen Kompromiss ausgehandelt hat, meinte, dass wir voraussichtlich erst beim BGH gewinnen werden. Meinem Hinweis, dass wir wegen meines Wohnortes in Brandenburg und der Grundschuldfreigabe doch eher in Potsdam verhandeln werden, konnte er sich nur bedingt anschließen (im Prinzip schon, aber viele Gerichte sind trotzdem dazu übergegangen, den Fall an das für die Forderung zuständige Gericht weiterzuleiten). Er hat mir aber geraten, den Widerruf zu erklären, um den Zeitdruck rauszunehmen und ggfs. auch so einen Kompromiss auszuhandeln (bei letzterem bin ich aber skeptisch, da die ING aktuell wohl nicht leicht nachgibt).
    Insofern würde mich einfach mal interessieren, ob es zur Zeit beim BGH anhängige Verfahren in dieser Sache gegen die ING gibt ? Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe, wäre ich auf einen Prozeßfinanzierer angewiesen und der geht wohl kaum das Risiko ein, die ersten zwei Verfahren zu verlieren, um dann beim BGH "evtl." Erfolg zu haben. Also, vielleicht kennt jemand einen aktuellen Fall, würde mich sehr freuen.
    Oder vielleicht kennt jemand einen Prozeßfinanzierer, der mich begleiten möchte ?

    Liebe Grüße, Thomas

  6. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Gehts ja dann am 12.07. am BGH heiß her... um 0900 der Fall gegen die Stadtsparkasse Nürnberg, um 1000 dann der hier...
    Sorry, dass ich nochmal frage:
    Zitat Zitat von eugh
    Um 09:00 Uhr meinst Du das hier?

    • OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 (Az. 14 U 2439/14) - nicht rechtskräftig (Az. beim BGH: XI ZR 564/15)

    ...

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, 14 U 2439/14... geht gegen die Stadtsparkasse Nürnberg, sie ist Revisionsführerin, geht um 2.500Euro Differenz...Klägerin wollte 5.000Euro, hat nur 2.500Euro zugesprochen bekommen...SPK hat Revision eingelegt...

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Freude für diejenigen unter uns, die bald zum OLG Frankfurt müssen - siehe Kommentar der Kanzlei Hünlein RÄ:

    Das Urteil wurde nun im Volltext von der Kanzlei hochgeladen:

    Sparkasse Hanau, Vertrag vom Januar 2008
    Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 25.04.2016 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 23 U 98/15
    Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt
    Besonderheit: Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt seine zuletzt verbraucherfreundliche Linie, nur 19. Senat des Gerichts weist Klagen oft noch wegen Verwirkung oder Rechtsmissbrauch ab. Das Landgericht Hanau hat Kreditwiderrufsklagen die Sparkasse Hanau bislang regelmäßig abgewiesen. Das dürfte sich jetzt ändern. Detaillierter Bericht auf der Homepage der Kläger-Anwälte.
    [neu 06.05.2016]
    ...
    Aus dem Urteil (danke, 23. Senat):
    Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte der Verwirkung und des (sonstigen) Rechtsmissbrauchs nach S 242 BGB stehen vorliegend der Ausübung des Widerrufsrechts bzw. Wirksamkeit des fristgerecht erklärten Widerrufs der Kläger nicht entgegen.
    Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17.10.2014, 23 U 13/14 und vom 24.11.2014, 23 U 41/14; wie hier kürzlich: OLG Nürnberg, Beschuss vom 8.2.2016, 14 U 895/15; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.8.2015, 170 202/14; OLG Dresden, Urteil vom 1 1.6.2015, 8 U 1760/14; OLG Celle, Urteil vom 21.5.2015, 13 U 38/14; OLG Hamm ZIP 2015, 1113). Zwar können auch grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen (Palandt Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, S 242 Rn 88, 107 jew. m.w.N.). Jedenfalls das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment); letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 2646; NJW 2014, 1230; NJW 2011, 212; jew. m.w.N.; Palandt-Grüneberg, S 242 Rn 87). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen; dass der andere Teil „natürlich" nicht mehr mit der Ausübung des Rechts rechnete, führt allein nicht zur Verwirkung (vgl. BGH NJW 2014, 1230 m.w.N.). Vorliegend ist nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte sich in irgendeiner Weise auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet oder im Hinblick auf das Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts gar irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, so dass ihr nun ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW-RR 2011, 403). Die Annahme eines unzumutbaren Nachteils erscheint in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der verbraucherkreditrechtliche Widerruf zu einer an sich wertneutralen Rückabwicklung führt, auch eher fernliegend. Soweit in diesem Kontext die Kreditinstitute auf die von ihnen zur Refinanzierung eingegangenen Verpflichtungen verweisen, ist festzustellen, dass hierin keine Disposition zu sehen ist, die gerade im Hinblick auf das (jahrelange) Ausbleiben der Ausübung eines (fortbestehenden) Widerrufsrechts getroffen worden wäre; sie war vielmehr (unmittelbare) Folge des Vertragsschlusses selbst. Gegen die Annahme, die Beklagte habe sich wegen des erheblichen Zeitablaufs darauf eingerichtet, dass ein Widerrufsrecht ungeachtet seines Bestehens nicht mehr geltend werden würde, spricht im Übrigen auch, dass die Beklagte bis heute das Fortbestehen eines Widerrufsrechts in Abrede stellt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich nicht, wie sich die Beklagte zugleich auf die Nichtausübung eines fortbestehenden Widerrufsrecht eingestellt haben sollte. Insofern besteht auch kein wesentlicher Unterschied zwischen den Fällen einer fehlenden und denen einer unwirksamen Belehrung. Es spielt für das Vertrauen des anderen Teils keine Rolle, ob der Verbraucher von einem Widerrufsrecht gar nichts weiß und es deswegen nicht ausübt oder ob er nur irrtümlich meint, er könne das Recht wegen Fristablaufs nicht mehr ausüben. In beiden Fällen besteht das Recht unerkannt fort. Der Unterschied besteht allenfalls darin, dass im Falle einer (zunächst unerkannt) fehlerhaften Belehrung auch die andere Seite davon ausgehen wird, es bestehe kein Widerrufsrecht mehr. Wenn aber beide Seiten von dem Recht nichts wissen, liegt es fern, von einem Vertrauenstatbestand auszugehen. Da es auf das Vertrauen des anderen Teils ankommt, fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand, wenn der andere Teil davon ausgehen muss, dass der Berechtigte keine Kenntnisvon seinem Recht hat (BGH NJW 2000, 140; vgl. auch LG Dortmund, Urteil vom 20.12.2013, 3 0 35/13).
    Es geht auch nicht an, die Feststellung der Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung dadurch aufzuheben, dass man den fehlerhaft Belehrenden über S 242 BGB wegen der angeblichen Schwierigkeit der Rechtslage vor deren Folgen schützt; ebenso wenig darf auf diesem Wege ein nach der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2009, 3020) gerade nicht bestehendes Kausalitätskriterium auf Umwegen doch eingeführt werden. Tatsächlich fehlt es der Beklagten vielmehr an der Schutzbedürftigkeit, nachdem sie selbst die Situation durch Erteilung einer objektiv falschen Widerrufsbelehrung herbeigeführt hat (vgl. BGH NJW 2014, 2646).
    Ebenso wenig kann etwa eingewendet werden, dass die Mängel der Belehrung die Kläger nicht von der Ausübung des Widerrüfsrechts in zeitlicher Nähe zum Vertragsschluss hätten abhalten können, denn auch insoweit würde „durch die Hintertür" ein Kausalitätskriterium eingeführt, dem der BGH schon lange eine Absage erteilt hat (vgl. BGH NJW 2009, 3020). Tatsächlich gibt es keine Widerrufsbelehrung „zweiter Klasse", die zwar nicht ordnungsgemäß ist, aber den Verbraucher trotzdem zur baldigen Ausübung seines Widerrufsrechts anhalten könnte. Damit wäre die Sanktion des S 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. letztlich auf die Fälle aktiv irreführender oder gänzlich fehlender Belehrungen beschränkt, was evident nicht der Rechtsprechung des BGH entspricht.
    Es besteht demgemäß auch kein neben dem Verwirkungseinwand (als Spezialfall der unzulässigen Rechtsausübung) zu berücksichtigender allgemeiner Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen widersprüchlichen Verhaltens. Ein solches widersprüchliches Verhalten der Kläger ist hier schon nicht festzustellen; dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, also sich vor der Widerrufserklärung während der Vertragslaufzeit an seine darlehensvertraglichen Verpflichtungen gehalten und auch darlehensvertragliche Rechte wahrgenommen hat, steht der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung offenkundig nicht grundsätzlich entgegen. Dies gilt umso mehr, wenn man annimmt, dass die Belehrung ungeachtet der Mängel einen Verbraucher über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht belehrt. Denn dann kann aus dem Umstand, dass der Verbraucher seinen vertraglichen
    Verpflichtungen in der Folgezeit — z.B. im Glauben an eine Verfristung des Widerrufsrechts nachgekommen „ist und keine Anstalten gemacht hat, sich vom Vertrag zu lösen, logischerweise auch kein Schluss auf ein unredliches Verhalten gezogen werden.
    Hinzu kommt der besonders erhebliche Umstand, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben kann, vgl. S 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; eine wie auch immer geartete „Gesinnungsprüfung" findet nicht statt — und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach. Insofern ist es ohne weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen. Genauso wenig wie bei ordnungsgemäßer Belehrung ein am letzten Tag der Widerrufsfrist nicht wegen Übereilung, sondern allein wegen gesunkener Zinsen erklärter Widerruf rechtsmissbräuchlich wäre, ist es ein späterer Widerruf, der nur wegen unzureichender Belehrung noch fristgemäß ist. Soweit die angebliche Schutzzweckwidrigkeit des Widerrufs argumentativ herangezogen wird, ist dies grundlegend verfehlt und stellt letztlich einen Zirkelschluss dar (vgl. Senat, Beschluss vom 27.2.2016, 23 U 135/15). Wenn nur Widerrufe zulässig wären, deren Zweck in dem Berufen auf den gesetzgeberisch beabsichtigten zweiwöchigen Übereilungsschutz besteht, wäre die Nichterteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung immer folgenlos, weil ein außerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist erklärter Widerruf ungeachtet der Frage, ob die Frist im konkreten Fall auch wirksam in Lauf gesetzt worden ist, zwangsläufig nicht mehr aus den gesetzgeberischen Zwecken erklärt wäre. Tatsächlich setzt die Begrenzung des Übereilungsschutzes auf den gesetzlich vorgesehenen kurzen Zeitraum aber gerade eine ordnungsgemäße Belehrung über die Frist voraus (siehe Senat a.a.O.). Die Beklagte kann ohnehin keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren (vgl. BGH NJW 2014, 2646). Es ist und bleibt nach alledem im Grundsatz ohne weiteres legitim, in laufender Frist das Verbraucherwiderrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen heraus geltend zu machen. Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung dadurch bestätigt, dass schließlich auch der BGH aktuell für eine vergleichbare Fragestellung die Annahme von Verwirkung oder Rechtsmissbrauch bei der Ausübung des Widerrufsrechts ohne Rücksicht auf Beweggründe des Verbrauchers ebenfalls explizit abgelehnt hat (BGH vom 16.3.2016, VIII ZR 146/15 - bei juris): „Nach Auffassung des BGH (a.a.O.) steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da er den Kaufvenrag wirksam widerrufen hat. Dem stehe nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvettrags genüge allein, dass der Widerruf fristgerecht erklält wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollten dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedürfe es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb sei es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache.
    Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuch/ichen Verhaltens des Verbrauchers komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit sei der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten habe, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stelle kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das sei vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewählten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen dürfe."
    Wenn ein Kreditinstitut argumentiert, es habe im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages und das Verhalten des Darlehensnehmers von einer Nachbelehrung abgesehen, so führt dies ebenfalls nicht weiter (vgl. Senat, Beschluss vom 27.2.2016, 23 U 135/15). Denn wenn der Fehler der Belehrung im Hause des Kreditinstituts erkannt worden sein sollte, bestand — ohne ordnungsgemäße, die Frist in Lauf setzende Belehrung gerade kein Vertrauenstatbestand, der ein Unterlassen der Nachbelehrung gerechtfertigt und verursacht hätte. Vollends widersprüchlich würde es, wenn das Kreditinstitut weiter ausführte, dass das Erfordernis der Erteilung einer Nachbelehrung gar nicht erkennbar gewesen sei sowie dass es zu keinem Zeitpunkt eine bewusste Entscheidung getroffen hätte, von einer Nachbelehrung des Darlehensnehmers abzusehen. Denn wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte, käme ein Unterlassen des Kreditinstituts „im Vertrauen" nicht in Betracht, weil dies doch gerade ein Bewusstsein von der Rechtslage, vorliegend also von der an sich gegebenen Handlungsnotwendigkeit voraussetzt. Anders ausgedrückt: Dass das Kreditinstitut die Fehlerhaftigkeit der eigenen Belehrung gar nicht erkannt, über die Möglichkeit einer fristauslösenden Nachbelehrung gar nicht nachgedacht und/oder hierzu auch keine Entscheidung getroffen hat, ist nicht kausal auf das angeblich den Vertrauenstatbestand schaffende, den Vertrag bejahende Verhalten des Darlehensnehmers zurückzuführen (siehe Senat a.a.O.).

  9. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wieviel kostet (Streitwert?) das Feststellungsinteresse, dass die Bank bei Ablehnung des Widerrufs und steigenden Zinssätzen Schadensersatz leisten muss?

    Das ist vor allem bei längeren Prozessen (bis zum BGH) relevant.

  10. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    einen habe ich noch:

    Wie verhält es sich, wenn zwei ältere Verträge aus 2003 widerrufen werden, für die aber bereits im August 2011 ein Forward-Darlehen geschlossen worden ist mit Gültigkeit ab dem Ablauf der Festzinstermine für die Darlehen aus 2003 (Forward-Darlehen 2011 geschlossen, Festzins Ablauftermin der alten Verträge Ende 2013).

    Zwei Fragen dazu :

    1.
    Bis wann kann die Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf alle auf die Darlehen aus 2003 gezahlten Zins- und Tilgungsraten verlangt werden?

    Wie üblich bis zum Ausspruch des Widerrufes (in 2015), oder nur bis zur Beendigung der beiden Darlehen und der Gültigkeit des Forward-Darlehens (also nur bis Ende 2013)?

    2.

    Folgt auf den Widerruf der Darlehen aus 2003 auch als weitere Rechtsfolge, dass deshalb auch schon der Forward-Vertrag, der ja die beiden alten Darlehen abgelöst hat, hinfällig ist?

    Argument: Mit dem Widerruf sollen die Parteien so gestellt werden, als hätten sie den Vertrag nie geschlossen: Dann hätten sie auch keinen Anschlussvertrag / Forward-Vertrag zur Ablösung der beilden alten Verträge geschlossen.

    Natürlich kann man den Vertrag aus 2011 auch noch selber widerrufen. Wenn die dortige Widerrufsbelehrung allerdings nicht oder nur schwierig angreifbar ist, wäre die vorstehende Überlegung ggf. ein zusätzliches Argument?

    Was meint Ihr?

    Wj
    Gibt es dazu Einschätzungen von Euch?

  11. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    LG Freiburg, 04.05.2016 - 5 O 27/16 sehr ausführlich zum (nicht vorhandenen) Rechtsmissbrauch und Verstoß gegen Treu und Glauben, mit vielen weiteren Nachweisen:
    Ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt aber nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (BGH, NJW 2010, 610 und Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15, juris Tz. 16).

    Denn wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) zeigt, knüpft das Gesetz die Ausübung des Widerrufsrechts gerade nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers, sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft (BGH, Urt. v. 16.03.2016, a.a.O. Tz. 20; ebenso - für § 1b AbzG a.F. - bereits NJW 1986, 1679 und WM 1983, 317). Das gilt auch für das Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409, 412 f. und OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2015, 6 U 148/14, juris Tz. 43 ff.; ebenso im Ergebnis auch OLG Celle, Urt. v. 02.12.2015, 3 U 108/15, juris Tz. 53 f.; OLG Dresden, Urt. v. 11.06.2015, 8 U 1760/14, juris Tz. 36; OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.09.2015, 23 U 24/15, juris Tz. 42; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.2016, 17 U 77/15, juris Tz. 36 ff.; a.A. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016, 6 U 296/14, Tz. 21 ff., aber auch LG Freiburg [1. Zivilkammer], Urt. V. 16.01.2015, 1 O 258/14, juris Tz. 21 ff.). Dass dieses Recht den Verbraucher vor einer übereilten Bindung schützen und ihm wegen der erheblichen wirtschaftlichen Tragweite Gelegenheit geben soll, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (vgl. BGH, BKR 2013, 326, 329), steht dem nicht entgegen. Denn wie bei § 312d Abs. 1 Satz 1BGB a.F. (dazu BGH, Urt. v. 16.03.2016, a.a.O. Tz. 19 f.) wird die Ausübung des an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Widerrufsrechts durch dessen institutionellen Zweck nicht beschränkt. Der Verbraucher kann dieses Recht daher auch zu seinem wirtschaftlichen Vorteil nutzen, ohne sich dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszusetzen (BGH, Urt. v. 16.03.2016, a.a.O. Tz. 17 f. und 21). Das gilt nicht nur für den Fall, dass er den Darlehensvertrag innerhalb von zwei Wochen nach ordnungsgemäßer Belehrung widerruft, um ein zwischenzeitlich erhaltenes Angebot mit günstigeren Konditionen anzunehmen, sondern in gleicher Weise für die spätere Ausübung des aufgrund fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung fortdauernden Widerrufsrechts. Denn die fortdauernde Möglichkeit des Widerrufs ist die vom Gesetz gewollte Folge einer unterbliebenen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung, für die der Unternehmer verantwortlich ist, und ihre Einschränkung würde dem gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufen, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung zu zwingen (so - für § 1b AbzG a.F. - bereits BGH, NJW 1986, 1679 und WM 1983, 317).

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und nochmal das OLG Frankfurt, 27.01.2016 - 17 U 16/15:
    Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt sich die Ausübung des Widerrufs durch den Kläger auch nicht als unzulässige Rechtsausübung dar. Dem Kläger ist insbesondere nicht vorzuwerfen, sich mit der Erklärung des Widerrufs in einen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Übereinstimmung zu seinem früheren Verhalten stehenden Widerspruch gesetzt zu haben. Allein der Umstand, dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, kann der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung grundsätzlich nicht entgegenstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, Juris Rn. 42), da andernfalls die vom Gesetzgeber in § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. getroffene Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 31 U 40/15, Juris Rn. 7). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121, Juris Rn. 40). Eine solche vorrangige Schutzwürdigkeit kann ein Unternehmer nicht für sich beanspruchen, wenn er es - so wie hier - versäumt hat, den Verbraucher über sein Widerrufs bzw. Widerspruchsrecht zu belehren (vgl. BGH a.a.O.).

    Die Geltendmachung des Widerrufsrechtes ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie zu einem Zweck erfolgte, der der Zwecksetzung der Norm, die das Widerrufsrecht grundsätzlich eröffnet, zuwiderliefe. Zwar liegen Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts grundsätzlich darin, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages im Nachhinein noch einmal zu überdenken und auf eine voreilige Entschließung überprüfen zu können. Dennoch kann von einem Rechtsmissbrauch auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher - wie hier - für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will (vgl. Senat, Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14, Juris Rn. 35; a.A. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2015, Az.: 13 U 87/14, zitiert nach [...], Rdnr.20 ff.). Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben (vgl. § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F.); eine wie auch immer geartete "Gesinnungsprüfung" findet nicht statt - und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach. Insofern ist es ohne Weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015, Az. 6 U 148/14, Juris Rn. 44; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 [2148]; a.A.: OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2015, Az. 13 U 87/14, BeckRS 2015, 17033, [...] Rn. 18 ff.).
    Wunderbar.

    Entschuldigt bitte meine letzten Beiträge mit den länglichen Zitaten, aber ich war das Streuen von Zweifeln bzgl. Rechtsmissbrauch am LG FFM einfach satt.

    Klar, das Matratzen-Urteil des VIII. Senats des BGH war eigentlich schon deutlich genug, aber das "Mittlere Management" tanzt ja hin und wieder aus der Reihe. Und dass es offenbar auch auf Ebene der OLGs - vor allem auch in Frankfurt - mittlerweile ein Umdenken Richtung BGH gibt, ist schon beruhigend.

    Mir fehlt dazu noch etwas Aktuelles zum OLG München. Wisst Ihr etwas dazu? Danke.

  13. Avatar von eugh
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    "Streitwert der Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Darlehenswiderrufs" - Besprechung des BGH-Beschlusses vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - bei juris (frei zugänglich)


    Und ist das hier schon bekannt?

  14. Avatar von T. Muentzer
    T. Muentzer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Tim1967
    Hallo,
    auch ich habe bei der ING DiBa Kreditverträge aus 2007 mit den Änderungen in Richtung "frühestens" und Änderung der Person (Ich/wir). Leider gibt es ja bis zum OLG Frankfurt verbraucherunfreundlicher Urteile in Richtung Vertrauensschutz der Bank (Gesetzesfiktion), wenn diese den vorgegebenen Vordruck der Widerrufsbelehrung mit nur leichten Änderungen übernommen hat. Selbst mein angesprochener RA Dr. Lehnen & Sinnig, welcher ja beim LG Nürnberg-Fürth mit der ING einen Kompromiss ausgehandelt hat, meinte, dass wir voraussichtlich erst beim BGH gewinnen werden.[...]

    Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe, wäre ich auf einen Prozeßfinanzierer angewiesen und der geht wohl kaum das Risiko ein, die ersten zwei Verfahren zu verlieren, um dann beim BGH "evtl." Erfolg zu haben. Also, vielleicht kennt jemand einen aktuellen Fall, würde mich sehr freuen.
    Oder vielleicht kennt jemand einen Prozeßfinanzierer, der mich begleiten möchte ?

    Liebe Grüße, Thomas
    Dr. Lehnen und Sinnig arbeitet doch gerne mit der Solvantis als Prozessfinanzierer zusammen. Haben die schon ablehnt?

  15. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Zitat Zitat von eugh
    "Streitwert der Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Darlehenswiderrufs" - Besprechung des BGH-Beschlusses vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - bei juris (frei zugänglich)
    Ach, der Dr. Schnauder kann es nicht verwinden vom BGH abgewatscht worden zu sein und keilt zurück.

    "Was kümmert es die deutsche Eiche, wenn ein Borstenvieh sich an ihr reibt."

  16. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Zitat Zitat von Harley
    Ach, der Dr. Schnauder kann es nicht verwinden vom BGH abgewatscht worden zu sein und keilt zurück.
    Ich finde: Er bleibt ausgesprochen sachlich. Und: Er hat in meinen Augen recht. Die BGH-Rechtssprechung zu den Rechtsfolgen des Kreditwiderrufs ist in sich widersprüchlich und nicht haltbar. Trotzdem hat der BGH natürlich kraft seines Amtes Recht. Ich finde es auch nicht so schlimm, dass jetzt mal Verbraucher von richterlichen Rechtsfehlern profitieren. Praktische Bedeutung hat die Angreifbarkeit der BGH-Rechtssprechung nur insofern, als dass sie wegen ihrer Zweifelhaftigkeit eben nicht so verlässlich ist. Zum Einen werden immer mal wieder Instanzgerichte abweichend urteilen und zum Anderen ist auch nach Bestätigung des Beschlusses vom 22. September nicht völlig ausgeschlossen, dass der BGH es sich doch noch mal wieder anders überlegt.

  17. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, so sehe ich es auch.

    Allerdings habe ich eine Frage: Harley bezog sich auf Dr. Schauders Kommentar zum Streitwert, richtig? Du beziehst Dich allgemeiner auf die "BGH-Rechtssprechung zu den Rechtsfolgen des Kreditwiderrufs", richtig?

    Falls Du damit auch meinst, dass laut BGH eine Verzinsung nur noch auf den tatsächlich überlassenen Teil der Darlehenssumme geschuldet wird, finde ich das nicht mehr unlogisch - nach der Lektüre des Aufsatzes von Prof. Claire Feldhusen (VuR 2016, 20 - 23*). Jedenfalls hatte sie mE eine einleuchtende Erklärung parat.

    *Siehe auch Beitrag #1059 im RAW-Thread mit einer Kurznachricht zum Aufsatz in VuR:
    ...
    Feldhusen arbeitet heraus, dass dann, wenn vom Darlehensnehmer der Darlehensnettobetrag und vom Darlehensgeber die Zins- und Tilgungsleistungen jeweils zzgl. der Nutzung zurückzuerstatten sein wären, im Ergebnis eine doppelte Verzinsung des Darlehenskapitals erfolgen würde: Der Darlehensnettobetrag würde einschließlich des bereits getilgten Anteils und der Tilgungsanteil in der Ratenzahlung noch einmal zusätzlich verzinst werden. In der Besprechungsentscheidung hat der BGH dieses Problem erkannt und aus diesem Grund einen Rückzahlungsbetrag in Höhe des Darlehensnettobetrags angenommen, allerdings die Verzinsungspflicht auf die Restschuld beschränkt. ...
    Was haltet Ihr davon? Oder ging es hier um etwas anderes des BGH?

  18. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Allerdings habe ich eine Frage: Harley bezog sich auf Dr. Schauders Kommentar zum Streitwert, richtig? Du beziehst Dich allgemeiner auf die "BGH-Rechtssprechung zu den Rechtsfolgen des Kreditwiderrufs", richtig?
    Schnauder befasst sich nicht nur mit dem Streitwert, sondern auch mit der Rückabwicklung. Der Grundfehler des BGH ist bei beiden derselbe, denke ich und wohl auch Schnauder.

    Zitat Zitat von eugh
    Falls Du damit auch meinst, dass laut BGH eine Verzinsung nur noch auf den tatsächlich überlassenen Teil der Darlehenssumme geschuldet wird, finde ich das nicht mehr unlogisch - nach der Lektüre des Aufsatzes von Prof. Claire Feldhusen (VuR 2016, 20 - 23*).
    Ja, in dem Punkt liegt der BGH richtig. Leider: ist das aber auch der einzige...

  19. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Zitat Zitat von RAM
    Einmal müssten sie ja nun doch mal entscheiden dürfen.......Ich finde toll, wie Dr. Ellenberger und seine Jungs und Mädels immer weiter terminieren......

    anstatt immer nur zu terminieren, sollten Sie einfach mal einen umfassend begründeten Hinweisbeschluss absetzen, dann wäre das Theater endlich zu Ende

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Nein, bitte nicht!

    Wäre uns ja sonst langweilig! ;-)

  21. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ich habe tatsächlich die Hoffnung, mich auch dann mal wieder mit was anderem beschäftigen zu können, als immer wieder diesselben Ausführungen auf Dutzenden Seiten zu beantworten.

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