Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von dermichi
    dermichi ist offline

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    Lächeln AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ...gelöscht (muss das nochmal neu durchdenken...)

  3. Avatar von Verne
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,
    ich habe das Forum leider erst gestern gefunden und versucht mich hier und da schon einmal einzulesen. Bei über 800 Seiten bin allerdings auch ich überfordert, sorry.

    Ich habe in der “Chronik der Ereignisse“ den Beitrag vom16.09.2016 gefunden, hier will eine Genossenschaftsbank bei der Rückabwicklung noch Geld vom Darlehensnehmer haben? Ich finde den passenden Eintrag hier im Forum aber nicht. Kann mir jemand helfen, weil meine Sparkasse die gleiche glorreiche Idee hat!


    Wie ist das eigentlich, mit dem “berühmten Marktüblichen Zinssatz“ kann dieser auch höher sein als der vertraglich abgeschlossene Zinssatz? Meine Bank möchte nämlich, bei erfolgreichem Widerruf, einen Marktüblichen
    Zins bei "überjähriger Zinszahlung" i.H.v. 5,62% anstatt 4,6% (vereinbarten Zins) haben, ist das möglich?

    Danke schon einmal für eure Hilfe!
    Gruß

  4. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Verne
    Wie ist das eigentlich, mit dem “berühmten Marktüblichen Zinssatz“ kann dieser auch höher sein als der vertraglich abgeschlossene Zinssatz? Meine Bank möchte nämlich, bei erfolgreichem Widerruf, einen Marktüblichen Zins bei "überjähriger Zinszahlung" i.H.v. 5,62% anstatt 4,6% (vereinbarten Zins) haben, ist das möglich?
    Es ist unbestritten, dass der marktübliche Zinssatz nur eine Rolle spielt, wenn er für den Kreditnehmer günstiger als der vereinbarte ist.

    Tatsächlich führte die früher übliche herkömmliche Berechnung bei von der Bank herauszugebenden Nutzungen in Höhe von nur 2,5 Punkten über Basis nicht selten dazu, dass der Widerrufssaldo zu Lasten des Kreditnehmers höher ist als die Restschuld bei vereinbarungsgemäßer Ratenzahlung. Das wird wohl kaum ein Gericht mitmachen. Es zeigt vielmehr, dass die herkömmliche Berechnung falsch ist. Bei Abrechnung nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs kann das nicht passieren.

  5. Avatar von Verne
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo reCthAbEr,

    Danke für Deine Antwort!

    Ich glaube mein Problem ist, meine beiden Darlehen sind über einen Bausparvertrag finanziert gewesen: Ich habe also nur Zinsen gezahlt und nach der Abwicklung der Darlehen dann Widerrufen.

    Habe gerade den Rückabwicklungsrechner (https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com) gefunden und bei diesem würde es auch zugunsten der Bank ausgehen? Gibt es so einen Fall vielleicht schon einmal?

    Gruß

  6. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Verne
    Ich glaube mein Problem ist, meine beiden Darlehen sind über einen Bausparvertrag finanziert gewesen: Ich habe also nur Zinsen gezahlt und nach der Abwicklung der Darlehen dann Widerrufen.
    Sehr merkwürdig. Bei tilgungsfreien Darlehen, die dann später durch eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag abgelöst werden sollen, führen die unterschiedlichen Berechnungen eigentlich immer zum selben Ergebnis & bleibt's im Ergebnis dabei, dass Kreditnehmer Nutzungen auf ihre Raten kriegen. Es kann eigentlich nicht sein, dass die Bank da besser abschneidet als ohne Widerruf...

  7. Avatar von Verne
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich DEPP, habe nur Excel Starter und hier werden Makros nicht unterstützt! SORRY!

  8. Avatar von Pauline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Kein Problem. Gelegentlich posteten hier auch schon Anwälte mit voller Anschrift in der Signatur. Das wird geduldet.
    DankeHarley, für die Info. Es handelte sich um die Kanzlei Kraus Ghendler Anwaltskanzlei, Köln , die die Widerrufsbelehrung mit der Verkürzung der 30-Tages-Frist als nicht anfechtbar attestiert hatten.
    Diese ist ja auch nur mit einem Fall unter gerichtliche und außergerichtliche Erfolge bei der Stiftung Warentest gelistet: https://www.test.de/Immobilienkredit...18800-4719374/

    Wobei es genaugenommen ja nicht verwunderlich ist, dass eine Kanzlei mit mehreren Niederlassungen und zahlreichen Mitarbeitern sicherlich auch eine gewisse qualitative Streuung in der Qualität nicht ganz vermeiden kann. Kommt halt immer drauf an, wann man bei wem landet und wie dessen Tagesform dann noch ist… halt wie im richtigen Leben. Aber jetzt weiß ich ja ein bisschen mehr, Dank der Rudelinteligenz

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Passend dazu Neues in der Chronik von heute bei test.de:


    06.10.2016 Die Örag gibt ihre Verweigerungshaltung jetzt offenbar auf und gewährt Deckung für Kreditwiderrufsstreitigkeiten. Das berichtet Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij von der Kanzlei Kraus Ghendler Ruvinskij in Köln. Die Kanzlei hatte, nachdem der Versicherer einer Reihe von Mandanten die Deckung trotz eindeutiger Vorgaben des Bundesgerichtshofs verweigert hatte, in 15 Fällen Klage auf Deckung vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben und in einer ganzen Reihe weiterer Fälle den Ombudsmann eingeschaltet. Heute kamen in zwei Fällen Deckungszusagen, obwohl weder Gericht noch Ombudsmann bereits entschieden haben. Die Versicherung erklärte, sie wolle sich nicht weiter auf den Einwand der Vorvertraglichkeit berufen, berichtete Ruvinskij. Weitere Einzelheiten auf der Homepage der Kanzlei.

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Volltext ist verfügbar (falls hier von Interesse):
    Zitat Zitat von eugh
    LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16:
    Widerruf eines Maklervertrages

    Leitsätze
    Dem Verbraucher steht auch dann ein Widerrufsrecht nach §§ 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 312g Abs. 1 BGB zu, wenn der Vertragsschluss in den Räumlichkeiten des Verbrauchers erfolgt ist, nachdem der Verbraucher den Unternehmer dorthin bestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn die vorangegangenen Vertragsverhandlungen in den Räumlichkeiten des Unternehmers stattgefunden haben.

    Tenor


    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 18.033,00 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag vom 28.07.2016 über die Vermittlung der Wohnung der Klägerin in der …straße …, … hat.
    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.



    Streitwert: 18.033,00 EUR.
    Gilt das oben in Grün Hervorgehobene womöglich entsprechend auch für Darlehensverträge?

    Und weiter aus dem Urteil:
    ...

    II.
    Die Klage ist auch begründet.

    1. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 18.033,- EUR aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Klägerin. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Maklervertrag wurde wirksam widerrufen mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch der Beklagten untergegangen ist.

    a) Der Klägerin steht ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Denn bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag i.S.d. § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Anzuwenden ist vorliegend das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner aktuellen Fassung, da der fragliche Vertragsschluss am 28.07.2015 und damit nach der Einführung der neuen Vorschriften zum Widerruf von Verbraucherverträgen erfolgte.

    ...

    d) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (; Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15 juris, Rn. 16 ).

    Die Ausübung des Widerrufsrechts ist, wie die fehlende Begründungspflicht nach § 355 Abs. 1 S. 4 BGB zeigt, nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers gekoppelt, sondern allein seinem freien Willen überlassen ( vgl. zur alten Rechtslage BGH, Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15 juris, Rn. 20 ). ...

  11. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Passend dazu Neues in der Chronik von heute bei test.de:


    06.10.2016 Die Örag gibt ihre Verweigerungshaltung jetzt offenbar auf und gewährt Deckung für Kreditwiderrufsstreitigkeiten. Das berichtet Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij von der Kanzlei Kraus Ghendler Ruvinskij in Köln. Die Kanzlei hatte, nachdem der Versicherer einer Reihe von Mandanten die Deckung trotz eindeutiger Vorgaben des Bundesgerichtshofs verweigert hatte, in 15 Fällen Klage auf Deckung vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben und in einer ganzen Reihe weiterer Fälle den Ombudsmann eingeschaltet. Heute kamen in zwei Fällen Deckungszusagen, obwohl weder Gericht noch Ombudsmann bereits entschieden haben. Die Versicherung erklärte, sie wolle sich nicht weiter auf den Einwand der Vorvertraglichkeit berufen, berichtete Ruvinskij. Weitere Einzelheiten auf der Homepage der Kanzlei.
    Das kann ich von unseren Anwälten bestätigen. Dort ist ein gleichlautendes Schreiben eingetroffen. Offenbar gibt die ÖRAG jetzt ihre Blockadehaltung auf, nachdem sie sich sowohl beim Ombudsmann als auch vor Gericht eine blutige Nase geholt hat. Das ist eine gute Nachricht insbesondere für alle, die in der heißen Phase vor Ende der Widerrufsfrist am 21. Juni noch eine RSV bei der ÖRAG abgeschlossen haben.

    Mittlerweile hat die ÖRAG ihre Bedingungen geändert, so dass jetzt der Abschluss einer ÖRAG-Police für die Deckung eines Kredit-Widerrufs nicht mehr in Frage kommt. Für alle, die Darlehen widerrufen wollen und vorher eine RSV abschließen (3 Monate Wartezeit) kommt weiterhin beispielsweise die HUK/HUK24 in Frage. Neben der ÖRAG haben auch die meisten anderen RSV mittlerweile den Widerrufsjoker ausgeschlossen. Ganz aktuelle Beispiele dazu habe ich heute bei der ROLAND und der DAS gefunden, die beide ihre ARBs geändert haben.

    Wir Befürchten jedoch, dass die ÖRAG weiterhin die Deckung ablehnen könnte, wenn der Versicherte sich ohne anwaltliche Unterstützung an die Versicherung wendet und um Deckung anfragt. Daher sollten entsprechende Deckungsanfragen immer vom Anwalt gestellt werden.

  12. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und gleich noch etwas Interessantes aus dem Sparkassen-Lager: In einem ganz aktuellen Urteil hat das OLG Bamberg die "Nicht für Fernabsatzgeschäfte"- Widerrufsbelehrung der Sparkassen für ungültig erklärt:

    Widerrufsjoker: OLG Bamberg knickt Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus 2009/2010

  13. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    es wäre nett, solche Urteile auch mal einzustellen, sonst ist es nur Werbung

  14. Avatar von Pauline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Für alle, die Darlehen widerrufen wollen und vorher eine RSV abschließen (3 Monate Wartezeit) kommt weiterhin beispielsweise die HUK/HUK24 in Frage.
    Voraussetzung ist aber, dass der Abschluss VOR der Erklärung des Widerrufs erfolgt, oder? Also, ein vor längerer Zeit eingereichter Widerruf bedeutet das AUS. Es ist nicht möglich, dann noch eine RSV abzuschließen und 3 Monate zu warten, bis man dann zum Anwald geht, oder?

  15. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Pauline
    Voraussetzung ist aber, dass der Abschluss VOR der Erklärung des Widerrufs erfolgt, oder? Also, ein vor längerer Zeit eingereichter Widerruf bedeutet das AUS. Es ist nicht möglich, dann noch eine RSV abzuschließen und 3 Monate zu warten, bis man dann zum Anwald geht, oder?
    Ja, Sie müssen die RSV abschließen UND die Wartezeit abwarten, bevor Sie den Widerruf erklären. Sonst klappt es nicht.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG-Bamberg-Urteil kommt in Kürze zum Download.

  17. Avatar von Pauline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Ja, Sie müssen die RSV abschließen UND die Wartezeit abwarten, bevor Sie den Widerruf erklären. Sonst klappt es nicht.
    O.k., somit für die meisten hier im Forum keine Option. Besten Dank für die Info

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Ja, Sie müssen die RSV abschließen UND die Wartezeit abwarten, bevor Sie den Widerruf erklären. Sonst klappt es nicht.

    mmh, ist es nicht so, dass der SCHADENSFALL erst nach drei Monaten eintreten darf?

    Der Schadensfall wäre ja die Ablehnung des Widerrufes, nicht die Erklärung des Widerrufes an sich selbst, oder?

  19. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    mmh, ist es nicht so, dass der SCHADENSFALL erst nach drei Monaten eintreten darf?

    Der Schadensfall wäre ja die Ablehnung des Widerrufes, nicht die Erklärung des Widerrufes an sich selbst, oder?
    Alles richtig. Besonders ärgerlich ist es dementsprechend, wenn die Verweigerung des Widerrufs 89 Tage nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eintrifft.

  20. Avatar von Harley
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    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Alles richtig. Besonders ärgerlich ist es dementsprechend, wenn die Verweigerung des Widerrufs 89 Tage nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eintrifft.
    Ist aber doch leicht vermeidbar. WR eben erst nach Ablauf der 3-monatigen Wartezeit erklären.

  21. Avatar von reCthAbEr
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    Zitat Zitat von Harley
    Ist aber doch leicht vermeidbar. WR eben erst nach Ablauf der 3-monatigen Wartezeit erklären.
    Ja, eben :-)

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