(1) Strittig ist, wie  dieser Marktzins zu ermitteln ist. Dabei wird mit unterschiedlicher  Begründung, zum Teil unter Verweis darauf, dass das zwischen den  Parteien vereinbarte vertragliche Äquivalenzgefüge gewahrt bleiben  müsse, zum Teil unter Hinweis darauf, die von dem Darlehensnehmer  empfangene Leistung (Kapitalnutzungsmöglichkeit) sei „keine zeitlich  gestreckte Leistung“ (vgl. Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 f),  vertreten, dass der bei Vertragsabschluss marktübliche Zins maßgeblich  ist. Entwicklungen nach Abschluss des Darlehensvertrages, bzw.  Auszahlungen der Valuta werden als bedeutungslos erachtet (vgl. LG Ulm,  Urteil vom 25.04.2014, 
4 O 343/13,  Tz. 51 f, juris,). Zum Teil wird als maßgeblich auch der marktübliche  Zins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, bezogen indes auf die  tatsächliche Laufzeit des Darlehensvertrages bis Widerruf angesehen  (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.11.2011, 
38 O 358/10,  nicht veröffentlicht, und Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1091 f).  Andere Stimmen fordern demgegenüber eine zeitabschnittsweise dynamische  Ermittlung des Wertersatzes, mit der Folge, dass der marktübliche Zins  für jede, dann festzulegende, Überlassungsperiode neu zu bestimmen ist  (vgl. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f).
                                           Der zuletzt genannten Ansicht  („dynamisch-konsensbezogene Methode“, vgl. Piekenbrock a. a. O., 1090)  folgt das Gericht. 
Denn dem Zweck der Rückabwicklung, einen Zustand  wieder herzustellen, wie er ohne vertraglichen Leistungsaustausch  bestanden hätte, wird es allein gerecht, wenn der Gebrauchswert objektiv  bestimmt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.07.1995, V ZR 45/94,  Rz. 14, juris, für Nutzungen im Eigentümer/Besitzerverhältnis). Der zu  bewertende Gebrauchsvorteil besteht, nachdem wie oben dargelegt, die  konkrete Verwendung des Kapitals durch den Darlehensnehmer außer  Betracht bleibt, in erster Linie darin, dass das überlassene Kapital  nicht anderweitig beschafft werden muss oder darin, dass das überlassene  Kapital zu Marktbedingungen ausgeliehen werden kann. 
Und dieser Vorteil  ist je nach Zinsniveau und nach Höhe des in Rede stehenden Betrages  unterschiedlich wertvoll. Im Übrigen wird auch bei dem von der Bank zu  leistenden Nutzungswertersatz die Zinsentwicklung während des Vollzugs  des Vertrages berücksichtigt, wenn vermutet wird, dass die Bank  Nutzungen auf Grundlage des Basiszinssatzes gezogen hat (vgl. BGH,  Urteil vom 10.03.2009, 
XI ZR 33/08, Rz. 29, für den Anspruch gem. §§ 
357, 
346 Abs.1 BGB, und Urteil vom 24.04.2007, 
XI ZR 17/06, Rz. 35, für den Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 
818 Abs.3 BGB, jeweils juris).