Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
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1Bei  Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den  Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf  einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein  Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der  bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der  Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung  in gleichen Jahresbeträgen). 
2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. 
3Als  betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines  Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt  ein Zeitraum von 15 Jahren. 
4Im Jahr der  Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für  dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für  jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung  vorangeht. 5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer  Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1  Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert  sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder  Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die  bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch  bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der  Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere  Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert. 
6Bei  beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es  wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe  der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige  dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen  Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden  Umfang der Leistung nachweist. 
7Absetzungen für  außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind  zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren  entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder  nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.