Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von M-T
    M-T ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    Zu den Punkten:
    1. Mit 'frühestens'
    2. Keine Rsv
    3. Sehr risikofreudig und durchaus in der Lage und bereit in Vorleistung zu gehen

    Ich werde euch mal berichten wie es weitergeht.

  3. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von M-T
    Hallo,

    Zu den Punkten:
    1. Mit 'frühestens'
    2. Keine Rsv
    3. Sehr risikofreudig und durchaus in der Lage und bereit in Vorleistung zu gehen

    Ich werde euch mal berichten wie es weitergeht.
    dann kann ja nichts mehr schief gehen. viel Erfolg!

  4. Avatar von Gaertner
    Gaertner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Hast du eine Idee, wie ein durchschittlicher Dn den Wideranlagezins errechnen kann?
    Guten Morgen: Frage an die Anwälte. Gibt es andere Ideen, die 5% ü Bz zu untermauern als mit den bereits bekannten Kennzahlen aus den Bilanzen und den GUVs?

    Vielen Dank, Gaertner

  5. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das ist mal eine erschreckend ehrliche und erhellende Ansage:

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/wi...de_089085.html

  6. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das sieht eher wie eine Abschreckung aus. Vielleicht stecken die Banken dahinter. Ich würde Ihn nicht nehmen.

  7. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn ich noch keinen guten hätte - ich schon

  8. Avatar von vision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Außerdem gab es heute bei test.de folgende neuen Einträge:


    DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag November 2008
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.02.2016
    Aktenzeichen: 8 O 392/14 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Freiburg
    Besonderheit: Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist bereits deswegen fehlerhaft, weil sie den Zusatz enthält „sowie nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV.“, obwohl in der konkreten Fallkonstellation kein Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte gemäß § 312 d Abs. 5 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung bestand. Darüber hinaus enthält die Widerrufsbelehrung der DKB auch einen Fehler bei der Darstellung der Widerrufsfolgen, indem dort Folgendes festgehalten ist: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ Weiterer Fehler unter der Rubrik „Finanzierte Geschäfte“: „Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert“, heißt es dort. Unzutreffend ist schließlich auch der unter „Besondere Hinweise“ wiedergegebene Passus „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“ Da sich die Bank infolge Ablehnung der Rückabwicklung in Annahmeverzug befand, stand ihr ab Zurückweisung des Widerrufs kein Nutzungsersatzanspruch mehr zu. Neben einer im Jahr 2013 vereinnahmten Nichtabnahmeentschädigung musste sich die Bank auch alle in dem Zeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2016 gezahlten Raten in vollem Umfang als Tilgung anrechnen lassen. Schließlich wurde den Darlehensnehmern auch ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 2,5 Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf die gesamten vertraglichen Leistungen zugesprochen.
    Die Kläger, vertreten von Mayer & Mayer Rechtsanwälte, haben gegen das Urteil inzwischen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Die DKB legte ebenfalls Berufung ein, greift allerdings nur noch die Berechnungsweise des Gerichts bezüglich des Rückgewährschuldverhältnisses an. Der Widerruf als solcher ist somit rechtskräftig festgestellt. Die Kläger verfolgen mit der Berufung das Ziel, dass sie nur Zug um Zug gegen Herausgabe der als Sicherheit hingegebenen Grundschuld zur Zahlung des Restbetrages aus dem Darlehen verpflichtet sind. Das Landgericht Potsdam hatte – unter Umgehung des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts – die Kläger auf die Hilfswiderklage der DKB hin zur unbedingten Zahlung des Saldos aus dem Rückabwicklungsverhältnis verpflichtet, welcher sich nach Verrechnung der gegenseitigen Forderungen ergibt.
    Die Kläger verlangen mit der Berufung auch, dass die Bank einen Nutzungsersatz auf die von ihnen erbrachten Leistungen in Höhe eines Nutzungszinses von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zahlen muss – und nicht nur in Höhe von 2,5 Punkten über dem jeweiligen Basiszins, wie es das Landgericht Potsdams für richtig hielt.
    [neu 30.09.2016 Berufung eingelegt]


    DSL Bank, Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Vertrag vom 9./29.6.2011
    Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.09.2016
    Aktenzeichen: 325 O 42/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Werdermann von Rüden Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Das Gericht entschied, dass eine sonst ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung Widerrufsinformation fehlerhaft ist, wenn der Vertragstext an anderer Stelle eine Erklärung enthält, die geeignet ist, eine Widerrufsbelehrung zu konterkarieren. Im konkreten Fall ist die Widerrufsbelehrung Widerrufsinformation fehlerhaft, weil im Anschluss an die Belehrung die Mitteilung erfolgte, der Verbraucher binde sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine Vertragserklärung. Ein Verbraucher kann so nicht erkennen, ob ihm ein Widerrufsrecht überhaupt zusteht, argumentierte das Landgericht Hamburg. Unerheblich ist, dass die Mitteilung über die Vertragsbindung außerhalb des markierten Rahmens der Widerrufsbelehrung erfolgt. Eine derartige Bindungsklausel findet sich laut Rechtsanwalt Nico Werdermann in nahezu sämtlichen Darlehensverträgen der DSL Bank von 2005 bis 2014. Weitere Details zum Urteil bei widerruf.info.
    [neu 30.09.2016]


    Eurohypo AG (heute: Commerzbank AG), Vertrag vom 29.07.2005
    Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2016
    Aktenzeichen: 2-10 O 472/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Entscheidender Fehler der Widerrufsbelehrung: Die zweiwöchige Frist sollte unter anderem dann zu laufen beginnen, wenn der Kreditnehmer die Vertragsurkunde von der Bank erhält. Das führt aus Sicht der Richter dazu, das Verbraucher denken, dass die Frist schon läuft, wenn sie die Vertragsunterlagen von der Bank erhalten. Rechtsanwalt Ulrich Poppelbaum hält das für richtungsweisend. Entsprechende Formulierungen finden sich in zahlreichen Widerrufsbelehrungen. Die Rückabwicklung nimmt das Gericht entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshofs vor. Dabei habe die Bank dem Kläger Nutzungen seiner Ratenzahlungen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. O-Ton Urteilsbegründung: „Soweit die Beklagte Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz durch einfaches Bestreiten ohne weiteren Vortrag in Abrede gestellt hat, dringt sie damit nicht durch: Auch wenn nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben sind, besteht bei Zahlungen an eine Bank die tatsächliche Vermutung, dass die Bank Nutzungen in Wert des üblichen Verzugszinses (...) gezogen hat (...)“. Mit der Rechtsauffassung, wonach bei Immobilienkrediten der für die Höhe der Nutzungen maßgebende Verzugszinssatz 2,5 Punkte über dem Basiszinssatz sein soll, befasste sich das Gericht nicht. Die Zahlung des auf der Abrechnung mit fünf Punkten über dem Basiszinssatz resultierenden Betrags hatte der Klägeranwalt in der Klageschrift angeboten. Mit der Annahme dieses Angebots befinde sich die Bank seit Zustellung der Klageschrift in Verzug, stellte das Gericht zusätzlich fest. Der Bank stehen daher keine Zinsen auf den Widerrufssaldo mehr zu.
    [neu 30.09.2016]


    Sparkasse Nürnberg, Kreditvertrag vom 09.04.2008
    Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015
    Aktenzeichen: 14 U 2439/14
    Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016
    Aktenzeichen: XI ZR 564/15
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Stenz & Rogoz, Hersbruck
    Besonderheit: Die Kläger hatten einen Kredit über 50 000 Euro aufgenommen. In der Widerrufsbelehrung hieß es wie in der gesetzlichen Musterbelehrung: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.“ Allerdings hatte die Sparkasse eine Fußnote angefügt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ Im Sommer 2013 erklärten die Kläger den Widerruf. Im Dezember 2013 zahlten sie von der Sparkasse errechnete 40 625,33 Euro an das Kreditinstitut. Sie behielten sich vor, Erstattung rechtswidrig überhöhter Beträge zu fordern. Der Sparkasse stehen nur 34 809,73 Euro zu, errechneten sie später und verklagten das Kreditinstitut auf Erstattung von 5 816,60 Euro. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Das Widerrufsrecht sei verwirkt. Auf die Berufung der Kläger hin hob das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil auf. Die Widerrufsbelehrung sei wegen der Fußnote irreführend und falsch und das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Allerdings stehen den Klägern nur 2 015,55 Euro zu, meinten die Oberlandesrichter in Nürnberg. Die Sparkasse müsse nur Nutzungen in Höhe von 2,5 und nicht fünf Punkten über dem Basiszinssatz auf die Zahlungen ihrer Kreditnehmer herausgeben. So wie zugunsten von Banken und Sparkassen im Verzug des Schuldners bei Immobilienkrediten nur Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zustehen, müsse umgekehrt zu ihren Lasten davon ausgegangen werden, dass sie mit den Ratenzahlungen der Kunden Nutzungen in Höhe dieses Zinssatz erwirtschafte. Da andere Gerichte über die bei Sparkassen übliche Widerrufsbelehrung anders entschieden haben, ließ das Gericht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der hat das Urteil aus Nürnberg bestätigt. Damit steht jetzt fest: Die Fußnoten-Belehrungen der Sparkassen setzen die Widerrufsfrist nicht in Gang. Kreditnehmer mit solchen Verträgen konnten sie bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts durch Gesetz am 21. Juni 2016 widerrufen. Fest steht auch: Bei Immobilienkrediten haben Banken und Sparkassen Nutzungen nur in Höhe von 2,5 und nicht 5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor. Details dazu in der Chronik zum Kreditwiderruf unter dem 30.09.2016. Der BGH hatte bereits am Tag der Urteilsverkündung eine recht kurze Pressemitteilung zum Urteil veröffentlicht.
    [neu 30.09.2016 Urteilsbegründung des BGH liegt vor]


    ... sowie ein paar außergerichtliche Vergleiche.

    Ist bestimmt in dem bgh-wirbel untergegangen . Was sagt ihr denn zu den urteilen dsl u Eurohypo?

    Noch mehr Betroffene hier mit diesem Argument zum wr?

    Hab gerade Watte im Kopf , aber verstehe ich das richtig, das bei dem dsl-urteil eigentlich fast nix für den dn rausspringt?

  9. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vision
    Ist bestimmt in dem bgh-wirbel untergegangen . Was sagt ihr denn zu den urteilen dsl u Eurohypo?

    Noch mehr Betroffene hier mit diesem Argument zum wr?

    Hab gerade Watte im Kopf , aber verstehe ich das richtig, das bei dem dsl-urteil eigentlich fast nix für den dn rausspringt?
    Was steht denn im Urteil gegen die DSL zur RAW? Scheint nicht öffentlich zu sein.

  10. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kann jemand etwas zur WRB der BHW sagen ?

    https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post134516

    Gruss

  11. Avatar von vision
    vision ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @okerke

    Az 325 0 42/16

    Als erstes Googleergebnis erscheint Kanzlei, dort ist das komplette Urteil.

  12. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Schon bekannt?

    OLG Düsseldorf, 22.07.2016 - I-16 U 109/15 -
    OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 23 U 188/15 -
    OLG Frankfurt, 22.06.2016 - 17 U 224/15 -
    OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15 -

  13. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    sowie LG Hannover vom 21.11.2013, Az.: 8O 85/13, S. 12
    Etwas in den Hintergrund geraten, aber vielleicht noch interessant: LG Hannover, Urt.v. 21.11.2013 - 8 O 85-13.pdf

  14. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Damit könnten wir doch meinen Ansatz begründen die gezogene Nutzungen mit einem durchschnittlichen Zinsansatz aus der Bundesbanksatistik über alle SUD-Zinsreihen zu berechnen. Der Beklagten ist doch bei dem Hannover-Urteil damit gelungen die Vermutung zu widerlegen. Warum soll das nicht bei dem DN möglich sein. Was soll denn die Bank dagegen vortragen? Ich glaube kaum, dass eine Bank etwas dagegen halten könnte.

    Was meint Ihr?

  15. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da bisher keine Rechtsprechung zur Berechnung von Wertersatzes für DN auf Grundlage eines substantiierten Ansatzes vorliegt, verstehe ich die hier im Forum von Ducnici und LG Saar entwickelten Berechnungswege als "Wege einer Annäherung". Der BGH ermuntert sinngemäß zu eigenem Vortrag. Ich halte die Berechnung des durchschnittlichen Ertragszinses mit den bekannten Kennzahlen aus den Bilanzen und GUV für einen gangbaren Weg. Er könnte ergänzt werden durch die von LG Saar angestellten Überlegungen, den Durchschnittszins aus den SUD Zinsreihen als Grundlage zur Berechnungen für gezogene Nutzungen der Bank zu nehmen. Ich werde mit meinem Anwalt besprechen, beide Ansätze vorzutragen. Die Bank wird mit einfachem Bestreiten unserer vorgetragenen Sachverhalte bei Gericht kein Gehör finden. Ich glaube auch nicht, dass sie die Bücher öffnen wird und versuchen nachzuweisen, welche Nutzungen sie mit unseren Darlehensraten konkret gezogen hat.
    Könnte das Gericht eventuell einen Gutachter beauftragen?
    Alles besser als sich von vorn herein mit 2,5% ü Bz zufrieden zu geben.

    Viele Grüße Gaertner

  16. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das man als Nachweis sich auf die Bundesbankzinssatistik berufen kann, hat ja der BGH in seinem neuen Urteil bestätigt. Der Kläger konnte damit seinen niedrigeren Gebrauchsvorteil nachweisen.

  17. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Das man als Nachweis auf die Bundesbankzinssatistik berufen kann, hat ja der BGH in seinem neuen Urteil bestätigt. Der Kläger konnte damit seinen niedrigeren Gebrauchsvorteil nachweisen.
    Hast Du analog zu dem von dir erstellten Diagramm den Mittelwert der SUD Zinsreihen 113 bis SUD 122 bereits errechnet?
    Wenn ja, wäre es sehr hilfreich, wenn du die Tabelle einstellen könntest.
    Vielen Dank.

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gibt es keine Meinungen hierzu?
    Zitat Zitat von eugh
    Schon bekannt?

    OLG Düsseldorf, 22.07.2016 - I-16 U 109/15 -
    OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 23 U 188/15 -
    OLG Frankfurt, 22.06.2016 - 17 U 224/15 -
    OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15 -

    Außerdem neu von heute bei test.de:


    DSL Bank, Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Verträge von 23.08./11.09.2006
    Landgericht Köln, Urteil vom 07.07.2016
    Aktenzeichen: 30 O 176/15
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
    Besonderheit: Das Gericht stellt fest, dass der Vertrag sich durch Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Das Urteil ist rechtskräftig.
    [neu 04.10.2016]


    Kreissparkasse Ravensburg, Kreditvertrag vom 08.11.2011
    Landgericht Ravensburg, Urteil vom 19.11.2015
    Aktenzeichen: 2 O 223/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
    Besonderheit: Das Landgericht weigerte sich, die Belehrung der Sparkasse für wirksam zu halten, obwohl sie der Musterbelehrung wortgleich entsprach. Begründung: Verbrauchern könne der Verweis auf Gesetze, die wieder auf andere Gesetze verweisen, nicht zugemutet werden. Selbst Volljuristen könnten die Belehrung nicht verstehen. Außerdem widerspricht die Gestaltung der Belehrung mit Check-Boxen dem gesetzlichen Muster. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Verurteilung der Sparkasse wieder aufgehoben ( Urteil vom 24.05.2016, Aktenzeichen: 6 U 222/15), ohne die Revision zuzulassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so dass der Bundesgerichtshof sich doch noch mit der Sache befassen wird. Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof: XI ZR 287/16. Rechtsanwalt Richard Lindner vertritt den Kläger dort.
    [neu 04.10.2016 Nichtzulassungsbeschwerde]


    Sparkasse Waldshut-Tiengen, Vertrag vom 24.05.2011
    Landgericht Waldshut, Urteil vom 17.08.2015
    Aktenzeichen: 1 O 35/15
    Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2016
    Aktenzeichen: 4 U 174/15
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
    Besonderheit: Es ging sich um einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken. Der Widerruf ist wirksam und die Bank wurde zur Abrechnung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat zusätzlich noch festgestellt, dass sich die Sparkasse im Annahmeverzug befindet. Und: der Verbraucher hat das Darlehen in CHF und nicht in EUR zurückgezahlt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Bank hat kein Rechtsmittel eingelegt.
    [neu 04.10.2016]


    Volksbank Ermstal-Alb eG, Vertrag vom 22.05.2007
    Vergleich während des Klageverfahrens vor dem Landgericht Tübingen
    Aktenzeichen: 4 O 296/14
    Klägervertreter: Epple Luther Rechtsanwälte, Reutlingen
    Besonderheit: Der Kläger hatte den Kredit im September 2012 abgelöst und gut 18 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt. Im November 2015 widerrief er den Vertrag nachträglich und forderte Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Als die Bank sich weigerte, erhob Rechtsanwalt Dr. Epple Klage. Vor der mündlichen Verhandlung einigten die Parteien sich schließlich: Der Kläger erhält 14 000 Euro zurück und die Bank übernimmt alle Kosten.
    [neu 04.10.2016]


    Westdeutsche ImmobilienBank AG, Vertrag aus Mai 2007
    Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2016
    Aktenzeichen: 8 U 911/15 (nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen)
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
    Besonderheit: Das Oberlandesgericht hielt den Widerruf für wirksam und verurteilte die Bank zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank prüft noch, ob sie Revision einlegt.
    [neu 04.10.2016]

  19. Avatar von tobin
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Sparkasse Waldshut-Tiengen, Vertrag vom 24.05.2011
    Landgericht Waldshut, Urteil vom 17.08.2015
    Aktenzeichen: 1 O 35/15
    Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2016
    Aktenzeichen: 4 U 174/15
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Christoph Ruther, Überlingen
    Besonderheit: Es ging sich um einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken. Der Widerruf ist wirksam und die Bank wurde zur Abrechnung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat zusätzlich noch festgestellt, dass sich die Sparkasse im Annahmeverzug befindet. Und: der Verbraucher hat das Darlehen in CHF und nicht in EUR zurückgezahlt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Bank hat kein Rechtsmittel eingelegt.
    [neu 04.10.2016]
    Hat jemand die Urteile zufällig zur Hand? Kann sie aktuell nirgends finden.

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  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nein, ich habe sie leider auch nicht. Aber Du kannst bei der Geschäftsstelle des Gerichts anrufen und fragen, ob man Dir eine anonymisierte Abschrift zusendet. Manchmal ist dazu statt eines Anrufs ein Fax (oder Brief) nötig und ab und zu kostet es auch eine kleine Gebühr, die man anschließend zahlen muss (so um die 1,50€).

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16:
    Widerruf eines Maklervertrages

    Leitsätze
    Dem Verbraucher steht auch dann ein Widerrufsrecht nach §§ 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 312g Abs. 1 BGB zu, wenn der Vertragsschluss in den Räumlichkeiten des Verbrauchers erfolgt ist, nachdem der Verbraucher den Unternehmer dorthin bestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn die vorangegangenen Vertragsverhandlungen in den Räumlichkeiten des Unternehmers stattgefunden haben.

    Tenor
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 18.033,00 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag vom 28.07.2016 über die Vermittlung der Wohnung der Klägerin in der …straße …, … hat.
    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

    Streitwert: 18.033,00 EUR.
    Gilt das oben in Grün Hervorgehobene womöglich entsprechend auch für Darlehensverträge?

    Und weiter aus dem Urteil:
    ...

    II.
    Die Klage ist auch begründet.

    1. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 18.033,- EUR aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Klägerin. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Maklervertrag wurde wirksam widerrufen mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch der Beklagten untergegangen ist.

    a) Der Klägerin steht ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Denn bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag i.S.d. § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Anzuwenden ist vorliegend das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner aktuellen Fassung, da der fragliche Vertragsschluss am 28.07.2015 und damit nach der Einführung der neuen Vorschriften zum Widerruf von Verbraucherverträgen erfolgte.

    ...

    d) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (; Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15 juris, Rn. 16 ).

    Die Ausübung des Widerrufsrechts ist, wie die fehlende Begründungspflicht nach § 355 Abs. 1 S. 4 BGB zeigt, nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers gekoppelt, sondern allein seinem freien Willen überlassen ( vgl. zur alten Rechtslage BGH, Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15 juris, Rn. 20 ). ...

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