Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von SKR
    SKR ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich fordere auch ca. 148000 € zurück, Kreditsumme aus 2003, 2004 und 2007. Gesamt 90000 €
    Rückabwicklung + Verzinsung + Vorfälligkeitsrückerstattung somit Gesamt 148000.
    :-) mal sehen wie Schwäbisch Hall reagiert!

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von SKR
    Ich fordere auch ca. 148000 € zurück, Kreditsumme aus 2003, 2004 und 2007. Gesamt 90000 €
    Rückabwicklung + Verzinsung + Vorfälligkeitsrückerstattung somit Gesamt 148000.
    :-) mal sehen wie Schwäbisch Hall reagiert!

    dann dürftest Du auch die "frühestens" Belehrung haben.

    hat sich die Schwäbisch Hall aber da nicht ans Muster gehalten?

  4. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Die Verbraucher (oder die Anwälte) werden auch immer mutiger:


    https://www.anwalt.de/rechtstipps/st...uf_092458.html
    Wieso mutiger? Weil es bei der Abweichung vom Muster "nur" um ein Pronomen ging? Und wegen der Argumentation, dass der Text zu finanzieren Geschäften so viel Anteil an der WRB hat? Bestehen Zweifel, dass das ausreicht?

  5. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich meine die Nutzungsentschädigung über 90.000 Euro - das ist ja schon ein Wort (und auch) - nach meiner Meinung- risikobehaftet.

  6. Avatar von jensalgebra
    jensalgebra ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Das OLG N begründet (im Urteil 14 U 2519-14 v. 10.10.2016) neuerdings wie folgt die Verwirkung:Insofern, Jens, sehe ich den zeitlichen Abstand zwischen Ablösung durch Neuabschluss und Widerruf bei Dir weniger ein Problem:

    1. Ist der WR ja gerade mal 1 Jahr nach Ablösung erfolgt

    2. Ist bei der Belehrung mit "frühestens" die Frage, ob sich eine Bank überhaupt darauf berufen kann, dass der DN nicht mehr von seinem WR Gebrauch machen konnte, steht denn schon seit 12-2009 durch BGH Urteil fest, dass "frühestens" fehlerhaft ist.

    3. Eine Nachbelehrung also von 12-2009 bis 2015 seitens der SPK erfolgen hätte können.



    M.M. nach sind Deine Verträge getrennt voneinander zu behandeln. Die ersten aus 2006 sind widerrufbar gewesen. Verwirkung sehe ich nicht. Weder durch die Ablösung noch durch den WR ein Jahr später.

    Die Frage wird sein, wie ist der Vertrag aus 2015 zu behandeln. M.M. nach ist es keine Prolongation, sondern ein neuer Vertrag (Novation).
    Zusammenfassung mehrerer Darlehen, Änderung Zins, Änderung Ratenhöhe, Änderung Tilgung, Änderung Laufzeit etc.

    - Wurde hier neu über das Widerrufsrecht belehrt und wenn ja, wie wurde hier belehrt?

    - Wurden die Vertragsdokumente per Post zugeschickt oder wurden die in der Filiale unterschrieben?
    Es gab eine Widerrufsinformation, die laut meines RAs auch fehlerhaft ist und wir deshalb diesen laufenden Vertrag ebenfalls widerrufen haben (das ist allerdings hier jetzt noch nicht aktuell).
    Diesen neuen Vertrag haben wir in der Filiale unterschrieben...
    Gruß Jens

  7. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kurze Info (OT):
    Wer Interesse am Abgas-Skandal ("Dieselgate") hat, kann gerne in der neuen Rubrik hier im Finanz-Forum vorbeischauen. Vielleicht finden sich auch von den Juristen hier welche, die auch dort aktiv mitwirken wollen. Vielen Dank! Und von jetzt ab werde ich Euch mit Hinweisen zu diesem Thema hier verschonen.

  8. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ergänzung zum Urteil dass es sich nicht um einen Ratenkredit handelt

    DSL Bank
    , Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Verträge vom 03.01. und 28.02.2006
    Landgericht Duisburg, Urteil vom 07.11.2016
    Aktenzeichen: 3 O 74/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
    Besonderheit: Es handelte sich um eine mit einer Grundschuld gesicherten Immobiliarkredit. Das Gericht verurteilte die Bank zur Herausgabe von Nutzungen in Höhe von fünf Punkte über dem Basiszinssatz. Weitere Einzelheiten zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei.
    [neu 14.11.2016 Klarstellung, dass es sich um einen Immobiliarkredit handelt]

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    14.11.2016 Immer noch fehlt die Begründung zum Urteil des Bundes*gerichts*hofs vom 11.10.2016, Aktenzeichen: XI ZR 482/15. Nach diesem Urteil muss das Ober*landes*gericht Stutt*gart im Streit um einen Kredit*vertrag der BW-Bank aus 2004 jetzt noch mal prüfen, ob das Widerrufs*recht des Kreditnehmers andert*halb Jahre nach Ablösung des Kredits nicht doch schon verwirkt war.
    Eins allerdings ist schon jetzt bekannt: Den am Ende der Widerrufs*belehrung einge*fügten Zusatz „Bei mehreren Darlehens*nehmern kann jeder Darlehens*nehmer seine Willens*erklärung gesondert widerrufen“ hält der Bundes*gerichts*hof für inhalt*lich zutreffend. Darauf weist Rechtsanwalt Nico Werdermann aus Berlin hin. Er lässt auch den Muster*schutz nicht entfallen, wenn die Belehrung sonst dem gesetzlichen Muster*text entspricht. Für Belehrungen, nach denen Kreditnehmer den Widerruf nur gemein*sam erklären können, heißt das: Solche Belehrung sind fehler*haft.
    test.de vermutet: Belehrungen zumindest zu Verträgen mit mehreren Kreditnehmern dürften fehler*haft sein, wenn der Hinweis fehlt, dass jeder für sich widerrufen kann.

  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das halte ich aber für sehr mutig, dass alle Verträge mit mehreren Darlehensnehmern ohne einen solchen Hinweis fehlerhaft sind.

  11. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber doch naheliegend, oder nicht? So lange ein Kreditnehmer - wie tatsächlich ziemlich verbreitet - denkt, er kann den Vertrag nur gemeinsam mit dem anderen widerrufen, stellt diese Vorstellung doch eine erhebliche Hürde dar.

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    die Spaßkassenbelehrung, die der BGH in seinem Beschluss vom 27.09.2016 für unbedenklich gehalten hat, hatte das auch nicht, zudem haben (jedenfalls häufig) beide DN je eine Belehrung bekommen, so das die Fehlvorstellung eher nicht aufkommt. Haben sie nur eine bekommen, hatte das schon bislang Knops/Martens in der WM für falsch gehalten.

  13. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    die Spaßkassenbelehrung, die der BGH in seinem Beschluss vom 27.09.2016 für unbedenklich gehalten hat, hatte das auch nicht, zudem haben (jedenfalls häufig) beide DN je eine Belehrung bekommen, so das die Fehlvorstellung eher nicht aufkommt. Haben sie nur eine bekommen, hatte das schon bislang Knops/Martens in der WM für falsch gehalten.
    Bin jetzt überrascht dass idR jeder DN eine WRB bekommt. Wir haben einen Darlehensantrag erhalten mit einer Belehrung.

  14. Avatar von Felix
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Sebkoch,

    hat sich in diesem Zusammenhang eigentlich schon was zur Thematik eine WRB für mehrere Verträge ergeben?

  15. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    Bin jetzt überrascht dass idR jeder DN eine WRB bekommt. Wir haben einen Darlehensantrag erhalten mit einer Belehrung.

    ich sagte ja auch häufig, es gibt natürlich auch andere Fälle.

  16. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    ich sagte ja auch häufig, es gibt natürlich auch andere Fälle.
    dann wäre die Belehrung in meinem Falle mit einer Belehrung falsch, gibt es hierzu Urteile?

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gute Frage, danke. Gab es dazu in der Vergangenheit unterschiedliche Gesetzesvorgaben, also ob bei mehreren DNern jeder eine eigene WRB/WRI erhalten muss etc.? Und in der Tat wäre es auch gut zu wissen, welche Gerichte das strenger und welche es lockerer handhaben (unabhängig davon, ob gerechtfertigt oder nicht). Aktenzeichen wären auch hilfreich.

  18. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das OLG Saarbrücken hat in seinem neuen Urteil folgendes gesagt:

    a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Anspruch allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet, SS 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte geriet zwar mit ihrer Weigerung, den Widerruf des Klägers anzuerkennen, mit ihrem Schreiben vom 8.7.2014 in Verzug. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte jedoch bereits mit Schreiben vom 2.7.2014 (Anlage K 2, BI. 22 ff. d.A.) zur Anerkennung des Widerrufs aufgefordert hatten, war die hier geltend gemachte Geschäftsgebühr im Zeitpunkt des Verzugseintritts bereits angefallen, so dass diese Kosten nicht aufgrund des Verzugs entstanden sind und damit keinen kausalen Verzugsschaden darstellen.

    Könnte man das als Argument nutzen um keine Zinsen mehr nach dem Widerruf zahlen zu müssen. Was meint ihr?

    Ich meine die Aussage des Gerichts, dass die Beklagte in Verzug geraten ist.

  19. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    Ergänzung zum Urteil dass es sich nicht um einen Ratenkredit handelt

    DSL Bank
    , Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG, Verträge vom 03.01. und 28.02.2006
    Landgericht Duisburg, Urteil vom 07.11.2016
    Aktenzeichen: 3 O 74/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Ziegler & Kollegen, Duisburg
    Besonderheit: Es handelte sich um eine mit einer Grundschuld gesicherten Immobiliarkredit. Das Gericht verurteilte die Bank zur Herausgabe von Nutzungen in Höhe von fünf Punkte über dem Basiszinssatz. Weitere Einzelheiten zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei.
    [neu 14.11.2016 Klarstellung, dass es sich um einen Immobiliarkredit handelt]
    Da hat aber der RAM sich voll geirrt.

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wo ist denn geregelt, dass dem DG bei Annahmeverzug der Anspruch auf eine Verzinsung versagt ist?
    § 301 Wegfall der Verzinsung
    Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
    Aber einige Gerichte sehen es trotzdem so, dass der DN dem DG auch nach WR und nach Ablehnung durch den DG dem DG nach wie vor eine Verzinsung des tatsächlich noch überlassenen Teils des Darlehens zusteht. Einige Gerichte führen dazu sogar den Vertraglich vereinbarten Zinssatz an, wobei es in diesen Fällen ggf. daran lag, dass der DN nichts konkret vorgetragen hatte bzgl. eines marktüblichen Zinssatzes.

    Ich will damit nicht sagen, dass ich diese Entscheidungen als plausibel verstehe (im Gegenteil), frage mich aber, weshalb dies sich nicht durch einen Hinweis auf § 301 BGB "festnageln" ließen. Ggf. gilt dieser Paragraph beim RSCHV nicht?


    Lesenswert ist auch diese Abhandlung zum Gläubigerverzug, wobei es nicht ganz zu Darlehen passt, sondern zu Sachen.
    3. Folgen des Gläubigerverzugs
    Die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs beruhen auf dem Gedanken, dass die Annahme der Leistung für den Gläubiger nur eine Obliegenheit darstellt. Somit führt der Gläubigerverzug zu einer Entlastung des Schuldners.
    ...
    ...
    Gemäß § 301 BGB hat der Schuldner von einer verzinslichen Geldschuld während des Verzugs des Gläubigers keine Zinsen zu entrichten.

    Und in Wikipedia ist zum Annahme- bzw. Gläubierverzug u.a. folgendes m.E. lesenswert:
    Notwendig ist jedoch nach § 297 BGB immer, dass der Schuldner zur Leistung bereit und fähig ist. Bei synallagmatischen (= gegenseitigen) Schuldverhältnissen kommt der Gläubiger auch dann in Annahmeverzug, wenn er die Leistung zwar entgegennehmen will, andererseits aber die selbst geschuldete Leistung nicht anbietet.

    Vielleicht sollte man sich Gedanken machen, welche Mehraufwändungen man hat, wenn der Gläubiger/DG die vom DN angebotene Leistung (z.B. Rückzahlung der Restvaluta) nicht annehmen und/oder die selbst geschuldete Gegenleistung (z.B. Herausgabe gezogener Nutzungen oder Löschung der GS Zug-um-Zug) nicht erbringen will:
    § 304 Ersatz von Mehraufwendungen
    Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

  21. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Da hat aber der RAM sich voll geirrt.
    Das Urteil zeigt wieder dass substantiell vorgetragen werden muss. Abzuwarten ist wie das OLG urteilt bei der zu erwartenden Berufung.

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