Da Selbständige meistens gar keine Rentenansprüche bei Berufsunfähigkeit haben, ist gerade für diesen Personenkreis der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversichgerung von großer Bedeutung.

Nach den allgemein gültigen Bedingungen bis 1994 konnte man Rentenansprüche erst dann geltend machen, wenn man neben der Unfähigkeit den eigenen Beruf auszuüben auch nicht in der Lage war irgendeinen gleichwertigen Beruf auszuüben. Die Versicherungen hatten meistens die Möglichkeit den Versicherten auf andere Tätigkeiten zu verweisen. Insbesondere bei den Versicherten, die für ihren Beruf geringe Qualifikationen hatten, hatten die Versicherungen es einfacher. Beschäftigte, die tatsächlich keine Qualifikation nachweisen konnten, haben erst dann eine Rente bekommen, wenn er tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen ist einer vernünftigen Tätigkeit nachzugehen.

Nach den gegenwärtigen Bedingungen bekommen Versicherte schon dann eine Rente, wenn er nachweisen kann, dass er seinen Beruf nicht einmal mehr zu mind. 50 % ausüben kann. Bei manchen Versicherungen kann man sich sogar für eine sogenannte Staffelung entscheiden. Bei diesem System erfolgt die Rentenzahlung zunächst teilweise. Erst wenn der Betroffene nachweislich über 65 % bzw. 75 % berufsunfähig geworden ist, bekommt er die Rente in voller Höhe. Der Abschluss einer solchen gestaffelten Versicherung würde nur dann Sinn machen, wenn feststeht, dass selbst eine relativ geringe Unfähigkeit zu so bedeutenden Verlusten führen kann, dass diese anders nicht kompensiert werden können. Da so etwas nur sehr selten der Fall ist, raten wir generell von dem gestaffelten System ab.

Die Versicherungen haben alle sehr unterschiedliche Bedingungen, daher sollten Sie sich Zeit nehmen und die Leistungen genau miteinander vergleichen und für Sie wichtige Punkte prüfen. Ob z. B. ab dem ersten Tag der Berufsunfäigkeit gezahlt wird oder ob es eine bestimmte Wartezeit gibt usw.

Beim Abschließen einer neuen Versicherung sind Sie gegenüber der Versicherungsgesellschaft verpflichtet, frühere Erkrankungen, falls es welche gibt, anzugeben. Falls Sie diese Anzeigepflicht verletzen und es kommt zu einer Krankheit, die schon während der Vorvertragszeit begonnen hat oder sich wiederholt und wo die Versicherung Leistungen erbringen muss, hat sie das Recht Ihnen den Vertrag zu kündigen. Manche Versicherungen setzen hierbei eine Frist von bis zu 3 Jahren. Andere wiederum haben Fristen von 5 oder sogar 10 Jahren.