Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Tom120368
    Hallo Sebastian. Das LG Köln ist der Ansicht dass der BGH Fussnoten, die nicht in den Mustern vorgesehen sind, für fehlerhaft erachtet. Dies spielt nach Ansicht des Gerichtes aber nur dann eine Rolle, wenn die WRB fehlerhaft ist, also fehlerhaft über den Beginn der Frist informiert. Das war in der Entscheidung des BGH nicht der Fall. Ich verstehe den Beschluss vom 27.9 so , dass der BGH die WRB für richtig hielt, aber dennoch ausführen wollte- dass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht erfüllt ist (wobei es im konkreten Fall gar nicht darauf an kam). Vlt irre ich mich da auch. Ich bin mit dieser Argumentation im Dezember beim OLG Köln. Dort diesmal mit einem Streitwert von 74000 Euro.
    Ich hab es auch genau so verstanden. Wahrscheinlich kommt es auch auf die Abweichungen zu den Finanzierten Geschäften nicht mehr an.

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    ........ Ich hatte damals die Behauptung aufgestellt, das Rückgewährschuldverhältnis beginne und ende mit dem Widerruf ........

    Und mit Verlaub, das war damals schon Quatsch und ist heute immer noch Quatsch und wird durch Wiederholung nicht richtiger.


    Irgendeine rechtliche Untermauerung oder Urteile, in denen dargestellt wird, dass das RGSCHV mit Widerruf gleichzeitig beginnt und endet?

  4. Avatar von Tom120368
    Tom120368 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe bislang bei allen Verfahren zunächst geprüft ob Paragraph 355 BGB -egal in welcher Fassung- durch die WRB erfüllt ist oder nicht. So zumindest auch die Gerichte bei denen ich bislang war. War dem so oder sah der BGH dies so war die Prüfung beendet und zwar unabhängig davon wie falsch die selbst gestrickte WRB der Bank war. So glaube sieht es auch der BGH in der Entscheidung vom 27.9. Wäre es eine angreifbar WRB (hinsichtlich der Frist) gewesen so hätte der BGH im 2 Schritt bei dieser Belehrung die Fussnote beanstandet. Daher halte ich auch den Eintrag bei test.de für falsch. Der BGH hat nicht gesagt dass er diese Fussnote akzeptiert sondern nur diese WRB. Dies haben andere OLGs auch schon getan. Ich bin der Auffassung , dass dann wenn es z.b eine "frühestens" Belehrung gewesen wäre der BGH anders entschieden hätte. Im Dezember bin ich mit diesem Fall beim OLG Köln. Dort allerdings das bekannte Verwirkung problem mit der Besonderheit, dass zwischen Aufhebungsvereinbarung und Widerruf 24 Tage liegen. Mal schauen was die Herren in Köln dazu sagen. Bemerkenswert: die beklagte Sparkasse hat bis dato ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit aufrechterhalten. Ich frage mich ernsthaft wie man dann darauf vertrauen kann dass ein widerrufsrecht nicht ausgeübt wird.

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Hi Tom,

    also ich verstehe deine Ausführungen ehrlich gesagt nur bedingt. Wollte das LG Köln damit zum Ausdrick bringen, dass es die Entscheidung des BGH insoweit für falsch hält??

    Mal was anderes: Ich habe gestern von einem Seminar in Frankfurt gehört, bei Frau Dr. Dauber (Mitglied des XI. Senats) zumindest mal auf die Frage der Verzinsung nach Widerruf angedeutet hat, dass der BGH ja schon entschieden habe, dass Zahlungen nach Widerruf nach § 812 BGB zu behandeln sind.

    Das könnte man (vorsichtig) so werten, dass der BGH nicht die §§ 346 BGB nicht über den Widerruf hinaus anwendet und dann der DG keinen Vertragszins, sondern nur Nutzungen nach § 818 II BGB verlangen kann,was dann nur die marktüblichen Zinsen sind.

    Das wäre (wieder vorsichtig) mal eine sinnvolle Korrektur der OLGs.

    So rechnet man nun wohl am LG N-Fü so, in einer der letzten Verhandlungen wurde das so erwähnt.

    Was vor WR passiert ist, wird z.Zp. des WR saldiert und dann aufgerechnet. Meist ergäbe sich ein Restsaldo zu Gunsten der Bank/Beklagten.


    Nach WR geleistete Zahlungen würden nach § 812 BGB mit nach § 818 BGB zu erstattenden Nutzungsersatz rückforderbar sein.


    Allerdings vergisst man dabei, dass das mit der Aufrechnung ja wohl nicht so einfach wäre, solange der BGH nicht die Aufrechnungsverbotsklausel in den AGB´s der Banken für unzulässig erklärt.


    Haben selbst einen Fall, wo die Gegnerin beantragte, dass wegen der nach ihrer Auffassung unzulässige Aufrechnung die Klage abzuweisen wäre. Angst davor habe ich nicht, da vertraue ich mal in den 14. Zivilsenat des OLG N. Der wird das dann schon entsprechend bewerten und einordnen können.


    Zudem bleibt die Frage dann noch offen, was ist mit dem Wertersatz für die nach Widerruf beim DN verbliebene Restschuld. Annahmeverzug, kein Wertersatz wegen Verstoß nach Treu&Glauben wegen der Verweigerung der Rückabwicklung, Verzugszins oder Wertersatz für die tatsächlichen Nutzungen?

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Tom120368
    Ich habe bislang bei allen Verfahren zunächst geprüft ob Paragraph 355 BGB -egal in welcher Fassung- durch die WRB erfüllt ist oder nicht. So zumindest auch die Gerichte bei denen ich bislang war. War dem so oder sah der BGH dies so war die Prüfung beendet und zwar unabhängig davon wie falsch die selbst gestrickte WRB der Bank war. So glaube sieht es auch der BGH in der Entscheidung vom 27.9. Wäre es eine angreifbar WRB (hinsichtlich der Frist) gewesen so hätte der BGH im 2 Schritt bei dieser Belehrung die Fussnote beanstandet. Daher halte ich auch den Eintrag bei test.de für falsch. Der BGH hat nicht gesagt dass er diese Fussnote akzeptiert sondern nur diese WRB. Dies haben andere OLGs auch schon getan. Ich bin der Auffassung , dass dann wenn es z.b eine "frühestens" Belehrung gewesen wäre der BGH anders entschieden hätte. Im Dezember bin ich mit diesem Fall beim OLG Köln. Dort allerdings das bekannte Verwirkung problem mit der Besonderheit, dass zwischen Aufhebungsvereinbarung und Widerruf 24 Tage liegen. Mal schauen was die Herren in Köln dazu sagen. Bemerkenswert: die beklagte Sparkasse hat bis dato ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit aufrechterhalten. Ich frage mich ernsthaft wie man dann darauf vertrauen kann dass ein widerrufsrecht nicht ausgeübt wird.

    § 355 Abs.2 BGB aF sage aber auch "Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht

    Wenn in der Belehrung über Sachen bzw. Fallkonstellationen belehrt wird, die überhaupt nicht vorliegen, dann noch geänderter Form als vom Muster vorgesehen,

    dann entspricht die Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot. Eine Belehrung über die Finanzierten Geschäfte, wenn keine vorliegen, können einen DN durchaus so verwirren, dass er von einem Widerruf absieht.

    Er kann zwar die Frist bestimmen. Aber den Rest kann er nicht handeln. Selbst wir wussten nicht, ob die Passage zu den FG in unserem SPK-Fall zutrifft, da wir ja mit dem Darlehen eine PV-Anlage finanziert haben.

    Frage 10 Personen auf der Straße und keiner weiß darüber Bescheid.


    Ich nehme an, dass in den zwei Fällen, in denen nun vom BGH die NZB abgewiesen wurde, das nicht vorgetragen wurde. Sondern nur, dass es eine Veränderung wäre, die die Gesetzlichkeitsfiktion versage.


    Was will der BGH dazu sagen, wenn dazu nichts vorgetragen wurde?


    Das gleich haben wir doch schon am 23.02.2016 erlebt. Checkbox Belehrungen. Der BGH hat sich nur dazu geäussert, ob eine WRI ab Juni 2010 klar und deutlich hervorgehoben sein muss oder nicht.

    Über den Inhalt, der fehlerhaft ist, wurde nichts gesagt. Da wurde nur gesagt, das wäre nicht streitgegenständlich.

    Denn die Checkbox WRI sind inhaltlich deswegen falsch, weil wohl grundsätzlich die Beispielangaben in Klammer als fehlerhaft gesehen werden und dadurch, dass die Sparkassen das Muster nicht übernommen haben auch sich nicht auf die Schutzwirkung berufen können.

    ;-)


    Update:

    der 14. Zivilsenat des OLG N sieht wohl die Checkbox Belehrung der SPKen als wirksam an. Mir ist aber nicht klar, ob das die gleiche wie vom BGH am 23.02.2016 behandelte WRI ist.

    https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post137035

  7. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Zitat Zitat von Hanomag

    ........ Ich hatte damals die Behauptung aufgestellt, das Rückgewährschuldverhältnis beginne und ende mit dem Widerruf ........

    Und mit Verlaub, das war damals schon Quatsch und ist heute immer noch Quatsch und wird durch Wiederholung nicht richtiger.


    Irgendeine rechtliche Untermauerung oder Urteile, in denen dargestellt wird, dass das RGSCHV mit Widerruf gleichzeitig beginnt und endet?
    Die Formulierung ist in der Tat misslungen. In der Sache hat Hanomag gleichwohl Recht. Das durch Widerruf begründete Rückgewährschuldverhältnis erfasst nur vor Widerruf erbrachte Leistungen. Was danach geschieht, ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zu beurteilen.

  8. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Und mit Verlaub, das war damals schon Quatsch und ist heute immer noch Quatsch und wird durch Wiederholung nicht richtiger.


    Irgendeine rechtliche Untermauerung oder Urteile, in denen dargestellt wird, dass das RGSCHV mit Widerruf gleichzeitig beginnt und endet?
    Verstehe ich auch nicht, bitte um weitere Ausführungen

  9. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was haltet ihr denn davon:
    Urteil BGH XI ZR 47/01

    "Der Darlehensvertrag ist - wie ausgeführt - von den Klägern wirksam widerrufenworden und damit als nicht zustande gekommen anzusehen.Aus ihm stehen der Beklagten gegen die Kläger keine Ansprüche zu. DieBeklagte hat zwar einen Anspruch aus § 3 HWiG a.F.. Dabei handelt essich aber nach der Konzeption des Gesetzes, die das widerrufene Geschäftals nicht zustande gekommen betrachtet, nicht um einen Anspruch,der - wie etwa das vertragliche Rücktrittsrecht gemäß § 346BGB - seine Grundlage noch im Vertrag findet. Es handelt sich vielmehrum einen davon zu unterscheidenden besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch(BGHZ 131, 82, 87 f.). "


    Vielleicht kann man da etwas nützliches finden. Warum soll die Bank den Vertragszinssatz nach Widerruf beanspruchen können, wenn der Vertrag gar nicht zustande gekommen ist.

    Oder ist das altes Recht und nicht mehr gültig?

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Okerke, da braucht es keine weitere Ausführung. Denn die Aussage ist einfach falsch.


    Wenn das RGSCHV sofort auch wieder mit WR beendet wurde, ja herzlichen Glückwunsch! Dann schulde ich der Bank ja wohl nichts mehr.


    Mit Widerruf wandelt das Darlehensvetragsverhältnis sich in eine Rückgewährschuldverhältnis um. Und das besteht erstmal. Steht in fast jedem Urteil drin.


    M.M.n. kann das höchstenfalls nur beendet werden, wenn die gegenseitig zu erstattenden Leistungen und Nutzungs- bzw. Wertersatz entsprechend gezahlt wurden.


    Unbestritten ist ja wohl, dass es einen Zeitraum vor WR und einen nach WR gibt.

    Ungeklärt ist die Frage für mich, was ist, wenn keine Partei z.Zp. saldiert und die Aufrechnung erklärt. Dass das für den DN durchaus Schwierigkeiten bereiten kann bzw. gewisse Unsicherheiten birgt, habe ich weiter oben schon erläutert.

    Werden dann von der DGín für die vor WR geleisteten Zahlungen auch nach WR noch Nutzungsersatz geschuldet?

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hatten wir das Urteil des OLG N v. 26.09.2016 schon? Checkbox WRB der SPK sieht der 14.Zivilsenat als wirksam an.


    OLG N 14 U 969-15 v. 26092016 Checkbox SPK.pdf

  12. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das OLG Nürnberg lässt immerhin immer die Revision zu.

  13. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    die Nov 2011 ist (jedenfalls soweit ich das meinen Fällen sehe) diejenige, bei denen schon eine eigener fetter Rahmen um die WR-information ist. Das dürfte per se für die Gesetzlichkeitsfiktion (Hervorhebung) reichen. Dass die Checkbox Nummer allerdings keine Bearbeitung sein soll und auch das Aufnehmen unnötiger und teilweise sogar falscher Hinweise auf Erstattungspflichten, sehe ich schon anders. Dazu ist die Bezugnahme auf BGH vom 23.02.2016 auch falsch, denn dazu (zur Gesetzlichkeitsfiktion) hat der BGH ja dort nichts gesagt.

  14. Avatar von milkrun
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo liebe Mitforisten,

    ich habe hier einen Vertrag bei der BW-Bank als Beispiel, wo noch rechtzeitig Widerruf vor der Gesetzesänderung eingelegt wurde. Dieser Widerruf wurde von der BW-Bank, wie zu erwarten war, natürlich abgelehnt.

    Hier der Vertrag, um den es geht von August 2006 inkl. Widerrufserklärung:
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    Widerrufserklärung:
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    Die Widerrufserklärung entspricht dem Muster, außer in dem Punkt, dass mehrere Darlehensnehmer ergänzt wurde.
    Es gab aber einen alleinigen Kreditnehmer, also nur 1 natürliche Person.

    Damals halfen dem Kreditnehmer die Eltern beim Wohnungskauf aber mit Grundeigenkapital aus und verhandelten auch mit in der Bank mit. Auch kam Geld direkt von deren Konto.
    Ganz so klar kann das als Kunde also nicht gewesen sein mit der Einfügung "Mehrere Darlehensnehmer". Durchaus verwirrend!

    Am 6.9.2012 wurde der Vertrag mit folgenden Erklärungen per VFE aufgelöst, da die Wohnung verkauft wurde.
    Es wurde versucht, damals ohne VFE herauszukommmen, bzw. war VFE damals erst mal noch gar nicht bekannt.
    Auch Widerrufsjoker war damals nicht bekannt.
    Es gab einiges an Diskussionen mit der Bank und das war der einzige Weg, herauszukommen. Nur deswegen wurde VFE unterschrieben.

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    Wenn klar gewesen wäre, dass der Widerruf noch möglich gewesen wäre, wäre natürlich nicht auf diesen Aufhebungsvertrag eingegangen worden.

    BW-Bank und Wohnort sind jeweils OLG Stuttgart.

    Also eher schlecht, weil die ja mal entschieden haben, dass Einfügung "Mehrere Darlehensnehmer" angeblich nicht den Musterschutz aufheben würden.
    Darauf verweist auch die BW-Bank. Ansonsten will sie auf keine weiteren Schreiben mehr antworten.

    Insgesamt kann man den Widerruf aber doch nach wie vor anders sehen, oder etwa nicht?

    Was meint ihr generell zu solchen Fällen?

    - Musterschutz da oder nicht?
    - Verwirkung wegen VFE, ja oder nein?
    - Wie könnte, sollte man vorgehen? (z. B. Unter der Voraussetzung das RSV da wäre)

    Ideen?

    Gruß,
    milkrun

  15. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum periodischen Ansatz:

    Zitat Zitat von sebkoch
    ich habe nach Servais und SUD 118 einige Klagen gerechnet und am 20.05. Termin am LG Gießen. MAl sehen, allerdings glaube ich, dass das dem normalen Richter per se schon zu viel Rechnerei ist.
    Kannst Du uns zu diesem Verfahren etwas sagen? Ich bin vor allem daran interessiert, ob/in welchem Umfang das LG einer periodischen Betrachtungsweise bei der Berechnung der RAW stattgegeben hat. Herzlichen Dank!

    PS: Es ist nicht dieses Verfahren hier, oder?
    Sparda-Bank Hessen eG, Vertrag von 20.02.2010
    Landgericht Gießen, Urteil vom 24.07.2015
    Aktenzeichen: 3 O 175/15
    Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2016
    Aktenzeichen: 19 U 192/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Sebastian Koch, Bad Nauheim
    Besonderheit: Die Bank hatte eine Belehrung verwendet, wonach die Widerrufsfrist unter Umständen zu laufen beginnt, sobald Verbraucher „eine Abschrift (...) des Vertragsantrags“ erhalten. Das ermögliche Verbrauchern nicht, den Fristbeginn eindeutig zu bestimmen, urteilte das Landgericht Gießen; Verbraucher könnten nicht erkennen, dass es auf die von Verbrauchern abgegebene Vertragserklärung und nicht etwa auf den Erhalt von der Bank übermittelter Unterlagen ankommt. Maßgeblich sei allein die objektiv falsche Belehrung, heißt es in der Urteilsbegründung unter Berufung auf ältere Urteile des Bundesgerichtshofs. Da die Kläger den Vertrag in einer Filiale der Bank unterzeichnet hatten, war im konkreten Fall kein Missverständnis möglich und hätten die Kläger aufgrund der abstrakt falschen Belehrung den Beginn ihrer Widerrufsfrist im konkreten Fall korrekt erkennen können. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Verurteilung der Bank. Insbesondere sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt, urteilte der Senat, der bisher zahlreiche Kreditwiderrufsklagen wegen Verwirkung und Rechtsmissbrauch hatte scheitern lassen, unter Berufung auf die Urteile des Bundesgerichtshofs von 12.07.2016. Die Kläger hatten nur die Feststellung beantragt, dass der Kreditvertrag durch den Widerruf unwirksam geworden ist. Wie er rückabzuwickeln ist, war nicht Thema. Die Revision ist nicht zugelassen. Die Bank kann dagegen allerdings noch Beschwerde einlegen und den Fall so doch noch vor den Bundesgerichtshof bringen.
    [neu 01.11.2016]
    Falls doch, kannst Du uns noch mitteilen, ob es noch weitergeht vor dem BGH? Nochmals danke!


    Kennt Ihr noch andere gerichtliche Entscheidungen (rechtskräftig oder nicht), wo bei der Berechnung des Gebrauchsvorteils des Kunden einem periodischen Ansatz stattgegeben wurde?


    Zitat Zitat von ducnici
    Bei 6 O 7471/14 LG N-Fü

    wurde am OLG N die Klage abgewiesen. WRB mit Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte". Der Senat war der Ansicht, dass bei dem zu verhandelnden Fall mit Präsenzgeschäft bzgl. Fernabsatz keine Verwirrung entstehen konnte. Auf Nachfrage des BV (RA Göhrmann, MG&P Nürnberg) meinte der Senat, dem periodischen Ansatz würde man auch nicht folgen.


    Der Kläger hat aber Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.

    Zudem hat das OLG Düsseldorf und auch kürzlich das OLG Bamberg diese WRB als fehlerhaft eingestuft.

    Wenn also der BGH über diese WRB entscheiden will und wird, dann wohl auch über den periodischen Ansatz.
    Zu 14 U 2246/15 (OLG Nürnberg - War die Verkündung am 13.06.2016?) - Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth, 04.08.2015 - 6 O 7471/14 - hat der Kläger ja NZB eingelegt (BGH XI ZR 333/16), und die Rechtsmittelbegründungsfrist läuft noch. Weißt Du, bis wann? Liegt Dir die OLG-Entscheidung vor?


    Zitat Zitat von ducnici
    ...
    Das OLG Bamberg führt in seinem Urteil 8 U 7/16 v. 28.09.2016 wie folgt aus:

    Anhang 2909

    Dort lag aber auch der Fall vor, dass die Sparkasse über "Finanzierte Geschäfte" belehrte... d.h. die dortige Belehrung ist anders zu beurteilen als die vom Beschluss des BGH über die Zurückweisung der NZB.
    Wer es benötigt, der Volltext zum OLG Bamberg ist dort.

    Das ist nicht mein Link, und ich weiß nicht, ob derjenige das so öffentlich haben möchte. Aber diverse Suchmaschinen zeigen diesen Treffer an. Interessant ist, dass im Impressum der Webseite mit dem selben Namen ein Dipl.-Sparkassenbetriebswirt als Unternehmensberater genannt wird. Vielleicht sollte man diese Webseite mit Vorsicht ansteuern.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mit welchen Argumenten kann man folgendem begegnen? LG Bonn, 19.05.2015 - 3 O 206/14:
    Eine monatliche Anpassung des marktüblichen Zinssatzes kommt nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht in Betracht (OLG Schleswig, NJOZ 2011, 145, 146; OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 1980). Vielmehr ist der bei Vertragsabschluss marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen, der für die Dauer bis zum Widerruf fortgeschrieben wird. Der in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht, es bedürfe einer zeitabschnittsweisen Berechnung des marktüblichen Zinses bei entsprechender monatlicher Anpassung des Zinssatzes (vgl. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f.), tritt die Kammer insofern nicht bei. Dies führt weder zu Wertungswidersprüchen, noch zu einem unbilligen Festhaltenmüssen an vereinbarten Entgeltkonditionen, sondern entspricht vielmehr dem Gesetzeswortlaut und der -intention des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die im Vertrag bestimmte Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes grundsätzlich zugrunde zu legen ist, Grundlage der Rückabwicklung also der Vertrag ist und es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, Rn. 36, juris).
    So (leider) auch LG Bonn, 24.07.2015 - 3 O 277/14

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auf folgendes hat ducnici ja bereits hingewiesen (ich zitiere den relevanten Text aus dem Urteil nochmal zur Erinnerung) - LG Nürnberg-Fürth, 04.08.2015 - 6 O 7471/14:
    (1) Strittig ist, wie dieser Marktzins zu ermitteln ist. Dabei wird mit unterschiedlicher Begründung, zum Teil unter Verweis darauf, dass das zwischen den Parteien vereinbarte vertragliche Äquivalenzgefüge gewahrt bleiben müsse, zum Teil unter Hinweis darauf, die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung (Kapitalnutzungsmöglichkeit) sei „keine zeitlich gestreckte Leistung“ (vgl. Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 f), vertreten, dass der bei Vertragsabschluss marktübliche Zins maßgeblich ist. Entwicklungen nach Abschluss des Darlehensvertrages, bzw. Auszahlungen der Valuta werden als bedeutungslos erachtet (vgl. LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, 4 O 343/13, Tz. 51 f, juris,). Zum Teil wird als maßgeblich auch der marktübliche Zins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, bezogen indes auf die tatsächliche Laufzeit des Darlehensvertrages bis Widerruf angesehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.11.2011, 38 O 358/10, nicht veröffentlicht, und Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1091 f). Andere Stimmen fordern demgegenüber eine zeitabschnittsweise dynamische Ermittlung des Wertersatzes, mit der Folge, dass der marktübliche Zins für jede, dann festzulegende, Überlassungsperiode neu zu bestimmen ist (vgl. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f).

    Der zuletzt genannten Ansicht („dynamisch-konsensbezogene Methode“, vgl. Piekenbrock a. a. O., 1090) folgt das Gericht. Denn dem Zweck der Rückabwicklung, einen Zustand wieder herzustellen, wie er ohne vertraglichen Leistungsaustausch bestanden hätte, wird es allein gerecht, wenn der Gebrauchswert objektiv bestimmt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.07.1995, V ZR 45/94, Rz. 14, juris, für Nutzungen im Eigentümer/Besitzerverhältnis). Der zu bewertende Gebrauchsvorteil besteht, nachdem wie oben dargelegt, die konkrete Verwendung des Kapitals durch den Darlehensnehmer außer Betracht bleibt, in erster Linie darin, dass das überlassene Kapital nicht anderweitig beschafft werden muss oder darin, dass das überlassene Kapital zu Marktbedingungen ausgeliehen werden kann. Und dieser Vorteil ist je nach Zinsniveau und nach Höhe des in Rede stehenden Betrages unterschiedlich wertvoll. Im Übrigen wird auch bei dem von der Bank zu leistenden Nutzungswertersatz die Zinsentwicklung während des Vollzugs des Vertrages berücksichtigt, wenn vermutet wird, dass die Bank Nutzungen auf Grundlage des Basiszinssatzes gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rz. 29, für den Anspruch gem. §§ 357, 346 Abs.1 BGB, und Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, Rz. 35, für den Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 818 Abs.3 BGB, jeweils juris).

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von milkrun
    ..........

    Insgesamt kann man den Widerruf aber doch nach wie vor anders sehen, oder etwa nicht?

    Was meint ihr generell zu solchen Fällen?

    - Musterschutz da oder nicht?
    - Verwirkung wegen VFE, ja oder nein?
    - Wie könnte, sollte man vorgehen? (z. B. Unter der Voraussetzung das RSV da wäre)

    Ideen?

    Gruß,
    milkrun

    Wenn RSV vorhanden, wo ist Dein Problem?

    Dann die Bank unter 2 wöchiger Fristsetzung anschreiben, dass sie schriftlich den Widerruf als wirksam anerkennen soll. Macht sie nicht. => Schadensfallauslösendes Ereignis

    Falls sie das schon geschrieben hat, wunderbar.

    Dann ab zu einem Anwalt, der sich damit gut auskennt. Vielleicht am Anfang nicht gleich sagen, dass eine RSV vorhanden wäre sondern um eine kostenlose Ersteinschätzung beten.


    Verwirkung kann sein, muss nicht. Man wird sehen, wie sich das entwickelt. Am OLG N bezieht man mittlerweile den § 257 HGB mit ein. 6 Jahre Aufbewahrungsfrist für Handelsbriefe.

    Der Anwalt kann dann noch mal die Bank anschreiben, das gleiche wieder...schriftliches Anerkenntnis des wirksamen Widerrufes.

    Wenn das wieder nicht geschieht, Deckung für eine Klage von der RSV einholen. Oder man sagt, der Anwalt soll gleich die Deckung für eine Klage einholen, da die Bank außergerichtlich schon abgelehnt hat.

    Klage einreichen. Abwarten was passiert. Mehr kann man dann erstmal nicht machen.

  19. Avatar von milkrun
    milkrun ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo nochmal,

    ich zitiere mich grad mal kurz selber:

    Zitat Zitat von milkrun
    Also eher schlecht, weil die ja mal entschieden haben, dass Einfügung "Mehrere Darlehensnehmer" angeblich nicht den Musterschutz aufheben würden.

    Dieses Thema bzw diese Fragestellung gab es ja bereits schon mal ja ähnlich von eugh:
    Zitat Zitat von eugh
    Noch unschöner (Klage abgewiesen): LG Dortmund, 30.09.2016 - 3 O 530/15:
    Insbesondere Punkt (f) irritiert mich sehr. Ist das so im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung? Ich dachte, es komme eben gerade nicht darauf an, ob eine vom Muster abweichende WRB/WRI dazu geeignet ist, den DN vom Gebrauch seines Widerrufsrechts abzuhalten, sondern darauf, dass die WRB/WRI rechtsfehlerhaft ist. Und das ist sie doch (oder irre ich?), wenn über finanzierte Geschäfte belehrt wird, obwohl diese gar nicht vorlagen. Warum denke ich das? Weil es sich um Gestaltungshinweise im Mustertext handelt, die (nochmal: wenn ich mich nicht irre) korrekt angewandt werden müssen.
    Laut test.de gilt ja:
    (Quelle: https://www.test.de/Immobilienkredit...18800-4719374/)

    ------------------------------- schnipp ------------------
    BW Bank (unselb*ständige Anstalt der Landes*bank Baden-Württem*berg LBBW), Vertrag vom 6./25.07.2007
    Land*gericht Wuppertal, Urteil vom 04.10.2016
    Aktenzeichen: 2 O 76/16 (nicht rechts*kräftig)
    Kläger*vertreter: Werdermann von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin
    Besonderheit: Nicht die Darlehens*nehmer hatten nach erklärtem Widerruf geklagt, sondern die darlehens*gebende BW-Bank. Sie wollte fest*gestellt wissen, dass der Darlehens*vertrag durch den Widerruf nicht in ein Rück*gewähr*schuld*verhältnis umge*wandelt wurde, sondern der Vertrag fort*bestehe. Mutmaß*licher Hintergrund: Für Klagen gegen die BW Bank sind die Gerichte in Stutt*gart zuständig. Die hatten fast durch*gängig verbraucherfreundlich entschieden. Wenn die Bank selbst Klage erhebt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Kreditnehmer wohnen. Die BW Bank hoffte wohl, bei anderen Land*gerichten besser als in Stutt*gart abzu*schneiden. Doch daraus wurde bisher nichts. Auch das Land*gericht Wuppertal wies die Präventivklage der Bank ab. Sie sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Belehrung enthielt den „frühestens“-Passus zum Frist*beginn. Wegen des Zusatzes „mehrere Darlehens*nehmer“ und „finanzierte Geschäfte“ könne die Bank sich nicht auf die Schutz*wirkung des gesetzlichen Musters berufen. Das Widerrufs*recht sei auch nicht verwirkt oder rechts*miss*bräuchlich ausgeübt.
    [neu 31.10.2016]
    ------------------------------- schnipp ------------------

    Laut OLG Stuttgart 6 U 182/13 gilt aber wieder:
    (Quelle: https://www.finanztip.de/fileadmin/im...t_6U182.13.pdf)

    Und darauf beruft sich ja die BW-Bank in der Ablehnung des Widerrufs:

    ------------------------------- schnipp ------------------
    "cc) Ebenfalls unschädlich ist der Umstand, dass die Belehrung über dasWiderrufsrecht mehrerer Darlehensnehmer wiederholt und um einen Rechtsfolgenhinweisergänzt ist. Es ist zwar richtig, dass ein Verstoß gegen dasDeutlichkeitsgebot anzunehmen ist, wenn dem Verbraucher unterschiedlicheBelehrungen erteilt werden, sodass der Verbraucher dadurch irritiert wird undletztlich nicht weiß, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll (OLGHamm v. 24.5.2012 – 4 U 48/12). Die Beklagte hat jedoch in Bezug auf dieWiderrufsmöglichkeiten mehrerer Darlehensnehmer in der Sache keine unterschiedlichenBelehrungen erteilt. Die bloße Wiederholung von Teilen der Belehrungan anderer Stelle des Vertrages, ohne dass sich daraus Verständnisschwierigkeitenergeben können, macht die erteilte Widerrufsbelehrung nichtintransparent."
    ------------------------------- schnipp ------------------


    Also wie ist das jetzt bloß mit Ergänzungen zum Muster?

    Wie dürfte der BGH das sehen?
    Wie sehen das andere Gerichte?

    Nochmals die Frage: Ideen?

    Gruß,
    milkrun

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @milkrun


    also dein Gerichtsstand steht ja eigentlich fest. Stuttgart.

    Interessant wird sein, ob das Wuppertaler Urteil rechtskräftig wird, oder ob die BW-Bank dort Berufung einlegt, was ich mal annehmen würde.

    Dann wiederum dürfte es interessant werden, was das OLG Düsseldorf dazu sagt oder ob man hier sich vergleichen wird, was auch ich wieder annehme.

    Denn dann entsteht kein für die BW-Bank nachteiliges OLG Urteil, wonach dann ja nach dem Beschluss des BVerfG die Revision zuzulassen wäre.


    So aber bleibt Dir nur der Weg über Stuttgart. Da Du wohl eine Leistungsklage einreichst, müsstest Du mit der Rückforderung über 20k kommen um die Beschwer für den BGH für die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision zu erreichen.

    Man könnte aber auch eine Feststellungsklage einreichen in dem der erste Antrag lautet, dass eben festgestellt werden würde, dass der WR wirksam und den DV in ein RGSCHV umgewandelt hat und dann der zweite lapidar lautet, die Beklagte ist verurteilen, an die Kläger die Summe X EURO zu zahlen.

    Dann wiederum könnte man den Streitwert anhand der bis WR gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen festmachen, was wohl weit über 20k liegen dürfte.


    Ich verweise da gerne auf den Beschluss des OLG N,

    https://www.gesetze-bayern.de/Content...-03881?hl=true


    ...ich war in der Verhandlung anwesend und der Klägervertreter hat damals die Festsetzung des Streitwertes nach dem Betrag der Rückforderung in Höhe der VFE+NE gerügt und gemeint, man müsse hier die Summe der Zins-&Tilgungsleistungen bis WR ansetzen, was dann auch so geschah.


    Ist nur eine Idee...

    ;-)


    Ob der BGH dann die NZB annehmen würde, sie mal dahingestellt. Ich persönlich glaube das nicht. Ich denke auch nicht, dass die Belehrung für zwei DN der BGH als schädlich ansieht. Ist aber nur meine Meinung. Aber wir haben ja jetzt einige Überraschungen erlebt. Das Pendel kann aber auch mal wieder auf die andere Seite ausschlagen.

  21. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @milkrun

    Vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2016 - 6 U 46/16. Die Revision wurde zugelassen.

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