Wem gehört das BWF-Gold

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    Standard Wem gehört das BWF-Gold

    k-mi (Kapitalmarkt intern) schreibt in seiner letzten Ausgabe:
    BWF-Stiftung: 1.604 kg Gold – doch wer hält das Eigentum?
    ******************************* Zitat Beginn ***********************************
    Die Berliner Kanzlei des Verbraucherschutzanwaltes Dr. Thomas Schulte, “sehr geehrte Damen und Herren”, hat uns inzwischen für die BerlinerB WF-Stiftung, die in den zurückliegenden Wochen für Aufsehen sorgte ( vergleiche zuletzt K-mc 29/14), laut Angabe der Kanzlei eine aussagekräftige Wirtschaftsprüfer-Bestandsbescheinigung zum Goldbestand der PWF Stiftung zur Verfügung gestellt.

    Diese stammt von Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Diplom Kaufmann Norbert Wojciechowski aus Berlin, mit dem Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte laut anderweitiger eigener Angabe wiederum eng zusammen arbeitet.

    Danach bescheinigt dieser Wirtschaftsprüfer nach körperlicher Bestandsaufnahme mit Datum zum 17.12.2013 seinem Auftraggeber, eine die TMS Dienstleistungs GmbH aus Berlin, deren Unternehmensgegenstand wiederum der Aufbau und die Betreuung von Vertriebs- und Multi Level Marketing Organisationen sowie Vermittlung von Versicherungen und An- und Verkauf von Edelmetallen ist, einen Goldbestand von 1.604 kg.

    Dabei handele es sich um das eigene Gold der TMS und das ihrer Kundin BWF. Ausdrücklich heißt es dann aber weiter, dass weder eine physikalische Prüfung des Goldes noch die Eigentumsverhältnisse geprüft wurden.

    Von daher ist die uns vorgelegte Bescheinigung für BWF-Investoren leider so viel wert, wie man diesem Anbieter sein Vertrauen schenkt.

    Interessant dabei ist, dass der Goldschatz in einem Berliner Hauskeller lagert, über dem Gerald Saik residiert. Offiziell hat dieser keine Funktion bei den Goldunternehmungen.

    Saik war zuvor beim T6Poker.com-Schneeballsystem Skandal (2006-2007) involviert. Wie er gegenüber der Presse kommuniziert, als betroffener Geschädigter mit einem Investment in Höhe von 3.500 €. Dies oder was auch immer nahm er zum Anlass zusammen mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte auf Verbrecherjagd in Sachen T6-Poker zu gehen, so zumindest deren Darstellung des Falles. Wie auch immer, jedenfalls durchlief Saik im Jahr 2006 ein Insolvenzverfahren. Im Jahr 2012 wurde ihm dann die Restschuldbefreiung erteilt.

    Seltsam aus unserer Sicht ist, dass die BWF-Stiftung mit Detlef Braumann einen ersten Vorstand ausweist. Denn die BWF-Stiftung steht in der Trägerschaft vom Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V.
    Auf deren Homepage finden wir allerdings keinen namentlichen Organlenker. Stattdessen tauchen als Partner die Kempkes Rechtsanwaltsgesellschaft und Dr. Schulte und Partner auf.

    k-mi-Fazit: Was in und außerhalb des Goldkellers der BWF-Stiftung mit den Kundengeldern genau passiert, bleibt ein ganz großes Berliner Geheimnis. Anlegern raten wir zur Vorsicht!
    ******************************* Zitat Ende ***********************************

  2. Avatar von goldmakler24
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    Standard AW: Wem gehört das BWF-Gold

    Dies war heute schon im Netz zu finden:

    Auszug aus der Strafanzeige:

    Zitat:
    BWF-Stiftung in Berlin: Meldung des Verstoßes gegen § 1 KWG Einlageverbot und des schwerer Betrugs gem. 263 Abs. 3 StGB

    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
    Referat Q32
    Marie-Curie-Str. 24-28
    60439 Frankfurt

    und

    Staatsanwaltschaft Berlin
    Turmstraße 91
    10559 Berlin



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich erstatte folgende Anzeige wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs 1. 1 S.2 Nr. 1 KWG:

    Täter:
    - Die Firma Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung, 1.Vorstand Detlef Braumann, Königsweg 3d, 14163 Berlin
    - Die TMS Dienstleistungs GmbH, Königsweg 5, 14163 Berlin, Gf.: Dr. Reiner Schreiber (der Goldlieferant)
    - Gerald Saik, Königsweg 5, 14163 Berlin = Mitinhaber und faktischer Geschäftsführer beider Firmen
    - Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Malteserstrasse 170 / 172, 12277 Berlin = Beteiligter und ebenso faktischer Geschäftsführer beider Firmen

    Tabestand:

    In diesem Massenbetrugsverfahren sind rd. 8.000 Kunden fragwürdige Goldsparverträge i.H.v. mehr als 200 Mio. Euro verkauft worden.

    Der verursachte Schaden beträgt grob geschätzt zwischen 50 Mio. und 100 Mio. Euro.

    Die BWF-Stiftung bot seit 2011 folgende Goldsparverträge an:

    Siehe Anlagen:
    1. GOLD STANDARD = Einmalanlage ab 2.000 € mit einer "fixen" Rückaufsoption: Nach 2 Jahren: 110%; nach 4 Jahren: 130%; nach 8 Jahren 180%;
    2. GOLD PLUS = ein ratierlicher Goldsparvertrag ab 25 € monatlich; fixe Startzahlung= 30-fache des Monatsbetrags und fixe Rückaufsoption nach 10 Jahren = 150% des eingezahlten Kapitals

    Die AGBs beider Verträge enthalten in sich widersprüchliche Regelungen, ob dem Kunden überhaupt das Eigentum und der Besitz am angeblich gekauften Gold jemals verschafft wird.

    Gem. II.Tz.5. Würde dem Kunde das Eigentum an den gekauften Edelmetallen durch Einräumung des Miteigentums nach Bruchteilen an einem im Besitz der BWF befindlichen Sammelbestandes an physischem Anlagegold verschafft.
    Damit sei Sondervermögen geschaffen worden. diese Miteigentumsrechte werden dann nach den Tz. III. 1. bis 3. eingeschränkt.
    Anm.: Bereits dies ist eine Täuschung. Es besteht kein Sondereigentum sondern lediglich ein gesamtschuldrechtlicher Herausgabeanspruch.

    Doch aus dieser Anspruch wird durch Tz. V. des AGBs zunichte gemacht, da der Kunde der BWF-Stiftung ein Sachdarlehen gewährt, dass heißt nach § 607 BGB: Der Sachdarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts sowie zur Rückerstattung einer dem Empfangenen gleichartigen Sache verpflichtet.
    Anm: Angenommen, der Kunde hätte 300 g Gold von BWF gekauft, dann würde er dieses Gold der BWF-Stiftung jetzt 2 bzw. 4 oder 8 Jahre überlassen. Die BWF-Stiftung müsste dann nicht "Geld" zurückzahlen, sondern 300 g Gold am Ende der Laufzeit zurückgegeben.

    Nicht jedoch nach den BWF-AGBs. Für das Sachdarlehen bekommt der Kunde keine Vergütung.
    Dort ist jedoch unter Tz. IV. geregelt, dass der Kunde eine Rückkaufsoption erhält, wonach im die o.g. fixen Rückkaufswerte auszuzahlen sind.



    Nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG bedarf es einer schriftlichen Erlaubnis, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will.
    Die Ausgestaltung dieser Rückkaufsoptionen sind zweifelsfrei ein erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft nach § 1 Abs 1. 1 S.2 Nr. 1 KWG.

    Begründung:
    Der Kunde wurde nach den Regelungen dieser AGBs zu keinem Zeitpunkt das physische Eigentum an Gold verschafft. Der Kunde zahlt Geld für eine gewisse Menge Gold, welches jedoch unmittelbar nach Zahlung wieder dem Käufer zum Handeln überlassen wird.
    Dies soll angeblich ein Sachdarlehen sein. Dem Kunde wird jedoch nicht die Rückgabe des Goldes als Gegenleistung für die Sachüberlassung angeboten, sondern ein fixer Rückkaufswert basierend auf den überlassenen Geldbetrag "fix" zugesagt. Es wird somit eine fixe Rückzahlung erhöht um Zinsen versprochen.

    Damit wurde m.E. eindeutig ein Einlagengeschäft getätigt, denn der Kunde erhält für seinen hingegeben Geldbetrag einen fixen Mehrbetrag. Da zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsmacht am Goldbestand dem Kunden verschafft wurde, dieser lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung eines fixen Geldbetrages nach diesen AGBs hat, ist von Anfang an ein erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft nach § 1 Abs 1. 1 S.2 Nr. 1 KWG gegegeben.

    Strafrechtliche Würdigung:
    Ein Verstoß gegen § 1 Abs 1. 1 S. 2 Nr. 1 KWG ist nach § 54 KWG strafbar, da eine Erlaubnis gem. § 32 KWG nicht vorliegt.

    Es besteht außerdem der dringende Tatverdacht, dass ein schwerer Betrug gem. 263 Abs. 3 StGB vorliegt. Diese Vorschrift lautet:

    In besonders schweren Fällen [des Betruges] ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.

    Die o.g. Täter haben in einem Massenbetrugsverfahren angeblich mehr als 200 Mio. Euro für die o.g. Verträge eingesammelt.
    Es stand für die Täter von Anfang an fest, dass Sie niemals in der Lage waren die versprochen Mehrwerte jemals erwirtschaftet werden können.

    In einem sog. “Interview” sagte der Vorstand der BWF-Stiftung Herr Detlef Braumann gegenüber dem Shitstorm-Portal Gomopa.net folgendes aus:

    **************** Zitat Beginn *****************
    Braumann: “Wir sind nicht nur Goldhändler und Goldlageristen. Wir sind auch Goldgroßhändler. 76 Juweliere sind an uns gebunden, die sich bei uns mit Gold eindecken. Deren Vorteil ist nicht nur die hohe Qualität der Ware, sondern die sofortige Verfügbarkeit.

    Der Juwelier bezahlt für die Ad-hoc-Lieferung bei uns einen Aufschlag. Wir kaufen mit dem Geld des Juweliers Gold bei einer Raffinerie. Erst, wenn die Raffinerie uns die verbindliche Goldlieferzusage gegeben hat, geben wir unser Lagergold an den Juwelier aus. Das geschieht innerhalb weniger Stunden.

    Würde der Juwelier selbst das Gold auf dem Markt ordern, müsste er im Augenblick vier bis sechs Wochen auf das Gold warten, ansonsten immerhin auch 14 Tage.
    ********************** Zitat Ende ************************
    Seit wann kaufen Juweliere Feingoldbarren zur Weiterverarbeitung ein? Juweliere kaufen Halbzeuge, wobei niemals 999-er Gold sondern 585-er bzw. 750-er Gold gekauft wird.
    Kein Juwelier muss 4 - 6 Wochen auf eine Goldlieferung warten und zahlt ganz sicher keine 15% Aufschlag auf den Spotpreis.

    Im Goldgroßhandel werden i.d.R. Margen von weniger als 1% verdient. Wie viel Umsatz hätten die BWF-Stiftung mit Juwelieren machen müssen, um die vertraglich zugesagten Mehrwerte zu erwirtschaften?
    Das Angebot war somit völlig utopisch und unrealistisch.

    Um dies jedoch als seriöse "Geldanlage" zu verkaufen wurde von Dr. Schulte in einer groß angelegten Kampagne für die BWF-Stiftung mehr als 3.000 Artikel, Interviews, etc. veröffentlicht.

    Dr. Schulte war die Brisanz dieses Falles durchaus bewusst. Herr Dr. Schulte, wollten damit künstlich Vertrauen schaffen?
    Wenn der als der aus Funk und Fernsehen bekannter Verbraucherfachanwalt seinen guten (???) Namen dafür hergibt, dann muss doch alles in Ordnung sein, denk der einfache Bürger.

    Deshalb sollte auch die Bafin dafür Sorge tragen, dass der aus Funk und Fernsehen bekannte Verbraucherschutzanwalt Dr. Schulte dafür haften wird, dass er diesen Fall falsch beraten und darüber hinaus noch mehr als 3.000 Artikel veröffentlicht hat, um den Absatz dieser Produkte zu fördern.

    .... etc. + Anlagen


    Bin gespannt, wann die BWF-Stiftung endlich die notwendigen Nachweise bringt. Kann doch nicht so schwer sein.

    Bin trotz all dem mehr als verwundert, dass Dr. Schulte hier so tief verstrickt ist und offensichtlich vom KWG keine Ahnung hat.

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