Excel Tool für Depotverwaltung

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  1. Avatar von tneub
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    Standard Excel Tool für Depotverwaltung

    Gibt es ein gutes Excel Tool, welches die ETF-Verwaltung vereinfacht.
    Neben der reinen Buy-and-Hold Strategie in ETFs investiere ich bei guten Gelegenheiten kurzfristig zusätzlich kleinere Beträge in einen Lev. ETF.
    Dabei kommt es zu Teilkäufen und Teilverkäufen.
    Für die normalen Käufe habe ich Übersichten in Excel
    Bei Teilverkäufen tue ich mich schwer eine Tabelle zu entwerfen, die Steuern, Teilfreistellung, verwendeten Sparerfreibetrag, Gebühren, Durchschnittskurse, Einstandswerte usw. darstellt und soweit wie möglich einigermaßen automatisiert auswirft. Gerade das Thema Einstandswerde mit First in First out bekommt ich irgendwie nicht ohne ständige Nachbearbeitung in Formeln gepackt.

    Gibt es da schon was vorgefertigtes?

  2. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Excel Tool für Depotverwaltung

    Klar tneub,

    es gibt vorgefertigte Programme! Aber die Richtigen sind unbezahlbar, weil daraus das Firmenprogramm von aktiv gemanagten Fonds besteht.

    Teilweise dürften die echten Programme eher dem Cobolsprache entsprechen, weil dies die Sprache für Finanzmathematik ist. Ja, auch das aktuelle Buchungssystem für Flieger besteht im Kern aus diesem Programm!

    Demnach müsste man viel Geld in die Hand nehmen, oder selber schreiben, was natürlich wegen Windows schon sehr gewagt ist.
    Wo wird COBOL verwendet?
    Die Programmiersprache COBOL (Common Business Oriented Language) stammt aus den Anfängen der Computerentwicklung und ist immer noch eng mit natürlichen Sprachen verwandt. Sie wird auch heute noch hauptsächlich von Finanzdienstleistern für die Programmierung von Geschäftsanwendungen verwendet.
    Das würde wohl am besten sein
    Klaus Hambeck
    Einführung in das Programmieren in COBOL SBN-13: 9783110036251
    Deshalb ist es auch schwer umzusteigen, weil Windows zu fehlerhaft sein kann, weil der Quellencode von Windows verschlossen ist. Daher ist ein Ergebnis aus der Blackbox "Windows" bei gewerblichen Firmen wie Versicherungen, F und Banken absolut tabu.

    Denn die Fehlberechnung geht zulasten des Verwenders und nicht des Kunden!

    Ob man über Ubuntu mit Cobol arbeiten kann, das habe ich nicht bisher versucht! Weil es kein Bedarf gab, denn die Programme kommen von dem jeweiligen Versicherer, Fonds oder Banken
    oder Bausparkassen.

    Die Verwendung dieser Programme ist vertraglich vorgeschrieben, außer bei der PanV, das gibt es nur den Hinweis, das es nicht möglich wäre, weil hier zwei Produktgeber kein gemeinsames Anwendungstool entwickeln dürfen.

    Allerdings schreiben sie hier in ihren Angaben völlig unmögliches, so ist "First in" bzw. "First out" bei elektronischer Verwahrung gar nicht möglich. Das geht nur, wenn eine Banderole um das Paket vorhanden ist.
    Dafür fehlt der nachweisbare und steuerliche Kauf- und Verkaufszeitstempel, wenn der Spekulationsfrist 1 Jahr, plus 1 Tag belangt wird.
    Klartext vom BFH: Gewinne aus Kryptogeschäften sind steuerpflichtig
    Wenn Anleger aus Geschäften mit Bitcoin & Co. Gewinne erzielen, entfällt darauf Einkommensteuer. Kryptos sind Wirtschaftsgüter, wie der Bundesfinanzhof nun klarstellte. Innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist kann der Fiskus die Hand aufhalten.
    Wenn Anleger aus Geschäften mit Kryptowährungen Gewinne erzielen, müssen sie diese versteuern – nach den Regeln für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Summen sind entsprechend in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das hat der BFH am 14. Februar in einem Grundsatzurteil (Az. IX R 3/22) zur steuerlichen Einstufung der virtuellen Währungen entschieden. Bei diesen handele es sich um Wirtschaftsgüter, die bei Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres (Spekulationsfrist) unter die Einkommensteuerpflicht für private Veräußerungsgeschäfte fielen, wie die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" unter Verweis auf eine Mitteilung des BFH berichtet.
    Damit äußerte sich das höchste deutsche Finanzgericht rund 15 Jahre nach Einführung des Bitcoins erstmals zu Steuerfragen bei Kryptogeschäften. Kläger war ein Privatanleger aus Köln, der verschiedene Kryptowerte erworben, getauscht und verkauft hatte.
    • In seiner Einkommensteuererklärung für 2017 hatte er einen Gewinn mit den Kryptos von rund 3,4 Millionen Euro angegeben – bei einem Einsatz von rund 22.500 Euro, so die "FAZ". Der Fiskus wollte davon 1,4 Millionen als Steuern haben.
    Kläger: Kryptos sind nur Datensätze
    Das wollte der Kläger nicht. Mit dem Finanzamt stritt er sich dann über die Frage, ob der Gewinn aus den Kryptogeschäften überhaupt der Einkommensteuer unterliege.
    Er argumentierte, ein Kryptogewinn sei ein Datensatz und könne deshalb nicht als einkommensteuerpflichtiges "Wirtschaftsgut" qualifiziert werden. Außerdem stehe der Besteuerung ein strukturelles Vollzugsdefizit entgegen: Der Staat könne Gewinne aus Kryptogeschäften praktisch nur besteuern, wenn ein Steuerpflichtiger ausdrücklich angebe, dass er in Kryptowerte investiert habe, wie die Zeitung schreibt. Im Ergebnis zahle also nur der Ehrliche Steuern auf erfolgreiche Kryptogeschäfte.
    • Eine solche "Dummensteuer" sei gleichheits-, also verfassungswidrig.
    Nachdem das Finanzgericht Köln den Argumenten des Klägers nicht gefolgt war, entschied der 9. Senat des BFH, dass Kryptogewinne "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des Einkommensteuerrechts seien.
    "Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen", zitiert die Zeitung. Das sei ständige Rechtsprechung des BFH. Erfasst würden damit auch "konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind". Das sei bei virtuellen Währungen, aber auch bei Non-Fungible Token (NFT) der Fall. Der Bundesfinanzhof unterstützt damit die Rechtsauffassung der Bundesregierung, die das Bundesfinanzministerium im Mai 2022 in einem Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Bitcoins und anderen Kryptowerten dargelegt hatte. (jb)
    Das andere ist eher ein Fall für Sie und dem Finanzamt, ob oder wie viel Steuern anfällt.

    bruno68

  3. Avatar von tneub
    tneub ist gerade online
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    Standard AW: Excel Tool für Depotverwaltung

    Wieder mal in allen Punkten völlig am Thema vorbei.

    Wenn ich programmieren würde/könnte, könnte ich es auch in Excel abbilden. Was also soll die mehrseitige Empfehlung zu Cobol?

    Allerdings schreiben sie hier in ihren Angaben völlig unmögliches, so ist "First in" bzw. "First out" bei elektronischer Verwahrung gar nicht möglich.
    Und beim Thema First in First out bist du wie immer nicht informiert.
    Was glaubst du, nach weilchem Prinzip die Banken die Abgeltungssteuer berechnen. Natürlich FIFO.

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