Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Marc33, lies der BGH denn gestern durchblicken, wie es die Sache entscheiden will

  3. Avatar von Marc33
    Marc33 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nein, das könnte ich aus der Verhandlung nicht ableiten.
    Der Vorsitzende stellte zumindest Fragen und machte Einwendungen, nach denen ich nicht sagen würde, "die Bank hat keine Chance mehr".
    Aber auch dazu fehlt mir die Erfahrung; möglicherweise wollte er auch nur jedes Argument beider Parteien ausloten. Ein paar Stichworte:
    "Das Widerrufsrecht ist nicht ewig".
    "Mussten nicht auch Verbraucher in 2012 bereits die höchstrichterlichen Urteile kennen?"
    "Zeitspanne ab Darlehensabschluss".

    Ich bin sehr gespannt auf die Urteilsbegründungen.

  4. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zu der Frage, ob man die volle Darlehensrate vom Nennbetrag zur Ermittlung der Zinsen für den Darlehensgeber abziehen muss, von mir nur soviel. Es ist mE ausgesprochem mutig, mit "klar" und "logisch" in diesem Bereich zu argumentieren, denn die gesamte Rspr in diesem Bereich hat mit Logik wenig zu tun.

    Richtig ist und da stimme ich vbk zu, dass es sich um getrennte Zahlungsströme handelt, die auch getrennt zu betrachten sind. Dann dürfte man aber logisch gar keine Tilgung vornehmen, sondern jeder erhält auf den von ihm erhaltenen Zahlungsstrom Zinsen, mithin der DG auf die volle Valuta und der DN auf die vollen Leistungen.

    Auch bei der Vermutung der Nutzungen ist das wenig logisch, dass nun 2,5 % über Basis vermutet werden. Das ist aber auch wenig überraschend, da ich schon immer darauf hingewiesen habe, dass das eine reine Erfindung ist und daher einer logischen Begründung ohnehin nicht zugänglich.

    Ich halte das, was vbk sagt, für vertretbar, aber keineswegs zwingend und ich persönlich glaube da auch nicht dran. Mit der Formulierung der "jeweils tatsächlich noch überlassenen Valuta" knüpft der BGH mE an eine Tilgung an, sonst hätte man es ja auch einfacher formulieren können und sagen, dass der Darlehensgeber nur Anspruch auf Wertersatz für die Darlehensvaluta jeweils abzüglich aller empfangener Leistungen des DN hat. Zudem hätte es dann nahe gelegen, hierzu im Urteil vom 12.07.2016 was zu sagen, wenn das OLG Nürnberg hier daneben liegt. Ich weiß, dass nicht mehr beantragt war, aber der BGH, insbesondere der XI Senat ist mit obiter dicta nicht gerade kleinlich und hätte dazu natürlich was sagen können. Aber lassen wr uns dazu auch mal überraschen.

  5. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    und noch eine Entwicklung vom OLG Frankfurt; auch der 19. Senat ist nun vom Trip des Rechtsmissbrauchs runter

  6. Avatar von Marc33
    Marc33 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zwar mit einem ganz anderen Erfahrungshintergrund und als BWL´er. (Zusatz: vermutlich sollte ich mich gerade deshalb komplett aus der Diskussion raus halten :-)
    Die Logik sehe ich auch nicht: wenn alle Leistungen des DN auf die Darlehenssumme angerechnet würden, welche Kapitalüberlassung soll denn dann noch zu einem Nutzungsersatz zugunsten des DN führen?

  7. Avatar von Tim1967
    Tim1967 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Aikido
    Letztens hatte eugh sogar ein Urteil hier eingestellt worin selbst das Frankfurter Gericht der Bank keine Zinsen ab Widerruf mehr zu gesprochen hat (oder irre ich mich, ich finde es nicht mehr?) und im letzten Anerkenntnisurteil hatte die DiBa auch selbst den Annahmeverzug anerkannt:

    Pressemitteilung
    "Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt a. M. gegen
    die ING DiBa AG (2-30 O 239/15 vom 09.03.2016)
    Die ING DiBa AG hat in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a. M. die
    Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs anerkannt. Daraufhin erging gegen die
    ING DiBa AG ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Dem Urteil liegt folgende
    Widerrufsbelehrung zugrunde.
    ....
    Neben der Feststellung, dass der Widerruf wirksam erklärt wurde und der
    Zubilligung einer Nutzungsentschädigung für die Gebrauchsüberlassung der
    Zinsraten, hat das Landgericht Frankfurt a. M. zudem festgestellt, dass die Bank
    hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens im Annahmeverzug ist. Der
    Annahmeverzug hat zur Folge, dass die Geldschuld während des Verzugs des
    Gläubigers nicht zu verzinsen ist, § 301 BGB."

    Der Link zur Pressemitteilung ist leider nicht mehr online.





    Dann kam bei mir wie schonvor ein paar Tagen geschrieben in der ersten Gerichtsrunde 1,8 %

    Dann in der zweiten Gerichtsrunde 1,5 % plus Verzicht auf Zinsen ab Widerruf ...

    Und entweder kommt bald das große Schweigen (meine Schweigebereitschaft besteht nur über einen etwaigen Vergleich, nicht über den Verlauf)

    oder die Verweisung nach Frankfurt und dann ein Urteil ...
    Tja, das Anerkenntnisurteil hatte ich mir schon ausgedruckt und meinem RA mitgeteilt, leider weicht die Widerrufsbelehrung hierzu von meiner leicht ab, so dass mein RA der Meinung ist, dass man das so nicht 1:1 übernehmen kann.
    Schade eigentlich. Die genannten Konditionen klingen aber nicht uninteressant. Wenn sie für 15 Jahre Zinsbindung wären, sogar attraktiv.

  8. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Marc33
    Nein, das könnte ich aus der Verhandlung nicht ableiten.
    Der Vorsitzende stellte zumindest Fragen und machte Einwendungen, nach denen ich nicht sagen würde, "die Bank hat keine Chance mehr".
    Aber auch dazu fehlt mir die Erfahrung; möglicherweise wollte er auch nur jedes Argument beider Parteien ausloten. Ein paar Stichworte:
    "Das Widerrufsrecht ist nicht ewig".
    "Mussten nicht auch Verbraucher in 2012 bereits die höchstrichterlichen Urteile kennen?"
    "Zeitspanne ab Darlehensabschluss".

    Ich bin sehr gespannt auf die Urteilsbegründungen.

    Entweder muss sich der BGH nun mal detaillierter mit Verwirkung befassen oder er verweist das Ding auch ans OLG zurück. Mal schauen

  9. Avatar von Hochberg
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Aikido;135185[I
    Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertragliche Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen.
    Ende der Widerrufsbelehrung

    [/I]Beim Grübeln über die gezogenen Nutzungen ist mir noch was anderes aufgefallen. Insbesondere aus den Widerrufsfolgen lese ich jetzt eigentlich heraus, dass Zahlungen des Darlehensnehmers längstens bis zum Widerruf zu tätigen sind.
    Ist das die Lösung für das Problem mit dem Annahmeverzug? Den braucht man doch dann gar nicht mehr, wenn sich dieser Satz in der Widerrufsbelehrung befindet!
    Wenn es heißt, ich bin verpflichtet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen", heißt das m.E. im Umkehrschluss, dass ich ab dem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet bin!
    Und wenn ich dann seit Widerruf die Zahlungen "unter Vorbehalt" geleistet habe, dürfte auch kein Problem bestehen, die seitdem geleisteten Zinsen als Tilgung einzusetzen, unter der Voraussetzung, dass der Widerruf seitens des Gerichts anerkannt wird, oder?

  10. Avatar von benre
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,
    hat jemand von euch nähere Informationen zum Urteil vom Ober­landes­gericht Schleswig (Urteil vom 22.09.2016, Aktenzeichen: 5 U 49/16)? Vor allem welche Bank und welche WRB? Schön zu sehen, dass anscheinend jetzt auch die Gerichte bei uns im Norden einlenken.

  11. Avatar von pastor
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Marc33, gab es gestern beim BGH Hinweise darauf, dass die Widerrufsbelehrung der LBBW vielleicht doch als korrekt angesehen wird?

  12. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hochberg
    Ist das die Lösung für das Problem mit dem Annahmeverzug? Den braucht man doch dann gar nicht mehr, wenn sich dieser Satz in der Widerrufsbelehrung befindet!
    Wenn es heißt, ich bin verpflichtet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen", heißt das m.E. im Umkehrschluss, dass ich ab dem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet bin!
    Und wenn ich dann seit Widerruf die Zahlungen "unter Vorbehalt" geleistet habe, dürfte auch kein Problem bestehen, die seitdem geleisteten Zinsen als Tilgung einzusetzen, unter der Voraussetzung, dass der Widerruf seitens des Gerichts anerkannt wird, oder?
    Macht m.E. Sinn

  13. Avatar von Marc33
    Marc33 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dass die LBBW Belehrung inhaltlich korrekt sei, glaubt wohl nicht mal der Anwalt der Bank.
    Er argumentierte aber, dass die "nur ein bisschen falsche Belehrung" dazu führen müsse, dass der Kunde ja seines Rechte kannte und daher die Bank irgendwann auch auf den Fortbestand des Schuldverhältnisses vertrauen konnte.

    Es ging also vor allem um die Kriterien der Verwirkung.

    Für mich besonders dreist in der Argumentation: die Bank behauptet ja heute noch gegenüber jedem Kunden, dass die Belehrung richtig sei. Wie man bei solchem Verhalten dann "fast weinerlich" verlangt, über die Verwirkung geschützt werden zu müssen, ist mir unbegreiflich. Schade, dass die Richter hier nicht eingehakt haben, warum denn keine Nachbelehrung erfolgt ist. Der Anwalt der DN hat das jedenfalls angesprochen. Ich hoffe, es steht etwas im Urteil dazu.

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich fragte schon einmal, aber es gab dazu leider keine Antwort:
    Könnten solchen falschen Behauptungen nicht Unterlassungsklagen abhelfen? Meinetwegen über Verbraucherschutzvereine.

  15. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    falsche Behauptungen gegnüber Verbrauchern kann man schon abmahnen. Die Fälle gab es in der Vergangenheit auch schon gegen die SKG (jetzt DKB). Darüber hatte test.de auch berichtet. Ich glaube die Schutzgemeinschaft der Bankkunden (oder so ähnlich) macht das.

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen


  17. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici

    Auszug zum Thema Verwirkung.... frage mich woher der Autor seine Erkenntnisse zieht im Zusammenhang mit dem BGH-Urteil v. 12.07.2016.

    Als weitere Umstandsmomente könnten der Abschluss von Prolongationsvereinbarungen, die vorbehaltlose Erbringung von Sondertilgungen sowie die vorbehaltlose Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung oder sonstige,
    den Darlehensvertragsabschluss bestätigende Handlungen gelten.




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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zieht er nicht konkret aus dem Urteil. Er überlegt nur, was man ggfs vortragen könnte

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zu 'Marc33' #16800

    Um welches Verfahren vorm BGH geht es in Ihrem Bericht (Az. des BGH)?

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    ........ könnten .......



    Zauberwort...

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ÖRAG Rechtsschutzversicherung

    Nachdem wir Strafanzeige gegen die ÖRAG wegen der Verweigerung der Deckungszusage mit der Argumentation, der Versicherungsfall sei bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der falschen Widerrufsbelehrung eingetreten, erstattet hatten, hat die ÖRAG mit Schreiben vom 06.10.2016 mitgeteilt, dass sie an dem Einwand der Vorvertraglichkeit nicht weiter festhalte.

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