Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von femig
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo Gaertner,
    hast Du denn hierzu ein Urteil, in welchem festgelegt ist, das dem DG 30 Tage nach Widerruf nichts mehr zusteht, oder eine Info, woher Du diese Info hast ?
    Danke

    Zitat Zitat von Gaertner
    Guten Morgen,

    dem DG stehen ab Widerruf, genau ab 30 Tage nach Widerruf, nichts mehr zu. Er befindet sich ja im Annahmeverzug. Wie bereits vor dem 16.02.2016.

    Viele Grüße, Gaertner

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Eine gerichtliche Entscheidung ist mir momentan nicht bekannt, aber die Aussage stützt sich auf § 293 BGB:
    § 293 Annahmeverzug

    Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
    Dass dies bedeutet, der Gläubiger (die Bank) habe daher keinen Anspruch mehr auf eine Verzinsung der Restvaluta, ergibt sich nicht unmittelbar hieraus (zumindest nicht für uns Laien). Vielleicht finden sich bei Jurion einige Hinweise dazu.

    Ah, voila: LG Düsseldorf, 29.12.2015 - 10 O 432/14:
    II.

    Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet.

    1.
    Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich für die Feststellung des Annahmeverzuges aus §§ 756, 765 ZPO (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 256 Rn. 3).

    2.
    Der Klageantrag zu 2. Ist auch begründet, da festgestellt werden kann, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Darlehensnennebetrages zuzüglich marktüblicher Verzinsung im Annahmeverzug befindet.

    Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Grundsätzlich muss die Leistung, hier die Geldschuld der Kläger, gemäß § 294 BGB tatsächlich angeboten werden. Bei Geldschulden reicht es grundsätzlich nicht, wenn die Bank des Schuldners das Geld bereithält (RGZ 108, 160; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 294 Rn. 2). Auch eine Mitteilung der Bank, sie sei vom Schuldner mit der Leistung beauftragt, stellt kein tatsächliches Angebot dar (RGZ 109, 328; Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Ein wörtliches Angebot, dass dem Schreiben vom 10.10.2014 (Anlage K 2) zu entnehmen ist, ist gemäß § 295 BGB grundsätzlich nur in zwei Ausnahmefällen möglich. Ein solches reicht aus, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Eine solche schlüssige Erklärung ist zwar dem Schreiben der Beklagten vom 21.10.2014 (Anlage K 3) zu entnehmen. Allerdings muss die Annahmeverweigerung zeitlich vor dem Angebot erklärt worden sein (BGH NJW 88, 1201; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 295 Rn. 4). Sie macht das wörtliche Angebot nicht überflüssig (BGH NJW 97, 581; Palandt/Grüneberg,a.a.O.). Ist offenkundig, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, ist aber auch ein wörtliches Angebot nicht erforderlich, da es eine leere Form wäre (BGH NJW 01, 287, BAG NJW 13, 2460). Dies war vorliegend der Fall, da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21.10.2014 (Anlage K 3) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auf die beiderseitige Erfüllung des Vertrages bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht auf ihrer Weigerung der Annahme beharre, liegen nicht vor. Liegt - wie hier - eine Zugum-Zug Leistung vor, ist Voraussetzung für den Annahmeverzug gemäß § 298 BGB, dass der Schuldner seine Leistung ordnungsgemäß anbietet und die ihm gebührende Gegenleistung verlangt (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, 2015, § 298 Rn. 2). Dies haben die Kläger in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 10.10.2014 (Anlage K 2) getan.
    Ich habe diese Urteil einmal zur Diskussion im Thread "Erfahrungen" eingestellt (und bitte, den teilweisen Doppelbeitrag zu entschuldigen) - siehe Beitrag #11849. Dort lesen mehr Leute mit und nach Einholung diverser Meinungen dort fasse ich die Eckpunkte dann gerne auch hier zusammen. Wir sollten nur nicht in beiden Threads dazu diskutieren. Danke.


    @LGSaar: Was macht Dein Rechner in dieser Hinsicht? (sorry, dass ich das momentan nicht überblicke)

  4. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von femig
    Hallo Gaertner,
    hast Du denn hierzu ein Urteil, in welchem festgelegt ist, das dem DG 30 Tage nach Widerruf nichts mehr zusteht, oder eine Info, woher Du diese Info hast ?
    Danke
    Guten Morgen,

    Eughs Begründung stimmt mit der unseres Anwalts überein.

    Viele Grüße Gaertner

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @Gaertner:

    Hast Du noch einen Hinweis (ggf. von Deinem RA) bzgl. des Zeitpunkts, also seit wann der Anspruch dann nicht mehr besteht?

    • Angenommen, das Angebot wurde zusammen mit dem WR ausgesprochen: Tritt Annahmeverzug sofort ein oder am Tag 30 nach Erklärung bzw. Eingang des WR mit dem Angebot bei der Bank?
    • Angenommen, der WR wurde erklärt, das Angebot zur Begleichung der Restvaluta (nach korrekter Berechnung) aber erst später - sagen wir 1 Monat später: Dann tritt der Annahmeverzug doch auch erst frühestens mit dem Angebot (oder ggf. am Tag 30 nach Erklärung bzw. Eingang des Angebots bei der Bank) ein. Korrekt?



    Leider gibt es auch negative Entscheidungen (vor allem OLG Köln, 09.12.2015 - 13 U 127/15), was das Thema Annahmeverzug angeht - siehe Beitrag #11853 im "Erfahrungen" Thread.



    Kennt Ihr die Möglichkeit, sich bei dejure (gratis, nach Anmeldung) Entscheidungen auf Merklisten (frei wählbare Namen passend zu diversen Themen) zu setzen und sich automatisch informieren zu lassen?
    Diese Entscheidung auf Ihre Merkliste setzen
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    • auf die Entscheidung in der Rechtsprechung Bezug genommen wird

  6. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh


    @LGSaar: Was macht Dein Rechner in dieser Hinsicht? (sorry, dass ich das momentan nicht überblicke)
    mein Rechner rechnet bis zu dem Zeitpunkt der angegeben wird. Es handelt sich um einen Rückabwicklungsrechner. Rückabwicklung findet bis zum Widerrufs-Zeitpunkt statt, alle Zahlungen nach dem Widerruf sind zusätzlich zu berechnen. Annahmeverzug gibt es bei meinem Rechner nicht. Die Zahlungen nach dem Widerruf muss jeder für sich nochmal irgendwie berechnen.

    Annahmeverzug wegen rechtswidriger Ablehnung des Widerrufsrechts haben folgende Gerichte geurteilt, das hatte ich schon mal geschrieben.


    OLG Stuttgart Urteil vom 24.11.2015, 6 U 140/14
    Oberlandesgericht Köln Beschluss von 06.11.2015, 13 U 113/15
    Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil von 14.04.2015, 17 U 57/14
    Landgericht Münster, Urteil vom 26.09.2013, 014 O 331/12
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 17.06.2015, 8 O 195/14
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 11.11.2015, 8 O 315/14
    Landgericht Essen, Urteil vom 23.07.2015, 6 O 181/15
    Landgericht Berlin, Urteil von 13.07.2015, 38 O 244/14
    Landgericht Aachen 25.06.2015, 1 O 365/14
    Landgericht Offenburg Urteil von 13.03.2015, 3 O 211/14
    Landgericht Berlin Urteil vom 01.10.2015, 10 O 89/15
    Landgericht Berlin Urteil vom 22.09.2015 21 O 300/14


    Der BGH hat sich auch schon darüber geäußert. Zwar in einem ganz anderen Fall aber das lässt sich auch auf unsere Fälle übertragen. Denn die Banken lassen sich erkennen, dass sie unter keinen Umständen bereit sind den Widerruf zu akzeptieren.

    BGH, Urteil vom 09.10.2000 –Az. II ZR 75/99

    Allerdings rügt die Revision zu Unrecht, dem Beklagten stehe schon deswegen keine Forderung aus dem Geschäftsführervertrag zu, weil sich die G. GmbH mit der Annahme der Dienstleistungen des Beklagten nicht in Verzug befunden habe (§ 615 Satz 1 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Geschäftsführer, dessen Organbestellung widerrufen worden ist, dessen Anstellungsvertrag jedoch fortbesteht, der Gesellschaft die Leistung seiner Dienste zumindest wörtlich anbieten und damit die Voraussetzungen des Annahmeverzuges (§§ 295, 615 Satz 1 BGB) herbeiführen muß, um die vereinbarte Vergütung weiterhin verlangen zu können. Ein solches Angebot ist dann nicht erforderlich, wenn die verpflichtete Gesellschaft erkennen läßt, daß sie unter keinen Umständen bereit ist, den Geschäftsführer weiter zu beschäftigen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle gegeben; denn die G. GmbH hat durch die Abberufung des Beklagten und die anschließende Berufung des Zeugen Z. an dessen Stelle zum Geschäftsführer zum Ausdruck gebracht, daß für sie eine Geschäftsführertätigkeit des Beklagten endgültig nicht mehr in Frage kam. Davon abgesehen hat der Beklagte der G. GmbH seine Dienste wörtlich konkludent dadurch angeboten, daß er mit Schreiben vom 4. August 1995 Entgeltansprüche aus dem Geschäftsführervertrag für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 1995 g

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Das LG Potsdam Urteil vom 11.11.2015 hat m.E. ein anderes Az.: 8 O 305/14. Hast Du Dich da verschrieben, oder gibt es da etwa noch eins? Deine Liste mit den Entscheidungen hatte ich in unserer Sammlung eingetragen (Beitrag #7) und um ein paar weitere Urteile ergänzt sowie relevante Beiträge nochmal darunter zitiert. So ist dort zum Thema Annahmeverzug alles an einem Platz.

  8. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    was hat den der BGH -Beschluss mit Annahmeverzug zu tun? Habe ich da etwas verpasst?
    Zitat Zitat von ducnici
    @Hanomag, der Annahmeverzug hat nichts mit dem BGH Beschluss zu tun.
    Entschuldigt, aber manchmal mache mir zu viel Gedanken. Zu der Schlussfolgerung hat mich Ducnici mit seinen folgenden Aussagen verleitet:
    Zitat Zitat von ducnici
    Meiner Meinung nach ist das aber falsch was bei test.de steht.

    Gerade die Raten nach WR laufen noch voll in den NWE mit rein. Es heisst ja, sämtliche gezahlte Zins- und Tilgungsraten.

    Zeitpunkt der Berechnung ist das Einlegen des Rechtsmittels. Also der Klage, Berufung oder Revision.

    Und da auf das Rückgewährschuldverhältnis und nicht auf den Darlehensvertrag abgestellt wird, dürfte unsere bisherige Betrachtungsweise, nur bis zum WR zu berechnen, wohl hinfällig sein.

    Ich berechne gerade was für eine Sparkasse....da zieh ich die Nutzungen für die Raten einfach weiter bis zum Zeitpunkt der Klageeinrechnung.
    Der NWE für das Darlehen wird nur bis zur Ablehnung berechnet.
    oder
    Zitat Zitat von ducnici
    @Hanomag,
    vergiss den zeitpunkt des WR...

    Es es werden sämtliche Zahlungen für Zins und Tilgung bis zum Einlegen des Rechtsmittels angesetzt...
    Er sagt hier, dass der NWE bis zum Einlegen des Rechtsmittels berechnet werden kann. Fälschlicherweise erwähnt er hierbei auch die Klage. Nebenbei bemerkt sind Rechtsmittel nur: Berufung, Revision, Beschwerde und sofortige Beschwerde.


    Meine Schlussfolgerung auf Ducnicis Aussage war: Wenn die Berechnung des NWE bis zum Zeitpunkt des Einlegens eines Rechtsmittel geht, dann ist der Annahmeverzug gar nicht mehr interessant, weil er sehr viel später als mit dem Einlegen des Widerrufs, nämlich mit Einlegen des Rechtsmittels beginnen würde.

    Zwei Tage später bestätigt Ducnici seine Aussage:
    Zitat Zitat von ducnici
    Der Beschluss ist doch eindeutig.
    .
    Da der BGH den Anspruch auf Herausgabe dieser Leistungen und NWE aus dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem, aufgrund des WR nicht mehr existenten Darlehensverhältnis zieht,

    und sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen (auch Endtilgungen) zu berücksichtigen sind, die bis zum Einlegen des Rechtsmittels geleistet wurden,

    ist auch klar, dass bis zum Einlegen des Rechtsmittels der NWE errechnet wird.
    .
    Zeitpunkt zum saldieren bei einer Leistungsklage...so spät wie möglich, denn so lange wird NWE auf die kompletten Raten berechnet, einschliesslich einer möglichen Endtilgung...

    also...Einreichung der Klage...denn..ich muss ja saldieren, da ich ja den Betrag x zurück fordere...

    Beim Feststeller wäre das wohl nicht zwingend, daher kann man warten bis die Gegenseite die Aufrechnung erklärt...

    Alle nach Aufrechnung gezahlten Raten werden wohl dann mit Verzugszins 5% üBZ von der Bank zurückgezahlt müssen.
    und
    Zitat Zitat von ducnici
    Ich nehme an, der Rechner berechnet den Nutzungswertersatz bis Widerruf. Auch das ist seit dem BGH Beschluss vom 12.01.2016 überholt. Es werden die Zins-und Tilgungsleistungen bis zur Aufrechnung in der Klage, meist durch die Beklagte erfolgend, berechnet.
    Da aber die Klage in dem Sinne kein Rechtsmittel ist, habt ihr natürlich recht, dass sich bezüglich dem Annahmeverzug nichts ändert. Er beginnt im Falle einer Klage nach wie vor ab dem Zeitpunkt des Widerrufs.


    Vermutlich habt ihr die von mir angedachte Kausalität so nicht gesehen?

    Zitat Zitat von eugh
    Öhm, was hat aber denn der BGH-Beschluss vom 12.01.2016 mit Annahmeverzug zu tun? Im RAW-Thread hatte femig gefragt, ob es ein Urteil gibt, in welchem festgelegt ist, das dem DG 30 Tage nach Widerruf nichts mehr zusteht (siehe Beitrag #781). Daher hatte ich nochmal ein bisschen herumgestöbert und auch die diversen Urteile bzgl. Annahmeverzug nochmal durchgelesen. Wenn das bereits Dir und anderen bekannt war, tut es mir leid, dass ich es so (unnötig) prominent aufgebrüht habe. Na, wenigstens hat femig jetzt noch ein paar Entscheidungen zum Durchlesen.
    Die Frage von femig kam auf eine Zwischenanwort von Gärtner
    Zitat Zitat von Gaertner
    dem DG stehen ab Widerruf, genau ab 30 Tage nach Widerruf, nichts mehr zu. Er befindet sich ja im Annahmeverzug. Wie bereits vor dem 16.02.2016.
    der auf meinen folgenden Einwand einging:
    Zitat Zitat von Hanomag
    Wie wirkt das auf den Annahmeverzug? Der DN bekommt bis zu dem genannten Aufrechnungszeitpunkt - unabhängig vom Annahmeverzug - Zins- und Tilgungsleistungen plus NWE. Das hätte er bisher über den Verzug auch bekommen. Die Situation des DG verbessert sich entscheidend: Er bekommt auch noch nach dem WR Zins und NWE.

    Oder wie seht ihr das?
    Zitat Zitat von ducnici
    eughen, Urteile zum Annahmeverzug sind immer willkommen.
    Ich wollte keineswegs den von mir geschätzten eugh demotivieren, fand aber die zitierten Urteile nicht passend zu der von mir angestellten Überlegung.

    Lieber Ducnici, es wäre nett wenn Du Du Deine Darstellung unter der Einbeziehung meiner Überlegungen neu bewerten würdest.

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @Hanomag,

    hast Recht, Klage ist kein RM, sondern eine Klage. Ok, wieder was gelernt. Auch der § im BGB bzgl. Verjährungshemmung spricht von Klage, nicht von einlegen von RM. Wird halt so wohl im Volksmund bezeichnet.


    Annahmeverzug hat nichts mit dem NWE für den DN zu tun. Auch nicht mit der Berechnung der Beschwer lt. BGH.

    Lies das Urteil noch mal durch:



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    Der BGH stellt grundsätzlich auf des RGSCHV ab.

    Sämtliche Leistungen... die der DN erbracht hat...

    Mit Weigerung zur RAW stellt sich aber auch der Annahmeverzug ein. Bzw. der Rechtsmissbrauch.

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    @ducnici: Kannst Du bitte oben noch Gericht, Datum und Az. einfügen? Sonst wissen Leute, die querlesen nicht, welche Entscheidung Du zitierst. Danke!

  11. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Annahmeverzug hat nichts mit dem NWE für den DN zu tun. Auch nicht mit der Berechnung der Beschwer lt. BGH.
    Dem stimme ich zu. Aber nach Deiner bisherigen Auslegung,
    sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen (auch Endtilgungen) zu berücksichtigen sind, die bis zum Einlegen des Rechtsmittels geleistet wurden,
    ist auch klar, dass bis zum Einlegen des Rechtsmittels der NWE errechnet wird.
    .
    Zeitpunkt zum saldieren bei einer Leistungsklage...so spät wie möglich, denn so lange wird NWE auf die kompletten Raten berechnet, einschliesslich einer möglichen Endtilgung...
    wären kaum Zeiten für die Berechnung des Annahmeverzugs übriggeblieben.

    Der BGH-Beschluss hätte somit größere Auswirkungen auf die Leistungen aus dem Annahmeverzug gehabt. Da wir nun geklärt haben, dass der Annahmeverzug mit dem Widerruf bzw. der Ablehung der angebotenen Darlehensvaluta beginnt, bleibt es bezüglich des Annahmeverzugs bei den gleichen Auswirkungen wie vor dem besagten BGH-Beschluss.

  12. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Sorry, aber auf welche Entscheidung beziehen sich die obigen Screenshots?


    Falls jemand den aktualisierten RAW-Rechner ("BGH-Methode") von test.de verwendet, bitte beachtet diesen Kommentar (aao):
    Zimmer3456 schrieb am 11.03.2016 um 12:40 Uhr:

    Fehler im Rechner?
    Im Rechner scheint sich bei der Berechnung mit "2,5 Punkten über dem Basiszinssatz nach BGH" ein Fehler eingeschlichen zu haben. Trägt man in der Spalte "Auszahlungen" neben der ersten Auszahlung weitere Auszahlungen des Kreditinstituts ein, so erhöht sich bei dieser Berechnung der in der Spalte "Vorteil der Rückabwicklung" ausgewiesene Betrag um eben diesen Auszahlungsbetrag. Dies erscheint widersinnig. Tatsächlich müsste eine weitere Auszahlung durch das Kreditinstitut wohl einen negativen Einfluss auf den "Saldo bei Widerruf" haben. Bei den anderen Berechnungsmethoden taucht der Fehler nicht auf.
    Mfg

  13. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici

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    Der BGH stellt grundsätzlich auf des RGSCHV ab.

    Sämtliche Leistungen... die der DN erbracht hat...

    Mit Weigerung zur RAW stellt sich aber auch der Annahmeverzug ein. Bzw. der Rechtsmissbrauch.
    Bitte nicht wichtige Teile der Aussagen des BGH einfach ignorieren:

    Der Wertberechnung ist zugrunde zu legen, dass sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zu erstatten sind.

    Alle Leistungen, die der Darlehensnehmer nach dem (wirksamen) Widerruf noch erbringt, werden nicht mehr auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbracht, denn durch den Widerruf wird das Darlehen mit Wirkung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet. Alle nachfolgenden Zahlungen des Darlehensnehmers, die dieser vorsorglich noch unter Vorbehalt auf das etwa fortbestehende Darlehensverhältnis leistet, sind daher auch nicht mehr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zu erstatten, sondern nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, soweit ihnen keine die Rückgewährschuld tilgende Wirkung zukommt.

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Recht_so
    Bitte nicht wichtige Teile der Aussagen des BGH einfach ignorieren:

    Der Wertberechnung ist zugrunde zu legen, dass sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zu erstatten sind.

    Alle Leistungen, die der Darlehensnehmer nach dem (wirksamen) Widerruf noch erbringt, werden nicht mehr auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbracht, denn durch den Widerruf wird das Darlehen mit Wirkung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet. Alle nachfolgenden Zahlungen des Darlehensnehmers, die dieser vorsorglich noch unter Vorbehalt auf das etwa fortbestehende Darlehensverhältnis leistet, sind daher auch nicht mehr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zu erstatten, sondern nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB, soweit ihnen keine die Rückgewährschuld tilgende Wirkung zukommt.
    § 812 Herausgabeanspruch

    (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

    (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
    Sebkoch hatte schon einmal erklärt, wie diese Angaben zu verstehen sind, aber könnt Ihr mir bitte anhand des o.g. § bitte noch einmal darlegen, was hier "§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt." bedeutet? Danke.


    Anbei eine Reihe an Entscheidungen zum § 812 BGB mit Hinweis auf:

    • Rückgewährschuldverhältnis, z.B.:
      • OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15:
        Die Klägerin kann gemäß § 346 Abs. 1 BGB von der beklagten Bank Zahlung i.H.v. 38.163,56 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 2,5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2014 verlangen. Ferner hat sie aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückerstattung ihrer nach Widerruf bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geleisteten Zahlungen i.H.v. insgesamt 9.546,27 € nebst Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 570,00 € ab dem 30. Juni, 3. September, 2. Oktober, 5. November und 2. Dezember 2014, am 5. Januar, 3. Februar, 3. März, 5. Mai, 2. Juni, 2. Juli und 2. September, auf 580,00 € ab dem 1. August 2014, auf 465,29 € ab dem 2. April 2015, auf 537,32 € ab dem 4. August 2015 und auf je 561,83 € ab dem 6. Oktober und 3. November 2015.
        Kann jemand bitte erklären, weshalb hier selbst für die Zeit seit WR nur 2,5% üBZ gelten?
      • LG Frankfurt/Main, 13.12.2015 - 2-21 O 154/15:
        Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsentgelte in Höhe der Klageforderung gegen die Beklagte (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB). Es fehlt an einem Rechtsgrund für die Leistung des Beklagten. Denn die Beklagte konnte nach dem wirksam erklärten Widerruf des Klägers keine Vorfälligkeitsentschädigung/Bearbeitungsentgelt für die vorzeitige Ablösung der beiden Darlehen vom Kläger verlangen.


  15. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Nun, wenn der Darlehensnehmer nach dem (wirksamen) Widerruf noch Leistungen auf das etwa fortbestehende Darlehensverhältnis erbringt, also inbesondere die laufenden Raten weiter zahlt, dann fehlt diesen der zuvor bestehende Rechtsgrund des Darlehensvertrages. Sie sind deshalb von der Bank gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu erstatten, es sei denn, man geht davon aus, dass sie (evtl. auch nur mit ihrem Tilgungsanteil) nicht ohne Rechtsgrund geleistet sind, weil mit dem durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis doch ein rechtlicher Grund für die Leistung besteht.

    Auch der Erstattungsanspruch aus § 812 BGB ist im Übrigen ein Rückgewährschuldverhältnis, aber ein anderes als das durch den Widerruf begründete.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Danke, und wie lese ich korrekt "§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt." im BGB, d.h. auf welche (Teil-)Sätze bezieht sich diese Angabe? Sorry, bin wirklich Laie und kenne die korrekte Lesart dieser Stellenangaben nicht ausreichend gut.

    Gelten die nur 2,5% üBZ für die Zeit seit dem WR analog zu den nur 2,5% üBZ bis zum WR? Anders gefragt: Wenn bis zum WR mit 5% üBZ gerechnet würden, gälten dann auch automatisch (analog) 5% üBZ für die Zeit seit WR?

    Bis wann? Bis zur Urteilsverkündung?

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Danke, und wie lese ich korrekt "§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt." im BGB, d.h. auf welche (Teil-)Sätze bezieht sich diese Angabe? Sorry, bin wirklich Laie und kenne die korrekte Lesart dieser Stellenangaben nicht ausreichend gut.

    Gelten die nur 2,5% üBZ für die Zeit seit dem WR analog zu den nur 2,5% üBZ bis zum WR? Anders gefragt: Wenn bis zum WR mit 5% üBZ gerechnet würden, gälten dann auch automatisch (analog) 5% üBZ für die Zeit seit WR?

    Bis wann? Bis zur Urteilsverkündung?
    § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält zwei Tatbestandsalternativen. Die 1. Alt. ist "durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt" und die 2. Alt ist "in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt".

    Ein Gericht, das auf Leistungen des DN vor dem WR Nutzungen in Höhe von 5 %p. üBZ zuspricht, würde das sicher auch für zu erstattende Leistungen nach dem WR tun. Allerdings wird es keine Dopplung von Nutzungen und Verzugs-/Prozesszinsen geben.

  18. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Gelten die nur 2,5% üBZ für die Zeit seit dem WR analog zu den nur 2,5% üBZ bis zum WR? Anders gefragt: Wenn bis zum WR mit 5% üBZ gerechnet würden, gälten dann auch automatisch (analog) 5% üBZ für die Zeit seit WR?
    Die Verzinsungshöhe bis zum Widerruf ist zur Zeit noch etwas ungeklärt. Da wollen wir ja mit den Bankzahlen Beweise erbringen, dass die 5 % gerechtfertigt sind. Die Verzugsverzinsung (nach dem WR) war eigentlich mit B+5% gefestigt, wird aber wahrscheinlich aufgrund der vielen Fällen von bankenfreundlichen Gerichten ins Wanken gebracht werden, nach meiner Meinung.
    Zitat Zitat von eugh
    Bis wann? Bis zur Urteilsverkündung?
    Ich meine ja.

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Nochmals danke Euch allen - und einen schönen, entspannten Start ins Wochenende - mit 0%.

  20. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Man sollte dieses Urteil einfach vergessen. Bitte nicht mehr darüber diskutieren. Das regt mich nur wieder auf, und versaut mir das Wochenende.

    @Eugh. Die 2,5% nach dem Widerruf für den DN und der Vertragszins für die Bank ist einfach reine Willkür. Das hat mit Rechtsprechung nichts zu tun.
    Der BGH würde dazu sagen "entbehrt jeder Grundlage".

  21. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Kein Grund, dass WE in Gefahr zu sehen. Ich habe gar nicht die 5% üBZ in Frage gestellt, sondern wollte nur verstehen, ob der Zinssatz nach WR derselbe sein wird wie bis zum WR. Es ist halt ein Urteil zum § 812 BGB und dem RGSVerhältnis. Die 2,5% üBZ also bitte einfach ausblenden.

    Ich habe selbst 5% üBZ gefordert und mit den Dispozinssätzen argumentiert. Und siehe da, das LG hat mitgeteilt, die Beklagte habe eine sekundäre Beweislast und Gelegenheit, dazu vorzutragen. Ich bin gespannt.

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