Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Hi ducnici, noch zu meinem Verständnis ein paar Fragen...
    Zitat Zitat von ducnici
    ... In unserer Klage fordern wir die Feststellung einer Restschuld y zum Stichtag X. ...
    1. Stellt die Restschuld Y die Restvaluta gemäß Kontoauszug dar, oder ist es die Restvaluta gemäß Kontoauszug abzüglich der Nutzungen, welche die Bank Dir herauskehren muss?
    2. Mit anderen Worten: Habt Ihr die Aufrechnung erklärt, so dass es zur Saldierung der Nutzungen der Bank mit Deinem Gebrauchsvorteil aus dem Darlehen kommt?
    3. Ist mit Stichtag Y der Tag des Widerrufs gemeint?


    Zitat Zitat von ducnici
    ... Und dann noch die Feststellung, das die Beklagte sich in Verzug seit der Ablehnung des WR befindet und für alle entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden, die aus der Verweigerung der Anerkennung des Widerrufes Ersatz leisten muss...


    Wir werden also niemanden die Rechnung für den Zeitraum nach dem Stichtag X während der Klage vorlegen.
    1. Verstehst Du unter Deinem zweiten Klagepunkt auch den Verzugszins (Basiszins + 5%)?
    2. Wo/wie kommt zum Ausdruck, dass der Bank ab Stichtag Z (wann wäre das?) keine Verzinsung der Restvaluta mehr zusteht (mit dem Effekt, dass Deine weiterlaufenden Ratenzahlungen voll in die Tilgung gehen)?



    Achtung, laut basiszinssatz.info gab es beim Basiszins in der 2. Jahreshälfte 2014 einen weiteren Eintrag für eine Änderung, jedoch mit unverändertem Zins von -0.73%. Für diejenigen, die selbst rechnen, hat das natürlich keine Auswirkung. Wer aber online Rechner im Internet verwendet, sollte sich dann nicht wundern, dass da noch einmal eine extra Zeile angezeigt wird (auch wenn es an den Zahlen am Ende nichts ändert) - falls der Rechner das so übernimmt.
    01.01.2014 -> 30.06.2014 -0,63 %
    01.07.2014 -> 28.07.2014 -0,73 %
    29.07.2014
    -> 31.12.2014 -0,73 %
    01.01.2015 -> 30.06.2015 -0,83 %
    01.07.2015 -> 31.12.2015 -0,83 %

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @Eughen

    Du hast doch meine Tabelle bekommen. Steht doch alles drin. Siehe Anlage R1.

    Darlehensvaluta + Gebrauchsvorteil für das Darlehen - Darlehensleistungen - gezogene Nutzungen = Restschuld Zeitpunkt X

    Stichtag x haben wir in unserem Fall z.B. das Ende des Monats genommen, in dem die Ablehnung des Widerrufes erfolgte. Diese erfolgte ein paar Tage vor Monatsende und ein paar wenige Tage nach dem WR.
    Man kann aber auch den Tag des WR nehmen.

    Klagepunkt 2: => Feststellung, dass die Bank sich mit der Rückabwicklung in Verzug befindet... => §301BGB + Feststellung, dass sie Schadenersatz leisten muss => Verzugszins z.B. §288 Absatz1 BGB

  4. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Hallo zusammen,
    Ich bin neu hier aber erfahren im Kampf. Ich habe im April 2014 geklagt (ohne RSV) und habe die erste Instanz LG Saarbrücken gewonnen. Jetzt befinden wir uns vor OLG Saarbrücken. Mein Anwalt hat aber nur einen Klagepunkt beantragt. Dass der Widerruf wirksam ist. Das wurde auch durch LG festgestellt. Das OLG hat bereits in einem anderen Fall angekündigt, dass die Berufung kein Erfolg auf Aussicht habe, darauf hin hat die SPK die Berufung zurückgenommen. Wir haben die gleichen Widerrufsbelehrungen. Wir werden auch vor OLG gewinnen. Jetzt geht es aber um die Rückabwicklung. Wenn die Spk die Rückabwicklung nicht ordnungsgemäß durchführt, werden ich wieder Klagen müssen. Wie die Rückabwicklung bis zum Widerruf funktioniert ist mir klar.

    Ich habe aber die Ratenzahlungen auch nach dem Widerruf seit April 2014 unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weiter führen müssen, sonst hätte die Spk die Zwangsversteigerung beantragt. Mir wurde die Grundschuldurkunde vom Gerichtsvollzieher zugestellt. Auch diese Zahlungen muss die Bank zurückerstatten. Meines Wissens nach ist die Spk wegen rechtswidriger Verweigerung des Widerrufsrechts im Verzug. Steht der Bank trotzdem eine marktübliche Verzinsung auf dem Restkapital? Das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, I-6 U 64/12 hat auch für die Zeit nach dem Widerruf der Bank zinsen zugesprochen.

    Ich bin mir nicht sicher wie ich die Zeit nach dem Widerruf berechnen soll.
    Für eure Tipps bin ich euch sehr dankbar!

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Hallo, herzlich willkommen und auch vielen Dank für Deine Infos!

    Einige hier (auch ich) sind der Ansicht, dass dem DG ab Verweigerung des Widerrufs keine Verzinsung der Restvaluta zusteht. RA Kunzenbacher hatte diesbzgl ein paar Zweifel, doch leider gab es keine Gelegenheit, ihn hier im Forum nach seiner Begründung zu fragen.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, muss der DN den DG in Annahmeverzug bringen, damit dem DG keine Zinsen mehr zustehen, sicher bin ich jedoch nicht. Es gibt aber auch von den Gerichten zu diesem Punkt sicherlich unterschiedliche Ansichten, denn ich meine, da es auch ein Urteil gab, wo e um den Annahmeverzug und dessen Folgen ging. Leider weiß ich jetzt nicht mehr, welches das war. Frag bei Gelegenheit doch mal Deinen RA. Außerdem kannst Du auch diese Frage in den Kommentaren bei test.de stellen. Dort lesen und schreiben auch immer wieder RÄ, die Infos geben, sofern es ihre Zeit und die Gegebenheiten zulassen. Dort gibt es auch einen Musterrechner für die Rückabwicklung. Weiterhin viel Erfolg und viel Spaß hier im Forum.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Aktuell ein wichtiger Hinweis vom Redakteur bei test.de bzgl. der Aufrechnung/Saldierung:
    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 22.09.2015 um 21:44 Uhr:

    Re: @test.de-Redakteur_Herrmann und alle:

    Grundsätzlich bringt die Aufrechnung stets den Vorteil, dass die Forderung der Bank in Höhe der Gegenforderung als erloschen gilt. Zu berücksichtigen ist allerdings: Die Aufrechnung bewirkt, dass auch die Forderung des Verbrauchers als erloschen gilt. Zudem wirkt die Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderungen sich erstmals aufrechenbar gegenüber standen. Das dürfte in Widerrufsfällen regelmäßig der Zugang der Widerrufserklärung bei der Bank sein. Ab diesem Zeitpunkt dürften Verbrauchern dann keine weiteren Nutzungen mehr zustehen. Das ist ungünstig, wenn die 5 Punkte über Basiszinssatz, die die Bank herauszugeben hat, über dem vereinbarten oder marktüblichen Zinssatz liegt, den der Kreditnehmer an die Bank zu zahlen hat.
    Herr RA Kunzenbacher hatte bereits weiter oben auch auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.01.2013 (Az. I-6 U 64/12) hingewiesen, wo auch etwas zur Aufrechnung nachzulesen ist.

  7. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Aktuell ein wichtiger Hinweis vom Redakteur bei test.de bzgl. der Aufrechnung/Saldierung:
    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 22.09.2015 um 21:44 Uhr:

    Re: @test.de-Redakteur_Herrmann und alle:

    Grundsätzlich bringt die Aufrechnung stets den Vorteil, dass die Forderung der Bank in Höhe der Gegenforderung als erloschen gilt. Zu berücksichtigen ist allerdings: Die Aufrechnung bewirkt, dass auch die Forderung des Verbrauchers als erloschen gilt. Zudem wirkt die Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderungen sich erstmals aufrechenbar gegenüber standen. Das dürfte in Widerrufsfällen regelmäßig der Zugang der Widerrufserklärung bei der Bank sein. Ab diesem Zeitpunkt dürften Verbrauchern dann keine weiteren Nutzungen mehr zustehen. Das ist ungünstig, wenn die 5 Punkte über Basiszinssatz, die die Bank herauszugeben hat, über dem vereinbarten oder marktüblichen Zinssatz liegt, den der Kreditnehmer an die Bank zu zahlen hat.
    Das ist genau das, was ich im Beitrag #5886 Erfahrungstread vermutet habe:
    Verzugszinsen für die Nichtauszahlung der bis zum Widerruf geleisteten Darlehensleistungen wird man vermutlich ohnehin nicht geltend machen können, weil im Saldo letztendlich der DN (zumindest in der Regel) eine Leistung erbringen muss und wir ab diesem Zeitpunkt auch keine Zinsen für das noch offene Darlehen entrichten wollen.
    und nochmal auf auf Rückfrage bestätigt hier im Beitrag #260
    Zitat Zitat von Hanomag
    Entschuldige, ich dachte Du meinst den NWE bis Widerruf, weil der ja auch mit Basis +5 gerechnet wird.

    Aber auf Deine Rückfrage warum man Verzugszinsen (die Darlehensleistungen die der DN bis zum Widerrufszeitpunkt geleistet hat und dann infolge Verweigerung des DG nicht zurück erhält) nicht verlangen können soll, möchte ich folgende Antwort geben:

    Unter dem Strich (nach Saldierung aller Leistungen und Gegenleistungen) hat doch der DN eine verbleibende Restschuld zu begleichen. Die Annahme dieser verweigert der DG, deshalb sind wir der Meinung, dass ihm keine Zinsen mehr zustehen. Wenn ich auf der einen Seite keine Zinsen zahlen möchte, dann darf ich m. M. nach auf der anderen Seite keine Verzugszinsen fordern. Ich kann nämlich nicht glauben, dass ich die von DN und DG geleisteten Zahlungsströme nach dem Widerruf getrennt halten, für die meinigen Verzugszinsen verlangen kann und für die des DG nichts mehr - auch keinen NWE - erbringen muss.
    Neben den Ansprüchen der Bank auf das Rückabwicklungssaldo zum Widerufszeitpunkt bleibt allerdings die Rückforderung, der unter Vorbehalt gezahlten Darlehensleistungen plus Verzinsung 5+ über Basis.

  8. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Nachtrag:
    Zitat Zitat von eugh
    Herr RA Kunzenbacher hatte bereits weiter oben auch auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.01.2013 (Az. I-6 U 64/12) hingewiesen, wo auch etwas zur Aufrechnung nachzulesen ist.
    Hier ein Auszug aus diesem Urteil:
    Danach entsteht bei erfolgreichem Widerruf ein Rückgewährschuldverhältnis. Die Bank kann Erstattung der ursprünglichen Valuta nebst marktüblicher Verzinsung verlangen, der Kunde Erstattung aller Annuitäten nebst einer Verzinsung darauf in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatz.
    Dies führt bei entsprechenden Aufrechnungserklärungen (diese sind erforderlich, weil sich die Ansprüche nur in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gegenüberstehen) dazu, dass der Kunde nur noch die Restvaluta erstatten muss, reduziert um seine Zinsansprüche.
    Wie diese Aufrechnungserklärungen wohl aussehen mögen?

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich nutze den Rechner von test.de und zusätzlich bzgl. der Nutzungen bzw. Verzugszinsen, welche die Bank mir erstatten muss, den Verzugszinsrechner, wo man auch einzelne monatliche Raten eingeben kann. Das ist zwar (genauso wie bei test.de) mühsam, aber man kann das auch unter einem Link abspeichern und als PDF ausdrucken. Für mich sieht das brauchbar aus und wird sicherlich auch vor Gericht einen guten Eindruck machen.

    Wenn ich davon ausgehe, dass mein vertraglich vereinbarter Zins identisch zum marktüblichen ist, muss ich nicht einmal viel herumrechnen, was meinen Gebrauchsvorteil aus dem Darlehen angeht, sondern ich gehe einfach davon aus, dass ich mit meinen bisherigen Raten (also inkl. Zinsen und Tilgung) meiner Pflicht zur Herausgabe meines Gebrauchsvorteils bis zum Widerruf nachgekommen bin.

    Mit dem Widerruf habe ich der Bank die Herausgabe der Restvaluta angeboten, worauf sie jedoch nicht eingegangen ist (Widerruf sei nicht mehr möglich). Damit ist sie in Annahmeverzug und hat somit keinen Anspruch mehr auf eine Verzinsung der Restvaluta. Das muss ich für die Zeit nach dem Widerruf in meinen Berechnungen natürlich berücksichtigen, wobei mir jetzt im Moment noch nicht klar ist, wie genau. Aber auch dazu hat unser Ass ducnici ja bereits hinreichend Hinweise gegeben (danke dafür!).

    Wer feststellt, dass sein vertraglich vereinbarter Zins deutlich über dem damals marktüblichen lag, sollte das natürlich nicht wie o.g. vereinfachen, sonst verschenkt er etwas.

    Auf jeden Fall sollte man sich auch die Aufrechnungserklärung (s.o.) vorher sehr gut überlegen, denn einerseits drückt man damit zwar den Streitwert, aber andererseits entgeht einem ein u.U. beträchtlicher Teil der Nutzungen der Bank, vor allem, wenn der Wideruf erst sehr spät nach Vertragsschluss erfolgt und viel Zeit ins Land gegangen ist (wodurch sich die Nutzungen ja logischerweise stetig erhöhen). Die Aufrechnung/Saldierung (Du weißt nun ja, wie ich den Begriff "Saldierung" hier meine, d.h. es hat nichts mit Winnecke vs. herkömmlich zu tun) bewirkt - wie zutreffend von Redakteur Herrmann beschrieben - dass sich gegenüberstehende Forderungen gegenseitig löschen. Da kommt es bei der Betrachtung auf den vereinbarten oder meinetwegen marktüblichen Zinssatz an; wenn der unter Basiszins+5% liegt, verliert der Kunde unnötig etwas bei einer Aufrechnungserklärung, die rückwirkt zum Zeitpunkt des Eintreffens des Widerrufs bei der Bank.

    Dieser Punkt war mir die ganze Zeit so nicht klar, und ich bin froh, noch keinerlei Aussagen gegenüber der Bank gemacht zu haben, die sich in irgendeiner Weise als Aufrechnungserklärung deuten lassen. Es kann wohl die Bank die Aufrechnung erklären, aber das würde auch bedeuten, dass sie den Widerruf akzeptieren, und davon gehe ich momentan nicht aus.

    Wie seht Ihr das alles?

    Den Nachteil des Kunden bei einer Aufrechnung (wie sie von einer RSV gefordert war) hat ein RA sehr schön beschrieben - siehe Beitrag von derpicknicker (danke dafür!):
    Zitat Zitat von derpicknicker
    ... meine RSV aber die Klage gemäß Entwurf nicht "mittragen" wollte. Sie hatte bemängelt, dass mein RA meine Forderungen beim Streitwert berücksichtigt hat, die Forderungen der Bank jedoch nicht davon abgezogen hat. Dadurch würde der Streitwert unnötig in die Höhe getrieben. Hierzu äußerte sich mein RA:

    "Die Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche wäre zwar möglich, jedoch für unsere Mandanten äußerst ungünstig. Solange keine Aufrechnung erfolgt, hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen die Bank aus dem Zahlungsanspruch in Höhe von x €. Nach der Aufrechnung würden sich die Verzugszinsen nur noch aus dem Saldo von x € berechnen. Die Erklärung der Aufrechnung zum jetzigen Zeitpunkt wäre daher für den Mandanten wirtschaftlich ungünstig und ist daher nicht zumutbar." ...
    Und genau das ist m.E. der große Nachteil einer Aufrechnung - abhängig von den Umständen (Widerruf erst lange nach Vertragsschluss) und Konditionen (vereinbarter/marktüblicher Zins unter dem Basiszinssatz+5%).

    Ich habe hier nur den Teil des Beitrags bzgl. der Aufrechnung wiedergegeben, ermuntere jedoch jeden, der Probleme mit seiner RSV bzgl. des Streiwerts hat, sich auch den Rest des Beitrags durchzulesen (Link neben dem Nutzernamen).

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Aktuell ein wichtiger Hinweis vom Redakteur bei test.de bzgl. der Aufrechnung/Saldierung:
    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 22.09.2015 um 21:44 Uhr:

    Re: @test.de-Redakteur_Herrmann und alle:

    Grundsätzlich bringt die Aufrechnung stets den Vorteil, dass die Forderung der Bank in Höhe der Gegenforderung als erloschen gilt. Zu berücksichtigen ist allerdings: Die Aufrechnung bewirkt, dass auch die Forderung des Verbrauchers als erloschen gilt. Zudem wirkt die Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderungen sich erstmals aufrechenbar gegenüber standen. Das dürfte in Widerrufsfällen regelmäßig der Zugang der Widerrufserklärung bei der Bank sein. Ab diesem Zeitpunkt dürften Verbrauchern dann keine weiteren Nutzungen mehr zustehen. Das ist ungünstig, wenn die 5 Punkte über Basiszinssatz, die die Bank herauszugeben hat, über dem vereinbarten oder marktüblichen Zinssatz liegt, den der Kreditnehmer an die Bank zu zahlen hat.

    Herr RA Kunzenbacher hatte bereits weiter oben auch auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.01.2013 (Az. I-6 U 64/12) hingewiesen, wo auch etwas zur Aufrechnung nachzulesen ist.
    Dazu gibt es noch ein Update:
    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 23.09.2015 um 14:24 Uhr:

    Re: Re: @test.de-Redakteur_Herrmann und alle:

    Es ist möglich, die Aufrechnung zu erklären, ohne Zugeständnisse zu machen. Sie erfolgt dann "hilfsweise". Will sagen: Für den Fall, dass der Kreditvertrag entgegen der Auffassung der jeweiligen Beklagten wirksam widerrufen ist. Die Aufrechnungserklärung ist jederzeit möglich, so lange die Forderungen sich gegenüberstehen. Selbst die Verjährung einer Forderung steht dem in der Regel nicht entgegen, sofern die Aufrechnungslage zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als die Forderungen noch nicht verjährt waren. Selbstverständlich wissen auch Bankanwälte, dass die Aufrechnung durchaus aus Nachteile bringen kann und werden sie sicher nicht unbedacht erklären.

    PS:
    Bei der "hilfsweisen Aufrechnung" ist § 45 Abs. 3 GKG zu beachten:
    (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

  11. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Bisher sind wir ja alle davon ausgegangen, dass der DN bei der Rückabwicklung nur gewinnen kann, weil der Zinssatz des vom DG zu zahlenden NWE in aller Regel über dem Vertragszinssatz bzw. dem marktüblichen Zinssatz liegen wird.

    In meinem Fall ist der derzeitige vom DG zu zahlende Zins von 4,17% (BZ + 5%) gefährlich nahe an den von mir zu entrichtenden Vertragszins von 4 % herangerückt. (Der marktübliche Zins liegt noch darüber.)

    Der BGH hat ja in einer älteren Entscheidung angedeutet, dass bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen der Verzugszins von BZ + 5% nicht unbedingt ein geeigneter Maßstab für den Wert der vom DG gezogenen Nutzungen sein muss.

    Sollte es tatsächlich dazu kommen, dass durch die Rechtsprechung der vom DG zu zahlende Zinssatz beim NWE abgesenkt wird, müsste ich in meinem Fall einen höheren Zinssatz entrichten als ich im Gegenzug von der Bank bekommen würde.

    Mich beschäftigt daher z.Z. die Frage, ob es beim Rückabwicklungsverhältnis auch dazu kommen kann, dass der DN mit dem Rückabwicklungsverlangen sich selbst ins Knie schließt, weil er letztlich mehr zahlen müsste als ohne selbiges.

    Bei mir ist noch der Sonderfall gegeben, dass ich nicht von einer günstigeren Anschlussfinanzierung profitieren kann, weil ich die liquiden Mittel zur Ablösung zur Verfügung habe.

    Vielleicht gibt es weitere Betroffene, die vor dem gleichen Problem stehen. Ich würde mich über eine Diskussion dazu sehr freuen.

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Häh?


    Selbst wenn Du für Deine Darlehensleistungen nur 1% Zinsen bekommst und im Gegenzug den Vertragszins zahlen müsstest...

    würdest Du immer noch 1% mehr an Zins bekommen als wenn Du das Darlehen normal! bedienen hättest müssen weil Du nicht widerrufen konntest...

    Eins muss klar sein... je näher der Zeitpunkt einer möglichen ordentlichen Kündigung rückt, umso mehr muss die Rückabwicklung mit einbezogen werden.

    VFE heisst ja nichts anderes, als die Ersparnis der eigentlich der Bank zustehenden Zinsen für die Zukunft. Beträgt die Zeit bis zur Ablösung z.B. nur noch 2 Jahre, ist die VFE im Verhältnis geringer, und damit der Benefit für den Widerrufler,
    als wenn das Darlehen noch 8 Jahre bedient werden müsste. Klar.



    Und noch einmal....

    1. Es besteht seitens des BGH nur die VERMUTUNG, dass die Banken Nutzungen in Höhe des Verzugszinses gezogen haben.


    Streich das Wort Verzug. Der BGH hätte auch schreiben können, es besteht die Vermutung, dass die Bank Nutzungen in Höhe von 5% über Basiszins gezogen hat. Oder 4,5 oder 5,5%. Das war halt für die einfach, weil Tagesgeschäft.

    + Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Anwendung des §288 BGB in diesem Fall, da niemand bei einer Rückabwicklung in Verzug ist.

    Nur zur Deutlichkeit, ich rede nicht vom Annahmeverzug oder vom Verzug aufgrund der Verweigerung der Anerkennung des Widerrufes.

    Zudem ist hier, sowie beim §497 BGB vom Darlehensnehmer die Rede. Nicht vom Darlehensgeber.



    2. Wenn man also nicht den §288 BGB anwenden kann, dann kann erst Recht nicht der § 503, Absatz 2 BGB angewendet werden.

    Hierfür fehlt wie unter 1. angeführt, dass a) der Darlehensnehmer b) in Verzug sein muss und c) das Darlehen grundpfandrechtlich abgesichert sein muss.

    Keine dieser Voraussetzungen trifft hier zu.


    3. Selbst wenn man den Darlehensgeber als Schuldner gegenüber dem Darlehensnehmer betrachten würde, weil er diesem die Nutzungen schulde,
    fehlt es an einer grundpfandrechtlichen Absicherung der gezogenen Nutzungen gegenüber dem Darlehensnehmer.

  13. Avatar von mabamaba
    mabamaba ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich darf auf diesen Thread hinweisen:

    https://www.finanz-forum.de/threads/1...matt-strategie

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @Harley & ducnici:
    Ich habe zwar noch nicht ganz verstanden, wovon Ihr Beiden geschrieben hat, (ich hole das noch nach - wobei, der "Nachtrag" von ducnici ist klar), möchte aber daran erinnern, dass es ein Urteil gibt, wo ein Gericht einen Abzug vorgenommen hatte, mit der Begründung, dass die ordentliche Kündigungsmöglichkeit unmittelbar bevorstünde. Ich suche mal noch, welches Urteil das war... Wisst Ihr - oder sonst jemand - welches das war?

    Ansonsten hatte ich mich aber auch schon bei meinem bereits vor Widerruf zurückgezahlten Darlehen gefragt, ob ich durch die Rückabwicklung unter bestimmten Umständen am Ende noch etwas nachzahlen müsste. Mein RA hatte das klar verneint mit Hinweis darauf, dass das überhaupt nicht mit dem Verbraucherschutz vereinbar sei. So hatte ich ihn zumindest verstanden, ohne dass er dazu Paragraphen erwähnt hatte.

    Bei meinen noch laufenden Immo-Darlehen - Vertragszinsen teils unterhalb des damals (2007/2008) marküblichen Zinssatzes - stelle ich mir nun natürlich auch die Frage, ob eine Klage auf Rückabwicklung ohne RSV (wenn auch nur für den "kleinsten" Vertrag) u.U. "in die Hose" gehen kann, weil ich kaum etwas daraus zurückbekäme, sollte der Richter nur eine geringe NWE zusprechen.

  15. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @ducnici
    Halt dich doch bitte nicht an dem Wort "Verzug" fest. Natürlich befindet sich bis zum WR keine der Parteien im Verzug. Ich habe diesen Zinssatz nur so bezeichnet, weil er zufällig dem gesetzlichen Verzugszins entspricht.

    Auch um VFE geht es bei mir nicht.

    Der Punkt ist, das hat eugh gerade auch so gesehen: Wenn ich höhere Zinsen für das Darlehen zahle als ich für meine Raten bekomme, dann kommt es dazu, dass mir der WR mit Rückabwicklung rein rechnerisch einen geldlichen Nachteil verschafft.

    Natürlich ist der Einwand von eugh berechtigt, dass dieses Vorgehen dem Verbraucherschutz zuwider laufen würde.

    Da der dem DN zu erstattende NWE aber bisher in kleiner Weise geklärt ist, - jedes Gericht macht da was es will -, kann man die Gefahr sich mit den WR selbst ins Knie zu schießen m.E. auch nicht völlig ausschließen.

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    sorry, ich versteht es einfach nicht.


    Du hast an Deine Bank Zins&Tilgungsraten gezahlt. Die wären normalerweise "weg". Du würdest bei normaler Vertragslauf davon wie viel zurück bekommen? 0,00Euro

    Nun hast Du widerrufen. Die Bank muss Dir Nutzungen auf die Raten zahlen. Und Du der Bank einen Gebrauchsvorteil, der maximal beim Vertragszins (-0,5% Gewinnmarge nicht vergessen, das geht auf jeden Fall) liegt.

    Du wirst also Geld zurück bekommen. Egal ob der Zins für die gezogenen Nutzungen bei 0,5%, 1%, 5%über Basiszins oder 7,9% in Höhe eines DKB Dispozinses liegt.


    Wenn Du, und da bin ich mir nicht sicher, ob Du das meinst, den Streitfall selbst finanzieren musst und ggf. die Kosten im Falle eines Vergleiches einbeziehst, ja das musst Du dann schon gut durchrechnen. Also ob Du hinten raus 2.500Euro erstattet bekommst aber auf 5.000Euro Anwalts- und ggf. Gerichtskosten sitzen bleibst.

    Aber, auch bei einem Vergleich ist alles verhandelbar. Somit auch die Kosten.

    Aber rein von Deiner Aussage, dass Du befürchtest, dass wenn der Zins fürs Darlehen höher ist (kann nur max. der Vertragszins sein, also das was Du ja schon gezahlt HAST), als der Zins, den Du für die gezogenen Nutzungen bekommst... Du schlechter da stehst also ohne Rückabwicklung,
    ist so nicht richtig.





    Zitat Zitat von Harley
    @ducnici
    Halt dich doch bitte nicht an dem Wort "Verzug" fest. Natürlich befindet sich bis zum WR keine der Parteien im Verzug. Ich habe diesen Zinssatz nur so bezeichnet, weil er zufällig dem gesetzlichen Verzugszins entspricht.

    Auch um VFE geht es bei mir nicht.

    Der Punkt ist, das hat eugh gerade auch so gesehen: Wenn ich höhere Zinsen für das Darlehen zahle als ich für meine Raten bekomme, dann kommt es dazu, dass mir der WR mit Rückabwicklung rein rechnerisch einen geldlichen Nachteil verschafft.

    Natürlich ist der Einwand von eugh berechtigt, dass dieses Vorgehen dem Verbraucherschutz zuwider laufen würde.

    Da der dem DN zu erstattende NWE aber bisher in kleiner Weise geklärt ist, - jedes Gericht macht da was es will -, kann man die Gefahr sich mit den WR selbst ins Knie zu schießen m.E. auch nicht völlig ausschließen.

  17. Avatar von Pajak
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    ich hätte nochmal eine Frage zum Nutzungsersatz auf die Zahlungen des DN...
    Nehmen wir mal an das Darlehen wurde 2013 zurückgeführt und heute wird widerrufen. (jetzt unabhängig von Verwirkung) Steht ein Nutzungsersatz bis zum Zeitpunkt der Rückführung oder bis heute(Zeitpunkt des Widerrufs) zu? Kennt jemand dazu Rechtsprechung?

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Pajak
    ich hätte nochmal eine Frage zum Nutzungsersatz auf die Zahlungen des DN...
    Nehmen wir mal an das Darlehen wurde 2013 zurückgeführt und heute wird widerrufen. (jetzt unabhängig von Verwirkung) Steht ein Nutzungsersatz bis zum Zeitpunkt der Rückführung oder bis heute(Zeitpunkt des Widerrufs) zu? Kennt jemand dazu Rechtsprechung?
    Also rein aus dem Bauch raus...Es verbleibt ja aus der Ablösung in 2013 und nach Rückabwicklung nach Widerruf mit Berechnung bis 2013 ein Saldo, also eine Differenz.

    Und auf diese Differenz sollte die Bank bis zur Klärung/Erstattung zusätzlich die gezogenen Nutzungen zahlen müssen.

    Sie hätte ja dann in 2013 mehr Geld für die Ablösung erhalten, als ihr zustand. Und mit der Differenz konnte sie ja arbeiten.

    Hier würde ich auch auf die Differenz die 5% über Basiszins ansetzen.

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Man stelle sich vor (fällt mir schwer), dass die Bank Nutzungen bis zur Ablösung gezogen hat, welche sie an den DN herauskehren muss und dann erst wieder Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit - aber nicht für die Zeit zwischen Ablösung in Widerruf. Das macht für mich keinen Sinn.

    Die Vertäge müssen rückabgewickelt werden, was bedeutet, dass der DG die Nutzungen aus den Raten und Gebühren des DN an den DN herauskehren muss und dass im Gegenzug der DN den Gebrauchsvorteil und die Darlehenssumme an den DG herauskehren muss. Da der DN mit der Ablösung jedoch bereits sowohl seinen Gebrauchsvorteil aus dem Darlehen als auch die Darlehenssumme selbst beglichen hat, darf er nach dem Widerruf - m.E. mit rückwirkender Wirkung - seinen Anspruch auf die Nutzungen des DG erheben - und die laufen doch ohne Zweifel auch nach der Ablösung weiter, denn die Bank arbeitet weiter mit den Zahlungen und Gebühren des DN - auch nach der Ablösung. Oder übersehe ich hier etwas? Die Restvaluta - nennen wir sie Ablösesumme - welche der DN zur vollständigen Ablösung auf einen Schlag an den DG zahlt, fließt m.E. nicht in irgendwelche Berechnungen ein, denn sie ist ein Teil der Darlehenssumme, welche der DN dem DG so oder so zurückzahlen muss, d.h. dies ist nicht strittig und wird vom Widerruf nicht tangiert. Korrekt?

    Der vollständigkeit halber sollte noch erwähnt werden, dass der damals marktübliche Zinssatz gilt, falls dieser günstiger als der vertraglich vereinbarte war.

  20. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Nach neueren Erkenntnissen habe ich diesen Beitrag gelöscht, um niemanden in die Irre zu führen.

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Das ist der springende Punkt: "Dennoch können die anteilige Prozesskosten an Dir hängen bleiben."
    Wie oben geschrieben wurde, sollte man ohne RSV ins Kalkül ziehen, bei einem nur geringen Vorteil abzgl. der selbst zu tragenden Prozesskosten ggf. auch nur sehr wenig unter dem Strich mit nach Hause nehmen zu können, oder - wenn es ganz dumm läuft - sogar tatsächlich etwas draufzahlen zu müssen. Schrieb nicht auch sebkoch in diesem Zusammenhang (ohne RSV), dass man das Prozesskostenrisiko minimieren könne, indem man möglichst "konservativ" (d.h. nicht maximale, was die Summen betrifft) Forderungen stellt und auch möglichst wenige/wenig komplexe Forderungen, ggf. doch nur erst einmal die Feststellungsklage.

    Nutzt noch jemand von Euch den Rechner von test.de? Da bekommt man doch zumindest einen ungefähren Überblick, wie hoch der "Vorteil" wäre. Anhand diverser Prozesskostenrechner kann man sich ausrechnen, was man ohne RSV ggf. selbst zahlen muss und prüft, inwieweit der Betrag unter/über dem "Vorteil" liegt. Im Rechner kann man ja die 5%-Punkte (über Basiszins) auch probehalber auf 2.5%-Punkte reduzieren.

    Darüber hinaus scheint mit der Verzugszinsrechner auch gute Dienste zu leisten, wo man ebenfalls einen anderen Zinssatz als Alternative zu Basis+5% eintragen kann bzw. auch (dynamisch) z.B. 2.5% oder sonst einen Prozentsatz über dem Basiszinssatz (der Tipp zu diesem Rechner kam von ducnici, danke dafür!).

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