Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)
Ich bin freiwillig in der GKV versichert. Als einzige Einkünfte habe ich Kapitalerträge.
Da ich letztes Jahr einige Aktien verkauft habe, bin ich nun erstmalig über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze (2017: 991,66 EUR).
1. Wird der Beitrag auf die Kapitalerträge berechnet oder auf das zu versteuernde Einkommen gem. Steuerbescheid (was mit einem Bruttogehalt vergleichbar wäre)?
2. Falls es die Kapitalerträge sind: Werden davon noch Kapitalertragssteuer u. Solizuschlag und/oder Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) abgezogen?
3. Wenn ich den neuen Steuerbescheid im Juni erhalte und gleich der Krankenkasse schicke, ab wann muss ich dann den neuen höheren Beitrag zahlen?
4. In 2017 werde ich sicher wieder unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze sein. Voraussichtlich werde ich nicht vor Mai 2018 den nächsten Steuerbescheid erhalten, ab wann gilt dann für mich wieder der Mindestbeitrag der Krankenkasse?
AW: Berechnung freiwillige GKV (Einkünfte nur Kapitalerträge)
Ich hole den alten Thread nochmal hoch (weil viele Infos diesbezüglich bereits drinstehen).
Ich bin weiterhin freiwillig in der GKV versichert (Selbstzahler), bin nicht berufstätig. Als einzige Einkünfte habe ich Kapitalerträge.
Im letzten Jahr 2024 lag ich mit meinen Kapitalerträgen wieder etwas über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Steuererklärung habe ich fristgerecht eingereicht, aber noch keinen Steuerbescheid erhalten.
Nun stellt sich für mich wieder die Frage wegen den Werbungskosten, wenn die gesetzl. Krankenkasse (KK) meinen neuen höheren Beitrag berechnet. Ich habe mittlerweile die KK gewechselt. Damals in 2017 hatte die alte KK die 801 € Sparer-Pauschbetrag als Werbungskosten angerechnet, obwohl auf ihrer Internetseite und in ihrem eigenen Formular 51 € genannt waren.
In diesen „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ stehen weiterhin 51 € Werbungskosten bei Kapitalvermögen - da wurde also nichts geändert, obwohl weiterhin in § 20 Abs. 9 EStG die aktuellen 1.000 € Sparer-Pauschbetrag als Werbungskosten bei Kapitalvermögen genannt sind.
Auf krankenkassen-register.de steht:
Um die Gesamteinkünfte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ermitteln zu können, ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Absatz 9 EStG als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag).
Ich möchte vorbereitet sein, wenn meine jetzige KK dann nur 51 € anrechnet, daher meine Frage, wie ist der aktuelle Stand, gibt es vielleicht hier persönliche Erfahrungen dazu?
In diesen „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ steht nirgends, dass diese das Gesetz obsolet machen. Was gilt letztendlich, irgendwelche Verfahrensgrundsätze oder ein Gesetz? Wie würde ein Gericht das bewerten?