Dieselgate beschäftigt nicht nur Pendler. Fahrverbote und Stilllegungen können gerade kleine Betriebe, die innerorts arbeiten, hart treffen. Die wirtschaftlichen Folgen können sogar existentiell sein. Schließlich ist der Lieferwagen für viele Betriebe unabdingbar. Aus den Leasingverträgen kommt man nicht ohne Weiteres heraus. Den Wertverlust muss man selbst tragen. Wut und Sorge sind daher groß. Aber es gibt für einige Betriebe Möglichkeiten, den Schaden abzuwenden.Der Diesel-Widerrufsjoker kommt auch für manche Unternehmer in Betracht. Noch einmal in aller Kürze: Der Diesel-Widerrufsjoker (Dieseljoker, Diesel-Widerruf) beruht darauf, dass die meisten Banken und Leasinggeber in ihren Verträgen formale Fehler gemacht haben, die dazu führen, dass die eigentlich nur zweiwöchige Widerrufsfrist nicht aufhört zu laufen. D. h., der Leasingvertrag kann durch Widerruf auch Jahre nach Vertragsschluss aufgelöst werden. Der Leasingnehmer erhält seine Zahlungen zurück. Der Leasingeber muss das Auto zurücknehmen. Der Leasingnehmer wird sich einen Abzug für die Nutzung gefallen lassen müssen. Den Wertverlust muss aber nicht er tragen.Zwar soll grundsätzlich nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht zustehen.In zwei Fällen können aber auch Unternehmer von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen:

-Eine natürliche Person, die gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, least ein Kfz und nutzt es überwiegend privat (OLG Celle, Urt. v. 11.08.2004 – 7 U 17/04). Bei überwiegend privater Nutzung ist der Leasingnehmer als Verbraucher anzusehen, solange die geplante private Nutzung für die Bank erkennbar war.

-Eine natürliche Person schließt zur Existenzgründung einen Leasingvertrag ab, dessen Volumen 75.000,00 € nicht übersteigt. Auch dies muss für die Bank erkennbar gewesen sein. Existenzgründergeschäfte haben einen Unternehmensbezug, sind keine für private Zwecke bestimmten Geschäfte. Doch muss der Unternehmensbezug gerade ein Bezug zu einem Unternehmen in der Gründungsphase sein, das von einer Privatperson betrieben wird. Das gilt auch für die Gründungsphase einer OHG oder KG, die ihre Geschäfte noch nicht begonnen hat Ausgeschlossen ist die Verwendung für die bereits ausgeübte gewerbliche Tätigkeit.