Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG München 9. November 2015 - 19 U 1610/15 siehe hier:
    gelöscht, da falsches Az.

  3. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mich würde OLG M interessieren....

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Aus der neuen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WB):

    Zitat Zitat von RAM
    Mich würde OLG M interessieren....
    Mich ebenfalls!

    RAM, woher hast Du das Az.? Dort steht es nicht drin: https://www.wmrecht.de/wm_inhalt/REC..._Inh_46_16.pdf

    Zitat Zitat von claus47
    OLG München 9. November 2015 - 19 U 1610/15 siehe hier:
    gelöscht, da falsches Az.
    Achso, RAM hat das (falsche) Az. von claus47 übernommen? Oder wie?


    PS:
    Ist diese Entscheidung gemeint (anderes Az.)? OLG München, 09.11.2015 - 19 U 4833/14

  5. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues von heute bei test.de:


    BW Bank (unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 21.01.2004
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.09.2016
    Aktenzeichen: 29 O 365/16
    Klägervertreter: ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
    Besonderheit: Das Landgericht Stuttgart entschied genau wie von der Bankkontakt AG erwartet: Der Darlehensvertrag hat sich durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Bank hat Zug um Zug gegen die Rückzahlung des Kredits die Ratenzahlungen sowie Nutzungen davon in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinsatz herauszugeben. Das Urteil ist rechtskräftig.
    [neu 21.11.2016]

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe das AZ per email direkt von der Redaktion bekommen - als Inhaltsangabe der neuen Ausgabe. Die habe ich kopiert und hier eingestellt (mit Gitterlinien):

    "Zum Widerruf eines Darlehensvertrags vom Juni 2008
    OLG München 9. November 2015 - 19 U 1610/15"


    Sorry, habe ich natürlich nicht überprüft.......

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Neues von heute bei test.de:


    BW Bank (unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag vom 21.01.2004
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.09.2016
    Aktenzeichen: 29 O 365/16
    Klägervertreter: ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
    Besonderheit: Das Landgericht Stuttgart entschied genau wie von der Bankkontakt AG erwartet: Der Darlehensvertrag hat sich durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Bank hat Zug um Zug gegen die Rückzahlung des Kredits die Ratenzahlungen sowie Nutzungen davon in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinsatz herauszugeben. Das Urteil ist rechtskräftig.
    [neu 21.11.2016]
    Wäre mal interressant:

    Was musste der Kläger Bankkontakt (in Zahlen) abgeben?

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gute Frage - aber keine Ahnung, sorry!

  9. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    OLG München, 09.11.2015 - 19 U 4833/14
    Das hatte ich auch gefunden. Es betrifft jedenfalls auch einen Widerrufsfall:
    https://www.gesetze-bayern.de/Content...B-2015-N-20360

  10. Avatar von fighting lawyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es gibt in der Tat eine Entscheidung des OLG München zu 19 U 1610/15 vom 09.11.2015 (abgedruckt in der WM). Es handelte sich um einen Beschluss, mit dem die Berufung der Kläger (also der DN) zurückgewiesen wurde. Die Leitsätze lauten:

    1.Das einem Darlehensnehmer zustehende Widerrufsrecht erlischt gem. Art. 229 § 5 Satz 2, Art. 229 § 9 EGBGB auch nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen nicht mehr, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens nach dem 1.1.2003 erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2009 = WM 2010, 34 zu § 2 HWiG a.F.).
    2.Ein Hinweis auf die 30-Tage-Frist des §§ 357 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 3 BGB 2004 war in der Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 BGB 2004 nicht erforderlich (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 16.3.2015 - 31 U 118/14, Rdn. 20).
    3.Die Erteilung mehrerer Widerrufsbelehrungen (hier: „Widerrufsbelehrung zum Verbraucherdarlehensvertrag“ und „Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte“) war im Juni 2008 nicht per se unzulässig und führt daher nicht zwangsläufig zu deren Unwirksamkeit.

  11. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Laut Redaktion der WM ist der Beschluss auch rechtskräftig.

  12. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Jemand eine pers. Meinung hierzu:

    Zitat Zitat von dogfight76
    Das bedeutet jetzt für mein Verfahren in 2.Instanz was genau ? Wie schätzt ihr meine Chance ein ? Ist das OLG Oldenburg
    Das mit dem Präzensgeschäft konnte ich am LG Aurich in 1. Instanz schon nicht beantworten, weil damals mein Haus aus 1. Ehe verkauft werden musste und damals sehr viele Banktermine anstanden, inklusive Hausbesuche von Vermittlern.

    Und jetzt ?

    Gruss

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @fighting layer und Recht_so:
    Habt Ihr den Volltext des Beschlusses und Infos zur vorherigen Instanz?

  14. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    gerade vom BGH bekommen


    "Bundesgerichtshof

    Mitteilung der Pressestelle

    __________________________________________________ _____________________________________

    Nr. 210/2016 vom 22.11.2016

    Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem
    Immobiliardarlehensvertrag


    Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15

    Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im schriftlichen Verfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.

    Sachverhalt:

    Die Kläger schlossen als Verbraucher im August 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag über endfällig 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags eine Widerrufsinformation, die unter anderem folgenden Satz (ohne Fußnote) enthielt:

    "Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat".

    Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

    Prozessverlauf:

    Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten "aus dem widerrufenen Darlehensvertrag" lediglich 265.737,99 € abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 € seit dem 30. September 2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:

    In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, vgl. Pressemitteilung Nr. 48/2016), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.

    Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.

    Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Beklagte im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat.

    Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr der Frage nachzugehen haben, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kläger – seine Wirksamkeit unterstellt – hat.

    * § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt



    (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.



    Vorinstanzen:

    LG Heidelberg – Urteil vom 14. Oktober 2014 – 2 O 168/14

    OLG Karlsruhe – Urteil vom 25. August 2015 – 17 U 179/14

    Karlsruhe, den 22. November 2016

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501
    "

  15. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ohne Worte. Das war es in weiten Teilen nach neuem Recht

  16. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und wieder will der XI. Senat auf Verwirkung hinaus - nach drei Jahren.
    Warum sagen sie es dann nicht ganz konkret.????....

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Und wieder will der XI. Senat auf Verwirkung hinaus - nach drei Jahren.
    Warum sagen sie es dann nicht ganz konkret.????....
    Verwirkung? Rechtsmissbrauch!


    Die Belehrung verweist auf § 492 BGB und den entsprechenden Pflichtangaben lt. gesetzlicher Vorgaben,
    die Beispiele entsprechen den ges. Vorgaben aber nicht,

    aber die Frist wäre nicht angelaufen, weil die falschen Angaben nicht im Vertrag standen...und nicht weil sie grundsätzlich falsch waren...


    Ham die Lack gesoffen?

  18. Avatar von widerrufsjoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    hättet Ihr ein Problem damit die Beiträge ab #17773 in den Thread "Falsche Pflichtangaben in Verträgen nach dem 10.06.2010" zu verschieben?
    Ich denke das passt dort in Summe besser als hier und ist später für Betroffene somit einfacher zu finden.

  19. Avatar von Kokosnuss
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    sehr interessant, weil neue arb zugrunde lagen, mit denen der wr joker gerade ausgeschlossen werden sollte !!

    zitat: "Die Regelung in Ziffer 2.10 der ARB 2014, wonach bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Versicherungsfall darstellt, ist jedenfalls intransparent und überraschend, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 305 c Abs. 1 BGB. Ob die Regelung auch eine unangemessene Benachteiligung darstellt, weil sie vom Dreisäulenmodell des Bundesgerichtshofs abweicht und weil es an einer zeitlichen Begrenzung fehlt, kann dahinstehen. Die Vorerstreckungsklausel in Ziffer 3.1.2. greift mangels einer gefahrträchtigen Willenserklärung des Versicherungsnehmers nicht ein."

    auch interessantfür fälle bei denen der ra schon vor zurückweisung des wr durch die bank tätig war:

    "b) Die Beklagte schuldet dem Kläger auch die Kosten für das vorgerichtliche Tätigwerden seiner Rechtsanwälte gegenüber der Bank, ohne dass es auf die Frage der zeitlichen Reihenfolge zwischen dem Versicherungsfall und der Mandatierung ankäme. Nach Ziffer 2.8 hat die Beklagte die Kosten eines Rechtsanwalts zu ersetzen, der die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt. Die vorprozessual für den Kläger tätigen Rechtsanwälte haben seine Interessen gegenüber der Sparkasse wahrgenommen, und zwar auch nach der pflichtwidrigen Weigerung der Bank, den Widerruf zu akzeptieren. Den ARB lässt sich keine Einschränkung entnehmen, dass der Kostenanfall wie etwa ein nach §§ 280, 286 BGB zu ersetzender Verzugsschaden zeitlich nach dem Versicherungsfall liegen muss."

    wj

    LG Köln, 21.07.2016 - 24 O 88/16:

    Nachinstanz: Oberlandesgericht Köln, 9 U 158/16 (anhängig)


    Hi,ganz kurze Rückfrage:
    Handelt es sich hierbei um die DEVK ????? Also hat die DEVK hier in erster Instanz verloren?


    Weiß es jemand hier zufällig? eugh? oder "widerruf jetzt"? Wisst ihr es zufällig?

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von widerrufsjoker
    hättet Ihr ein Problem damit die Beiträge ab #17773 in den Thread "Falsche Pflichtangaben in Verträgen nach dem 10.06.2010" zu verschieben?
    Ich denke das passt dort in Summe besser als hier und ist später für Betroffene somit einfacher zu finden.
    Also BGH Entscheidungen denke ich, sollten schon auch hier diskutiert werden.

  21. Avatar von Tom120368
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich denke man muss die Entscheidung vom 22.11.16 mal im Volltext lesen. Die Pressemitteilung verwirrt doch sehr und hört sich für den widerrufenden Verbraucher doch sehr "böse" an. Vlt. will der BGH auch wieder auf seinen Standardnummer mit der Nachbelehrungspflicht hinaus. Solange der Verbraucher -im Ursprungsvertrag stand wohl nicht drin- nicht alle Infos hat- läuft halt keine Frist. Wenn keine Nachbelehrung, dann aber ist m.E. jeder Hinweis in der Pressemitteilung auf Rechtsmissbrauch oder dergleichen nicht nachzuvollziehen. Ich habe mir die Entscheidung des LG Heidelberg und den kurzen Tatbestand bei dejure mal angesehen und kann nicht erkennen, wie man hier zu Rechtsmissbrauch oder dergleichen kommen soll.

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